Kefk Network : home.gif (15x16 -- 888 bytes) Home | news.gif (13x11 -- 102 bytes) About |  Portal |  Blog |   Wiki. Changelog | Index | Inhalt | Site Map | Suchen

  AppleAudio | Arbeit | Berlin | Bildung | BSD | Canidae | CineDat | D-Cinema | Digital Imaging | EatDrink | Film | Fauna | Flora | Fotografie | Galerie | Gesellschaft | Gesundheit | GNU/Linux | Hardware | Hund | Internet | Kameras | Kultur | Medium | Mobil | Nauka | Networking | Open Content | Open Source | Outdoor | Peer-to-Peer | PDA | Philosophie | Politik | Recht | Religion | Research | Safety | Samoyede | Schrift | Security | Shopping | Smoke | Sprache | Streaming | Software | Technik | Telekommunikation | The Tark | Sex | Video | Webtravel | Webworking | Wikipedia | Windows | Wissen | xDSL.

 

Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, November 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Widerspruch : Zueigenmachung
08-Nov-2004/07-Jan-06


Gliederung

Dieser Artikel stellt einen gekürzten Auszug aus meinem schriftlichen Widerspruch gegen die Abmahnung des Kefk Network durch die Kanzlei Waldorf vom 10. November 2004 dar. Zur besseren Lesbarkeit habe ich den 45-seitigen Brief in folgende Abschnitte segmentiert:

Nach oben ] Entschlüsselung ] Gefahrenquellen ] Konsequenzen ] Linkhaftung ] Meinungsfreiheit ] Prüfpflichten ] Sippenhaftung ] Störerhaftung ] Verbreitung ] Wahrnehmungszwang ] [ Zueigenmachung ]

Zueigenmachung der Inhalte der Verweisziele

Vorbemerkung

Herr Hügel von der Kanzlei Waldorf behauptet, ich sei für die Inhalte von Verweiszielen ebenso verantwortlich wie für die von mir selbst verfassten Texte; dabei spiele es keine Rolle, ob ich die Hyperlinks selbst gesetzt habe, oder ein Dritter. Es spiele auch keine Rolle, dass sich die Inhalte von Verweiszielen permanent ändern können; dies alles unterliege meiner Prüfpflicht, da ich mir die Inhalte der Verweisziele aufgrund deren Nichtverhinderung ebenso zu Eigen machte wie die durch Dritte in Foren oder Linklisten meiner Website angebrachten Hyperlinks.

Übertragen auf die Wikipedia würde dies bedeuten, dass ich mit als Administrator die Inhalte der gesamten Wikipedia zu Eigen machen würde, wenn ich sie nicht verhindere. Als Administrator kann ich beliebige Seiten in der Wikipedia löschen, ich habe also die Möglichkeit, unzulässige Inhalte zu verhindern. Tue ich dies nicht, mache ich mir die Inhalte zu Eigen, andernfalls verletze ich Prüfpflichten. Diese Haftung endet nicht bei den rund 160.000 Seiten der deutschsprachigen Wikipedia, sondern ersteckt sich in vollem Umfang auch auf alle Verweisziele, also alle über Weblinks verlinkten externen Websites.

Im Fall des Kefk Network ist die Angelegenheit noch etwas pretentiöser: Hier wurden die beiden inkriminierten Hyperlinks irgendwann zwischen 1999 und 2002 durch einen Benutzer in eine Linkliste einer uralten Version des Portalsystems eingegeben. Die Ausgabeskripte für die betreffende Abfrage waren nachweislich zu keinem Zeitpunkt im Portalsystem verlinkt und die letzte Version des Portals (auf der Basis des MWP) wurde bereits im September 2004 -- also rund zwei Monate vor der Abmahnung -- größtenteils abgeschaltet.

Die Frage lautet daher: Könnte ich für das Nichtverhindern des Setzens von Surface-Hyperlinks auf die Startseite einer externen Website in einer maschinell generierten Linkliste ohne Kontrollmöglichkeit verantwortlich sein?

Gesamtkontext meiner Website

Weiterhin behaupten Sie in Ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2004, im Gesamtkontext meiner Website stellten sich die Verweisziele als von mir empfohlene Inhalte dar; je eher der Hyperlink sich als eine Empfehlung bestimmter Inhalte darstelle und je eher die in Bezug genommene verlinkte Seite sich in das eigene Angebot integriere, desto mehr Kontrollpflichten seien mir als angeblicher Linksetzer zuzumuten.

