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Mahnverfahren

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Erstellt/Bearbeitet: 16-Apr-2005/01-Mrz-06
Systemzeit: Freitag, 09.01.2009, 11:25:11.

Home : Recht : Systematik : Zivilrecht : Prozessrecht : Mahnverfahren


Übersicht

Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Zweck

Ziel des Mahnverfahrens ist der Vollstreckungsbescheid (früher Vollstreckungsbefehl). Dabei handelt es sich um einen Vollstreckungstitel, mit dem man seine titulierte Forderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das Mahnverfahren hat daher inhaltlich nichts mit einer einfachen Mahnung oder Zahlungsaufforderung zu tun, die den Schuldner in Verzug setzt.

Verfahren

Das Mahnverfahren wird bei dem zuständigen Amtsgericht als Mahngericht, das meist ein Zentrales Mahngericht ist, unter der Verantwortung eines Rechtspflegers durchgeführt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts ist das Arbeitsgericht zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ist, vorbehaltlich der Einführung eines zentralen Mahngerichts (s. u.) ausschließlich beim Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers gegeben, soweit das Arbeitsgericht allerdings sachlich zuständig ist, ist dasjenige Arbeitsgericht (auch) örtlich zuständig, bei dem das streitige Verfahren durchzuführen wäre.

Bei dem zuständigen Mahngericht kann eine Kennziffer schriftlich auf einem amtlichen Vordruck beantragt werden. Durch das Eintragen der Kennziffer kann man die Angaben zum Antragsteller sowie dessen Bankverbindung im Antrag freilassen. Diese Angaben sind vom Mahngericht unter der Kennziffer gespeichert und werden automatisch in den Mahnbescheid sowie den Vollstreckungsbescheid übernommen. Das Mahnverfahren ist sehr formalisiert und weitgehend automatisiert. Die Anträge sind entweder im Handel oder vereinzelt noch bei den Gerichten erhältlich.

Antrag

Das Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (früher Zahlungsbefehl), der unter anderem Angaben

  • zu den Parteien (Antragsteller und Antragsgegner),
  • der Forderung,
  • den Nebenforderungen,
  • den Kosten und
  • dem zuständigen Streitgericht enthält.

Der Antrag enthält nur eine Beschreibung des Anspruchs, keine Begründung. Das Mahngericht prüft nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht und zu Recht geltend gemacht wird. Das Gericht beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Schlüssigkeit des Antrages und Formalien zu prüfen, etwa ob das Gericht zuständig ist und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist. Für bestimmte Forderungen sind teilweise auch die Sozial- oder Arbeitsgerichte zuständig.

Zur Stellung des Antrages sind in Schreibwarenläden erhältliche amtliche Vordrucke zu verwenden. Den Vordrucken sind Hinweise zum Ausfüllen des Mahnantrags beigefügt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts wird ein besonderer Vordruck für den Mahnantrag verwendet.

Mahnbescheid

Ist der Mahnbescheid erlassen, stellt die Landesjustizkasse Kostenrechnung aus, die dem Antragssteller auf dem normalen Postweg übermittelt wird. Parallel wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Dieser hat dann zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Wird die Kostenrechnung vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß an die Landesjustizkasse ausgeglichen, wird der Vollstreckungsbescheid vom Mahngericht abgelehnt.

Vollstreckungsbescheid

Wird kein Widerspruch eingelegt und die Forderung auch nicht bezahlt, kann Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gestellt werden. Sofern es beantragt wurde, wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Ab Erlass des Vollstreckungsbescheides kann aus diesem vollstreckt werden.

Der Antragsgegner hat zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Wird aber die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt, so kann der Schuldner die »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« beantragen (§ 233 ZPO).

Streitiges Verfahren

Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, kann die Abgabe an das Streitgericht beantragt werden. Dieses fordert den Antragsteller, nunmehr Kläger, zu einer Anspruchsbegründung auf. Ab diesem Zeitpunkt läuft das Verfahren ähnlich dem Klageverfahren. Wird Einspruch eingelegt, wird das Verfahren zwingend an das Streitgericht abgegeben, § 700 ZPO.

Fristen

Wichtig ist es, alle Fristen zu wahren und gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist es äußerst schwierig - und selten erfolgreich - gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen.

Siehe auch

 

Netmarks

Zivilprozessordnung (ZPO): §§ 688 ff.,
dejure.org/gesetze/ZPO/688.html.

Literatur

 

Quelle und Lizenz

Ein Teil dieses Textes basiert auf einem Artikel aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie.

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Stand: 22:14, 10. Apr 2005.
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