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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, November 2004.
Kefk Network Home :
Kefk Network : Abmahnung
: Widerspruch : Zueigenmachung
08-Nov-2004/07-Jan-06
Gliederung
Zueigenmachung der Inhalte der Verweisziele
Vorbemerkung
Herr Hügel von der Kanzlei Waldorf behauptet, ich sei für die Inhalte
von Verweiszielen ebenso verantwortlich wie für die von mir selbst
verfassten Texte; dabei spiele es keine Rolle, ob ich die Hyperlinks
selbst gesetzt habe, oder ein Dritter. Es spiele auch keine Rolle, dass
sich die Inhalte von Verweiszielen permanent ändern können; dies alles
unterliege meiner Prüfpflicht,
da ich mir die Inhalte der Verweisziele aufgrund deren Nichtverhinderung
ebenso zu Eigen machte wie die durch Dritte in Foren oder Linklisten
meiner Website angebrachten Hyperlinks.
Übertragen auf die Wikipedia würde dies bedeuten, dass ich mit als
Administrator die Inhalte der gesamten Wikipedia zu Eigen machen würde,
wenn ich sie nicht verhindere. Als Administrator kann ich beliebige
Seiten in der Wikipedia löschen, ich habe also die Möglichkeit,
unzulässige Inhalte zu verhindern. Tue ich dies nicht, mache ich mir die
Inhalte zu Eigen, andernfalls verletze ich Prüfpflichten. Diese Haftung
endet nicht bei den rund 160.000 Seiten der deutschsprachigen Wikipedia,
sondern ersteckt sich in vollem Umfang auch auf alle Verweisziele, also
alle über Weblinks verlinkten externen Websites.
Im Fall des Kefk Network ist die Angelegenheit noch etwas
pretentiöser: Hier wurden die beiden inkriminierten Hyperlinks
irgendwann zwischen 1999 und 2002 durch einen Benutzer in eine Linkliste
einer uralten Version des Portalsystems eingegeben. Die Ausgabeskripte
für die betreffende Abfrage waren nachweislich zu keinem Zeitpunkt im
Portalsystem verlinkt und die letzte Version des Portals (auf der Basis
des MWP) wurde bereits im September 2004 -- also rund zwei Monate vor
der Abmahnung -- größtenteils abgeschaltet.
Die Frage lautet daher: Könnte ich für das Nichtverhindern des Setzens von Surface-Hyperlinks
auf die Startseite einer externen Website in einer maschinell
generierten Linkliste ohne Kontrollmöglichkeit verantwortlich sein?
Gesamtkontext meiner Website
Weiterhin behaupten Sie in Ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2004, im
Gesamtkontext meiner Website stellten sich die Verweisziele als von mir
empfohlene Inhalte dar; je eher der Hyperlink sich als eine Empfehlung
bestimmter Inhalte darstelle und je eher die in Bezug genommene
verlinkte Seite sich in das eigene Angebot integriere, desto mehr
Kontrollpflichten seien mir als angeblicher Linksetzer zuzumuten.
Zulassen von Hyperlinks == »Empfehlung«?
Nun wird die Behauptung, ich selbst sei der Linksetzer nicht dadurch
wahrer, dass Sie diese unwahre Behauptung gebetsmühlenartig widerholen.
Aber selbst angenommen, ich hätte den Link selbst in das Portalsystem
eingetragen – was ja nun erklärtermaßen nicht der Fall war – würde dies
nichts am Wesen des Hyperlinks ändern. Denn: Nicht nur unwahr sondern
sogar vollends sinnlos ist die Behauptung, Hyperlinks stellten
automatisch »Empfehlungen« dar. Hyperlinks sind prinzipiell Verweise und
damit von Natur aus wertneutral. Wie ich bereits in meinem Schreiben vom
18. Oktober 2004 ausführlich erläuterte, können Verweise nur in seltenen
und ganz besonderen Ausnahmefällen durch einen eindeutig rechtswidrigen
Kontext Wertungen enthalten, die dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs.
