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Zweite Umfrage im Kefk Network
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, Februar
2005.
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: Zweite Umfrage : Übersicht
18-Okt-2004/07-Jan-06
Übersicht
Nach der Abmahnung des Kefk
Network durch die Kanzlei Waldorf fragten wir am 18. Oktober 2004
unsere Leser in einer nichtrepräsentativen Umfrage nach dem Wesen von Hyperlinks: »Aus aktuellem Anlass – Was sind Hyperlinks?«.
Wir sind der Ansicht, dass es im Sinne einer freien Berichterstattung
zulässig sein muß, auf externe Inhalte im Internet durch Hyperlinks zu
verweisen; eine
Linkhaftung
für die sich verändernden Inhalte externer Websites halten wir für
unsinnig: Durch einen Verweis auf externe Ressourcen macht sich der
Linksetzer die Inhalte des externen Angebotes nicht automatisch zu
Eigen, egal ob die Verweise als konventionelle Literaturnachweise oder
als Hyperlinks ausgeführt sind.
Ergebnis
Nach knapp dreimonatiger Laufzeit ergab sich aus den Stimmen von über
tausend Lesern ein deutliches Meinungsbild (Stand der Auswertung: 16.
Februar 2005).
Eine absolute Mehrheit von 82 Prozent unserer Leser hält
Hyperlinks zumindest nicht für problematischer als konventionelle Formen
des Verweises wie Fußnoten oder Querverweise:
-
42 Prozent unserer Leser sind
gesetzestreu und betrachten
Hyperlinks – genauso wie der Bundesgerichtshof – als »elektronische Verweise«.
- Weitere 32 Prozent unserer Leser gehen sogar noch über
diese Einschätzung hinaus und halten Hyperlinks für grundsätzlich »niemals
illegal«.
- Acht Prozent betrachten Hyperlinks als dasselbe wie
konventionelle Verweisformen, sehen also keinen signifikanten
qualitativen Unterschied zu Quellenangaben, Fußnoten oder
Querverweisen.
Als rechtlich kritisch schätzen nur 12 Prozent unserer Leser
Hyperlinks ein: Sie denken, Hyperlinks könnten zumindest potenziell
illegal sein. Keiner der Umfrageteilnehmer hielt Hyperlinks für
etwas vollkommen Neuartiges.
Indifferent zeigten sich nur insgesamt sechs Prozent der
Umfrageteilnehmer, denen die Problematik egal war (5 Prozent) oder die
keine Meinung hatten (ein Prozent).
Die absolute Mehrheit der Umfragteilnehmer unterstützt damit
unsere Einschätzung von Hyperlinks als elektronische Verweise, die sich
allenfalls in Nunancen von konventionelllen Verweisen unterscheiden.
Weniger als ein Achtel unserer Leser kann sich Fälle vorstellen, in
denen Hyperlinks rechtlich unzulässig sein könnten.
Mögliche Antworten
Mögliche Antworten in der Umfrage waren:
-
Elektronische Verweise.
So schätzte der Bundesgerichtshof in seinem »Schöner Wetten«-Urteil
vom 1. April 2004 das Wesen von Hyperlinks ein.
- Dasselbe wie Querverweise.
Hyperlinks entsprechen funktional vollkommen den Querverweisen,
Fußnoten, Endnoten usw., die man aus der Literatur kennt.
- Etwas vollkommen Neuartiges.
Hyperlinks sind etwas grundsätzlich neuartiges, das so noch nie
zuvor da war.
- Potenziell illegal.
Jeder Hyperlink kann potenziell an sich kriminell sein, egal, worauf
er verweist.
- Niemals illegal.
Ein Hyperlink selbst kann niemals kriminell sein, das Ziel, auf das
er verweist aber schon.
- Keine Ahnung.
Dann möchten Sie vielleicht
Was ist
Hypertext oder
Zur Zulässigkeit von Hyperlinks lesen.
- Mir egal.
Was suchen Sie dann eigentlich im World Wide Web?
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