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Urheberrechtsverletzung bei Sony-BMG-Studie Deutschland Online 2

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network Medium, November 2005.

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Erstellt/bearbeitet: 23-Nov-2005/14-Jan-07
Systemzeit: Samstag, 22.11.2008, 21:49:42.

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Übersicht

deutschland-online-2_home_2004-11-18_small.jpg (150x95 -- 4036 bytes)Während die Kanzlei Waldorf munter im Auftrag von Mediengiganten wie BMG Records, Edel Records, EMI Music, Sony Music Entertainment, Universal Music und Warner Music Group urheberrechtliche Abmahnungen verschickt und Privatleute mit aberwitzigen Anschuldigungen in die Knie zwingen will, nimmt es leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Sony BMG offensichtlich selbst nicht so eng mit eben diesem Urheberrecht.

Sony BMG bezahlt Studie, die Texte unter Mißachtung der GNU FDL aus der Wikipedia stiehlt

glossar_2004-11-17_small.jpg (150x506 -- 10786 bytes)Die im Auftrag von Sony BMG, der T-Online International AG und dem Euro Lab for Electronic Commerce & Internet Economics angefertigte Studie leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Deutschland-Online 2 enthält ein Glossar, das ohne Lizenzangabe der deutschsprachigen leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Wikipedia »entliehen« wurde.

Nun sind die Wikipedia-Texte ja bekanntlich keineswegs gemeinfrei, der Hinweis auf die leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) GNU Free Documentation License steht vielmehr unter ausnahmslos jedem Wikipdia-Artikel – und eben die darin enthaltenen Auflagen wurden in den geklauten Glossar-Texten vollständig missachtet.

Das gesamte Glossar stellt außerdem eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung gemäß § 15 UrhG dar, die auch nicht durch die Schrankenregelung des § 51 UrhG abgedeckt ist: Zum einen sind die gestohlenen Textfragmente weder als Zitat gekennzeichnet (vgl. Quellenangabepflicht des § 63 UrhG), noch wurde das Änderungsverbot berücksichtigt (§ 62 UrhG).

Man kann bei diesem Auftragswerk von Sony BMG wohl auch kaum von einer »Privatkopie« sprechen, da das Glossar sowohl in der gedruckten Version der Studie enthalten ist, als auch online weltweit über das Internet abgerufen werden kann; die rechtswidrig genutzten Inhalte werden weltweit verbreitet. Man könnte diesem Teil der Studie von Sony BMG damit wohl durchaus eine Zueigenmachung fremder Inhalte und eine widerrechtliche Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material (sowie noch so manches andere) vorwerfen, was allemal eine urheberrechtliche Abmahnung mit einem Streitwert von hunderttausenden von Euro rechtfertigen würde.

  • Hat BMG Sony die Urheberrechtsverletzung in Auftrag gegeben, oder diese nur geduldet?
  • Hat BMG Sony die Studie Deutschland Online 2 nur bezahlt, oder auch inhaltlich darauf Einfluss genommen?
  • Ist BMG Sony ihren Prüfpflichten als Auftraggeber der Studie nachgekommen, und falls ja, wie konnte diese gravierende Urheberrechtsverletzung ihrer Aufmerksamkeit entgehen?

»Unbelehrbare Urheberrechtsverletzer«

Erst auf freundlichen Hinweis des Wikipedianers leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Mathias Schindler ergänzten die Verantwortlichen der Studie am 16. November 2004 in der Online-Version einen winzigen leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Hinweis am Ende des Glossars auf die Lizenz der »entliehenen« Wikipedia-Texte. Hätte Sony BMG und deren Auftragnehmer auch das noch versäumt, hätte es sich wohl einfach nur um eine freche »Raubkopie« von »unbelehrbaren Urheberrechtsverletzern« gehandelt (Dr. Hartmut Spiesecke vom Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft in der Pressemitteilung »Strafbefehl für Kopierschutzknacker« vom 08. November 2004).

Die gedruckte Fassung wurde nicht mehr korrigiert, sie war ja bereits längst an die Presse und andere Interessenten ausgeliefert worden; der lizenzrechtliche Hinweis fehlt im Druckwerk vollständig und kann natürlich auch nicht mehr nachgetragen werden. Aber auch in der korrigierten Online-Fassung werden die Auflagen der GNU FDL noch immer nicht eingehalten, auch die kleine Ergänzung auf der Website genügt den Anforderungen der GNU FDL nicht – beispielsweise fehlt die Nennung der beteiligten Autoren.

Besonders gravierend erscheint dieser dreiste Textdiebstahl dadurch, dass nicht nur die Regelungen der GNU Free Documentation License, unter denen ausnahmslos alle Wikipedia-Artikel veröffentlicht werden, vollständig ignoriert wurden, sondern selbst nach Mathias Schindlers freundlichem Hinweis noch immer ein angebliches »Copyright« auf die nachweislich gestohlenen Texte beansprucht wird: Die Glossar-Seite trägt weiterhin den Vermerk »© Deutschland Online«, man kann also getrost von »unbelehrbaren Urheberrechtsverletzern« sprechen, um noch einmal die schöne Wortprägung von Herrn Spiesecke aufzugreifen.

textdiebstahl.jpg (470x242 -- 24553 bytes)

Abbildung: Auch nach dem Hinweis auf die Urheberrechtsverletzung durch die Wikipedia beanspruchen die Ersteller der Studie noch immer widerrechtlich ein »Copyright«, obwohl sie durch ihre Übernahme von Inhalten unter GNU-Lizenz dem § 4 der GNU Free Documentation License (»Modifications«) zugestimmt haben; die gesamte Studie dürfte daher nunmehr wohl unter die GNU Lizenz für freie Dokumentation zu stellen sein (Screenshot vom 17. November 2004).

