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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, November 2004.
Kefk Network Home :
Kefk Network : Abmahnung
: Widerspruch : Wahrnehmungszwang
08-Nov-2004/07-Jan-06
Gliederung
Wahrnehmungszwang
Vorbemerkung
Herr Hügel von der
Kanzlei Waldorf stellt in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2004
zahlreiche Behauptungen darüber auf, was ich gewusst oder gedacht haben
müsse. Leider kann ich aus urheberrechtlichen Gründen das Schreiben der
Kanzlei Waldorf an dieser Stelle nicht in seiner vollen Pracht
wiedergeben; so kann ich hier nur zusammenfassend darauf hinweisen, dass
die Unmenge an Unterstellungen und Behauptungen das erträglich Maß weit
überschreitet (die erklärt auch meinen
einleitenden Satz, der sich über die scheinbar hellseherischen
Fähigkeiten des Herrn Hügel auslässt).
Aber Sie müssen es doch gewusst haben...
Weiterhin behaupten Sie, »die Erkenntnis der Tasache, dass es sich bei
den verlinkten Inhalten um rechtwidrige Umgehungstechnologien i. S. d. §
95 a UrhG handelt, hätte sich [...] spätestens seit der Diskussion um
die Reform des Urhebergesetzes im Jahre 2003 geradezu aufdrängen
müssen«. Diese Aussage ist an Absurdität wohl kaum noch zu überbieten.
- Wie kommen Sie zu der Annahme, dass ich die Links überhaupt jemals zur
Kenntnis genommen hätte?
Ich habe bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 darauf
hingewiesen, dass ich bis zu Ihrem Anschreiben nicht einmal Kenntnis von
den betreffenden Einträgen geschweige denn von deren angeblicher
rechtlicher Brisanz hatte; in dem genannten Schreiben habe ich auch
ausführlich dargelegt, warum es nicht einmal Grundlagen für
Spekulationen geben kann, dass ich mich jemals auf meiner Website mit
der zugrundeliegenden Materie auseinandergesetzt hätte.
Glauben Sie ernsthaft, ich hätte nichts besseres zu tun, als die
Einträge von irgendwelchen mir unbekannten Dritten zu Themen, die mich
überhaupt nicht interessieren, in einem versuchsweise betriebenen
Portalsystem, das als Kommunikationsplattform für meine Benutzer dienen
soll, fortwährend zu überprüfen?
- Wie kommen Sie zu der Annahme, ich hätte die unerfreuliche Diskussion um
die Novellierung des Urhebergesetzes im Jahre 2003 verfolgt? Welche
Veranlassung sollte ich dazu haben? Woher soll ich die Zeit nehmen,
jedes periphere Geschehen aus Themenbereichen wahrzunehmen, die mich
nicht im entferntesten interessieren?
Eine Computerzeitschrift wie die c't aus dem Heise-Verlag erscheint in
jährlich 26 Ausgaben mit einem Umfang von jeweils rund 300 Seiten; der
Anteil redaktioneller Inhalte liegt dabei bei ca. 250 Seiten pro
Ausgabe; würde ich allein diese einzige Zeitschrift vollständig lesen,
müsste ich jährlich etwa 6.500 Seiten allein eines einzigen Periodikums
durcharbeiten. Kein Mensch liest jedoch Zeitungen oder Zeitschriften
vollständig, vielmehr selektiert der Leser nach den für ihn
interessanten oder relevanten Beiträgen.
Zeitungen und Zeitschriften sind nicht zur Ganzschriftlektüre ausgelegt
und werden daher nur auszugsweise gelesen oder, wenn die Zeit oder das
Interesse für eine intensivere Beschäftigung nicht ausreicht, durchaus
auch nur durchgeblättert. Ich nutze Medienangebote ebenso wie jeder
andere, nämlich indem ich die Publikation durchblättere, die mir
interessant oder relevant erscheinenden Artikel lese und den Rest
überblättere.
Es gibt daher keinen Grund zu der Annahme, ich hätte die Diskussion um
die Novellierung des Urhebergesetzes im Jahre 2003 verfolgt oder zur
Kenntnis genommen haben müssen.
