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Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) vom 9. September 1965

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network Recht, Oktober 2005.

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Erstellt/Bearbeitet: 01-Oct-2005/01-Mrz-06
Systemzeit: Samstag, 11.10.2008, 15:23:22.

Home : Recht : Gesetze : U : UrhG


Übersicht

Das deutsche Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) wurde am 9. September 1965 als Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im BGBl. I 1965 (S. 1273) verkündet. Das Urheberrechtsgesetz wurde mehrfach novelliert, zuletzt mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774, bericht. 2004, 312).

Das UrhG löste das Literatururheberrechtsgesetz (LUG) von 1901 sowie das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) von 1907 ab, die ihrerseits wieder um das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramaturgischen Werken von 1870, das erste Urheberrechtsgesetz für den Norddeutschen Bund, ersetzt hatten.

Im Zentrum des deutschen UrhG steht die schöpferische Persönlichkeit des Urhebers; es handelt sich daher grundsätzlich

Gliederung

Das deutsche UrhG gliedert sich in fün Teile:

  • Teil 1 Urheberrecht
  • Teil 2 Verwandte Schutzrechte
  • Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
  • Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  • Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
  • Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze

Teil 1 UrhG regelt das Urheberrecht im engeren Sinne, das vor allem aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (UPR, §§ 12-14 UrhG) und den sonstigen Rechte des Urhebers (§§ 25-27 UrhG, z.B. Verwertungsrechte) besteht:

  • Abschnitt 1 Allgemeines
  • Abschnitt 2 Das Werk
  • Abschnitt 3 Der Urheber
  • Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
  • Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
  • Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts
  • Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
  • Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme

Die Regelungen zu den verwandten Schutzrechten finden sich in Teil 2 UrhG, §§ 70 ff.:

  • Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben
  • Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder
  • Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
  • Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tonträgern
  • Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens
  • Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers

Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme

  • Abschnitt 1 Filmwerke
  • Abschnitt 2 Laufbilder

Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  • Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen
  • Abschnitt 2 Rechtsverletzungen
  • Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung

Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

  • Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
  • Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
  • Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze (BGBl. I 2001, 3678)

Schutzgenstände

Die Regelungen des deutschen UrhR umfassen nach § 2 UrhG u.a.

  • Sprachwerke (z.B. literarische Werke, aber auch Computerprogramme),
  • Werke der Musik, pantomimische Werke und Tanzkunst,
  • Werke der bildenden Kunst (z.B. Gemälde, aber auch Bauwerke),
  • Lichtbildwerke,
  • Filmwerke (einschl. Video- und Computerspiele sowie Multimediawerke, nicht jedoch Pornofilme) sowie
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Pläne, Karten und Skizzen.

Speziellen urheberrechtlichen Schutz genießen Sammel- und Datenbankwerke (§4 UrhG).

Grundsätzlich nicht urheberpersönlichkeitsrechtlich schutzfähig sind Werke, die keine »persönlichen geistigen Schöpfungen« sind, also beispielsweise Leistungen der Natur, von Tieren, Maschinen (Satellitenfotos) oder des Zufalls.

Ton- und Filmträger können ebenfalls keinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz beanspruchen, jedoch können Leistungsschutzrechte (§§ 70 ff. UrhG) geltend gemacht werden, die im UrhG deutlich von den Urheberrechten getrennt sind.

Ausdrücklich vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen sowie Leitsätze von amtlichen oder gerichtlichen Entscheidungen (§ 5 UrhG).

Lehre von der kleinen Münze

Die Forderung nach einer gewissen Schöpfungshöhe sind faktisch mit der Etablierung der äußerst umstrittenen Lehre von der kleinen Münze (zurückgehend auf Elster 1921) gefallen; die Abgenzung von Lichtbildwerken und Lichtbildern sowie von Filmwerken und Laufbildern ist daher heute nur noch eingeschränkt sinnvoll. Dennoch: »Diese laxe Haltung hat dazu geführt, dass heute wirtschaftlich relevante, aber kulturell völlig bedeutungslose Produkte in den Genuss des Urheberschutzes kommen können, sobald für sie ein minimaler Gestaltungsspielraum besteht« (Schack 2005, Rn. 262).

Schutzfristen

Die vom Urheberrecht gewährten Rechte sind zeitlich begrenzte Monopole auf Immaterialgüter, die verliehen werden, um Urheber zu weiteren geistigen Schöpfungen zu ermutigen. Die ersten Urhebergesetze schützten Werke daher für rund dreißig Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung; die Schutzfristen wurden dann sukzessive ausgeweitet und über das Ablegen des Urheber hinaus ausgedehnt; der ursprüngliche Sinn des verliehenen Monopols ging dabei verloren, da man einen Verstorbenen nur schwerlich zu weiteren geistigen Leistungen motivieren kann – die Bedeutung der materiellen Belohnungskomponente nahm also in der Entwicklung des Urheberrechts stetig zu.

Das heutige deutsche Urheberrechtsgesetz schützt Werke für eine Dauer von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris, p.m.a.; § 64 UrhG).

Für Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen.

Verwertungsrechte

Verbunden mit dem Urheberrecht sind Verwertungsrechte am Werk; dabei wird unterschieden zwischen Verwertungen in körperlicher und in unkörperlicher Form.

Verwertung in körperlicher Form:

  • Vervielfältigungsrecht (),
  • Verbreitungsrecht (),
  • Vermietrecht,
  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

Verwertung in unkörperlicher Form:

  • Öffentliche Widergabe
  • Vortrags- und Aufführungsrecht
  • Vorführungsrecht
  • Senderecht (§ 20 UrhG)
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • Zweitverwertungsrechte

Abgrenzung

Eng verbunden mit dem UrhG ist das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (WahrnG) von 1965 sowie das Verlagsgesetz (VerlG) von 1910.