2 GG unterliegen.
Sachzwänge beim Betreiben eines komplexen Informationsspeichers
Selbst wenn ich den von Ihnen zitierten Kommentar selbst in das
Portalsystem eingegeben hätte – was ja nun auch nicht der Fall war –
würde dies noch lange keine Empfehlung darstellen. Auch die zwar von mir
angelegte, jedoch in dem von mir betriebenenen Portalsystem zu keinem
Zeitpunkt verlinkte Datenbankabfrage ist eben nur eines von vielen
tausenden von Skripts, die nichts weiter tun, als Datenbankeinträge
automatisiert aus den von Benutzern ohne Kontrollmöglichkeit durch mich
gespeisten Datenbanken abzufragen und in Form von Webseiten zu
präsentieren.
Ungenutzte Datenbankabfragen
Zum Zeitpunkt des Anlegens des Skripts – das dürfte irgendwann zwischen
1999 und 2002 gewesen sein – gab es noch überhaupt keine Einträge in der
entsprechenden Datenbanktabelle und erst recht keinen gesetzlichen
Sachverhalt, der gegen eine Datenbankabfrage wie decryptors.asp
gesprochen hätte; Datenbankabfragen wie die genannte produziert man
fabrikartig durch Kopieren und geringfügiges Modifizieren von Parametern
in Skripts, wenn sich die Skripts ihre Parameter nicht bereits von
alleine aus den Datenbanktabllen holen – eben ganz genauso, wie Sie ihre
Serienabmahnungen halbautomatisch durch Austausch von Namen und
beigegbenen Bildschirmkopien und ohne detaillierte Prüfung des
Einzelfalles erstellen.
Keine manuelle Freischaltung von Einträgen in Linklisten
Niemand muss diese irgendwann einmal über die Eingabemasken des
Portalsystems eingetragenen Datensätze bzw. »Einträge« freischalten,
prüfen oder überhaupt zur Kenntnis nehmen, ebenso wie niemand gezwungen
ist, die betreffenden Webseiten aufzurufen oder Dateien von den
Verweiszielen herunterladen. Hier liegt dann auch der Unterschied zu
Ihren Serienabmahnungen: Die Textbausteine werden zur Erstellung der
Abmahnungen manuell zusammengefügt und die Briefe von einem menschlichen
Sachbearbeiter unterschrieben, während die Abfrageskripte in einem
Portalsystem ohne jegliche Betreiber- oder Benutzereingriffe
vollautomatisch ablaufen. Lediglich obliegt es dem Portalsystem – sofern
diese Funktionalität dort technisch implementiert ist – die technische
Erreichbarkeit der verlinkten Website sporadisch zu überprüfen, um die
berüchtigten Broken Links (HTTP Error 404) zu vermeiden. Aber selbst
diese Funktionalität beherrschte das von mir eingesetzte Portalsystem
nicht – was übrigens einer der Gründe war, das Portalsystem bereits
lange vor Ihrer Abmahnung zu weiten Teilen zu deaktivieren.
Was Sie unzutreffend zu einer »Empfehlung bestimmter Inhalte«
zusammenfabulieren, ist ein schlichter Programmautomatismus, der – eben
ganz genau wie der Googlebot – irgend eine automatisierende Funktion im
Hintergrund verrichtet und mit der – sofern das Skript fehlerfrei
arbeitet – niemals mehr ein menschlicher »Kontrolleur« befasst sein
wird; die Analogie der automatisch generierten Linkliste zu der
Suchmaschine Google ist daher in vollem Umfang gegeben.
Keine Prüfung über Inhalte der Verweisziele der Hyperlinks in der Linkliste
Das einzige, was ich als damaliger Betreiber des Portalsystems überhaupt
jemals zu dem inkriminierten Sachverhalt beigetragen habe, ist das
Betreiben des Portals selbst und das systematische Anlegen von Hunderten
von Kategorien und Unterkategorien für Software-Anwendungen –
beispielsweise Programme zum Anzeigen von Bilddateien, zum Komprimieren
von Dateien, für die Durchführung von Rollenspielen oder zur Verwaltung
von Kochrezepten – sowie der dazugehörigen Datenbankabfragen, falls
einmal die entsprechenden Datenbankausgaben an anderer Stelle der
Website verwendet werden sollten. Nun ist das systematische Anlegen von
Suchabfragen zur Erzeugung von Datenbankausgaben zu allen erdenklichen
Kategorien von Software-Anwendungen aber alles andere als eine
»Empfehlung« bestimmter Inhalte, sondern genau das Gegenteil. Nichts
anderes müssen auch die Betreiber der Suchmaschine Google leisten, denn
auch deren Ausgabeformulare und die dahinterliegende Programmlogik
musste ja irgendwann von einem Menschen programmiert werden. Unter
diesen Ausgabeformularen befand sich in meinem Fall auch die Abfrage
descryptors.asp, die eine Kategorie für Programme bildete, die zum
Zeitpunkt des Anlegens der Abfrage – also irgendwann zwischen den Jahren
1999 und 2002 – ohne jeden Zweifel legal waren und deren Unzulässigkeit
ich auch heute noch nicht erkennen kann.
