Abmahnung
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Zivilrecht : Abmahnung : Übersicht
20-Okt-2004/07-Jan-06
Übersicht
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine
andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Die
Abmahnung ist als Rechtsbehelf in Deutschland als Voraussetzung für die
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund ausdrücklich in §
314 Abs. 2 BGB gesetzlich vorgesehen.
Formale Anforderungen
Jede gültige Abmahnung muß eine Schilderung des beanstandeten
Sachverhalts, eine rechtliche Erläuterung, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung, eine angemessene Fristsetzung sowie ggf. die
Androhung rechtlicher Schritte enthalten. Bei einer anwaltlichen
Abmahnung gehört die Beigebung einer Vollmacht zum guten Ton, ist jedoch
nicht zwingend erforderlich.
Anspruchsgrundlagen
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht wird unter einer Abmahnung die konkrete Rüge eines
arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens ("Rügefunktion"), verbunden mit der
Ankündigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ("Warnfunktion")
verstanden, falls sich ähnliches Fehlverhalten wiederholen sollte.
Soweit ein Verhalten des Arbeitnehmers durch Ermahnung, Beanstandung,
Rüge, Verwarnung oder Vorhaltung nur kritisiert wird, und auf
Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich
hingewiesen wird, handelt es sich nicht um eine Abmahnung. Andererseits
muss die Abmahnung nicht zwingend mit dem Wort Abmahnung bezeichnet
werden.
Die Abmahnung ist gesetzlich im Arbeitsrecht nicht geregelt und hat
sich in der Rechtsprechung als besondere Voraussetzung für Kündigungen
wegen Leistungs- und Verhaltensmängeln entwickelt.
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine wirksame
Abmahnung, die auch mündlich erteilt werden kann, in der Regel
Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Nach neuerer
Rechtsprechung soll aber auch im so genannten "Vertrauensbereich" eine
vorausgehende Abmahnung Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigung sein,
soweit das Verhalten "steuerbar" erscheint.
Mit der Abmahnung ist die beanstandete arbeitsrechtliche
Pflichtverletzung „verbraucht“, das heißt eine Kündigung kann dann auf
die Pflichtverletzung nicht mehr gestützt werden.
Da unberechtigte Abmahnungen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
verletzen, kann ihre Entfernung aus der Personalakte und gegebenenfalls
auch Widerruf der in ihr enthaltenen Behauptungen (auch durch Klage beim
Arbeitsgericht) verlangt werden.
Urheberrecht
Im Urheberrecht berechtigt die Verletzung von Urheber- oder
Verwertungsrechten nach dem Urhebergesetz (UrhG) den Rechteinhaber zur
Einforderung eines Unterlassungsanspruches.
Markenrecht
Im Markenrecht berechtigt die Verletzung von Kennzeichnungsrechten
nach dem Markengesetz (MarkenG) den Rechteinhaber zur Einforderung eines
Unterlassungsanspruches.
Wettbewerbsrecht
Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den
unlauteren Wettbewerb erlangt. Geht der Anspruchsberechtigte gegen einen
Verletzer nicht zunächst im Wege der Abmahnung vor und gibt ihm so keine
Gelegenheit, sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl.
Vertragsstrafe) zu verpflichten, so läuft der Anspruchsteller Gefahr,
dass der Verletzer eine ohne Abmahnung erwirkte einstweilige Verfügung
akzeptiert und dem Antragsteller deshalb die Kosten wie beim sofortigen
Anerkenntnis (vgl. § 93 ZPO) auferlegt werden.
Reaktion
Einer Abmahnung kann man grundsätzlich mit fünf
Reaktionsmöglichkeiten begegnen:
- Berechtigte oder teilweise berechtigte Abmahnung:
Unterlassungserklärung.
- Die Abgabe der unveränderten Unterlassungserklärung ist nur
dann sinnvoll, wenn sowohl der abgemahnte Sachverhalt unstrittig
und die Höhe der angegebenen Gegenstandswerte zutreffend ist.
- Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
empfiehlt sich beispielsweise dann, wenn der abgemahnte
Sachverhalt selbst unstrittig ist, jedoch die von der
gegnerischen Seite veranschlagte Auslagenpauschale unrealistisch
hoch angesetzt ist.
- Bei Verhandelungen mit der Gegenseite kann ein Vergleich
angestrebt werden.
- Unberechtigte Abmahnung:
- Mit der negativen Feststellungsklage können eigene Ansprüche
verteidigt werden. Diese wird darauf gerichtet sein
festzustellen, dass der Unterlassungsanspruch, dessen sich der
Abmahnende berühmt, nicht besteht.