- Wie kommen Sie überhaupt zu der geradezu unverschämten Unterstellung,
ich würde mich überhaupt für die Thematik interessieren, die für mich
weder berufliche noch private Relevanz hat? Glauben Sie nicht, dass die
Informationstechnologie erheblich interessantere und wichtigere Themen
als diese lächerlichen »Umgehungsvorrichtungen« bereitstellt, die
vermutlich in keinem anderen Land der Welt illegal sein dürften als in
Deutschland? Wie kommen Sie zu der Annahme, die gesamte Thematik hätte
mich vor Ihrer Abmahnung auch nur peripher interessiert? Mit welchem
Recht glauben Sie, sich solche haltlosen Aussagen erlauben zu können,
wenn Sie offensichtlich weder meine Tätigkeit in der Wikipedia noch die
tatsächlich relevanten Inhalte meiner eigenen Website jemals zur
Kenntnis genommen haben?
Wie ich bereits wiederholt dargelegt habe, interessiere ich mich für
interaktive Elemente von Websites und die thematischen Schwerpunkte
meiner Website; beruflich benötige ich beispielsweise Fachkenntnisse
über Netzwerkinfrastrukturen oder aktuelle Entwicklungen auf dem Markt
der PC-Hardware. Ich interessiere mich derzeit jedoch weder für
Videoschnitt noch für das Transcodieren von MPEG-Dateien noch für
irgendetwas, für das die Urheberrechtsnovelle auch nur im entferntesten
Relevanz hätte. Die Behauptung, eine bestimmte Erkenntnis hätte sich mir
»geradezu aufdrängen müssen« ist daher pure Spekulation und entbehrt
jeglicher Grundlage, es handelt sich hierbei vielmehr um eine haltlose
und geradezu bösartige Unterstellung.
- Wie kommen Sie überhaupt zu der Annahme, bei den von Ihrem Hause
abgemahnten Programmen handle es sich um illegale Umgehungtechnologien?
Auf welchen Gutachten basieren diese Einschätzungen, wo wurden sie
publiziert und wann und wem zugänglich gemacht? Basiert Ihre
Vorgehensweise auf irgendwelchen nachprüfbaren Fakten, oder bilden
nichts als Spekulationen, Vermutungen und Anschuldigungen deren einzige
Grundlage?
Wenn ich derzeit – genötigt durch Ihre dreiste Abmahnung – in älteren
Ausgaben der c't aus dem laufenden Jahrgang blättere, finde ich
nirgendwo Hinweise auf diese angeblich illegalen Programme. Das
eMedia-Register mit dem Datenbestand bis einschließlich c't 22/2004 und
iX10/2004, das u.a. die Fachzeitschriften c't und iX indexiert, kennt
beispielsweise den Suchbegriff »dvddecrypter« gar nicht.
In einem Artikel von Wolf-Dieter Roth in Ausgabe 1/2004 steht in einem
Bericht über die Aktivitäten Ihres Hauses zu lesen: »Privat ist ein
Verstoß gegen diese Bestimmungen [des Kopierens einer geschützten
Musik-CD oder Video-DVD] nicht strafbar«. Mit keinem Wort wird die
Möglichkeit erwähnt, dass Surface-Links auf externe Websites von
irgendjemandem als unzulässig eingestuft werden könnten.
Noch im September 2004 verbreitete die c't auf Ihrer beiliegenden
Heft-CD Programme wie diverse CD-Ripper, »unCD-copy«, eine Vollversion
der »DVD Copy Suite« von S.A.D, welche als Nachfolgeprodukt des Ihrer
Ansicht nach illegalen »Movie Jack« vorgestellt wird usw. Auch diesen
Verlagsbeigaben kann ich keine Unzulässigkeit der von Ihnen abgemahnten
Programme entnehmen.
In der Ausgabe 22/2004 vom 18.10.2004 erläutert Dr. Volker Zota im
Artikel »DVD-Mitschnitte im Nu als Video-DVD brennen« ausführlich die
für diese Aufgabenstellung erforderlichen Programme, darunter IfoEdit
und DVD-lab, die nach Ihrer Vorstellung vermutlich auch illegal sein
dürften. Dem kann ich entnehmen, dass die Verwendung von Programmen, die
von Ihnen als Umgehungsvorrichtungen eingestuft werden müssten,
keineswegs prinzipiell illegal sein kann.