Zulassen von Hyperlinks == »Empfehlung«?

Nun wird die Behauptung, ich selbst sei der Linksetzer nicht dadurch wahrer, dass Sie diese unwahre Behauptung gebetsmühlenartig widerholen. Aber selbst angenommen, ich hätte den Link selbst in das Portalsystem eingetragen – was ja nun erklärtermaßen nicht der Fall war – würde dies nichts am Wesen des Hyperlinks ändern. Denn: Nicht nur unwahr sondern sogar vollends sinnlos ist die Behauptung, Hyperlinks stellten automatisch »Empfehlungen« dar. Hyperlinks sind prinzipiell Verweise und damit von Natur aus wertneutral. Wie ich bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 ausführlich erläuterte, können Verweise nur in seltenen und ganz besonderen Ausnahmefällen durch einen eindeutig rechtswidrigen Kontext Wertungen enthalten, die dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegen.

Sachzwänge beim Betreiben eines komplexen Informationsspeichers

Selbst wenn ich den von Ihnen zitierten Kommentar selbst in das Portalsystem eingegeben hätte – was ja nun auch nicht der Fall war – würde dies noch lange keine Empfehlung darstellen. Auch die zwar von mir angelegte, jedoch in dem von mir betriebenenen Portalsystem zu keinem Zeitpunkt verlinkte Datenbankabfrage ist eben nur eines von vielen tausenden von Skripts, die nichts weiter tun, als Datenbankeinträge automatisiert aus den von Benutzern ohne Kontrollmöglichkeit durch mich gespeisten Datenbanken abzufragen und in Form von Webseiten zu präsentieren.

Ungenutzte Datenbankabfragen

Zum Zeitpunkt des Anlegens des Skripts – das dürfte irgendwann zwischen 1999 und 2002 gewesen sein – gab es noch überhaupt keine Einträge in der entsprechenden Datenbanktabelle und erst recht keinen gesetzlichen Sachverhalt, der gegen eine Datenbankabfrage wie decryptors.asp gesprochen hätte; Datenbankabfragen wie die genannte produziert man fabrikartig durch Kopieren und geringfügiges Modifizieren von Parametern in Skripts, wenn sich die Skripts ihre Parameter nicht bereits von alleine aus den Datenbanktabllen holen – eben ganz genauso, wie Sie ihre Serienabmahnungen halbautomatisch durch Austausch von Namen und beigegbenen Bildschirmkopien und ohne detaillierte Prüfung des Einzelfalles erstellen.

Keine manuelle Freischaltung von Einträgen in Linklisten

Niemand muss diese irgendwann einmal über die Eingabemasken des Portalsystems eingetragenen Datensätze bzw. »Einträge« freischalten, prüfen oder überhaupt zur Kenntnis nehmen, ebenso wie niemand gezwungen ist, die betreffenden Webseiten aufzurufen oder Dateien von den Verweiszielen herunterladen. Hier liegt dann auch der Unterschied zu Ihren Serien­ab­mahnungen: Die Textbausteine werden zur Erstellung der Abmahnungen manuell zusammengefügt und die Briefe von einem menschlichen Sachbearbeiter unterschrieben, während die Abfrageskripte in einem Portalsystem ohne jegliche Betreiber- oder Benutzereingriffe vollautomatisch ablaufen. Lediglich obliegt es dem Portalsystem – sofern diese Funktionalität dort technisch implementiert ist – die technische Erreichbarkeit der verlinkten Website sporadisch zu überprüfen, um die berüchtigten Broken Links (HTTP Error 404) zu vermeiden. Aber selbst diese Funktionalität beherrschte das von mir eingesetzte Portalsystem nicht – was übrigens einer der Gründe war, das Portalsystem bereits lange vor Ihrer Abmahnung zu weiten Teilen zu deaktivieren.

Was Sie unzutreffend zu einer »Empfehlung bestimmter Inhalte« zusammenfabulieren, ist ein schlichter Programmautomatismus, der – eben ganz genau wie der Googlebot – irgend eine automatisierende Funktion im Hintergrund verrichtet und mit der – sofern das Skript fehlerfrei arbeitet – niemals mehr ein menschlicher »Kontrolleur« befasst sein wird; die Analogie der automatisch generierten Linkliste zu der Suchmaschine Google ist daher in vollem Umfang gegeben.