Was auf dieser Ausgabeseite Jahre später dargestellt wurde oder dort
zukünftig angezeigt werden könnte, entzieht sich sowohl meiner Kenntnis
als auch meinem thematischem Interesse; das Wesen eines Portals besteht
ja eben darin, eine Plattform für unterschiedliche Interessenlagen
anzubieten, die sich keineswegs notwendigerweise mit denen des
Betreibers überschneiden müssen. Dasselbe gilt nicht nur für
Suchmaschinen, deren Betreiber sich sämtliche indexierten Web-Angebote
natürlich nicht zu Eigen machen und sogar für redaktionell betreute
Katalogdienste wie Yahoo!.
Auch in Katalogdiensten keine Zueigenmachung der Inhalte der Verweisziele
durch den Betreiber
Jerry Yang, der Gründer von Yahoo!, empfände
die Unterstellung sicherlich befremdlich, er mache sich sämtliche
Inhalte der von ihm redaktionell katalogisierten Websites zu Eigen.
Vielmehr geht es bei diesen Katalogdiensten ebenso wie bei Suchmaschinen
um eine systematische und möglichst umfassende Erschließung von
Ressourcen im Internet, nicht um irgendeine »Empfehlung« im Sinne einer
Zueigenmachung. Nun handelt es sich bei der strittigen Linkliste auf
meiner Website ja eben nicht einmal um einen redaktionell betreuten
Katalog, sondern schlicht um eine Plattform, die durch andere
Internet-Nutzer genutzt und gefüllt werden kann; ich trage keine
Datensätze in die Linkliste ein, es gibt keine betreuenden Redakteure
und es muss auchniemand Einträge freischalten; ich stelle nur eine
Plattform bereit; alles Weitere läuft ohne mein Eingreifen.
Forderung nach vorauseilendem Gehorsam?
Allenfalls hätte man nun fordern können, ich hätte eine solche Abfrage
nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im September 2003 quasi in
vorauseilendem Gehorsam vollständig löschen und damit auch diejenigen
Programme unzugänglich machen müssen, die eine im Rahmen des
novellierten Urheberrechtes zulässige Entschlüsselung durchführen. Auch
dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass ich zum einen die Gesetzesnovelle
überhaupt in Ihrer vollen Bedeutung zu Kenntnis genommen und deren
Reichweite in Ihrem bisher beispiellos weiten Verständnis aufgefasst
hätte – was nicht der Fall war –, und daß ich mich überhaupt an die
verwaiste Abfrage erinnert hätte und diese in Zusammenhang mit der
Gesetzesnovelle gebracht hätte – was ebenfalls nicht der Fall war.
Interpretation der Urheberrechtsnovelle durch Kanzlei Waldorf folgt einer
Privatlogik
Selbst wenn ich die Gesetzesnovelle bewusst zu Kenntnis genommen hätte,
hätte ich nach billigem Ermessen niemals auf den Gedanken kommen können,
jemand könnte die von einem Dritten gesetzten Hyperlinks auf die
Startseiten externer Websites als nunmehr unzulässige »Verbreitung von
Umgehungsvorrichtungen« auffassen. Eine solche Auffassung widerspricht
der Logik des Internet und der Funktionsweise des World Wide Web, sie
ist weder dem normal denkenden und wissenschaftlich vorgebildeten noch
dem technisch geschulten Menschen nachvollziehbar; es handelt sich
vielmehr um eine Privatlogik einiger weniger Anwälte, welche bestimmte
Partikularinteressen vertreten müssen. Die Auffassung des
Nichtverhinderns des Setzens von Verweisen durch einen Dritten auf
externe Ressourcen eines Vierten als unzulässige Handlung erschließt
sich dem billig und gerecht Denkenden nicht ohne Zwang.
Ein Skript unter Tausenden...
