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Abmahnung des Kefk Network

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, Oktober 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Übersicht
14-Okt-2004/07-Jan-06


Übersicht

Guten Morgen! Diese Dokumentation beschäftigt sich mit der Abmahnung des Kefk Network mit dem Vorwurf des Nichtverhinderns des Setzens eines Hyperlinks durch einen Dritten in einer Linkliste unseres Portalsystems. Der Vorwurf lautet, der im Jahr 2002 von einem Benutzer angebrachte Hyperlink zeige auf die Startseite einer externen Website, über die Inhalte abrufbar seien, die nach der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 unzulässig geworden seien.

Bei den angeblich unzulässigen externen Inhalten soll es sich um so genannte »Umgehungsvorrichtungen« handeln, deren Verbreitung durch den neuen § 95 a UrhG verboten ist. Beweise dafür, dass es bei den strittigen Programmen tatsächlich um »Umgehungsvorrichtungen« im Sinne des § 95 a Abs. 2 UrhG handelt, wurden bisher seitens der Kanzlei Waldorf jedoch nicht vorgelegt.

Einige kommerzielle Hersteller angeblicher Umgehungsvorrichtungen wie beispielsweise SlySoft haben jedoch Rechtsgutachten anfertigen lassen, welche die Zulässigkeit der jeweiligen Produkte nachweisen sollten. Bei den in unserem Fall inkriminierten Programmen handelt es sich allerdings um Freeware, die von den Anbietern ohnehin kostenlos abgegeben wird; da seitens der Anbieter keine kommerziellen Interessen im Spiel sind, gibt es in diesen Fällen allerdings auch keinerlei Gutachten, weder von Waldorf noch von den Anbietern.

Nun geht es in unserem Fall jedoch weder um das Inverkehrbringen noch um die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen, sondern allenfalls um eine sonstige Zugänglichmachung. Das Nichtverhindern des Setzens von Hyperlinks auf die Startseiten externer Websites durch einen Dritten wird durch die Kanzlei Waldorf dennoch als »Verbreitung« im Sinne des § 95 a UrhG Abs. 3 betrachtet.

Argumentativ führen die Waldorfer eine Zueigenmachung der Inhalte der Verweisziele an, da ich das Setzen der Hyperlinks durch einen Dritten nichtverhindert habe. Im Sinne einer »Internet-Verkehrssicherungspflicht« (OLG München) müsse ich die Prüfung für die Verweisziele sämtlicher Hyperlinks durchführen, sowohl zum Zeitpunkt des Setzens des Hyperlinks als auch bis in alle Ewigkeit.

Zusammenfassung

Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung

Am 7. Oktober 2004 erreichte mich eine  Abmahnung der Münchner Kanzlei Waldorf mit dem Vorwurf des Zulassens der Verlinkung auf die Startseiten externer Websites, über die der Download angeblich illegaler Programme wie [1], [2], [3] oder [4] möglich sein soll. An diese Abmahnung schloss sich ein kurzer Briefwechsel mit der Kanzlei Waldorf an.

Während bereits diese Argumentation der Illegalität von Hyperlinks auf Hyperlinks von externen Websites zunächst abstrus scheint, scheint wohl auch die Illegalität der beanstandeten Programme selbst keineswegs klar zu sein: vgl. hierzu beispielsweise [1] und [2].

Ich habe eine kleine Chronologie der Ereignisse begonnen, welche die Vorgänge in umgekehrt chronologischer Reihenfolge dokumentiert; schwerpunktmäßig geht es in dieser Berichterstattung nur um die Abmahnung des Kefk Network; eine Sammelstelle für andere kriminalisierte Websites.

Abmahnwelle

Mittlerweile ist klar, dass es sich um eine neue Welle von  Massenabmahnungen handelt, da auch  andere Websites mit identisch formulierten, extrem kurzfristig terminierten Abmahnschreiben und hohen Streitwerten zwischen 10.000 und 250.000 Euro sowie so genannten »Auslagenpauschalen« von bis zu rund 7.000 Euro konfrontiert sind.

