Abmahnung des Kefk Network
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, Oktober 2004.
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Kefk Network : Abmahnung :
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14-Okt-2004/07-Jan-06
Übersicht
Guten Morgen! Diese Dokumentation beschäftigt sich mit
der Abmahnung des Kefk Network mit dem Vorwurf des
Nichtverhinderns des Setzens eines Hyperlinks durch einen Dritten in
einer Linkliste unseres Portalsystems. Der Vorwurf lautet, der im Jahr
2002 von einem Benutzer angebrachte Hyperlink zeige auf die Startseite
einer externen Website, über die Inhalte abrufbar seien, die nach der
Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 unzulässig geworden
seien.
Bei den angeblich unzulässigen externen Inhalten soll es sich um so
genannte »Umgehungsvorrichtungen« handeln, deren Verbreitung durch
den neuen § 95 a UrhG verboten ist. Beweise dafür, dass es bei den strittigen
Programmen tatsächlich um »Umgehungsvorrichtungen« im Sinne des § 95 a
Abs. 2 UrhG handelt, wurden bisher seitens der Kanzlei Waldorf jedoch nicht vorgelegt.
Einige kommerzielle Hersteller angeblicher Umgehungsvorrichtungen wie
beispielsweise SlySoft haben jedoch Rechtsgutachten anfertigen
lassen, welche die Zulässigkeit der jeweiligen Produkte nachweisen
sollten. Bei den in unserem Fall inkriminierten Programmen handelt es
sich allerdings um Freeware, die von den Anbietern ohnehin kostenlos
abgegeben wird; da seitens der Anbieter keine kommerziellen Interessen
im Spiel sind, gibt es in diesen Fällen allerdings auch keinerlei
Gutachten, weder von Waldorf noch von den Anbietern.
Nun geht es in unserem Fall jedoch weder um das Inverkehrbringen noch
um die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen, sondern allenfalls um
eine sonstige Zugänglichmachung. Das Nichtverhindern des Setzens von Hyperlinks auf die Startseiten
externer Websites durch einen Dritten wird durch die
Kanzlei Waldorf dennoch als »Verbreitung«
im Sinne des § 95 a UrhG Abs. 3 betrachtet.
Argumentativ führen die Waldorfer eine
Zueigenmachung der
Inhalte der Verweisziele an, da ich das Setzen der Hyperlinks durch
einen Dritten nichtverhindert habe. Im Sinne einer »Internet-Verkehrssicherungspflicht«
(OLG München) müsse ich die
Prüfung für die
Verweisziele sämtlicher Hyperlinks durchführen, sowohl zum Zeitpunkt des
Setzens des Hyperlinks als auch bis in alle Ewigkeit.
Zusammenfassung
Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung
Am 7. Oktober 2004 erreichte mich eine
Abmahnung der Münchner
Kanzlei Waldorf mit dem Vorwurf des
Zulassens der Verlinkung auf die Startseiten externer Websites, über
die der Download angeblich illegaler Programme wie [1],
[2],
[3]
oder [4] möglich sein soll.
An diese Abmahnung schloss sich ein kurzer
Briefwechsel mit der
Kanzlei Waldorf an.
Während bereits diese Argumentation der Illegalität von Hyperlinks auf
Hyperlinks von externen Websites zunächst abstrus scheint, scheint wohl auch die
Illegalität der beanstandeten Programme selbst keineswegs klar zu sein: vgl.
hierzu beispielsweise [1]
und [2].
Ich habe eine kleine Chronologie
der Ereignisse begonnen, welche die Vorgänge in umgekehrt
chronologischer Reihenfolge dokumentiert; schwerpunktmäßig geht es in
dieser Berichterstattung nur um die Abmahnung des Kefk Network;
eine Sammelstelle für andere kriminalisierte Websites.
Abmahnwelle
Mittlerweile ist klar, dass es sich um eine neue Welle von
Massenabmahnungen handelt, da auch
andere Websites mit identisch formulierten,
extrem kurzfristig terminierten
Abmahnschreiben und hohen Streitwerten zwischen 10.000 und 250.000 Euro
sowie so genannten »Auslagenpauschalen« von bis zu rund 7.000 Euro konfrontiert sind.
