Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz -
UrhG) vom 9. September 1965
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network Recht, Oktober 2005.
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Erstellt/Bearbeitet: 01-Oct-2005/01-Mrz-06
Systemzeit: Samstag, 11.10.2008, 15:23:22.
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Übersicht
Das deutsche Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz - UrhG) wurde am 9. September 1965 als Gesetz über
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im BGBl. I 1965 (S. 1273) verkündet.
Das Urheberrechtsgesetz wurde mehrfach novelliert, zuletzt mit dem Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.
September 2003 (BGBl. I S. 1774, bericht. 2004, 312).
Das UrhG löste das
Literatururheberrechtsgesetz (LUG) von 1901 sowie das
Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) von 1907
ab, die ihrerseits wieder um das Gesetz betreffend das Urheberrecht an
Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramaturgischen
Werken von 1870, das erste Urheberrechtsgesetz für den Norddeutschen
Bund, ersetzt hatten.
Im Zentrum des deutschen UrhG steht die schöpferische Persönlichkeit des
Urhebers; es handelt sich daher grundsätzlich
Gliederung
Das deutsche UrhG gliedert sich in fün Teile:
- Teil 1 Urheberrecht
- Teil 2 Verwandte Schutzrechte
- Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
- Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
- Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze
Teil 1 UrhG regelt das Urheberrecht im engeren Sinne, das vor allem
aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (UPR, §§ 12-14 UrhG)
und den sonstigen Rechte des Urhebers (§§ 25-27 UrhG, z.B. Verwertungsrechte)
besteht:
- Abschnitt 1 Allgemeines
- Abschnitt 2 Das Werk
- Abschnitt 3 Der Urheber
- Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
- Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts
- Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
- Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Die
Regelungen zu den verwandten Schutzrechten finden sich in Teil 2 UrhG, §§ 70 ff.:
- Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben
- Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder
- Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
- Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tonträgern
- Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens
- Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
- Abschnitt 1 Filmwerke
- Abschnitt 2 Laufbilder
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
- Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen
- Abschnitt 2 Rechtsverletzungen
- Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
- Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
- Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze (BGBl. I 2001, 3678)
Schutzgenstände
Die Regelungen des deutschen UrhR umfassen nach § 2 UrhG u.a.
- Sprachwerke
(z.B. literarische Werke, aber auch Computerprogramme),
- Werke der Musik,
pantomimische Werke und Tanzkunst,
- Werke der bildenden Kunst (z.B. Gemälde,
aber auch Bauwerke),
- Lichtbildwerke,
- Filmwerke (einschl. Video- und Computerspiele sowie Multimediawerke,
nicht jedoch Pornofilme) sowie
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Pläne, Karten und
Skizzen.
Speziellen urheberrechtlichen Schutz genießen Sammel- und
Datenbankwerke (§4 UrhG).
Grundsätzlich nicht urheberpersönlichkeitsrechtlich schutzfähig sind
Werke, die keine »persönlichen geistigen Schöpfungen« sind, also
beispielsweise Leistungen der Natur, von Tieren, Maschinen (Satellitenfotos)
oder des Zufalls.
Ton- und Filmträger können ebenfalls keinen
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz beanspruchen, jedoch können
Leistungsschutzrechte (§§ 70 ff. UrhG) geltend gemacht werden, die im
UrhG deutlich von den Urheberrechten getrennt sind.
Ausdrücklich vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind amtliche
Werke wie Gesetze,
Verordnungen sowie Leitsätze von amtlichen oder gerichtlichen Entscheidungen
(§ 5 UrhG).
Lehre von der kleinen Münze
Die Forderung nach einer
gewissen Schöpfungshöhe sind faktisch mit der Etablierung der äußerst
umstrittenen Lehre von der
kleinen Münze (zurückgehend auf Elster 1921) gefallen; die Abgenzung von
Lichtbildwerken und Lichtbildern sowie von Filmwerken und
Laufbildern ist daher heute nur noch eingeschränkt sinnvoll. Dennoch: »Diese
laxe Haltung hat dazu geführt, dass heute wirtschaftlich relevante, aber
kulturell völlig bedeutungslose Produkte in den Genuss des Urheberschutzes
kommen können, sobald für sie ein minimaler Gestaltungsspielraum besteht«
(Schack 2005, Rn. 262).