Natürlich geht es hier auch um das »Abkassieren« dieser hohen Abmahngebühren, wenn auch nach meiner Einschätzung die eigentlichen Motive in anderen Bereichen zu suchen sind als bei  Waldorfs schillernden Kollegen und früheren Abmahnwellen.

Das erklärte Bestreben, die »Angebote von Umgehungsvorrichtungen« sollten aus dem Netz verbrannt zu werden, dürfte lediglich Vorwandfunktion erfüllen; um dieses Ziel zu erreichen hätte es  vollkommen ausgereicht, die betreffenden Webmaster über die angebliche Urheberrechtsverletzung zu informieren und anschließend nur den widerspenstigen Rest tatsächlich mit der  Abmahnkeule anzugehen.

Abwehr nicht möglich

Das pikante an der Konstruktion der Vorwürfe ist der angesetzte Streitwert: Die Kanzlei Waldorf vertritt acht Unternehmen, der Streitwert erhöht sich also um den Faktor acht. Diese Mandanten sind:

  1. BMG Records GmbH,
  2. BMG Berlin Musik GmbH,
  3. Edel Records GmbH,
  4. Edel Media & Entertainment GmbH & Co. KG,
  5. EMI Music Germany GmbH & Co. KG,
  6. Sony Music Entertainment (Germany) GmbH & Co. KG,
  7. Universal Music GmbH und
  8. Warner Music Group Germany Holding GmbH.

In unserem Fall wurde ein Gegenstandswert (sog. Streitwert) von insgesamt 75.000 Euro (!) angesetzt, also rechnerisch 9.375 Euro pro Mandant (die Kanzlei Waldorf veranschlagt die nach RVG maximal mögliche Erhöhungsgebühr; vgl. Erläuterung zur Berechnung); daraus ergeben sich bereits vor jeder gerichtlichen Auseinandersetzung »Abmahngebühren« i.H.v. 3.980 Euro, die in jedem Falle fällig werden.

Ganz egal wie absurd die Vorwürfe sind und wie tief sie in die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG eingreifen mögen, bei solchen Streitwerten ist es Privatpersonen nicht mehr möglich, ohne finanzielle Unterstützung einen Prozess zu führen. Bereits in erster Instanz würden Gerichtskosten um 9.000 Euro anfallen, in zweiter Instanz wären es bereits über 20.000 Euro; hinzu kommen die Anwaltskosten, die nach  BRAGO ( BRAGO-Rechner) ebenfalls auf Basis des angesetzten Streitwerts veranschlagt werden.

Da Rechtsschutzversicherungen wie unsere (Rechtsschutz Union) die Abwehr von Schadensersatzforderungen grundsätzlich nicht übernehmen, ist diese Konstruktion gegenüber Privatpersonen faktisch ein Freifahrschein für die Durchsetzung von vollkommen beliebigen Forderungen. Und das weiss die Kanzlei Waldorf auch, da sich die Abmahnungen ausschliesslich an Privatpersonen richten.

Privatpersonen können und werden sich bei einen Prozesskostenrisiko von insgesamt mindestens 50.000 Euro niemals zur Wehr setzen, es sei denn es wird Ihnen gar kein anderer Ausweg gelassen.

Erpressung oder Nötigung?

Trotz der raffinierten Konstruktion der Abmahnung handelt es sich m.E. nicht um den Straftatbestand der Erpressung im Sinne des § 253 StGB, wie mir immer wieder per E-Mail und in persönlichen Gesprächen zugetragen wird; dort wird »Erpressung« folgendermaßen definiert:

»Wer einen Menschen rechtswidrig [...] oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft«.

Warum ich die Vorgehensweise der Kanzlei Waldorf – zumindest mit meinem juristisch ungeschulten Laienverstand und im Gegensatz zu zahlreichen Lesern – nicht als Erpressung im Sinne des StGB sehe, erörtere ich im entsprechenden Artikel.

