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Anwendbares Recht
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09-Mar-2005/14-Jan-07
Übersicht
Wann ist welches Recht für urheberrechtliche Fragen des
deutschsprachigen Wikipedia-Angebotes anwendbar?
Die Frage nach dem anwendbaren Recht richtet sich nach dem
Internationalen Privatrecht (IPR), das sich – anders als der Name vermuten
lässt – aus den jeweiligen nationalen Regelungen eines Staates zu
grenzüberschreitenden Sachverhalten ergibt. Das deutsche IPR kennt keine
expliziten gesetzlichen Regelungen für urheberrechtliche Fragen, die
Gerichte wenden aber das sogenannte „Schutzlandprinzip“ an. Dieses Prinzip
beruht auf der Überlegung, dass die Geltung von nationalen
urheberrechtlichen Befugnissen auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt
ist. Dem Urheber kommt also kein einheitliches „internationales“
Urheberrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte, deren Inhalt
sich nach den jeweiligen Urheberrechtsordnungen richtet. Daher wenden
deutsche Gerichte deutsches Urheberrecht an, wenn für Handlungen in
Deutschland um Schutz nachgesucht wird. Da das deutschsprachige
Wikipedia-Angebot in Deutschland abrufbar ist und sich an Nutzer in
Deutschland richtet, wird ein deutsches Gericht stets (auch) deutsches
Urheberrecht anwenden, wenn Verletzungen gegen die Betreiber von Wikipedia
geltend gemacht werden.
Kompliziert wird die Problematik des anwendbaren Rechts dadurch, dass
auch von (fast allen) anderen Staaten aus auf die deutschen Wikipedia-Seiten
zugegriffen werden kann. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind gerichtlich
nicht entschieden und in der rechtswissenschaftlichen Literatur stark
umstritten. Dies hat dazu geführt, dass ganz unterschiedliche Vorschläge zum
anwendbaren Recht gemacht werden. Diese reichen vom Recht des Staates, in
dem sich der Server befindet, über das Recht des Staates, in dem der
Betreiber der Website seinen Sitz hat, bis zu der Ansicht, dass die
Urheberrechtsordnungen aller Staaten anwendbar sind, in denen ein Werk
abrufbar ist. Dann würden immer die strengsten urheberrechtlichen Regelungen
den Maßstab bilden. Um diese praktisch kaum durchführbare Konsequenz zu
vermeiden, findet eine Meinung zunehmend Anhänger, die darauf abstellt, für
welche Staaten das Angebot intendiert ist. Demzufolge wären für das
deutschsprachige Wikipedia die Urheberrechtsordnungen Deutschlands,
Österreichs und der Schweiz anwendbar.
Ein weiterer Aspekt tritt hinzu, wenn Urheberrechte vor einem Gericht im
Ausland geltend gemacht werden. Dieses Gericht wendet sein eigenes,
nationales IPR an und kann daher wiederum zu anderen Ergebnissen kommen. So
kann es durchaus sein, dass ein Gericht in den USA das US-Copyright
anwendet, weil das deutschsprachige Wikipedia-Angebot in den USA abrufbar
ist. Allerdings haben sich diese theoretischen Risiken in der Praxis bislang
nicht realisiert. Das Fehlen von einschlägigen Gerichtsentscheidungen in
Deutschland trotz der inzwischen jahrelangen Nutzung des Internet zeigt,
dass die Beachtung ausländischer Rechtsordnungen für Betreiber in
Deutschland derzeit keine praktische Bedeutung hat. Dies mag auch darin
begründet sein, dass bei Beachtung des hohen urheberrechtlichen
Schutzstandards in Deutschland die Gefahr der Verletzung ausländischer
Urheberrechte gering ist.
Quelle und Lizenz
Dieser Text basiert auf einem Rechtsgutachten der
Kanzlei Jaschinski Biere Brexel, das von dem Verein
Wikimedia Deutschland für
Wikipedia, die freie Enzyklopädie,
in Auftrag gegeben wurde.
Bitte beachten Sie unseren
Haftungsausschluss
und die
Hinweise zu Rechtsthemen.
Originaltitel: »Ausgewählte
rechtliche Aspekte der Erstellung von Beiträgen für Wikipedia. Eine kurze
Darstellung der bestehenden Probleme in Frage-/ Antwortform«
Autoren: Rechtsanwälte Dr. Till Jäger und Dr. Carsten Schulz, JBB
Rechtsanwälte, München
Erstveröffentlichung: Anfang März 2005
Stand: Rechtsprechung und Gesetzgebung von Februar 2005 Lizenz: GNU Free
Documentation License.
Changelog:
Anmerkungen
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