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Rechtsbereinigung
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Erstellt/Bearbeitet: 02-Nov-2005/01-Mrz-06
Systemzeit: Samstag, 11.10.2008, 14:32:30.
Home : Recht : Glossar : R : Rechtsbereinigung
Übersicht
Als Rechtsbereinigung bezeichnet man »die Tätigkeit, das
Recht in der Weise neu zusammenzustellen und in einer systematisch
geordneten Sammlung zu veröffentlichen, daß ohne Schaffung neuen materiellen
Rechts alle durch Zeitablauf oder durch sie eliminierende
Nachfolgevorschriften gegenstandslos gewordenen Normen ausgeschaltet werden«
(Alexander Konzelmann in [1]).
Nach Angaben der Bundesregierung schloß das Bundesjustizministerium im
Oktober 2005 im Rahmen der »Initiative Bürokratieabbau« den größten
Rechtsbereinigungsakt seit 40 Jahren ab. Seit Beginn der Initiative im
Februar 2003 seien 75 Gesetze und 296 Rechtsverordnungen außer Kraft gesetzt
worden; zusammen mit weiteren Gesetzentwürfen zur Rechtsbereinigung sollen
insgesamt rund 1.000 Gesetze und Verordnungen bereits aufgehoben worden sein
oder in den nächsten Monaten aufgeboten werden. Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries legte dem Bundeskabinett am 2.
November 2005 den 2. Bericht zur Bereinigung des Bundesrechts vor, in
dem die einzelnen Tätigkeitsschritte detailliert dokumentiert werden.
Gleichzeitig erklärte das Bundesjustizministerium, die Rechtsbereinigung
solle in Zukunft eine ständige Aufgabe der Gesetzgebung werden und kündigte
daher weitere Rechtsbereinigungsgesetze an.
Siehe auch
Literatur
Alexander Konzelmann: Methode landesrechtlicher Rechtsbereinigung
(Wissenschaftsforum; 6). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.
»Wissenschaftlichkeit
bedeutet häufig, daß auch scheinbar geklärte Begriffe zu
hinterfragen sind. Dies gilt in besonderem Maße für Composita. Für
die Zwecke dieser Arbeit ist es angebracht, die Begriffe -Recht-,
-Bereinigung- und -Rechtsbereinigung- zu klären.
Wissenschaftlichkeit bedeutet aber auch, sich des Leserkreises
bewußt zu sein, und sich nicht zu weit vom Titel weg in abstrakte
Fragenkreise zu begeben. Daher sind allgemeine Ausführungen zu den
Konturen des Begriffs -Recht- hier nicht am Platze; er ist als
Vorfrage nur insoweit von Interesse, als seine Definition in praxi
dazu geeignet sein muß, das zu Bereinigende von anderen Substraten
abzugrenzen. Die vorzunehmende Begriffsbestimmung muß also (nur)
eine Typologie ermöglichen« (Verlagsinformation).
ISBN 3-415-02397-4
Preis beim Bezug über Amazon.de: ca. EUR 44,50
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(ggf. fallen Versandkosten an)
Weitere Literatur zur landesrechtlichen Rechtsbereinigung:
Netmarks
Alexander Konzelmann: Methode landesrechtlicher Rechtsbereinigung
(Juristisches Internetprojekt Saarbrücken),
www.jura.uni-sb.de/Rechtsbereinigung.
Staat-modern.de: Informationen über die Initiative
Bürokratieabbau,
www.staat-modern.de/-,10008/Buerokratieabbau.htm.
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