Patentgesetz (PatG oder PatentG) vom 5. Mai 1936
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Erstellt/Bearbeitet: 11-Okt-2005/01-Mrz-06
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Übersicht
Das Patentgesetz (PatG oder PatentG) sichert nach
dem bundesdeutschen Recht neben dem Markengesetz, Gebrauchs- und
Geschmacksmustergesetz den Schutz neuschöpferischer Entwicklungen.
| Basisdaten |
| Titel: |
Patentgestz |
|
Abkürzung: |
PatG oder PatentG |
| Art: |
Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: |
Gewerblicher Rechtsschutz |
|
FNA: |
420-1 |
| Datum des Gesetzes: |
5. Mai 1936 (RGBl. II 1936, S. 117) |
| Inkrafttreten am: |
1. Juni 1936 |
| Neubekanntmachung vom: |
16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981, S. 1) |
| Letzte Änderung durch: |
Art. 1 Gesetz vom 21. Januar 2005
(BGBl. I 2005, S. 146) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
28. Februar 2005
(Art. 4 Gesetz vom 21. Januar 2005) |
Gliederung
Erster Abschnitt: Das Patent (§§ 1 bis 25)
Zweiter Abschnitt: Patentamt (§§ 26 bis 33)
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt (§§ 34 bis 64)
Vierter Abschnitt: Patentgericht (§§ 65 bis 72)
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
- Beschwerdeverfahren (§§ 73 bis 80)
- Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren (§§ 81 bis 85)
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 86 bis 99)
Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 100 bis 109)
- Berufungsverfahren (§§ 110 bis 121)
- Beschwerdeverfahren (§ 122)
Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 bis 128a)
Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138)
Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 142)
Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen (§§ 143 bis
145)
Elfter Abschnitt: Patentberühmung (§ 146)
Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften (§ 147)
Regelungen
Das Patentgesetz definiert in den §§ 1 - 25 PatG das Patent und nennt die
patentierbaren Erfindungen. Inzwischen ist es auch möglich, biologische
Materialien und Erzeugnisse daraus zu patentieren. Der menschliche Körper,
seine Zellen und Gensequenzen sind nicht patentierbar (§ 1a PatG). Ebenfalls
nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder
die guten Sitten verstoßen würde. Insbesondere ist das Verwenden und das
Klonen von Embryonen und menschlichen Lebewesen unzulässig.
Im zweiten und dritten Abschnitt (§§ 26 - 33; §§ 34 - 64 PatG) wird die
Errichtung und der Betrieb des Deutschen Patent- und Markenamtes
(DPMA) mit Sitz in München sowie das Verfahren vor dem DPMA beschrieben.
Bei Streitigkeiten mit dem Patentamt über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Patents oder der Zwangslizenzierung ist das Bundespatentgericht
(BPatG) errichtet. Es ist ein oberes Bundesgericht mit Sitz in München, das
im Rang eines Oberlandesgerichts steht, sodass die Rechtsmittelinstanz der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist.
Die Verfahren vor dem Patentgericht sind
- das Beschwerdeverfahren (§§ 73 - 80 PatG)
- das Nichtigkeitsverfahren (§§ 81ff. PatG) und
- das Zwangslizenzverfahren (§§ 81ff., 85 PatG)
Gegen die Entscheidungen sind die Rechtsmittel der Beschwerde, der
Rechtsbeschwerde und der Berufung zulässig, die zum Bundesgerichtshof
führen.
Das Patentgesetz gibt dem Inhaber eines Patentes einen zivilrechtlichen
Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, sofern er Rechtsverletzungen
seines Patentes hinnehmen muss oder eine Rechtsverletzung zu befürchten ist
(§§ 139ff. PatG).
Mit den Strafvorschriften nach § 142 PatG gehört das Patentgesetz auch
zum Nebenstrafrecht.
Bei alle übrigen Streitigkeiten sind diese Angelegenheiten den
Zivilkammern der Landgerichte zugewiesen (§ 143 Abs. 1 PatG).
Siehe auch
Literatur
Volker Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht. 5. Auflage.
Vahlen, 2002, ISBN 3-8006-2851-1
Rudolf Kraßer: Patentrecht - Ein Lehr- und Handbuch. C.H. Beck,
München 2004, ISBN 3-406-38455-2
Christian Osterrieth: Patentrecht. 2. Auflage. C. H. Beck, 2004, ISBN
3-406-51883-4
Netmarks
Patentgesetz (PatG),
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg.
Ipforum-wiki - Wiki zum gewerblichen Rechtsschutz,
www.ipforum.info/wiki/patentrecht:inhalt.
Quelle und Lizenz
Anmerkungen
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