Auch der minder schwere Straftatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 StGB trifft m.E. nicht zu; dort wird »Nötigung« folgendermaßen definiert:

»Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«

In Zusammenhang mit einer Abmahnung schließt sich – wiederum nur aus der Perspektive meines juristischen Laienverstandes – eine Nötigung aus, weil eine Rechtswidrigkeit durch einen allgemein anerkannten Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen wird; einen eben solchen Rechtfertigungsgrund dürfte eine Abmahnung grundsätzlich darstellen, wenn sie auch sonst genau das tut, was der § 240 StGB unter Strafe stellt: eine freie Willensentschließung und Willensbestätigung zu verhindern.

»Bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfung«

Am Montag, den 18. Oktober 2004, 18 Uhr, lief die verlängerte Frist zur Unterwerfung unter die Vorwürfe der Abmahnung ab. Nach langem Abwägen und Prüfen der möglichen Konsequenzen für Leib und Leben rang ich mich schließlich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durch und trat so meinen persönlichen  Gang nach Canossa an. Auch wenn ich absolut überzeugt bin, nicht unzulässiges getan zu haben, blieb mir angesichts der rücksichtslosen Abmahnkeule einfach keine andere Wahl. Jede juristische Gegenwehr würde mich existenziell ruinieren.

Die Vorwürfe halte ich weiterhin für gegenstandslos und faktisch handelt es sich um nichts anderes als einen »Maulkorb« und eine schmerzhafte Einschränkung der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungs- und Informationsfreiheit, die ja nominell nicht nur ein Grundrecht ist, sondern sogar als Menschrecht gilt; angesichts des Kostenrisikos eines Rechtsstreits musste ich akzeptieren, dass auch in Deutschland Menschrechte anscheinend wieder einmal zur Disposition stehen. Die Stellungnahme steht in einer anonymisierten Fassung zum Lesen und zum Download bereit.

Die Kanzlei Waldorf widersprach meiner Stellungnahme in allen Punkten in einem Schreiben vom 25. Oktober 2004, nahm die modifizierte Unterlassungserklärung erstaunlicherweise jedoch dennoch an. Das zeigt, das die Kanzlei versucht, derzeit Prozesse und damit Rechtssicherheit zu vermeiden. Dies schließt einen späteren Rechtsstreit jedoch nicht aus, da Waldorf nun zwei oder gar drei Jahre Zeit hat, »sämtliche bestehenden Ansprüche umgehend auf gerichtlichem Weg geltend zu machen«; die Geltungsdauer der Unterlassungserklärung erstreckt sich ohnehin über zwanzig (oder dreißig?) Jahre.

Früher oder später wird also ein Rechtsstreit nicht zu vermeiden sein, wenn die Kanzlei Waldorf nicht Abstand nimmt von ihrer bisherigen Argumentation, die nicht nur mich persönlich und beruflich in unerträglicher Weise beeinträchtigt, sondern auch eindeutig als Angriff auf die Grundfesten des World Wide Web zu interpretieren ist. Hyperlinks wurden in der Geschichte des Web ebenso oft angegriffen wie Verweise in der Geschichte der Literatur und Wissenschaft, die Radikalität und das Ausmaß des Angriffs der Kanzlei Waldorf ist jedoch m.E. bisher beispiellos. Historische Vorbilder für eine derartig weitreichende Inkriminierung von Verweissystemen finden sich allenfalls in der  Inquisition.

Verringerte Streitwerte und Prozesskosten

Mit der Annahme der modifizierten Unterlassungserklärung durch die Kanzlei Waldorf am 25. Oktober 2004 wurde der Streitwert von 75.000 auf rund 4.000 Euro gesenkt, es sei denn die Waldorfer kennen rechtliche Tricks, um dies auszuhebeln. Diesen Betrag wird die Kanzlei Waldorf voraussichtlich irgendwann in den nächsten Wochen oder Monaten durch einen gerichtlichen Mahnbescheid einfordern.

Rechtsunsicherheit über Auslegung der »Lex Waldorf«

Hinzu kommt die Interpretation der Reichweite der modifizierten Unterlassungserklärung, die anscheinend weniger eindeutig ist, als ich angenommen hatte. Wie aus anderen Abmahnfällen abzuleiten ist, muss ich auch mit unwahrscheinlich erscheinenden Verletzungen gegen die Unterlassungserklärung rechnen.

