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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, November 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Widerspruch : Wahrnehmungszwang
08-Nov-2004/07-Jan-06


Gliederung

Dieser Artikel stellt einen gekürzten Auszug aus meinem schriftlichen Widerspruch gegen die Abmahnung des Kefk Network durch die Kanzlei Waldorf vom 10. November 2004 dar. Zur besseren Lesbarkeit habe ich den 45-seitigen Brief in folgende Abschnitte segmentiert:

Nach oben ] Entschlüsselung ] Gefahrenquellen ] Konsequenzen ] Linkhaftung ] Meinungsfreiheit ] Prüfpflichten ] Sippenhaftung ] Störerhaftung ] Verbreitung ] [ Wahrnehmungszwang ] Zueigenmachung ]

Wahrnehmungszwang

Vorbemerkung

Herr Hügel von der Kanzlei Waldorf stellt in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2004 zahlreiche Behauptungen darüber auf, was ich gewusst oder gedacht haben müsse. Leider kann ich aus urheberrechtlichen Gründen das Schreiben der Kanzlei Waldorf an dieser Stelle nicht in seiner vollen Pracht wiedergeben; so kann ich hier nur zusammenfassend darauf hinweisen, dass die Unmenge an Unterstellungen und Behauptungen das erträglich Maß weit überschreitet (die erklärt auch meinen einleitenden Satz, der sich über die scheinbar hellseherischen Fähigkeiten des Herrn Hügel auslässt).

Aber Sie müssen es doch gewusst haben...

Weiterhin behaupten Sie, »die Erkenntnis der Tasache, dass es sich bei den verlinkten Inhalten um rechtwidrige Umgehungstechnologien i. S. d. § 95 a UrhG handelt, hätte sich [...] spätestens seit der Diskussion um die Reform des Urhebergesetzes im Jahre 2003 geradezu aufdrängen müssen«. Diese Aussage ist an Absurdität wohl kaum noch zu überbieten.

  • Wie kommen Sie zu der Annahme, dass ich die Links überhaupt jemals zur Kenntnis genommen hätte?

Ich habe bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass ich bis zu Ihrem Anschreiben nicht einmal Kenntnis von den betreffenden Einträgen geschweige denn von deren angeblicher rechtlicher Brisanz hatte; in dem genannten Schreiben habe ich auch ausführlich dargelegt, warum es nicht einmal Grundlagen für Spekulationen geben kann, dass ich mich jemals auf meiner Website mit der zugrundeliegenden Materie auseinandergesetzt hätte.

Glauben Sie ernsthaft, ich hätte nichts besseres zu tun, als die Einträge von irgendwelchen mir unbekannten Dritten zu Themen, die mich überhaupt nicht interessieren, in einem versuchsweise betriebenen Portalsystem, das als Kommunikationsplattform für meine Benutzer dienen soll, fortwährend zu überprüfen?

  • Wie kommen Sie zu der Annahme, ich hätte die unerfreuliche Diskussion um die Novellierung des Urhebergesetzes im Jahre 2003 verfolgt? Welche Veranlassung sollte ich dazu haben? Woher soll ich die Zeit nehmen, jedes periphere Geschehen aus Themenbereichen wahrzunehmen, die mich nicht im entferntesten interessieren?

Eine Computerzeitschrift wie die c't aus dem Heise-Verlag erscheint in jährlich 26 Ausgaben mit einem Umfang von jeweils rund 300 Seiten; der Anteil redaktioneller Inhalte liegt dabei bei ca. 250 Seiten pro Ausgabe; würde ich allein diese einzige Zeitschrift vollständig lesen, müsste ich jährlich etwa 6.500 Seiten allein eines einzigen Periodikums durcharbeiten. Kein Mensch liest jedoch Zeitungen oder Zeitschriften vollständig, vielmehr selektiert der Leser nach den für ihn interessanten oder relevanten Beiträgen.

Zeitungen und Zeitschriften sind nicht zur Ganzschriftlektüre ausgelegt und werden daher nur auszugsweise gelesen oder, wenn die Zeit oder das Interesse für eine intensivere Beschäftigung nicht ausreicht, durchaus auch nur durchgeblättert. Ich nutze Medienangebote ebenso wie jeder andere, nämlich indem ich die Publikation durchblättere, die mir interessant oder relevant erscheinenden Artikel lese und den Rest überblättere.

