Mahnverfahren
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Erstellt/Bearbeitet: 16-Apr-2005/01-Mrz-06
Systemzeit: Freitag, 09.01.2009, 11:25:11.
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Übersicht
Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten
Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den §§ 688 ff. der
Zivilprozessordnung
(ZPO) geregelt.
Zweck
Ziel des Mahnverfahrens ist der Vollstreckungsbescheid (früher
Vollstreckungsbefehl). Dabei handelt es sich um einen
Vollstreckungstitel, mit dem man seine titulierte Forderung vollstrecken
kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das Mahnverfahren hat daher inhaltlich nichts
mit einer einfachen Mahnung oder Zahlungsaufforderung zu tun, die den
Schuldner in Verzug setzt.
Verfahren
Das Mahnverfahren wird bei dem zuständigen Amtsgericht als
Mahngericht, das meist ein Zentrales Mahngericht ist, unter der
Verantwortung eines Rechtspflegers durchgeführt. In Angelegenheiten des
Arbeitsrechts ist das Arbeitsgericht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit ist, vorbehaltlich der Einführung eines
zentralen Mahngerichts (s. u.) ausschließlich beim Amtsgericht am Wohnort
des Antragstellers gegeben, soweit das Arbeitsgericht allerdings sachlich
zuständig ist, ist dasjenige Arbeitsgericht (auch) örtlich zuständig, bei
dem das streitige Verfahren durchzuführen wäre.
Bei dem zuständigen Mahngericht kann eine Kennziffer schriftlich auf
einem amtlichen Vordruck beantragt werden. Durch das Eintragen der
Kennziffer kann man die Angaben zum Antragsteller sowie dessen
Bankverbindung im Antrag freilassen. Diese Angaben sind vom Mahngericht
unter der Kennziffer gespeichert und werden automatisch in den Mahnbescheid
sowie den Vollstreckungsbescheid übernommen. Das Mahnverfahren ist sehr
formalisiert und weitgehend automatisiert. Die Anträge sind entweder im
Handel oder vereinzelt noch bei den Gerichten erhältlich.
Antrag
Das Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheides (früher Zahlungsbefehl), der unter anderem Angaben
- zu den Parteien (Antragsteller und Antragsgegner),
- der Forderung,
- den Nebenforderungen,
- den Kosten und
- dem zuständigen Streitgericht enthält.
Der Antrag enthält nur eine Beschreibung des Anspruchs, keine Begründung.
Das Mahngericht prüft nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht und zu
Recht geltend gemacht wird. Das Gericht beschränkt sich im wesentlichen
darauf, die Schlüssigkeit des Antrages und Formalien zu prüfen, etwa ob das
Gericht zuständig ist und ob die Geltendmachung der Forderung im
Mahnverfahren statthaft ist. Für bestimmte Forderungen sind teilweise auch
die Sozial- oder Arbeitsgerichte zuständig.
Zur Stellung des Antrages sind in Schreibwarenläden erhältliche amtliche
Vordrucke zu verwenden. Den Vordrucken sind Hinweise zum Ausfüllen des
Mahnantrags beigefügt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts wird ein
besonderer Vordruck für den Mahnantrag verwendet.
Mahnbescheid
Ist der Mahnbescheid erlassen, stellt die Landesjustizkasse
Kostenrechnung aus, die dem Antragssteller auf dem normalen Postweg
übermittelt wird. Parallel wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner
zugestellt. Dieser hat dann zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Wird
die Kostenrechnung vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß an die
Landesjustizkasse ausgeglichen, wird der Vollstreckungsbescheid vom
Mahngericht abgelehnt.
Vollstreckungsbescheid
Wird kein Widerspruch eingelegt und die Forderung auch nicht bezahlt,
kann Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gestellt
werden. Sofern es beantragt wurde, wird der Vollstreckungsbescheid dem
Antragsgegner zugestellt. Ab Erlass des Vollstreckungsbescheides kann aus
diesem vollstreckt werden.
Der Antragsgegner hat zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Wird kein
Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Wird
aber die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt, so kann der Schuldner
die »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« beantragen (§ 233
ZPO).
Streitiges Verfahren
Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, kann die Abgabe
an das Streitgericht beantragt werden. Dieses fordert den Antragsteller,
nunmehr Kläger, zu einer Anspruchsbegründung auf. Ab diesem Zeitpunkt läuft
das Verfahren ähnlich dem Klageverfahren. Wird Einspruch eingelegt, wird das
Verfahren zwingend an das Streitgericht abgegeben, § 700 ZPO.
Fristen
Wichtig ist es, alle Fristen zu wahren und gegebenenfalls Rechtsrat
einzuholen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist es äußerst schwierig - und
selten erfolgreich - gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen.
Siehe auch
Netmarks
Zivilprozessordnung (ZPO): §§ 688 ff.,
dejure.org/gesetze/ZPO/688.html.
Literatur
Quelle und Lizenz
Ein Teil dieses Textes basiert auf einem Artikel aus
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Stand: 22:14, 10. Apr 2005.
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