Selbst eigentlich klar erscheinende Begriffe wie die Verbreitung oder die Ver- und Entschlüsselung werden durch die Verdrehungen der Kanzlei Waldorf plötzlich unklar; wenn jede Zugänglichmachung zu einer Verbreitung stilisiert wird, ergibt sich schlagartig eine absolute Rechtsunsicherheit für jeden Webmaster im Internet mit vollkommen unkalkulierbaren Auswirkungen.

Zur Klärung der Interpretation der Reichweite der angeblichen Prüfpflichten, der Zueigenmachung, des Wahrnehmungszwangs, der Störer- und der Sippenhaftung, der Verweise als Gefahrenquellen, der Linkhaftung sowie weiterer Folgen und Konsequenzen verfasste ich am 10. November 2004 einen ausführlichen, 45-seitigen Widerspruch gegen die Vorwürfe der Kanzlei Waldorf, der bisher unbeantwortet blieb; das Schreiben gebe ich hier in einer Hypertext-Variante wieder.

Schutzmaßnahmen

Was als unzulässig angesehen wird, ist bisher noch völlig unklar; eine kleine Blacklist kann hier vielleicht anderen Webmastern helfen, Wortfilter und ähnliche Zensureinrichtungen zu konfigurieren.

Wer sich davor schützen will, sich auch unfreiwillig in die Reihe tausender Waldorf-Abgemahnter einzureihen, kann hier ein paar Tipps nachlesen, was er dann tun oder besser unterlassen sollte.

»Unbelehrbare Urheberrechtsverletzer«

Mitte November 2004 wird bekannt, dass in der u.a. von Sony BMG beauftragten Studie Deutschland Online 2 nahezu sämtliche Texte des Glossars aus der deutschprachigen Wikipedia gestohlen wurden; zunächst fehlt nicht nur eine ausreichende Quellenangabe, es werden darüber hinaus auch sämtliche Auflagen der GNU Free Documentation License mißachtet. Damit nicht genug des Urheberrechtsverstoßes: Die Studie beansprucht auch noch auf die gestohlenen Inhalte des Glossars ein »Copyright«. Sony BMG nimmt es also bei der eigenen Arbeit mit Urheberrecht und Lizenzen nicht so genau, wie die Aktivitäten der im Auftrag von Sony und BMG operierenden Kanzlei Waldorf vermuten lassen.

Hintergründe

Hinter den Aktivitäten der Kanzlei Waldorf steht vermutlich die IFPI bzw. der deutsche Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft; deren Vorsitzender, Gerd Gebhardt, betonte zwar erst kürzlich: »Wir bedrohen keine Existenzen« ([1]), hatte aber bereits im Dezember 2003 ein unnachgiebiges Vorgehen angekündigt:

»Wer den Diebstahl von Musik mit Hilfe illegaler Technik unterstützt, muss schon mal für Schadenersatz sparen« ([2]).

Diese »Unterstützung« schließt also mittlerweile offenbar auch das bloße Zulassen des Setzens von Surface-Links ein, über die irgendwie dann auch die so genannten »Umgehungsvorrichtungen« erreicht werden können.

Das wiederum schließt also zwangsläufig auch  Google ein, nur werden die nicht abgemahnt, weil Google halt nicht von Privatpersonen betrieben wird und sich möglicherweise wehren könnte. Dass bei dieser Vorgehensweise dann doch vielleicht ein paar Existenzen bedroht werden, dürfte Gebhardt wohl als  Kollateralschaden in Kauf nehmen.

Als normal denkender Mensch wird man diesen Zusammenhang zwischen dem Betreiben von interaktiven Informationsspeichern im Web und den oben genannten Unterstützungshandlungen wohl nicht unbedingt herstellen können; das ist auch gar nicht notwendig, da man sich ohnehin nur durch eine radikale Verweigerungshaltung vor einer Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf schützen könnte.

Konsequenzen

Siehe auch

Literatur

Prof. Johannes Dietlein: »Schöner Wetten«, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 1.4.2004, 1 ZR 317/01, veröffentlicht in CR 2004.

Netmarks

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

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