Es gibt daher keinen Grund zu der Annahme, ich hätte die Diskussion um die Novellierung des Urhebergesetzes im Jahre 2003 verfolgt oder zur Kenntnis genommen haben müssen.

  • Wie kommen Sie überhaupt zu der geradezu unverschämten Unterstellung, ich würde mich überhaupt für die Thematik interessieren, die für mich weder berufliche noch private Relevanz hat? Glauben Sie nicht, dass die Informationstechnologie erheblich interessantere und wichtigere Themen als diese lächerlichen »Umgehungsvorrichtungen« bereitstellt, die vermutlich in keinem anderen Land der Welt illegal sein dürften als in Deutschland? Wie kommen Sie zu der Annahme, die gesamte Thematik hätte mich vor Ihrer Abmahnung auch nur peripher interessiert? Mit welchem Recht glauben Sie, sich solche haltlosen Aussagen erlauben zu können, wenn Sie offensichtlich weder meine Tätigkeit in der Wikipedia noch die tatsächlich relevanten Inhalte meiner eigenen Website jemals zur Kenntnis genommen haben?

Wie ich bereits wiederholt dargelegt habe, interessiere ich mich für interaktive Elemente von Websites und die thematischen Schwerpunkte meiner Website; beruflich benötige ich beispielsweise Fachkenntnisse über Netzwerkinfrastrukturen oder aktuelle Entwicklungen auf dem Markt der PC-Hardware. Ich interessiere mich derzeit jedoch weder für Videoschnitt noch für das Transcodieren von MPEG-Dateien noch für irgendetwas, für das die Urheberrechtsnovelle auch nur im entferntesten Relevanz hätte. Die Behauptung, eine bestimmte Erkenntnis hätte sich mir »geradezu aufdrängen müssen« ist daher pure Spekulation und entbehrt jeglicher Grundlage, es handelt sich hierbei vielmehr um eine haltlose und geradezu bösartige Unterstellung.

  • Wie kommen Sie überhaupt zu der Annahme, bei den von Ihrem Hause abgemahnten Programmen handle es sich um illegale Umgehungtechnologien? Auf welchen Gutachten basieren diese Einschätzungen, wo wurden sie publiziert und wann und wem zugänglich gemacht? Basiert Ihre Vorgehensweise auf irgendwelchen nachprüfbaren Fakten, oder bilden nichts als Spekulationen, Vermutungen und Anschuldigungen deren einzige Grundlage?

Wenn ich derzeit – genötigt durch Ihre dreiste Abmahnung – in älteren Ausgaben der c't aus dem laufenden Jahrgang blättere, finde ich nirgendwo Hinweise auf diese angeblich illegalen Programme. Das eMedia-Register mit dem Datenbestand bis einschließlich c't 22/2004 und iX10/2004, das u.a. die Fachzeitschriften c't und iX indexiert, kennt beispielsweise den Suchbegriff »dvddecrypter« gar nicht.

In einem Artikel von Wolf-Dieter Roth in Ausgabe 1/2004 steht in einem Bericht über die Aktivitäten Ihres Hauses zu lesen: »Privat ist ein Verstoß gegen diese Bestimmungen [des Kopierens einer geschützten Musik-CD oder Video-DVD] nicht strafbar«. Mit keinem Wort wird die Möglichkeit erwähnt, dass Surface-Links auf externe Websites von irgendjemandem als unzulässig eingestuft werden könnten.

Noch im September 2004 verbreitete die c't auf Ihrer beiliegenden Heft-CD Programme wie diverse CD-Ripper, »unCD-copy«, eine Vollversion der »DVD Copy Suite« von S.A.D, welche als Nachfolgeprodukt des Ihrer Ansicht nach illegalen »Movie Jack« vorgestellt wird usw. Auch diesen Verlagsbeigaben kann ich keine Unzulässigkeit der von Ihnen abgemahnten Programme entnehmen.