Nun wurde ausgerechnet die von Ihnen aufgefundene Abfrage decryptors.asp
aber zu keinem Zeitpunkt an anderer Stelle in der Website verwendet, Sie
sind also schlicht über ein totes, d. h. unbenutztes Skript gestolpert.
Auch hunderte anderer Skripte waren nirgendwo sonst eingebunden. Eine
vollständige Kategorienliste des Portals liefere ich Ihnen gerne, so
genannte »Umgehungsvorrichtungen« oder sonstige inkriminierende
Sachverhalte waren nie darunter, sie bildeten daher auch zu keinem
Zeitpunkt auch nur im Entferntesten einen inhaltlichen »Schwerpunkt«
meiner Website; unter den zuletzt 34 Hauptkategorien gab es 294
Unterkategorien, Programme zur Verarbeitung von Audio- und Videodateien
konnten in einer dieser 294 Unterkategorien eingegeben werden. Wie noch
zu zeigen sein wird bestand die Eingabemöglichkeit für Programme dieser
Unterkategorie bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Urheberrechtsnovelle gar nicht mehr.
Kontext der Website: kein quantitativer oder inhaltlicher Schwerpunkt
Wie ich bereits ausführte und wie ebenfalls jederzeit nachweisbar ist,
hatte meine Website immer vollkommen anders gelagerte quantitative und
inhaltliche Schwerpunkte, beispielsweise Fotografie, Hundehaltung,
klassischer Gesang, Südostasien usw. Zu keinem Zeitpunkt war dieses
angebliche »Angebot« von so genannten »Umgehungsvorrichtungen« ein
Schwerpunkt meiner Website, noch viel weniger waren
»Umgehungsvorrichtungen« jemals irgendwo thematischer Schwerpunkt meiner
Website. Selbst das gesamte Portalsystem ist nur ein einziger
Themenkomplex von mehreren Dutzend; innerhalb des Portalsystems bildete
wiederum die Teilfunktionalität der Linklisten keinen Schwerpunkt, und
innerhalb der Teilfunktionalität der Linklisten bildeten auch Programme
zur Audio- oder Videobearbeitung keinen Schwerpunkt. Es geht also um die
Teilmenge (Programme zur Bearbeitung von digitalisierten Audio- und
Videodaten) einer Teilmenge (die Teilfunktionalität einer Linkliste)
einer Teilmenge (des Portalsystems) eines komplexen und seit Jahren
etablierten Informationsspeichers im Web. Genau das ist der vom BGH
geforderte Kontext des nichtverhinderten Hyperlinks aus dem Jahr 2002,
der »Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, der Zweck
des Hyperlinks«, den Sie so gerne unterschlagen und wahrheitswidrig zu
einer »besonderen Empfehlung« stilisieren möchten, deren Inhalt ich mir
»zu Eigen« gemacht habe. Es handelt sich vielmehr und eine absolute
Bagatelle, die Sie durch immer wildere Unterstellungen und Vermutungen
wahrheitswidrig zu einem rechtlich relevanten Sachverhalt aufzubauschen
versuchen, um Ihre ungerechtfertige Abmahnung zu rechtfertigen.
Nachweise historischer Zustände von Websites möglich
Nun ist dies alles ja auch keinesfalls so historisch dunkel, wie Sie
ständig zu suggerieren versuchen, um die Nachlässigkeiten Ihrer
Recherchen und das Unterschlagen von Fakten zu vertuschen; schließlich
gibt es historische Archive von Websites, die Snapshots von
Web-Angeboten zu bestimmten Zeitpunkten archivieren und mit denen sich
doch einige interessante Nachweise anstellen lassen.
So hat die Wayback Machine des Internet Archive mein Portal erstmals am
1. September 2003 archiviert
(http://web.archive.org/web/*/http://www.kefk.net/MWP/; zu diesem
Zeitpunkt wurde das Portal nämlich aus anderen Gründen massiv verlinkt,
vgl. http://www.kefk.net/Shopping/Auktionen/Ebay/); bereits zu diesem
Zeitpunkt – also sogar noch vor Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle –
war die Unterkategorie Decryptors bereits mangels Interesse meinerseits
an der Thematik überhaupt nicht mehr in der entsprechenden
Download-Kategorie vorhanden.