Keine Prüfung über Inhalte der Verweisziele der Hyperlinks in der Linkliste

Das einzige, was ich als damaliger Betreiber des Portalsystems überhaupt jemals zu dem inkriminierten Sachverhalt beigetragen habe, ist das Betreiben des Portals selbst und das systematische Anlegen von Hunderten von Kategorien und Unterkategorien für Software-Anwendungen – beispielsweise Programme zum Anzeigen von Bilddateien, zum Komprimieren von Dateien, für die Durchführung von Rollenspielen oder zur Verwaltung von Kochrezepten – sowie der dazugehörigen Datenbankabfragen, falls einmal die entsprechenden Datenbankausgaben an anderer Stelle der Website verwendet werden sollten. Nun ist das systematische Anlegen von Suchabfragen zur Erzeugung von Datenbankausgaben zu allen erdenklichen Kategorien von Software-Anwendungen aber alles andere als eine »Empfehlung« bestimmter Inhalte, sondern genau das Gegenteil. Nichts anderes müssen auch die Betreiber der Suchmaschine Google leisten, denn auch deren Ausgabeformulare und die dahinterliegende Programmlogik musste ja irgendwann von einem Menschen programmiert werden. Unter diesen Ausgabeformularen befand sich in meinem Fall auch die Abfrage descryptors.asp, die eine Kategorie für Programme bildete, die zum Zeitpunkt des Anlegens der Abfrage – also irgendwann zwischen den Jahren 1999 und 2002 – ohne jeden Zweifel legal waren und deren Unzulässigkeit ich auch heute noch nicht erkennen kann.

Was auf dieser Ausgabeseite Jahre später dargestellt wurde oder dort zukünftig angezeigt werden könnte, entzieht sich sowohl meiner Kenntnis als auch meinem thematischem Interesse; das Wesen eines Portals besteht ja eben darin, eine Plattform für unterschiedliche Interessenlagen anzubieten, die sich keineswegs notwendigerweise mit denen des Betreibers überschneiden müssen. Dasselbe gilt nicht nur für Suchmaschinen, deren Betreiber sich sämtliche indexierten Web-Angebote natürlich nicht zu Eigen machen und sogar für redaktionell betreute Katalogdienste wie Yahoo!.

Auch in Katalogdiensten keine Zueigenmachung der Inhalte der Verweisziele durch den Betreiber

Jerry Yang, der Gründer von Yahoo!, empfände die Unterstellung sicherlich befremdlich, er mache sich sämtliche Inhalte der von ihm redaktionell katalogisierten Websites zu Eigen. Vielmehr geht es bei diesen Katalogdiensten ebenso wie bei Suchmaschinen um eine systematische und möglichst umfassende Erschließung von Ressourcen im Internet, nicht um irgendeine »Empfehlung« im Sinne einer Zueigenmachung. Nun handelt es sich bei der strittigen Linkliste auf meiner Website ja eben nicht einmal um einen redaktionell betreuten Katalog, sondern schlicht um eine Plattform, die durch andere Internet-Nutzer genutzt und gefüllt werden kann; ich trage keine Datensätze in die Linkliste ein, es gibt keine betreuenden Redakteure und es muss auchniemand Einträge freischalten; ich stelle nur eine Plattform bereit; alles Weitere läuft ohne mein Eingreifen.

Forderung nach vorauseilendem Gehorsam?

Allenfalls hätte man nun fordern können, ich hätte eine solche Abfrage nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im September 2003 quasi in vorauseilendem Gehorsam vollständig löschen und damit auch diejenigen Programme unzugänglich machen müssen, die eine im Rahmen des novellierten Urheberrechtes zulässige Entschlüsselung durchführen. Auch dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass ich zum einen die Gesetzesnovelle überhaupt in Ihrer vollen Bedeutung zu Kenntnis genommen und deren Reichweite in Ihrem bisher beispiellos weiten Verständnis aufgefasst hätte – was nicht der Fall war –, und daß ich mich überhaupt an die verwaiste Abfrage erinnert hätte und diese in Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle gebracht hätte – was ebenfalls nicht der Fall war.

Interpretation der Urheberrechtsnovelle durch Kanzlei Waldorf folgt einer Privatlogik

Selbst wenn ich die Gesetzesnovelle bewusst zu Kenntnis genommen hätte, hätte ich nach billigem Ermessen niemals auf den Gedanken kommen können, jemand könnte die von einem Dritten gesetzten Hyperlinks auf die Startseiten externer Websites als nunmehr unzulässige »Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen« auffassen. Eine solche Auffassung widerspricht der Logik des Internet und der Funktionsweise des World Wide Web, sie ist weder dem normal denkenden und wissenschaftlich vorgebildeten noch dem technisch geschulten Menschen nachvollziehbar; es handelt sich vielmehr um eine Privatlogik einiger weniger Anwälte, welche bestimmte Partikularinteressen vertreten müssen. Die Auffassung des Nichtverhinderns des Setzens von Verweisen durch einen Dritten auf externe Ressourcen eines Vierten als unzulässige Handlung erschließt sich dem billig und gerecht Denkenden nicht ohne Zwang.

