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Sozialrecht
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Home : Recht : Systematik : Sozialrecht
18-Apr-2005/02-Feb-06
Übersicht
Das Sozialrecht ist öffentliches Recht, das der Erfüllung des
grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats
dient.
Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland
einheitlich erst seit den 1970er Jahren verwendet; er ist beeinflußt
durch den Begriff der »sozialen Sicherung«, der im internationalen
Gebrauch üblich geworden ist.
Versuche, das Sozialrecht zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren
Rechtsmaterien einem selbständigen dritten Zweig der (deutschen)
Rechtsordnung, neben öffentlichem und privatem Recht zuzuordnen, wie
dies in außerdeutschen Rechtsordnungen teilweise der Brauch ist, haben
sich nicht durchsetzen können. Das Sozialrecht ist eine Sammel- und
Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und
Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der
traditionellen Klassifikation, wie sie auch das Grundgesetz verwendet,
in die Bereiche Sozialversicherung, Sozialversorgung (z. B. Wohngeld,
Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung), und Sozialhilfe
(Sozialfürsorge).
Eine neuere Einteilung unterscheidet zwischen den Subsystemen
- Soziale Vorsorge (insbesondere Sozialversicherung,
berufsständische Versorgung),
- Soziale Entschädigung,
- Soziale Förderung (z. B. Ausbildungsförderung; Jugendhilfe;
Familienlastenausgleich) und
- Soziale Hilfe (Sozialhilfe und verwandte Leistungssysteme).
Als Sozialrecht im engeren Sinne wird heute weitgehend das Recht des
Sozialgesetzbuchs (SGB)
verstanden; im weiteren Sinn (Sozialrecht im materiellen Sinn) fallen
darunter Materien des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung,
regionale sowie berufsständische Sondervorgsorgesysteme u. a.
In einem noch stärker erweiterten Verständis können mit dem
funktionalen Begriff des »sozialen Rechts« alle rechtlichen Regelungen
erfasst werden, die eine besondere soziale Zwecksetzung verfolgen und
insbesondere Ausdruck des verfassungsgrechtlichen Staatszieles des
Sozialstaatsprinzips sind (Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz),
beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz,
arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz u. a.
Gesetzliche Normierung
Mit der Einführung der Bücher I bis XII des
Sozialgesetzbuchs (SGB) sind
die Kernmaterien des Sozialrechts in einer zusammenhängenden
Kodifikation gefasst worden. Regelungsmaterien des Sozialrechts im
engeren Sinne sind darüber hinaus Bereiche des Sozialhilferechts, das
Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im
übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz;
Infektionsschutzgesetz), die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches
gelten. Das
Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den
Sozialgerichten; für einige Bereiche des Sozialrechts sind jedoch nicht
die Sozialgerichte sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.
Sozialversicherungen
Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der
sozialen Scherung.
Derzeit sind folgende Sozialversicherungen gesetzlich vorgesehen:
- Krankenversicherung (KV)
- Krankenversicherung der Landwirte
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung (RV) der Arbeiter und Angestellten
- Knappschaftliche Rentenversicherung
- Alterssicherung der Landwirte (siehe Agrarsozialrecht)
- Pflegeversicherung
- Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung)
Siehe auch
Einführung und vertiefende Informationen zum Arbeitslosengeld II,
Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter,
www.sozialhilfe24.de.
Literaturempfehlungen
Ausgewählte Literatur zum
Sozialrecht:
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Ein Teil dieses Textes basiert auf einem Artikel aus
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