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Anwendbares Recht

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09-Mar-2005/14-Jan-07


Übersicht

Wann ist welches Recht für urheberrechtliche Fragen des deutschsprachigen Wikipedia-Angebotes anwendbar?

Die Frage nach dem anwendbaren Recht richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht (IPR), das sich – anders als der Name vermuten lässt – aus den jeweiligen nationalen Regelungen eines Staates zu grenzüberschreitenden Sachverhalten ergibt. Das deutsche IPR kennt keine expliziten gesetz­lichen Regelungen für urheberrechtliche Fragen, die Gerichte wenden aber das sogenannte „Schutzlandprinzip“ an. Dieses Prinzip beruht auf der Überlegung, dass die Geltung von nationalen urheberrechtlichen Befugnissen auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist. Dem Urheber kommt also kein einheitliches „internationales“ Urheberrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Urheber­rechte, deren Inhalt sich nach den jeweiligen Urheberrechtsordnungen richtet. Daher wenden deutsche Gerichte deutsches Urheberrecht an, wenn für Handlungen in Deutschland um Schutz nachgesucht wird. Da das deutschsprachige Wikipedia-Angebot in Deutschland abrufbar ist und sich an Nutzer in Deutschland richtet, wird ein deutsches Gericht stets (auch) deutsches Urheber­recht anwenden, wenn Verletzungen gegen die Betreiber von Wikipedia geltend gemacht werden.

Kompliziert wird die Problematik des anwendbaren Rechts dadurch, dass auch von (fast allen) anderen Staaten aus auf die deutschen Wikipedia-Seiten zugegriffen werden kann. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind gerichtlich nicht entschieden und in der rechtswissenschaftlichen Literatur stark umstritten. Dies hat dazu geführt, dass ganz unterschiedliche Vorschläge zum anwendbaren Recht gemacht werden. Diese reichen vom Recht des Staates, in dem sich der Server befindet, über das Recht des Staates, in dem der Betreiber der Website seinen Sitz hat, bis zu der Ansicht, dass die Urheberrechtsordnungen aller Staaten anwendbar sind, in denen ein Werk abrufbar ist. Dann würden immer die strengsten urheberrechtlichen Regelungen den Maßstab bilden. Um diese praktisch kaum durchführbare Konsequenz zu vermeiden, findet eine Meinung zunehmend Anhänger, die darauf abstellt, für welche Staaten das Angebot intendiert ist. Demzu­folge wären für das deutschsprachige Wikipedia die Urheberrechtsordnungen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz anwendbar.

Ein weiterer Aspekt tritt hinzu, wenn Urheberrechte vor einem Gericht im Ausland geltend gemacht werden. Dieses Gericht wendet sein eigenes, nationales IPR an und kann daher wiederum zu anderen Ergebnissen kommen. So kann es durchaus sein, dass ein Gericht in den USA das US-Copyright anwendet, weil das deutschsprachige Wikipedia-Angebot in den USA abrufbar ist. Allerdings haben sich diese theoretischen Risiken in der Praxis bislang nicht realisiert. Das Fehlen von einschlägigen Gerichtsentscheidungen in Deutschland trotz der inzwischen jahrelangen Nutzung des Internet zeigt, dass die Beachtung ausländischer Rechtsordnungen für Betreiber in Deutschland derzeit keine praktische Bedeutung hat. Dies mag auch darin begründet sein, dass bei Beachtung des hohen urheberrechtlichen Schutzstandards in Deutschland die Gefahr der Verletzung ausländischer Urheberrechte gering ist.

Quelle und Lizenz

Dieser Text basiert auf einem Rechtsgutachten der Kanzlei Jaschinski Biere Brexel, das von dem Verein Wikimedia Deutschland für Wikipedia, die freie Enzyklopädie, in Auftrag gegeben wurde.

Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluss und die Hinweise zu Rechtsthemen.

Originaltitel: »Ausgewählte rechtliche Aspekte der Erstellung von Beiträgen für Wikipedia. Eine kurze Darstellung der bestehenden Probleme in Frage-/ Antwortform«
Autoren: Rechtsanwälte Dr. Till Jäger und Dr. Carsten Schulz, JBB Rechtsanwälte, München
Erstveröffentlichung: Anfang März 2005
Stand: Rechtsprechung und Gesetzgebung von Februar 2005
Lizenz: GNU Free Documentation License.

Changelog:

Datum Anmerkung Bearbeiter
10-Mar-2005 Verweise auf externe Quellen nachgetragen und einzelne Anmerkungen eingefügt. asb
09-Mar-2005 Studie Ausgewählte rechtliche Aspekte der Erstellung von Beiträgen für Wikipedia inhaltlich unverändert komplett eingebunden und hypertextifiziert. asb

Anmerkungen

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