Natürlich geht es hier auch um das »Abkassieren« dieser
hohen Abmahngebühren, wenn auch nach meiner Einschätzung die
eigentlichen Motive in anderen Bereichen zu suchen sind als bei
Waldorfs
schillernden Kollegen und früheren Abmahnwellen.
Das erklärte Bestreben, die »Angebote von
Umgehungsvorrichtungen« sollten aus dem Netz verbrannt zu werden,
dürfte lediglich Vorwandfunktion erfüllen; um dieses Ziel zu erreichen
hätte es
vollkommen
ausgereicht, die betreffenden Webmaster über die angebliche
Urheberrechtsverletzung zu informieren und anschließend nur den
widerspenstigen Rest tatsächlich mit der
Abmahnkeule
anzugehen.
Abwehr nicht möglich
Das pikante an der Konstruktion der Vorwürfe ist der angesetzte
Streitwert: Die Kanzlei Waldorf
vertritt acht Unternehmen, der Streitwert erhöht
sich also um den Faktor acht. Diese Mandanten sind:
-
BMG Records
GmbH,
-
BMG Berlin Musik GmbH,
-
Edel Records
GmbH,
-
Edel Media & Entertainment GmbH & Co. KG,
-
EMI Music
Germany GmbH & Co. KG,
-
Sony Music Entertainment
(Germany) GmbH & Co. KG,
-
Universal Music
GmbH und
-
Warner Music
Group Germany Holding GmbH.
In unserem Fall wurde ein Gegenstandswert (sog. Streitwert) von
insgesamt 75.000 Euro (!) angesetzt, also rechnerisch 9.375
Euro pro Mandant (die Kanzlei Waldorf veranschlagt die nach RVG maximal
mögliche Erhöhungsgebühr; vgl. Erläuterung
zur Berechnung); daraus ergeben sich bereits vor jeder gerichtlichen
Auseinandersetzung »Abmahngebühren« i.H.v. 3.980 Euro, die in
jedem Falle fällig werden.
Ganz egal
wie absurd die Vorwürfe sind und wie tief sie in die Grundrechte des
Art. 5 Abs. 1 GG eingreifen
mögen, bei solchen Streitwerten ist es
Privatpersonen nicht mehr möglich,
ohne finanzielle Unterstützung einen Prozess zu führen. Bereits in erster Instanz würden Gerichtskosten
um 9.000 Euro anfallen, in zweiter Instanz wären es bereits über 20.000 Euro;
hinzu kommen die Anwaltskosten, die nach
BRAGO
( BRAGO-Rechner)
ebenfalls auf Basis des angesetzten Streitwerts veranschlagt werden.
Da Rechtsschutzversicherungen wie unsere (Rechtsschutz Union)
die Abwehr von Schadensersatzforderungen grundsätzlich nicht übernehmen,
ist diese Konstruktion gegenüber Privatpersonen faktisch ein
Freifahrschein für die Durchsetzung von vollkommen beliebigen
Forderungen. Und das weiss die Kanzlei Waldorf auch, da sich
die Abmahnungen ausschliesslich an Privatpersonen richten.
Privatpersonen können und werden sich bei einen
Prozesskostenrisiko von insgesamt mindestens 50.000 Euro niemals zur
Wehr setzen, es sei denn es wird Ihnen gar kein anderer Ausweg gelassen.
Erpressung oder Nötigung?
Trotz der raffinierten Konstruktion der Abmahnung handelt es sich m.E. nicht um den Straftatbestand der
Erpressung im Sinne des § 253 StGB,
wie mir immer wieder per E-Mail und in persönlichen Gesprächen
zugetragen wird;
dort wird »Erpressung« folgendermaßen definiert:
»Wer einen
Menschen rechtswidrig [...] oder durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem
Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder
einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft«.
Warum ich die Vorgehensweise der Kanzlei Waldorf
– zumindest mit meinem juristisch ungeschulten Laienverstand und im
Gegensatz zu zahlreichen Lesern – nicht als Erpressung im Sinne des StGB
sehe, erörtere ich im entsprechenden Artikel.
