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Abmahnung

Kefk Network : Abmahnung : Zivilrecht : Abmahnung : Übersicht
20-Okt-2004/07-Jan-06


Übersicht

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Die Abmahnung ist als Rechtsbehelf in Deutschland als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund ausdrücklich in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich vorgesehen.

Formale Anforderungen

Jede gültige Abmahnung muß eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, eine rechtliche Erläuterung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine angemessene Fristsetzung sowie ggf. die Androhung rechtlicher Schritte enthalten. Bei einer anwaltlichen Abmahnung gehört die Beigebung einer Vollmacht zum guten Ton, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Anspruchsgrundlagen

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht wird unter einer Abmahnung die konkrete Rüge eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens ("Rügefunktion"), verbunden mit der Ankündigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ("Warnfunktion") verstanden, falls sich ähnliches Fehlverhalten wiederholen sollte.

Soweit ein Verhalten des Arbeitnehmers durch Ermahnung, Beanstandung, Rüge, Verwarnung oder Vorhaltung nur kritisiert wird, und auf Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich hingewiesen wird, handelt es sich nicht um eine Abmahnung. Andererseits muss die Abmahnung nicht zwingend mit dem Wort Abmahnung bezeichnet werden.

Die Abmahnung ist gesetzlich im Arbeitsrecht nicht geregelt und hat sich in der Rechtsprechung als besondere Voraussetzung für Kündigungen wegen Leistungs- und Verhaltensmängeln entwickelt.

Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine wirksame Abmahnung, die auch mündlich erteilt werden kann, in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Nach neuerer Rechtsprechung soll aber auch im so genannten "Vertrauensbereich" eine vorausgehende Abmahnung Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigung sein, soweit das Verhalten "steuerbar" erscheint.

Mit der Abmahnung ist die beanstandete arbeitsrechtliche Pflichtverletzung „verbraucht“, das heißt eine Kündigung kann dann auf die Pflichtverletzung nicht mehr gestützt werden.

Da unberechtigte Abmahnungen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, kann ihre Entfernung aus der Personalakte und gegebenenfalls auch Widerruf der in ihr enthaltenen Behauptungen (auch durch Klage beim Arbeitsgericht) verlangt werden.

Urheberrecht

Im Urheberrecht berechtigt die Verletzung von Urheber- oder Verwertungsrechten nach dem Urhebergesetz (UrhG) den Rechteinhaber zur Einforderung eines Unterlassungsanspruches.

Markenrecht

Im Markenrecht berechtigt die Verletzung von Kennzeichnungsrechten nach dem Markengesetz (MarkenG) den Rechteinhaber zur Einforderung eines Unterlassungsanspruches.

Wettbewerbsrecht

Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb erlangt. Geht der Anspruchsberechtigte gegen einen Verletzer nicht zunächst im Wege der Abmahnung vor und gibt ihm so keine Gelegenheit, sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. Vertragsstrafe) zu verpflichten, so läuft der Anspruchsteller Gefahr, dass der Verletzer eine ohne Abmahnung erwirkte einstweilige Verfügung akzeptiert und dem Antragsteller deshalb die Kosten wie beim sofortigen Anerkenntnis (vgl. § 93 ZPO) auferlegt werden.

Reaktion

Einer Abmahnung kann man grundsätzlich mit fünf Reaktionsmöglichkeiten begegnen:

  1. Berechtigte oder teilweise berechtigte Abmahnung: Unterlassungserklärung.
    • Die Abgabe der unveränderten Unterlassungserklärung ist nur dann sinnvoll, wenn sowohl der abgemahnte Sachverhalt unstrittig und die Höhe der angegebenen Gegenstandswerte zutreffend ist.
    • Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfiehlt sich beispielsweise dann, wenn der abgemahnte Sachverhalt selbst unstrittig ist, jedoch die von der gegnerischen Seite veranschlagte Auslagenpauschale unrealistisch hoch angesetzt ist.
  2. Bei Verhandelungen mit der Gegenseite kann ein Vergleich angestrebt werden.
  3. Unberechtigte Abmahnung:
    • Mit der negativen Feststellungsklage können eigene Ansprüche verteidigt werden. Diese wird darauf gerichtet sein festzustellen, dass der Unterlassungsanspruch, dessen sich der Abmahnende berühmt, nicht besteht.
    • Alternativ kann auch eine Gegenabmahnung aufgesetzt werden, in der das Nichtbestehen des behaupteten Unterlassungsanspruchs gefordert wird. Ggf. können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
  4. Der Abgemahnte kann auch durch Hinterlegung einer Schutzschrift bei dem vom Abmahner voraussichtlich angegangenen Gericht reagieren. Dies führt dazu, dass eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, ohne dass das Gericht seinen Standpunkt zur Kenntnis genommen hat.
  5. Jegliche Reaktion darf nur dann unterbleiben, wenn die Abmahnung mit absoluter Sicherheit unberechtigt ist. Auch hier sollte die Vorgehensweise unbedingt mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.