Beeinflusst wird das deutsche Urheberrecht durch europäisches Recht und zahlreiche internationale Vereinbarungen wie

  • den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT, 1996),
  • das TRIPS-Abkommen (1994),
  • die revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ, 1971) und
  • das Welturheberrechtsabkommen (WUA, 1952).

Das Urheberrecht überschneidet sich in verschiedenen Aspekten mit verwandten Bereichen, insbesondere im Bereich der gewerblichen Schutzrechte: Patent-, Marken- und Zeichen- sowie Namensrecht regeln ebenfalls die Behandlung von Immaterialgütern; weitere angrenzende Rechtsgebiete sind der Titel-, Sorten-, Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutz etc. sowie das Wettbewerbsrecht.

Schranken

Da das Urheberrecht dazu dient, einen Ausgleich zwischen öffentlichen und individuellen Interessen zu gewährleisten, sind die gewährten Rechte nicht unbegrenzt: Es gibt zahlreiche Schranken.

Schutzdauer

Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers; nach Erlöschen des Urheberrechts werden die Werke gemeinfrei, werden also Gemeineigentum; existieren Miturheber, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des am längsten überlebenden Miturhebers.

»Privatkopie«

.

Schranken-Schranken

.

Nebenstrafrecht

Der Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte wird einerseits zivilrechtlich mit besonderen deliktsrechtlichen Ansprüchen nach §§ 97 ff. UrhG und strafrechtlich in den §§ 106 ff. UrhG geschützt. Das UrhG kann daher zum Nebenstrafrecht gezählt werden.

Geschichte und Entwicklung

Siehe Chronologie zum Immaterialgüterrecht.

Novellierungen des Urheberrechtsgesetzes

 

1985

BGBl. I 1137

Leerkassetten- und Fotokopiererabgabe

Angleichung der Schutzfrist für Lichtbildwerke

Produktpirateriegesetz (1990)

Schärfere Sanktionen für Urheberrechtsverletzungen, Verlängerung der Schutzfrist für ausübende Künstler von 25 auf 50 Jahre

Computernovelle (2. UrhRÄndG vom 9.6.1993

BGBl I 910

1994

BGBl I 1739

Neufassung der §§ 54 ff. UrhG

3. UrhRÄndG vom 23.6.1995

BGBl I 842

1997

Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts (1998)

Das 4. UrhRÄndG vom 8. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 [S. 902-904] = BGBl I 902) dient der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15).

2002

22. März 2002 (BGBl I 1155)

Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2003)

Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl I 1774) setzt zugleich die EG-Richtlinie sowie die Vorgaben des WCT und WPPT um.

Urhebervertragsrecht

Ein spezielles und explizit kodifiziertes Urhebervertragsrecht (UrhVR) existiert in der BRD nicht; im Gegensatz dazu war das UrhVR im UrhG der DDR ausführlich geregelt. Für die BRD gilt daher das allgemeine Vertragsrecht (VertragsR) mit den entsprechenden Regelungen (z.B. Vertragsfreiheit).

Die vorerst letzte Reform erlebte das UrhVR der BRD im Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. 2002 I 1155), mit dem die »'gestörte Vertragsparität' der strukturell unterlegenen Urheber« ausgeglichen werden sollte (Schack 2005, Rn. 965).

Urheberrecht in der DDR

Das Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 (DDR-GBl 1965 I 209) löste in der DDR die Bestimmungen der alten Reichsgesetze über Rechte und Pflichten des Urhebers ab; das DDR-UrhG wurde also nur vier Tage nach seinem westdeutsche Pendant erlassen.

Seit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 trat nach Art. 8 des Einigungsvertrags (EinV) das westdeutsche UrhG im Beitrittsgebiet der neuen Bundesländer in Kraft; westdeutsches UrhR gilt seitdem auch für Werke, die vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR geschaffen wurden (§ 1 I 1).

Die Sonderbestimmungen in Abschnitt II 2 im Sachgebiet E des EinV sahen für solche Werke und Leistungen folgende Regelung vor:

»Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren« (zit. nach [1]).

Daraus ergeben sich einige kollisionsrechtliche Probleme; so sah das DDR-UrhG beispielsweise für die geschützten Werkarten eine Schutzfrist von fünfzig Jahren p.m.a. vor; diese »ungewöhnliche Regelung in § 1 I 2 holt damit gemeinfreie Werke aus der domaine public zurück« (Schack 2005, Rn. 114).

Siehe auch

 

Literatur

Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Kunsturhebergesetz. München: C.H. Beck 2004. ISBN 3-406-51260-7

Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht (3., neubearb. Aufl. 2005; Mohr Lehrbücher). Tübingen: Mohr Siebeck 2005.

Netmarks

Das deutsche Urheberrechtsgesetz - UrhG,
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg.

Konsolidierte Fassung aller Änderungen seit 1965 samt Materialien = Gesetzesbegründung
www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/.

Zusammenfassung der Änderungen vom 13. September 2003,
www.der-syndikus.de/briefings/it/it_028.htm.

Nachweis wichtiger Online-Literatur,
archiv.twoday.net/stories/36386.

Fotorecht.de: Literaturhinweise - umfangreiche Literaturliste zu Kommentaren, Lehrbüchern, Monografien u.a.,
www.fotorecht.de/publikationen/literaturtipp.html.

Wikipedia: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Übersicht zum deutschen UrhG,
de.wikipedia.org/wiki/UrhG.

Wikipedia: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte - Übersicht zum österreichischen UrhG,
de.wikipedia.org/wiki/Bundesgesetz_über_das_Urheberrecht....

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