Des Weiteren lässt sich an einem beliebigen Snapshot der Subsite
»Software« beim Internet Archive auch leicht nachweisen, dass die von
Ihnen aufgefundene Datenbankabfrage, die ich ja angeblich in das eigene
Angebot integriert und besonders empfohlen und damit zu Eigen gemacht
haben soll, tatsächlich nie in die Navigation der Website eingebunden
war (http://web.archive.org/web/*/http://www.kefk.net/Software/). Die
Skriptausgabe wurde Benutzern also nachweislich niemals zugänglich
gemacht.
Sehr schön zeigen lässt sich mit diesen Snapshots auch, dass mein
Interesse an dieser Subsite insgesamt sogar derartig gering war, dass es
nicht einmal eine Site Map oder ein manuell erstelltes
Inhaltsverzeichnis gab und die Darstellung der Subsite von technischen
Fehlern nur so wimmelte. Google, oder womit auch immer Sie ihre
Recherchen angestellt haben, konnte die Skriptausgabe also lediglich
über das automatisch generierte Inhaltsverzeichnis der Subsektion
finden. Und dieses wird nun endgültig exakt genau so vollautomatisch und
ohne jegliche menschliche Eingriffe generiert wie Google seinen Index
mit dem Googlebot aufbaut. Auch diese Feststellung gehört zu dem vom BGH
geforderte Kontext des nichtverhinderten Hyperlinks aus dem Jahr 2002,
dem »Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck
des Hyperlinks «, den Sie so gerne unterdrücken möchten.
Zusammenfassung
Somit sollte nun der abschließende Beweis erbracht sein, dass
- die von Ihnen beanstandeten Surface-Links nicht von mir angebracht
wurden,
- die entsprechende Download-Kategorie im Portalsystem bereits vor
Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle nachweislich nicht mehr
existierte,
- die Subsite »Software« nachweislich weder quantitativ noch qualitativ
jemals zu den Schwerpunkten meiner Website gehörte,
- die von Ihnen aufgefundene Ergebnisseite der Datenbankabfrage nie in das
Navigationssystem der Website eingebunden war,
- ich die von einem Dritten eingegebenen Inhalte nie als empfohlene
Inhalte präsentiert habe,
- ich die von einem Dritten eingegebenen Inhalte genau genommen niemals
präsentiert sondern bestenfalls unterlassen habe, ein bestimtes von
hunderten von unbenutzten Skripten aus einer Ansammlung von merhreren
hunderttausend Dateien zu entfernen,
- ich mir also die von einem Dritten im Jahr 2002 eingegebenen Hyperlinks
zu keinem Zeitpunkt in irgend einer Weise zu Eigen gemacht habe.
Schlampige Recherche oder Unterdrückung von Fakten?
Nachdem eine Verantwortung meinerseits in allen Punkten vollständig
widerlegt und deutlich wurde, dass die Abmahnung unrechtmäßig erfolgte,
schließen sich zwangsläufig weitere Fragen an:
- Die Recherche der oben angeführten Fakten ist jedem halbwegs geschulten
Internetbenutzer möglich und damit zweifellos auch einem im Internet
recherchierenden Fachanwalt und erst recht den privaten »Ermittlern« der
Hamburger proMedia GmbH, oder wer auch immer die Datengrundlage für Ihre
Massenabmahnungen recherchiert haben mag, zuzumuten.
- Warum haben Sie oder die für Sie recherchierenden Agenten diese Fakten
übersehen?
- Handelt es sich angesichts der Massenabmahnungen schlicht um schlampige
Arbeit, um die betrügerische Tatsachenverfälschung um der »Abzocke« von
Abmahngebühren Willen oder um ein gezieltes Unterdrücken von Fakten?
Mögliche Motivationen für Abmahnpraxis
Wenn ich die Möglichkeit einer schlampigen Recherche in Ihrem Fall
ausschließen darf, ist dann die Motivation nicht vielmehr der Versuch
der Unterdrückung der unheimlichen und schwer kontrollierbaren
interaktiven Nutzungsoptionen von Websites?
- Ist Ihnen nicht die Wechselseitigkeit und Bidirektionalität des Internet
ein Greuel, weil sich die dort ausdrückende Meinungsvielfalt so schlecht
kontrollieren lässt?
- Zielt die Abmahnung nicht vielmehr bewusst auf die Betreiber von offenen
Foren und unliebigen Websites mit Benutzerinteraktion, die sich für Ihre
Mandanten weniger gut kontrollieren und gleichschalten lassen wie
unidirektional operierende Fernsehsender oder Hörfunkanstalten?
Siehe auch
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