Ein Skript unter Tausenden...

Nun wurde ausgerechnet die von Ihnen aufgefundene Abfrage decryptors.asp aber zu keinem Zeitpunkt an anderer Stelle in der Website verwendet, Sie sind also schlicht über ein totes, d. h. unbenutztes Skript gestolpert. Auch hunderte anderer Skripte waren nirgendwo sonst eingebunden. Eine vollständige Kategorienliste des Portals liefere ich Ihnen gerne, so genannte »Umgehungsvorrichtungen« oder sonstige inkriminierende Sachverhalte waren nie darunter, sie bildeten daher auch zu keinem Zeitpunkt auch nur im Entferntesten einen inhaltlichen »Schwerpunkt« meiner Website; unter den zuletzt 34 Hauptkategorien gab es 294 Unterkategorien, Programme zur Verarbeitung von Audio- und Videodateien konnten in einer dieser 294 Unterkategorien eingegeben werden. Wie noch zu zeigen sein wird bestand die Eingabemöglichkeit für Programme dieser Unterkategorie bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Urheberrechtsnovelle gar nicht mehr.

Kontext der Website: kein quantitativer oder inhaltlicher Schwerpunkt

Wie ich bereits ausführte und wie ebenfalls jederzeit nachweisbar ist, hatte meine Website immer vollkommen anders gelagerte quantitative und inhaltliche Schwerpunkte, beispielsweise Fotografie, Hundehaltung, klassischer Gesang, Südostasien usw. Zu keinem Zeitpunkt war dieses angebliche »Angebot« von so genannten »Umgehungsvorrichtungen« ein Schwerpunkt meiner Website, noch viel weniger waren »Umgehungsvorrichtungen« jemals irgendwo thematischer Schwerpunkt meiner Website. Selbst das gesamte Portalsystem ist nur ein einziger Themenkomplex von mehreren Dutzend; innerhalb des Portalsystems bildete wiederum die Teilfunktionalität der Linklisten keinen Schwerpunkt, und innerhalb der Teilfunktionalität der Linklisten bildeten auch Programme zur Audio- oder Videobearbeitung keinen Schwerpunkt. Es geht also um die Teilmenge (Programme zur Bearbeitung von digitalisierten Audio- und Videodaten) einer Teilmenge (die Teilfunktionalität einer Linkliste) einer Teilmenge (des Portalsystems) eines komplexen und seit Jahren etablierten Informationsspeichers im Web. Genau das ist der vom BGH geforderte Kontext des nichtverhinderten Hyperlinks aus dem Jahr 2002, der »Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, der Zweck des Hyperlinks«, den Sie so gerne unterschlagen und wahrheitswidrig zu einer »besonderen Empfehlung« stilisieren möchten, deren Inhalt ich mir »zu Eigen« gemacht habe. Es handelt sich vielmehr und eine absolute Bagatelle, die Sie durch immer wildere Unterstellungen und Vermutungen wahrheitswidrig zu einem rechtlich relevanten Sachverhalt aufzubauschen versuchen, um Ihre ungerechtfertige Abmahnung zu rechtfertigen.

Nachweise historischer Zustände von Websites möglich

Nun ist dies alles ja auch keinesfalls so historisch dunkel, wie Sie ständig zu suggerieren versuchen, um die Nachlässigkeiten Ihrer Recherchen und das Unterschlagen von Fakten zu vertuschen; schließlich gibt es historische Archive von Websites, die Snapshots von Web-Angeboten zu bestimmten Zeitpunkten archivieren und mit denen sich doch einige interessante Nachweise anstellen lassen.

So hat die Wayback Machine des Internet Archive mein Portal erstmals am 1. September 2003 archiviert (http://web.archive.org/web/*/http://www.kefk.net/MWP/; zu diesem Zeitpunkt wurde das Portal nämlich aus anderen Gründen massiv verlinkt, vgl. http://www.kefk.net/Shopping/Auktionen/Ebay/); bereits zu diesem Zeitpunkt – also sogar noch vor Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle – war die Unterkategorie Decryptors bereits mangels Interesse meinerseits an der Thematik überhaupt nicht mehr in der entsprechenden Download-Kategorie vorhanden.