In einem weiteren Artikel stellt derselbe Autor in der Ausgabe 11/2004
vom 17.5.2004 DVD-Transcoder wie Nero Recode 2 von Ahead, DVD Fab oder
DVD Shrink vor, ersteres sogar mit Bildschirmkopien, letzteres u.a. in
seiner Funktionalität des Transcodierens; das Transcodieren ist wiederum
wohl eine der Funktionen des von Ihnen beispielsweise im Juli 2004 mit
einem Streitwert von 125.000 Euro abgemahnten Programmes Clad DVD; auch
Links auf DVD Shrink wurden durch Ihre Kanzlei wiederholt mit
Streitwerten um 75.000 Euro abgemahnt.
Ich kann dieser Presseberichterstattung selbst bei der Relektüre der
einschlägigen Artikel beim besten Willen auch jetzt noch keine Hinweise
auf die Illegalität den konkreten Programme DVD Decrypter oder Clad DVD
entnehmen. Vielmehr stellt sich nun vollends Verwirrung ein, warum eine
Fachzeitschrift über all diese angeblich illegalen Handlungen in aller
Ausführlichkeit berichten darf, wenn für mich bereits das Zulassen des
Setzens eines Surface-Hyperlinks durch einen Dritten verboten sein soll.
- Des weiteren drängt sich nunmehr die Frage auf, warum die c't – ebenso
wie nahezu jede andere Computer-Fachzeitschrift – in recht detaillierten
Workshops über die Benutzung von angeblich illegalen
»Umgehungsvorrichtungen« noch fast ein Jahr nach Inkrafttreten der
Urheberrechtsnovelle berichten darf, wenn bei Privatpersonen bereits
Verweise auf diese Programme mit Streitwerten bis zu 250.000 Euro
abgemahnt wurden.
Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass Ihre Kanzlei das von Ihnen
geschaffene »Wunschrecht« mit zweierlei Maß anwendet: Was bei
anerkannten Fachzeitschriften ignoriert wird, wird bei Privatpersonen
mit enormen Streitwerten abgemahnt. Die Illegalität der Programme
selbst, geschweige denn von Verweisen auf die Startseiten von deren
Anbietern, bleibt dabei unbewiesen.
Ich sehe hier zwei mögliche Motivationen:
- Privatpersonen lassen sich in betrügerischer Absicht leichter
unrechtmäßig »abzocken«, weil ihnen gerichtliche Auseinandersetzung bei
Streitwerten von bis zu 250.000 Euro niemals möglich sein würden; die
Abmahnungen wären dann entweder eine verschleierte Form der Erpressung,
wenn eine Bereicherungsabsicht vorhanden wäre, oder der Nötigung, wenn
keine Bereicherungsabsicht Ihrerseits vorhanden wäre, die aber
nichtsdestotrotz ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden müsste.
Da ich derzeit noch von der Seriosität Ihrer Kanzlei ausgehe, scheidet
diese Möglichkeit aus.
- Die andere mögliche Motivation bestünde darin, einen Rechtsstreit
derzeit zu vermeiden, weil sowohl die rechtliche Beurteilung als auch
die technische Einschätzung zu unsicher ist; wie sie selbst anderen
Abgemahnten gegenüber artikulierten, gibt es bisher noch keine
Rechtsprechung zu Verweisen auf Umgehungsvorrichtungen, die
Rechtsunsicherheit erfasste dann nicht nur die Websitebetreiber, sondern
eben auch Ihre Kanzlei. Daher wäre eine rechtliche Klärung durch eine
Abmahnung eines streitbaren Gegeners wie einer Computerfachzeitschrift
unbedingt zu vermeiden, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die
Haltlosigkeit Ihrer Argumentation rechtskräftig werden ließe.
Anders könnte ich mir jedenfalls nicht erklären, warum Sie nicht gegen
Verweise auf angeblich illegale Programme in aktuellen
Fachzeitschriften, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen,
vorgehen, denselben vorgeblich illegalen Tatbestand einer angeblichen
Verbreitung jedoch bei Privatpersonen ohne Abwehrmöglichkeiten abmahnen.
Siehe auch
Anmerkungen
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