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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, November 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Widerspruch : Übersicht
08-Nov-2004/07-Jan-06


Redaktionelle Vorbemerkung

Das Antwortschreiben an die Kanzlei Waldorf 45 Seiten DIN A4 und ist daher zum Lesen im Web ungeeignet; ich gabe es daher an dieser Stelle nur auszugsweise wieder.

Nach einigem Nachdenken habe ich von der Schwärzung der Nennungen der strittigen Programme und der betreffenden Domains abgesehen (vgl. Vorbemerkung zur Stellungnahme), weil dies eine sinnvolle Berichterstattung unmöglich machen würde

--Agon Buchholz (asb), 8. November 2004 17:22 Uhr

Text des Widerspruchs

Berlin, 10. November 2004

Betreff: Vorwurf des Nichtentfernens von im Jahr 2002 durch einen Dritten gesetzten Verweisen in Form von Surface-Hyperlinks auf die Startseiten externer Websites im Internet, über die angebliche »Umgehungsvorrichtungen« erreichbar sein könnten; gleichzeitig Widerspruch gegen Kostennote vom 25. Oktober 2004 (Az. 02175/2004 MH/ag)

 

Sehr geehrter Herr Hügel,

ich bestätige hiermit den Erhalt Ihres Schreibens vom 25. Oktober 2004.

Ich bin nach der ersten Lektüre des o.g. Schriftwerks tief beeindruckt vom Reichtum Ihrer Phantasie und der scheinbar hellseherischen Begabung, in den Gedankengängen und Beweggründen eines Ihnen vollkommen fremden Menschen zu lesen; die daraus erwachsenden Folgerungen, Vermutungen und Anschuldigungen weisen geradezu literarische Qualitäten auf. Anders als mit einer hellseherischen Begabung lassen sich die zahllosen Spekulationen und Unterstellungen über meine Beweggründe und das, was ich angeblich gewusst haben müsste, ja wohl nicht erklären. Wir möchten in dieser Sache jedoch die spekulativen Ergüsse einer überreichen Phantasie beiseite lassen; wie sie ja selbst sehr zutreffend formulierten, sind wir im vorliegenden Zusammenhang gehalten, uns hier mit Tatsachen – also nachprüfbaren Fakten – zu beschäftigen.

Zu diesen Tatsachen zählt nicht zuletzt das Faktum, dass glücklicherweise weder Sie noch ich Recht schaffen; auch und gerade in der rechtlichen Beurteilung müssen wir uns daher an den verschrifteten Vorgaben und dem darin artikulierten Willen des Gesetzgebers orientieren, nicht jedoch an privaten Interpretationen dieser Vorgaben durch partikulare Interessengruppen, welche die gegebene Rechtslage beugen, dehnen und vielleicht sogar überdehnen möchten.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen stelle ich daher erneut fest, dass die gegen mich erhobenen Vorwürfe in jeder Beziehung gegenstandslos sind.

Im Sinne des elementar wichtigen geistigen Kampfes der Meinungen mag es aber einen gewissen Erkenntniswert haben, die weiteren Vorwürfe unter der hypothetisierenden Annahme zu diskutieren, was wäre, wenn der Kernvorwurf der »Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen« Gehalt hätte, was ja nun offensichtlich nicht der Fall ist.

Wie zu zeigen sein wird, hätte ich mir selbst unter dieser fiktiven Maßgabe keine strafbare Handlung zu Schulden kommen lassen.

Daher werde ich im Folgenden zeigen, dass

  • das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch für mich gelten würde,
  • mich als Portalbetreiber keine Prüfpflichten für die Handlungen Dritter träfen,
  • ich, selbst wenn mir Prüfpflichten auferlegt wären, keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt hätte,
  • es keinen Grund zu der Annahme gäbe, dass die Bedeutung der Urheberrechtsnovelle jemals für mich ersichtlich gewesen wäre,
  • der von Ihnen geforderte Umfang der Prüfpflichten in jeder Beziehung unzumutbar wäre,
  • ich mir die von einem Dritten zugänglich gemachten Inhalte durch Nichtverhinderung der Linksetzung auf das Web-Angebot eines Vierten nicht zu Eigen gemacht hätte,
  • die inkriminierten Verweise keineswegs in das Angebot meiner Website integriert gewesen wären,
  • mich keine Haftung als Störer träfe und daher
  • die gesamte Abmahnung gegenstandslos ist sowie
  • der Versuch der Kriminalisierung von Verweisen ersten, zweiten und dritten Grades in der langen Geschichte der Verweissysteme beispiellos und in der Konsequenz eine dramatische Bedrohung der Grundfesten unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung darstellt sowie
  • die Vorgehensweise der Kanzlei Waldorf vielmehr einen nicht zu rechtfertigenden Angriff auf das World Wide Web in seiner Gesamtheit darstellt und daher schärfstens zu verurteilen ist.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die Abmahnung unrechtmäßig erfolgte und Ihre Mandanten daher keinen Anspruch auf Erstattung der durch Ihre ohnehin unnötige Einschaltung enstandenen Kosten haben. Wie Sie darüber hinaus auf die Idee einer »verschuldensunabhängigen Haftung« (§ 676c BGB?) kommen, entzieht sich meinem Verständnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abmahnung zum Zwecke der Gebührenerzielung erfolgte, da ja Belege für eine massenweise Versendung von Abmahnungen in hinreichender Anzahl vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen,

Berlin, 10. November 2004,
Agon Buchholz
 

Siehe auch

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

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