Auch der minder schwere Straftatbestand der
Nötigung im Sinne des § 240 StGB trifft
m.E. nicht zu; dort wird »Nötigung« folgendermaßen definiert:
»Wer
einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.«
In Zusammenhang mit einer Abmahnung schließt sich – wiederum nur aus
der Perspektive meines juristischen Laienverstandes – eine Nötigung aus,
weil eine Rechtswidrigkeit durch einen allgemein anerkannten
Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen wird; einen eben solchen
Rechtfertigungsgrund dürfte eine Abmahnung grundsätzlich darstellen,
wenn sie auch sonst genau das tut, was der § 240 StGB unter Strafe
stellt: eine freie Willensentschließung und Willensbestätigung zu
verhindern.
»Bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfung«
Am Montag, den 18. Oktober 2004, 18 Uhr, lief die verlängerte
Frist zur Unterwerfung unter die Vorwürfe der Abmahnung ab. Nach langem
Abwägen und Prüfen der möglichen Konsequenzen für Leib und Leben
rang ich mich
schließlich zur Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung durch und trat so meinen persönlichen
Gang
nach Canossa an. Auch wenn ich absolut
überzeugt bin, nicht unzulässiges getan zu haben, blieb mir
angesichts der rücksichtslosen Abmahnkeule einfach keine andere Wahl.
Jede juristische Gegenwehr würde mich existenziell ruinieren.
Die Vorwürfe halte ich
weiterhin für gegenstandslos und faktisch handelt es sich
um nichts anderes als einen »Maulkorb« und eine
schmerzhafte Einschränkung der in Art. 5 Abs. 1 GG
gewährleisteten Meinungs- und
Informationsfreiheit, die ja nominell nicht nur ein
Grundrecht ist, sondern sogar als Menschrecht gilt;
angesichts des Kostenrisikos eines Rechtsstreits musste ich
akzeptieren, dass auch in Deutschland Menschrechte anscheinend
wieder einmal zur Disposition stehen. Die
Stellungnahme
steht in einer anonymisierten Fassung zum Lesen und zum Download
bereit.
Die Kanzlei Waldorf widersprach meiner Stellungnahme in allen
Punkten in einem Schreiben vom 25. Oktober 2004, nahm die
modifizierte
Unterlassungserklärung erstaunlicherweise jedoch dennoch an.
Das zeigt, das die Kanzlei versucht, derzeit Prozesse und damit
Rechtssicherheit zu vermeiden. Dies schließt einen späteren
Rechtsstreit jedoch nicht aus, da Waldorf nun zwei oder gar drei
Jahre Zeit hat, »sämtliche bestehenden Ansprüche umgehend
auf gerichtlichem Weg geltend zu machen«; die
Geltungsdauer der Unterlassungserklärung erstreckt sich ohnehin
über zwanzig (oder dreißig?) Jahre.
Früher oder später wird also ein Rechtsstreit nicht zu
vermeiden sein, wenn die Kanzlei Waldorf nicht Abstand nimmt von
ihrer bisherigen Argumentation, die nicht nur mich persönlich
und beruflich in unerträglicher Weise beeinträchtigt, sondern
auch eindeutig als Angriff auf die Grundfesten des World Wide
Web zu interpretieren ist. Hyperlinks wurden in der
Geschichte des Web ebenso oft angegriffen wie Verweise in
der Geschichte der Literatur und Wissenschaft, die Radikalität
und das Ausmaß des Angriffs der Kanzlei Waldorf ist jedoch m.E.
bisher beispiellos. Historische Vorbilder für eine derartig
weitreichende Inkriminierung von Verweissystemen finden sich
allenfalls in der
Inquisition.
Verringerte Streitwerte und Prozesskosten
Mit der Annahme der modifizierten Unterlassungserklärung durch die
Kanzlei Waldorf am 25. Oktober 2004 wurde der Streitwert von 75.000 auf
rund 4.000 Euro gesenkt, es sei denn die Waldorfer kennen rechtliche
Tricks, um dies auszuhebeln. Diesen Betrag wird die Kanzlei Waldorf
voraussichtlich irgendwann in den nächsten Wochen oder Monaten durch
einen gerichtlichen Mahnbescheid einfordern.
Rechtsunsicherheit über Auslegung der »Lex Waldorf«
Hinzu kommt die Interpretation der Reichweite der
modifizierten
Unterlassungserklärung, die anscheinend weniger eindeutig ist, als
ich angenommen hatte. Wie aus anderen Abmahnfällen abzuleiten ist, muss
ich auch mit unwahrscheinlich erscheinenden Verletzungen gegen die
Unterlassungserklärung rechnen.