Schutzfristen
Die vom Urheberrecht gewährten Rechte sind zeitlich begrenzte Monopole
auf
Immaterialgüter, die verliehen werden, um Urheber zu weiteren geistigen
Schöpfungen zu ermutigen. Die ersten Urhebergesetze schützten Werke daher
für rund dreißig Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung; die Schutzfristen
wurden dann sukzessive ausgeweitet und über das Ablegen des Urheber hinaus
ausgedehnt; der ursprüngliche Sinn des verliehenen Monopols ging dabei
verloren, da man einen Verstorbenen nur schwerlich zu weiteren geistigen
Leistungen motivieren kann – die Bedeutung der materiellen
Belohnungskomponente nahm also in der Entwicklung des Urheberrechts stetig
zu.
Das heutige deutsche Urheberrechtsgesetz schützt Werke für eine Dauer von
70 Jahren nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris, p.m.a.; §
64 UrhG).
Für Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen.
Verwertungsrechte
Verbunden mit dem Urheberrecht sind Verwertungsrechte am Werk;
dabei wird unterschieden zwischen Verwertungen in körperlicher und in
unkörperlicher Form.
Verwertung in körperlicher Form:
- Vervielfältigungsrecht (),
- Verbreitungsrecht (),
- Vermietrecht,
- Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).
Verwertung in unkörperlicher Form:
- Öffentliche Widergabe
- Vortrags- und Aufführungsrecht
- Vorführungsrecht
- Senderecht (§ 20 UrhG)
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Zweitverwertungsrechte
Abgrenzung
Eng verbunden mit dem UrhG ist das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
(WahrnG) von 1965 sowie das Verlagsgesetz (VerlG) von 1910.
Beeinflusst wird das deutsche Urheberrecht durch europäisches Recht und
zahlreiche internationale Vereinbarungen wie
- den WIPO-Urheberrechtsvertrag
(WCT, 1996),
- das TRIPS-Abkommen (1994),
- die revidierte Berner Übereinkunft
(RBÜ, 1971) und
- das Welturheberrechtsabkommen (WUA, 1952).
Das Urheberrecht überschneidet sich in verschiedenen Aspekten mit verwandten
Bereichen, insbesondere im Bereich der gewerblichen Schutzrechte: Patent-,
Marken- und Zeichen- sowie Namensrecht regeln ebenfalls die Behandlung von
Immaterialgütern; weitere angrenzende Rechtsgebiete sind der Titel-, Sorten-, Gebrauchsmuster- und
Halbleiterschutz etc. sowie das Wettbewerbsrecht.
Schranken
Da das Urheberrecht dazu dient, einen Ausgleich zwischen öffentlichen und
individuellen Interessen zu gewährleisten, sind die gewährten Rechte nicht
unbegrenzt: Es gibt zahlreiche Schranken.
Schutzdauer
Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des
Urhebers; nach Erlöschen des Urheberrechts werden die Werke gemeinfrei,
werden also Gemeineigentum; existieren Miturheber, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des am längsten
überlebenden Miturhebers.
»Privatkopie«
.
Schranken-Schranken
.
Nebenstrafrecht
Der Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte wird einerseits
zivilrechtlich mit besonderen deliktsrechtlichen Ansprüchen nach §§ 97 ff.
UrhG und strafrechtlich in den §§ 106 ff. UrhG geschützt. Das UrhG kann
daher zum Nebenstrafrecht gezählt werden.
Geschichte und Entwicklung
Siehe
Chronologie zum Immaterialgüterrecht.