Des Weiteren lässt sich an einem beliebigen Snapshot der Subsite »Software« beim Internet Archive auch leicht nachweisen, dass die von Ihnen aufgefundene Datenbankabfrage, die ich ja angeblich in das eigene Angebot integriert und besonders empfohlen und damit zu Eigen gemacht haben soll, tatsächlich nie in die Navigation der Website eingebunden war (http://web.archive.org/web/*/http://www.kefk.net/Software/). Die Skriptausgabe wurde Benutzern also nachweislich niemals zugänglich gemacht.

Sehr schön zeigen lässt sich mit diesen Snapshots auch, dass mein Interesse an dieser Subsite insgesamt sogar derartig gering war, dass es nicht einmal eine Site Map oder ein manuell erstelltes Inhaltsverzeichnis gab und die Darstellung der Subsite von technischen Fehlern nur so wimmelte. Google, oder womit auch immer Sie ihre Recherchen angestellt haben, konnte die Skriptausgabe also lediglich über das automatisch generierte Inhaltsverzeichnis der Subsektion finden. Und dieses wird nun endgültig exakt genau so vollautomatisch und ohne jegliche menschliche Eingriffe generiert wie Google seinen Index mit dem Googlebot aufbaut. Auch diese Feststellung gehört zu dem vom BGH geforderte Kontext des nichtverhinderten Hyperlinks aus dem Jahr 2002, dem »Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks «, den Sie so gerne unterdrücken möchten.

Zusammenfassung

Somit sollte nun der abschließende Beweis erbracht sein, dass

  • die von Ihnen beanstandeten Surface-Links nicht von mir angebracht wurden,
  • die entsprechende Download-Kategorie im Portalsystem bereits vor Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle nachweislich nicht mehr existierte,
  • die Subsite »Software« nachweislich weder quantitativ noch qualitativ jemals zu den Schwerpunkten meiner Website gehörte,
  • die von Ihnen aufgefundene Ergebnisseite der Datenbankabfrage nie in das Navigationssystem der Website eingebunden war,
  • ich die von einem Dritten eingegebenen Inhalte nie als empfohlene Inhalte präsentiert habe,
  • ich die von einem Dritten eingegebenen Inhalte genau genommen niemals präsentiert sondern bestenfalls unterlassen habe, ein bestimtes von hunderten von unbenutzten Skripten aus einer Ansammlung von merhreren hunderttausend Dateien zu entfernen,
  • ich mir also die von einem Dritten im Jahr 2002 eingegebenen Hyperlinks zu keinem Zeitpunkt in irgend einer Weise zu Eigen gemacht habe.

Schlampige Recherche oder Unterdrückung von Fakten?

Nachdem eine Verantwortung meinerseits in allen Punkten vollständig widerlegt und deutlich wurde, dass die Abmahnung unrechtmäßig erfolgte, schließen sich zwangsläufig weitere Fragen an:

  • Die Recherche der oben angeführten Fakten ist jedem halbwegs geschulten Internetbenutzer möglich und damit zweifellos auch einem im Internet recherchierenden Fachanwalt und erst recht den privaten »Ermittlern« der Hamburger proMedia GmbH, oder wer auch immer die Datengrundlage für Ihre Massenabmahnungen recherchiert haben mag, zuzumuten.
  • Warum haben Sie oder die für Sie recherchierenden Agenten diese Fakten übersehen?
  • Handelt es sich angesichts der Massenabmahnungen schlicht um schlampige Arbeit, um die betrügerische Tatsachenverfälschung um der »Abzocke« von Abmahngebühren Willen oder um ein gezieltes Unterdrücken von Fakten?

Mögliche Motivationen für Abmahnpraxis

Wenn ich die Möglichkeit einer schlampigen Recherche in Ihrem Fall ausschließen darf, ist dann die Motivation nicht vielmehr der Versuch der Unterdrückung der unheimlichen und schwer kontrollierbaren interaktiven Nutzungsoptionen von Websites?

  • Ist Ihnen nicht die Wechselseitigkeit und Bidirektionalität des Internet ein Greuel, weil sich die dort ausdrückende Meinungsvielfalt so schlecht kontrollieren lässt?
  • Zielt die Abmahnung nicht vielmehr bewusst auf die Betreiber von offenen Foren und unliebigen Websites mit Benutzerinteraktion, die sich für Ihre Mandanten weniger gut kontrollieren und gleichschalten lassen wie unidirektional operierende Fernsehsender oder Hörfunkanstalten?