In der Ausgabe 22/2004 vom 18.10.2004 erläutert Dr. Volker Zota im Artikel »DVD-Mitschnitte im Nu als Video-DVD brennen« ausführlich die für diese Aufgabenstellung erforderlichen Programme, darunter IfoEdit und DVD-lab, die nach Ihrer Vorstellung vermutlich auch illegal sein dürften. Dem kann ich entnehmen, dass die Verwendung von Programmen, die von Ihnen als Umgehungsvorrichtungen eingestuft werden müssten, keineswegs prinzipiell illegal sein kann.

In einem weiteren Artikel stellt derselbe Autor in der Ausgabe 11/2004 vom 17.5.2004 DVD-Transcoder wie Nero Recode 2 von Ahead, DVD Fab oder DVD Shrink vor, ersteres sogar mit Bildschirmkopien, letzteres u.a. in seiner Funktionalität des Transcodierens; das Transcodieren ist wiederum wohl eine der Funktionen des von Ihnen beispielsweise im Juli 2004 mit einem Streitwert von 125.000 Euro abgemahnten Programmes Clad DVD; auch Links auf DVD Shrink wurden durch Ihre Kanzlei wiederholt mit Streitwerten um 75.000 Euro abgemahnt.

Ich kann dieser Presseberichterstattung selbst bei der Relektüre der einschlägigen Artikel beim besten Willen auch jetzt noch keine Hinweise auf die Illegalität den konkreten Programme DVD Decrypter oder Clad DVD entnehmen. Vielmehr stellt sich nun vollends Verwirrung ein, warum eine Fachzeitschrift über all diese angeblich illegalen Handlungen in aller Ausführlichkeit berichten darf, wenn für mich bereits das Zulassen des Setzens eines Surface-Hyperlinks durch einen Dritten verboten sein soll.

  • Des weiteren drängt sich nunmehr die Frage auf, warum die c't – ebenso wie nahezu jede andere Computer-Fachzeitschrift – in recht detaillierten Workshops über die Benutzung von angeblich illegalen »Umgehungsvorrichtungen« noch fast ein Jahr nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle berichten darf, wenn bei Privatpersonen bereits Verweise auf diese Programme mit Streitwerten bis zu 250.000 Euro abgemahnt wurden.

Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass Ihre Kanzlei das von Ihnen geschaffene »Wunsch­recht« mit zweierlei Maß anwendet: Was bei anerkannten Fachzeitschriften ignoriert wird, wird bei Privatpersonen mit enormen Streitwerten abgemahnt. Die Illegalität der Programme selbst, geschweige denn von Verweisen auf die Startseiten von deren Anbietern, bleibt dabei unbewiesen.

Ich sehe hier zwei mögliche Motivationen:

  • Privatpersonen lassen sich in betrügerischer Absicht leichter unrechtmäßig »abzocken«, weil ihnen gerichtliche Auseinandersetzung bei Streitwerten von bis zu 250.000 Euro niemals möglich sein würden; die Abmahnungen wären dann entweder eine verschleierte Form der Erpressung, wenn eine Bereicherungsabsicht vorhanden wäre, oder der Nötigung, wenn keine Bereicherungsabsicht Ihrerseits vorhanden wäre, die aber nichtsdestotrotz ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden müsste.

Da ich derzeit noch von der Seriosität Ihrer Kanzlei ausgehe, scheidet diese Möglichkeit aus.

  • Die andere mögliche Motivation bestünde darin, einen Rechtsstreit derzeit zu vermeiden, weil sowohl die rechtliche Beurteilung als auch die technische Einschätzung zu unsicher ist; wie sie selbst anderen Abgemahnten gegenüber artikulierten, gibt es bisher noch keine Rechtsprechung zu Verweisen auf Umgehungsvorrichtungen, die Rechtsunsicherheit erfasste dann nicht nur die Websitebetreiber, sondern eben auch Ihre Kanzlei. Daher wäre eine rechtliche Klärung durch eine Abmahnung eines streitbaren Gegeners wie einer Computerfachzeitschrift unbedingt zu vermeiden, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Haltlosigkeit Ihrer Argumentation rechtskräftig werden ließe.

Anders könnte ich mir jedenfalls nicht erklären, warum Sie nicht gegen Verweise auf angeblich illegale Programme in aktuellen Fachzeitschriften, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, vorgehen, denselben vorgeblich illegalen Tatbestand einer angeblichen Verbreitung jedoch bei Privatpersonen ohne Abwehrmöglichkeiten abmahnen.

Siehe auch

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

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