Novellierungen des Urheberrechtsgesetzes
1985
BGBl. I 1137
Leerkassetten- und Fotokopiererabgabe
Angleichung der Schutzfrist für Lichtbildwerke
Produktpirateriegesetz (1990)
Schärfere Sanktionen für Urheberrechtsverletzungen, Verlängerung der
Schutzfrist für ausübende Künstler von 25 auf 50 Jahre
Computernovelle (2. UrhRÄndG vom 9.6.1993
BGBl I 910
1994
BGBl I 1739
Neufassung der §§ 54 ff. UrhG
3. UrhRÄndG vom 23.6.1995
BGBl I 842
1997
Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts (1998)
Das 4. UrhRÄndG vom 8. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27,
ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 [S. 902-904] = BGBl I 902) dient der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und
Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15).
2002
22. März 2002 (BGBl I 1155)
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2003)
Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 10. September 2003 (BGBl I 1774) setzt zugleich die EG-Richtlinie sowie
die Vorgaben des WCT und WPPT um.
Urhebervertragsrecht
Ein
spezielles und explizit kodifiziertes Urhebervertragsrecht (UrhVR) existiert in
der BRD nicht; im Gegensatz dazu war das UrhVR im UrhG der DDR ausführlich
geregelt. Für die BRD gilt daher das allgemeine Vertragsrecht
(VertragsR) mit den entsprechenden Regelungen (z.B. Vertragsfreiheit).
Die vorerst letzte Reform erlebte das UrhVR der BRD im Gesetz zur
Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern
vom 22. März 2002 (BGBl. 2002 I 1155), mit dem die »'gestörte
Vertragsparität' der strukturell unterlegenen Urheber« ausgeglichen
werden sollte (Schack 2005, Rn. 965).
Urheberrecht in der DDR
Das Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 (DDR-GBl
1965 I 209) löste in der DDR
die Bestimmungen der alten Reichsgesetze über Rechte und Pflichten des
Urhebers ab; das DDR-UrhG wurde also nur vier Tage nach seinem westdeutsche
Pendant erlassen.
Seit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 trat nach Art. 8 des
Einigungsvertrags (EinV) das westdeutsche UrhG im Beitrittsgebiet der
neuen Bundesländer in Kraft; westdeutsches UrhR gilt seitdem auch für Werke,
die vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR geschaffen wurden (§ 1 I 1).
Die Sonderbestimmungen in Abschnitt II 2 im Sachgebiet E des EinV sahen für
solche Werke und
Leistungen folgende Regelung vor:
»Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor
dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt
auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das
Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen
waren« (zit. nach [1]).
Daraus ergeben sich einige kollisionsrechtliche Probleme; so sah das
DDR-UrhG beispielsweise für die geschützten Werkarten eine Schutzfrist von
fünfzig Jahren p.m.a. vor; diese »ungewöhnliche Regelung in § 1 I 2
holt damit gemeinfreie Werke aus der domaine public zurück« (Schack
2005, Rn. 114).
Siehe auch
Literatur
Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz -
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Kunsturhebergesetz. München: C.H. Beck
2004. ISBN 3-406-51260-7
Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht (3.,
neubearb. Aufl. 2005; Mohr Lehrbücher). Tübingen: Mohr Siebeck 2005.
Netmarks
Das deutsche Urheberrechtsgesetz - UrhG,
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg.
Konsolidierte Fassung aller Änderungen seit 1965 samt Materialien =
Gesetzesbegründung
www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/.
Zusammenfassung der Änderungen vom 13. September 2003,
www.der-syndikus.de/briefings/it/it_028.htm.
Nachweis wichtiger Online-Literatur,
archiv.twoday.net/stories/36386.
Fotorecht.de: Literaturhinweise - umfangreiche Literaturliste
zu Kommentaren, Lehrbüchern, Monografien u.a.,
www.fotorecht.de/publikationen/literaturtipp.html.
Wikipedia: Gesetz über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte - Übersicht zum deutschen UrhG,
de.wikipedia.org/wiki/UrhG.
Wikipedia: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte - Übersicht
zum österreichischen UrhG,
de.wikipedia.org/wiki/Bundesgesetz_über_das_Urheberrecht....
Anmerkungen
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