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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, November 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Widerspruch : Verbreitung
08-Nov-2004/07-Jan-06


Gliederung

Dieser Artikel stellt einen gekürzten Auszug aus meinem schriftlichen Widerspruch gegen die Abmahnung des Kefk Network durch die Kanzlei Waldorf vom 10. November 2004 dar. Zur besseren Lesbarkeit habe ich den 45-seitigen Brief in folgende Abschnitte segmentiert:

Nach oben ] Entschlüsselung ] Gefahrenquellen ] Konsequenzen ] Linkhaftung ] Meinungsfreiheit ] Prüfpflichten ] Sippenhaftung ] Störerhaftung ] [ Verbreitung ] Wahrnehmungszwang ] Zueigenmachung ]

Verbreitung oder sonstige Zugänglichmachung?

Vorbemerkung

Das novellierte Urheberrecht, das im September 2003 in Kraft trat, macht die Verbreitung von »Umgehungsvorrichtungen« zu einer unzulässigen Handlung; diese Verbreitung setzt ein Inverkehrbringen voraus. Ausdrücklich nicht erfasst wird von der Urheberrechtsnovelle die sonstige Inverkehrbringung, deren Illegalisierung zwar von der Industrie-Lobby gefordert, vom Gesetzgeber jedoch nicht in den Gesetzestext aufgenommen wurde.

M.E. handelt es sich beim Zulassen des Setzens von Hyperlinks durch einen Dritten auf die Startseiten externer Websites, über welche die möglicherweise unzulässigen »Umgehungsvorrichtungen« bezogen werden können, allenfalls um eine solche sonstige Zugänglichmachung, in keinem Falle jedoch um eine unzulässige Verbreitung.

Fakten: Keine Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen

Kernaspekt Ihrer Argumentation [gemeint ist die Begründung der Kanzlei Waldorf] ist weiterhin die angebliche »Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen«. Wie ich bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 belegt habe,

  • war zu keiner Zeit ein Download der strittigen Programmdateien von meiner Website möglich und
  • es gab auch zu keinem Zeitpunkt einen Download-Link auf meiner Website, der einen Direktdownload über einen so genannten Deep-Link ermöglicht hätte.

Da Sie meiner Darstellung nicht widersprochen haben, kann ich also von einer Zustimmung Ihrerseits zu diesem Sachverhalt ausgehen.

Folglich geht es bei der mir vorgeworfenen »Verbreitung« keineswegs um ein Inverkehrbringen der Sache, sondern allenfalls um eine sonstige Zugänglichmachung.

Sie behaupten jedoch, indem Sie den Vorwurf der »Verbreitung« aufrecht erhalten, das Nichtverhindern des Setzens eines Surface-Hyperlinks auf eine externe Website, über die möglicherweise ein Programm zugänglich gemacht wird, das vielleicht unter anderem auch zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen genutzt werden könnte, sei eine »Verbreitung« und damit nach dem novellierten Urheberrecht unzulässig – die sonstige Zugänglichmachung wäre ja nicht unrechtmäßig.

Nun ist das Nichtverhindern des Setzens von Hyperlinks durch einen Dritten auf eine externe Website, über die möglicherweise ein Programm zugänglich gemacht wird, das vielleicht unter anderem auch zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen genutzt werden könnte, kein Inverkehrbringen der Umgehungsvorrichtung sondern eben eine sonstige Zugänglichmachung über einen Verweis des ersten, zweiten oder gar dritten Grades.