Eignung der GNU FDL für Printpublikationen

WikiReader_Appendix_small.jpg (150x212 -- 8968 bytes)Falls jemand behaupten sollte, die Forderungen der GNU FDL seien für Printpublikationen unzumutbar, dann kann der Gegenbeweis leicht angetreten werden: Seit mehreren Monaten veröffentlicht die deutschsprachige Wikipedia gedruckte Auszüge aus der Wikipedia in leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) WikiReadern (vgl. auch leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Pressemitteilung vom Juni 2004).

Selbst die Behauptung, der Arbeitsaufwand sei zu hoch, ist unwahr. Den Gegenbeweis tritt regelmäßig der Wikipedianer leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Thomas R. Koll an, der wöchentlich den leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) WikiReader Digest herausgibt. In diesen aktuellen Wikipedia-Auszügen im PDF-Format zum Selberdrucken sind alle Quellen und Artikelautoren aufgelistet.

Was ein einzelner Wikipedianer allwöchentlich leisten kann, das kann wohl auch leicht bei einer kommerziell von Sony BMG beauftragen Studie verlangt werden. Auch die Prüfung rechtlicher Konsequenzen der Lizenzen von verwendeten Texten von Dritten kann Auftraggebern wie Sony BMG durchaus zugemutet werden. Dass die Einhaltung von Lizenzbestimmungen Mühe macht steht außer Zweifel; als Grund für eine Unterlassung kann dieser höhere Aufwand gegenüber dem einfachen Textklau sicherlich nicht angeführt werden.

Selbstbedienungsmentalität bei Sony BMG und Auftragnehmern

Mit einer solchen unerfreulichen Selbstbedienungsmentalität bedient sich also ein globaler Medienkonzern an den geistigen Schöpfungen anderer, der seinerseits nicht müde wird, den eigenen Kunden eben diese Selbstbedienungsmentalität vorzuwerfen; der Vorbildcharakter dieser Handlungen des Auftraggebers Sony BMG dürfte zukünftige Beschschwerden des Konzens über Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden in einem neuen Licht erscheinen lassen: Die Möchtegern-Saubermänner werden in der Realität zu üblen Schmutzfinken, indem sie eine Studie beauftragen, finanzieren und womöglich verkaufen lassen, die gestohlene Texte verbreitet und dann auch noch die Dreistigkeit besitzen, ein »Copyright« für diese gestohlenen Inhalte zu beanspruchen.

Wikipedia demonstriert zivilisierte Umgangsformen

Dennoch hat sich auf so einfache Weise ein peinlicher urheberrechtlicher Prozess für Sony BMG und die anderen Verantwortlichen der Studie vermeiden lassen – durch ein kleines klärendes Telefonat des engagierten Wikipedianers.

Ebenso einfach und effizient hätte die Kanzlei Waldorf und ihre acht Mandanten – leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) BMG Records GmbH, leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) BMG Berlin Musik GmbH, leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Edel Records GmbH, leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Edel Media & Entertainment GmbH & Co. KG, leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) EMI Music Germany GmbH & Co. KG, leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Sony Music Entertainment (Germany) GmbH & Co. KG, leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Universal Music GmbH und leavesite.gif (19x8 -- 131 bytes) Warner Music Group Germany Holding GmbH – ebenfalls hunderte von Abmahnungen vermeiden können: nämlich durch eine freundliche Aufforderung per E-Mail oder ein klärendes Telefongespräch.

Wie spätestens seit dem wissenschaftlichen Feldversuch der Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. bekannt ist, reicht ein solcher höflicher Hinweis in den allermeisten Fällen aus, den angeblichen Urheberrechtsverstoß umgehend zu beseitigen; gegen die verbleibenden wenigen Wiederspenstigen hätte man dann noch immer die Abmahnkeule auspacken können. Das wäre nicht nur für alle Beteiligten kostensparend, sondern eben auch zivilisiert gewesen. Aber Sony Music Entertainment, BMG Records, BMG Berlin Music etc. beauftragte dennoch die Kanzlei Waldorf damit, Dutzende von Abmahnungen wegen des Zulassens des Setzens von Hyperlinks durch Dritte mit Streitwerten zwischen 50.000 und 250.000 Euro auszusprechen und die »unwiderrufliche und bedingungslose Unterwerfung« unter die Forderungen einer inakzeptablen Unterlassungserklärung zu erzwingen.

Die Tatsache, dass Sony Music Entertainment, BMG Records, BMG Berlin Music etc. gerade einen solchen zivilisierten Klärungsversuch unterlassen haben, kann wohl nur weiteres als Indiz dafür gewertet werden, dass all die wilden Forderungen nach pauschaler Linkhaftung, verschärften Prüfpflichten, Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit usw. weniger auf ein Eindämmen der angeblichen Angebote von so genannten »Umgehungsvorrichtungen« abzielen, als vielmehr auf den Versuch einer Manipulation der öffentlichen Meinung.

Textsynchronopse

Ein exemplarischer Textvergleich der geklauten Texte aus der BMG-Sony-Studie mit den Wikipedia-Originalen findet sich im Artikel zur Studie Deutschland Online 2.

Siehe auch

Netmarks

Anmerkungen

Forum: Canidae (Hundeartige) Allgemein (Anmerkungen in diesem Forum: 0)

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