Fristen

Häufig werden Abmahnungen sehr kurzfristig terminiert, um den Druck auf den Abgemahnten zu erhöhen und »Kurzschlussreaktionen« zu provozieren. In den meisten Fällen sind Abmahnfristen von wenigen Tagen oder gar Stunden unzulässig und verlängern sich daher i.d.R. auf eine Woche; dies sollte jedoch durch den Abmahnenden bestätigt werden.

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gilt eine 7-Tage-Frist für die Reaktion als angemessen, wenn der Verstoß in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht als komplex zu bewerten ist. In diesem Sinne entschied das OLG Stuttgart am 31.03.2004 (vgl. www.advocatus.de/heng/urteile.php?kn_id=552).

Kosten

Die Kosten für eine Abmahnung setzen sich zusammen aus einer Kostenerstattung und einem eventuellen Schadensersatz. Bei urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bestimmen sich die Kosten der Tätigkeit durch die Höhe des Streitwertes; dieser wird im gewerblichen Bereich i.d.R. mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt; typisch sind Beträge zwischen 50.000 und 150.000 Euro. Die Kostenerstattung für den abmahnenden Anwalt liegt dann automatisch in der Größenordnung von mehreren tausend Euro.

Zulässige Gebühren

RVG Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1),
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rvg/anlage_2_73.html.

Beispiel:

  • Gegenstandswert (Streitwert): 9.375 Euro, max. 486 Euro Gebühren
  • Anzahl Mandanten: acht
  • Gesamter Streitwert: 75.000 Euro, also max. 3.888 Euro Gebühren
  • Regelgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG: Faktor 1,3 (maximal Faktor 1,5?)
  • Vertretung mehrerer Mandanten gem. Nr. 1008 VV RVG : Erhöhungsgebühr: Faktor 2 (maximal?)
  • Ergibt insgesamt 3.980 Euro

Besonderheiten im Internet

Seit einigen Jahren nutzen teilweise Anwälte die Kostenerstattungsgarantie bei Abmahnungen zur eigenen Bereicherung. Die im deutschen Gesetz (beispielsweise § 13 Abs. 5 UWG) vorgesehenen Einschränkungen des Klagerechts scheitern in der Praxis häufig daran, dass die zu Unrecht oder rechtsmissbräuchlich Abgemahnten das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheuen und dem Begehren des Abmahnenden stattgeben. Hier könnte eine bessere Koordination unter den Betroffenen zum Nachweis des systematischen auf Einkommen durch Abmahngebühren gerichteten Verhaltens Abhilfe schaffen.

Siehe auch

Literatur

Dr. Martin Bahr: "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet" (Schriften zum Internationalen und vergleichenden Privatrecht, Bd. 5). Promotion an der Universität Göttingen. Peter Lang-Verlag, Frankfurt a.M. 2003, 327 Seiten, 50,10 €. ISBN 3-631-39989-8.

Ein Auszug aus der Dissertation von Dr. Bahr (200 von insgesamt 327 Seiten) kann kostenlos als PDF-Datei und im E-Book-Format heruntergeladen werden.

Weitere Informationen: www.dr-bahr.com/findex.php?p=promotion.html.

Netmarks

JuraWiki: Abmahnung,
www.jurawiki.de/AbMahnung.

Juris.de: § 93 ZPO,
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__93.html.

Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. - Informationen und Foren zu Massenabmahnungen nach dem Grundatz »Selbst denken macht klug!«
www.abmahnwelle.de.

Quelle und Lizenz

Dieser Artikel wird zu den Bedingungen der GNU Free Documentation License lizenziert.

Wikipedia: Artikel | Bearbeiten | Diskussion | Versionen | Backlinks.
Stand: 00:53, 19. Okt 2004


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