- Alternativ kann auch eine Gegenabmahnung aufgesetzt werden,
in der das Nichtbestehen des behaupteten Unterlassungsanspruchs
gefordert wird. Ggf. können auch Ansprüche auf Schadensersatz
geltend gemacht werden.
- Der Abgemahnte kann auch durch Hinterlegung einer Schutzschrift
bei dem vom Abmahner voraussichtlich angegangenen Gericht reagieren.
Dies führt dazu, dass eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, ohne
dass das Gericht seinen Standpunkt zur Kenntnis genommen hat.
- Jegliche Reaktion darf nur dann unterbleiben, wenn die Abmahnung
mit absoluter Sicherheit unberechtigt ist. Auch hier sollte die
Vorgehensweise unbedingt mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.
Fristen
Häufig werden Abmahnungen sehr kurzfristig terminiert, um den Druck auf
den Abgemahnten zu erhöhen und »Kurzschlussreaktionen« zu provozieren. In
den meisten Fällen sind Abmahnfristen von wenigen Tagen oder gar Stunden
unzulässig und verlängern sich daher i.d.R. auf eine Woche; dies sollte
jedoch durch den Abmahnenden bestätigt werden.
Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gilt eine 7-Tage-Frist für die
Reaktion als angemessen, wenn der Verstoß in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht nicht als komplex zu bewerten ist. In diesem Sinne entschied das
OLG Stuttgart am 31.03.2004 (vgl.
www.advocatus.de/heng/urteile.php?kn_id=552).
Kosten
Die Kosten für eine Abmahnung setzen sich zusammen aus einer
Kostenerstattung und einem eventuellen Schadensersatz. Bei urheber-,
marken- und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bestimmen sich die Kosten
der Tätigkeit durch die Höhe des Streitwertes; dieser wird im
gewerblichen Bereich i.d.R. mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt;
typisch sind Beträge zwischen 50.000 und 150.000 Euro. Die
Kostenerstattung für den abmahnenden Anwalt liegt dann automatisch in
der Größenordnung von mehreren tausend Euro.
Zulässige Gebühren
RVG Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1),
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rvg/anlage_2_73.html.
Beispiel:
- Gegenstandswert (Streitwert): 9.375 Euro, max. 486
Euro Gebühren
- Anzahl Mandanten: acht
- Gesamter Streitwert: 75.000 Euro, also max. 3.888 Euro
Gebühren
- Regelgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG: Faktor 1,3 (maximal Faktor
1,5?)
- Vertretung mehrerer Mandanten gem. Nr. 1008 VV RVG :
Erhöhungsgebühr: Faktor 2 (maximal?)
- Ergibt insgesamt 3.980 Euro
Besonderheiten im Internet
Seit einigen Jahren nutzen teilweise Anwälte die
Kostenerstattungsgarantie bei Abmahnungen zur eigenen Bereicherung. Die
im deutschen Gesetz (beispielsweise § 13 Abs. 5 UWG) vorgesehenen
Einschränkungen des Klagerechts scheitern in der Praxis häufig daran,
dass die zu Unrecht oder rechtsmissbräuchlich Abgemahnten das
Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheuen und dem
Begehren des Abmahnenden stattgeben. Hier könnte eine bessere
Koordination unter den Betroffenen zum Nachweis des systematischen auf
Einkommen durch Abmahngebühren gerichteten Verhaltens Abhilfe schaffen.
Siehe auch
Literatur
Dr. Martin Bahr: "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung im Bereich des Internet" (Schriften zum Internationalen und
vergleichenden Privatrecht, Bd. 5). Promotion an der Universität Göttingen.
Peter Lang-Verlag, Frankfurt a.M. 2003, 327 Seiten, 50,10 €. ISBN
3-631-39989-8.
Ein Auszug aus der Dissertation von Dr. Bahr (200 von insgesamt 327
Seiten) kann kostenlos als PDF-Datei und im E-Book-Format heruntergeladen
werden.
Weitere Informationen:
www.dr-bahr.com/findex.php?p=promotion.html.
Netmarks
JuraWiki: Abmahnung,
www.jurawiki.de/AbMahnung.
Juris.de: § 93 ZPO,
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__93.html.
Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. - Informationen und Foren zu
Massenabmahnungen nach dem Grundatz »Selbst denken macht klug!«
www.abmahnwelle.de.
Quelle und Lizenz
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Stand: 00:53, 19. Okt 2004
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