Selbst eigentlich klar erscheinende Begriffe wie die
Verbreitung oder die
Ver- und Entschlüsselung
werden durch die Verdrehungen der Kanzlei Waldorf plötzlich unklar; wenn
jede Zugänglichmachung zu einer Verbreitung stilisiert
wird, ergibt sich schlagartig eine absolute Rechtsunsicherheit für
jeden Webmaster im Internet mit vollkommen unkalkulierbaren
Auswirkungen.
Zur Klärung der Interpretation der Reichweite der angeblichen
Prüfpflichten, der
Zueigenmachung, des
Wahrnehmungszwangs,
der Störer- und der
Sippenhaftung, der
Verweise als
Gefahrenquellen, der
Linkhaftung sowie weiterer
Folgen und Konsequenzen
verfasste ich am 10. November 2004 einen ausführlichen, 45-seitigen
Widerspruch gegen die Vorwürfe der
Kanzlei Waldorf, der bisher unbeantwortet blieb; das Schreiben gebe ich
hier in einer Hypertext-Variante wieder.
Schutzmaßnahmen
Was als unzulässig angesehen wird, ist bisher noch völlig unklar;
eine kleine Blacklist kann hier
vielleicht anderen Webmastern helfen, Wortfilter und ähnliche Zensureinrichtungen zu
konfigurieren.
Wer sich davor schützen will, sich auch unfreiwillig in
die Reihe tausender Waldorf-Abgemahnter einzureihen, kann hier ein paar
Tipps nachlesen, was er dann tun
oder besser unterlassen sollte.
»Unbelehrbare Urheberrechtsverletzer«
Mitte November 2004 wird bekannt, dass in der u.a. von
Sony BMG beauftragten Studie
Deutschland Online
2 nahezu sämtliche Texte des
Glossars aus der deutschprachigen Wikipedia gestohlen wurden; zunächst fehlt
nicht nur eine ausreichende Quellenangabe, es werden darüber hinaus
auch sämtliche Auflagen der GNU Free Documentation License
mißachtet. Damit nicht genug des Urheberrechtsverstoßes: Die Studie
beansprucht auch noch auf die gestohlenen Inhalte des Glossars ein
»Copyright«. Sony BMG nimmt es also bei der eigenen Arbeit
mit Urheberrecht und Lizenzen nicht so genau, wie die Aktivitäten
der im Auftrag von Sony und BMG operierenden
Kanzlei Waldorf
vermuten lassen.
Hintergründe
Hinter den Aktivitäten der Kanzlei Waldorf steht vermutlich die
IFPI bzw. der deutsche
Bundesverband der Phonographischen
Wirtschaft; deren Vorsitzender, Gerd Gebhardt, betonte zwar erst
kürzlich: »Wir bedrohen keine Existenzen« ([1]),
hatte aber bereits im Dezember 2003 ein unnachgiebiges Vorgehen
angekündigt:
»Wer den Diebstahl von Musik
mit Hilfe illegaler Technik unterstützt, muss schon mal für
Schadenersatz
sparen« ([2]).
Diese »Unterstützung« schließt also mittlerweile offenbar auch
das bloße Zulassen des Setzens von Surface-Links ein, über
die irgendwie dann auch die so genannten »Umgehungsvorrichtungen«
erreicht werden können.
Das wiederum schließt also zwangsläufig auch
Google
ein, nur werden die nicht abgemahnt, weil Google halt nicht von
Privatpersonen betrieben wird und sich möglicherweise wehren könnte.
Dass bei dieser Vorgehensweise dann doch vielleicht ein paar Existenzen
bedroht werden, dürfte Gebhardt wohl als
Kollateralschaden
in Kauf nehmen.
Als normal denkender Mensch wird man diesen Zusammenhang zwischen dem
Betreiben von interaktiven Informationsspeichern im Web und den oben
genannten Unterstützungshandlungen wohl nicht unbedingt herstellen
können; das ist auch gar nicht notwendig, da man sich ohnehin nur durch
eine radikale Verweigerungshaltung
vor einer Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf schützen könnte.
Konsequenzen
Siehe auch
Literatur
Prof. Johannes Dietlein: »Schöner Wetten«, Anmerkungen zum Urteil des
BGH vom 1.4.2004, 1 ZR 317/01, veröffentlicht in CR 2004.
Netmarks
Anmerkungen
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