Siehe auch

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

Neue Anmerkung verfassen
Darstellungsmodus : Alle | Voransicht | Nur Titel | Aktualisieren
Blättern: << Anfang | < Zurück | Weiter > | Ende >>
Fotos bearbeitet , als Briefpapier verkauft (anonymous)Dez 4, 19:02
Suche Beweise für Serienabmahnungen (anonymous)Sep 27, 13:53
*** SPAM ****** SPAM ***Sep 16, 02:07
*** SPAM ****** SPAM ***Sep 16, 02:06
AW: Suche Beweise für Serienabmahnungen BreiteSeiteFeb 26, 23:06
AW: Suche Beweise für Serienabmahnungen (anonymous)Feb 26, 23:06
AW: Suche Beweise für Serienabmahnungen (anonymous)Jan 31, 23:52
AW: Suche Beweise für Serienabmahnungen (anonymous)Jul 10, 17:29
AW: AW: Suche Beweise für Serienabmahnungen Hallo ,habe ebenfalls eine Abmahnung bekommen.bigpapaingo@aol.comOkt 22, 10:20
AW: Suche Beweise für Serienabmahnungen (anonymous)Jan 10, 18:01
Besuchen Sie 2eNetWorX und Open Source & Free Software für weitere freie Software-Projekte unter Win32.


Zueigenmachung

Nach oben

Wer ist online?
Ihr Name: Besucher
Online: 12 aktive User.
Login | Logoff

Monitoring:
Benachrichtigen bei Änderungen:



Umfrageergebnis:
Was sind Hyperlinks?
Erklärung zur Umfrage.
blind_150.gif (150x5 -- 825 bytes)
mi.gif (12x15 -- 70 bytes)Amazon.de:
Wikipedia 2007/2008 – Premium
51GgphSGf2L._SS500__small.jpg (120x120 -- 4627 bytes)
DVD-ROM,
über 600.000 Artikel
amazon_small.gif (55x15 -- 576 bytes)EUR 20,95
(versandkostenfrei!)

F-Secure
Internet Security 2007

Virenschutz +
Spamschutz +
Spywareschutz
F-Secure Internet Security 2007
CD-ROM
Deutsch
amazon_small.gif (55x15 -- 576 bytes)EUR 39,99
(versandkostenfrei!)


Nero 7 Premium Reloaded
Vollversion
Nero 7 Premium Reloaded
CD-ROM
Deutsch
amazon_small.gif (55x15 -- 576 bytes)EUR 49,99
(versandkostenfrei!)

Corel
Paint Shop Pro Photo XI

Vollversion
Corel Paint Shop Pro Photo XI
CD-ROM
Deutsch
amazon_small.gif (55x15 -- 576 bytes)EUR 87,89
(versandkostenfrei!)

ACDSee 9
Foto-Manager

Vollversion
ACDSee 9 Foto-Manager
CD-ROM
Deutsch
amazon_small.gif (55x15 -- 576 bytes)EUR 44,95
(versandkostenfrei!)

www.cxtreme.de :
Link auf cxtreme.de

Arcor DSL & Telefon:
Arcor

Domain-Check:
Domain:
mit Inhaberanzeige
ohne Inhaberanzeige


Unterstützen Sie uns!
Link back to us:
Kefk Network Home
Support this Site:
Buy @ Amazon.de:
Shop@kefk.net
Amazon.de
Wunschzettel
blind_150.gif (150x5 -- 825 bytes)
Hacker Emblem glider.png (55x55 -- 724 bytes)

Zurück ] Kefk Network ] Nach oben ]

URL: http://www.kefk.net/Network/Recht/Abmahnungen/Musikindustrie/Widerspruch/Zueigenmachung/index.asp.
Translate this page automatically into   Service provided by Google.
Website kefk.netIndex | Inhalt | Site Map | Statistik | Suchen | Über kefk.net | What's new? | Who's online?.
Kefk Network: Jobs | Metasites | Über »Kefk« | Über Kefk Network | Services | Subsites.
Fragen, Kommentare und Ergänzungen: Kontakt | Newsletter | Forum.
E-Mail: echo "asb at keNOSPAMfk.net"| sed -e "s/ at /@/" -e "s/NOSPAM//"
Copyright | Credits | Haftungsausschluss | Impressum | Mediadaten | Rechtliche Hinweise | Wayback Machine.