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Beratungshilfe
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Erstellt/Bearbeitet: 21-Apr-2005/01-Mrz-06
Systemzeit: Freitag, 09.01.2009, 09:15:17.
Home : Recht : Glossar : B : Beratungshilfe
Übersicht
Als Beratungshilfe bezeichnet man eine Leistung des deutschen
Staates auf Grundlage des Beratungshilfegesetzes, die gegen eine
geringe Eigenleistung die Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb
eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten Güteverfahren für
Menschen mit geringem Einkommen gewährleistet.
Beratungshilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn der rechtsuchenden
Person
Prozeßkostenhilfe (PkH) nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung (ZPO) ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu
gewähren wäre.
Beratungshilfe wird im gesamten Bundesgebiet gewährt; Ausnahmen gibt es
in den Ländern Bremen und Hamburg, in denen eine öffentliche Rechtsberatung
angeboten wird; zuständig sind in Hamburg die öffentlichen Rechtsauskunfts-
und Vergleichsstellen, in Bremen die Arbeitnehmerkammern.
Siehe auch
Anmerkungen
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