Berlin, 10. November 2004
Betreff: Vorwurf des Nichtentfernens von im Jahr 2002 durch
einen Dritten gesetzten Verweisen in Form von Surface-Hyperlinks auf die
Startseiten externer Websites im Internet, über die angebliche
»Umgehungsvorrichtungen« erreichbar sein könnten; gleichzeitig
Widerspruch gegen Kostennote vom 25. Oktober 2004 (Az. 02175/2004 MH/ag)
Sehr geehrter Herr Hügel,
ich bestätige hiermit den Erhalt Ihres Schreibens vom 25. Oktober 2004.
Ich bin nach der ersten Lektüre des o.g. Schriftwerks tief beeindruckt
vom Reichtum Ihrer Phantasie und der scheinbar hellseherischen Begabung,
in den Gedankengängen und Beweggründen eines Ihnen vollkommen fremden
Menschen zu lesen; die daraus erwachsenden Folgerungen, Vermutungen und
Anschuldigungen weisen geradezu literarische Qualitäten auf. Anders als
mit einer hellseherischen Begabung lassen sich die zahllosen
Spekulationen und Unterstellungen über meine Beweggründe und das, was
ich angeblich gewusst haben müsste, ja wohl nicht erklären. Wir möchten
in dieser Sache jedoch die spekulativen Ergüsse einer überreichen
Phantasie beiseite lassen; wie sie ja selbst sehr zutreffend
formulierten, sind wir im vorliegenden Zusammenhang gehalten, uns hier
mit Tatsachen – also nachprüfbaren Fakten – zu beschäftigen.
Zu diesen Tatsachen zählt nicht zuletzt das Faktum, dass
glücklicherweise weder Sie noch ich Recht schaffen; auch und gerade in
der rechtlichen Beurteilung müssen wir uns daher an den verschrifteten
Vorgaben und dem darin artikulierten Willen des Gesetzgebers
orientieren, nicht jedoch an privaten Interpretationen dieser Vorgaben
durch partikulare Interessengruppen, welche die gegebene Rechtslage
beugen, dehnen und vielleicht sogar überdehnen möchten.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen stelle ich
daher erneut fest, dass die gegen mich erhobenen Vorwürfe in jeder
Beziehung gegenstandslos sind.
Im Sinne des elementar wichtigen geistigen Kampfes der Meinungen mag es
aber einen gewissen Erkenntniswert haben, die weiteren Vorwürfe unter
der hypothetisierenden Annahme zu diskutieren, was wäre, wenn der
Kernvorwurf der »Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung von
Kopierschutzmaßnahmen« Gehalt hätte, was ja nun offensichtlich nicht der
Fall ist.
Wie zu zeigen sein wird, hätte ich mir selbst unter dieser fiktiven
Maßgabe keine strafbare Handlung zu Schulden kommen lassen.
Daher werde ich im Folgenden zeigen, dass
- das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch für mich gelten würde,
- mich als Portalbetreiber keine Prüfpflichten für die Handlungen Dritter
träfen,
- ich, selbst wenn mir Prüfpflichten auferlegt wären, keine zumutbaren
Prüfpflichten verletzt hätte,
- es keinen Grund zu der Annahme gäbe, dass die Bedeutung der
Urheberrechtsnovelle jemals für mich ersichtlich gewesen wäre,
- der von Ihnen geforderte Umfang der Prüfpflichten in jeder Beziehung
unzumutbar wäre,
- ich mir die von einem Dritten zugänglich gemachten Inhalte durch
Nichtverhinderung der Linksetzung auf das Web-Angebot eines Vierten
nicht zu Eigen gemacht hätte,
- die inkriminierten Verweise keineswegs in das Angebot meiner Website
integriert gewesen wären,
- mich keine Haftung als Störer träfe und daher
- die gesamte Abmahnung gegenstandslos ist sowie
- der Versuch der Kriminalisierung von Verweisen ersten, zweiten und
dritten Grades in der langen Geschichte der Verweissysteme beispiellos
und in der Konsequenz eine dramatische Bedrohung der Grundfesten unserer
freiheitlich-demokratischen Grundordnung darstellt sowie
- die Vorgehensweise der Kanzlei Waldorf vielmehr einen nicht zu
rechtfertigenden Angriff auf das World Wide Web in seiner Gesamtheit
darstellt und daher schärfstens zu verurteilen ist.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die Abmahnung unrechtmäßig
erfolgte und Ihre Mandanten daher keinen Anspruch auf Erstattung der
durch Ihre ohnehin unnötige Einschaltung enstandenen Kosten haben. Wie
Sie darüber hinaus auf die Idee einer »verschuldensunabhängigen Haftung«
(§ 676c BGB?) kommen, entzieht sich meinem Verständnis. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die Abmahnung zum Zwecke der Gebührenerzielung
erfolgte, da ja Belege für eine massenweise Versendung von Abmahnungen
in hinreichender Anzahl vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Berlin, 10. November 2004,
Agon Buchholz