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Armenrecht
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Erstellt/Bearbeitet: 16-Apr-2005/01-Mrz-06
Systemzeit: Freitag, 09.01.2009, 11:32:30.
Home : Recht : Systematik : Zivilrecht : Prozessrecht : Armenrecht
Übersicht
Das Armenrecht dient bei Nachweis der Bedürftigkeit (damals durch
Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Wohngemeinde,
Armutszeugnis genannt) und bei Vorliegen einer hinreichenden
Erfolgsaussicht das vorläufig kostenlose Führen eines
Zivilprozesses, d. h. Gerichts- und Anwaltskosten wurden vom Staat
vorgeschossen.
Die Bestimmungen zum Armenrecht in der deutschen
Zivilprozessordnung
(ZPO) wurden zum 1. Januar 1981 durch das Recht der
Prozesskostenhilfe (PkH)
ersetzt.
Siehe auch
Netmarks
Informationen zur Prozeßkostenhilfe (sog. Armenrecht) von RA
Martin Lauppe-Assmann,
www.armenrecht.de/Armenrecht/armenrecht.html.
Literatur
Quelle und Lizenz
Ein Teil dieses Textes basiert auf einem Artikel aus
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