Ein Beispiel

Eine Analogie zu Ihrer offensichtlich unrichtigen Sichtweise wäre ein Bibliothekar, der dafür zur Rechenschaft gezogen werden soll, dass er ein Buch kostenlos verliehen hat (es geht ja um kostenlose Programme), dessen Druck ein Verleger zugelassen hat (es geht ja um die Handlungen eines Dritten), in welchem der Autor in einer Fußnote eine eventuell als Straftat zu bezeichnende Handlung erwähnt (es geht ja um einen Verweis und nicht um ein Inverkehrbringen der Sache). Das Analogon zum Bibliothekar, der seine Bibliothek für fremde geistige Erzeugnisse zur Verfügung stellt, wäre derjenige, der eine neutrale Plattform für den Content von Dritten bereitstellt; das Analogon zum Verleger wäre der Host-Provider nach § 11 TDG, der als Diensteanbieter ohnehin nicht für fremde Informationen von Benutzern haftet; das Analogon zum Autoren wäre der Portal-Benutzer, der einen Verweis auf eine eventuelle Straftat anbringt; haftbar zu machen für die eventuelle Straftat wäre allenfalls der Täter, auf dessen Tat der Autor referenziert, nicht jedoch der Autor. Wie sollte beispielsweise eine juristische Fachbibliothek betrieben werden, wenn sich sowohl der Autor als auch der Verlag als auch der Bibliothekar allein durch ihre Funktion als Autor, Verleger oder Bibliothekar – allesamt also »Zugänglichmacher« gleichermaßen wie der Täter haftbar gemacht werden könnten?

Der Bibliothekar würde sich allenfalls dann strafbar machen, wenn er bekanntermaßen indizierte Schriften verleihen würde; so lange es keine Liste von indizierten Schriften gibt, gäbe es nichts, was dem Bibliothekar vorzuwerfen wäre. Ohne Hilfmittel wie den index librorum prohibitorum könnte auch der zensurfreudigste Bibliothekar nicht jede Fußnote seiner Wissenssammlung kennen und damit auch die eventuelle inquisitorische Relevanz irgendwelcher Fußnoten oder Querverweise nicht einschätzen – es sei denn, er wäre Inquisitor und Bibliothekar in Personalunion. Eine Haftung des Bibliothekars ist also, vom Sonderfall des bibliothekarischen Inquisitors, nach billigem Ermessen vollkommen auszuschließen. Selbst eine Haftung des Autors wäre nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn er sich den referenzierten Straftatbestand zu Eigen machte, dies wiederum setzte voraus, dass es sich bei dem referenzierten Sachverhalt tatsächlich um einen Straftatbestand handelte, dessen Unzulässigkeit beispielsweise durch ein fachliches Gutachten nachgewiesen sein müsste, dessen Kenntnis dem Autor dann auch noch nachzuweisen wäre.

Nun fehlt in unserem konkreten Fall bereits das fachliches Gutachten, das die Unzulässigkeit des referenzierten Sachverhalts nachweisen würde, und da die Unzulässigkeit nicht offensichtlich ist, hört die Strafbarkeit bereits beim Autoren auf, von Verleger und Bibliothekar ganz zu schweigen; natürlich gibt es in unserem konkreten Fall auch kein Äquivalent zum index librorum prohibitorum, das irgend jemandem auch nur das notwendigste Handwerkszeug für jegliche proaktive Maßnahmen bereit stellen würde. Selbst wenn den Bibliothekar Prüfpflichten träfen, lägen ihm die zu deren Erfüllung notwendigen verbindlichen Listen von angeblich unzulässigen Referenzen, nach denen er die Fußnoten seiner Bestände durchforsten könnte, nicht vor.

Selbstverständlich macht es für den billig und gerecht Denkenden weder in dieser Analogie noch in der Realität irgendeinen Sinn, einen Verweis oder gar das Zulassen eines Verweises auf eine Straftat mit dieser selbst gleichzusetzen. Weder der Autor, noch der Bibliothekar noch der Verleger macht sich die in der Fußnote erwähnte vorgebliche Straftat zu Eigen.

Begriff der Verbreitung im Sinne des Urheberrechts

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verbreitung im Sinne des Urheberrechts immer ein Inverkehrbringen voraussetzt. Selbst wenn sich der Verweis in der Fußnote des Autors auf ein Buch wie das 1975 unter dem Vorwurf der Billigung von Gewalt nach § 140 StGB beschlagnahmte Buch »Wie alles anfing« aus dem Trikont-Verlag bezöge, würde der Buchhändler mit der Verbreitung des referenzierenden Buches keineswegs die beschlagnahme Sache – eben das verbotene Buch »Wie alles anfing« – in Verkehr bringen. Ebenfalls würde ein Verweis aus dem Jahr 1974 auf das im folgenden Jahr erschienene Buch niemals den Autor des Verweises kriminalisieren. Auch der Band »Verbotene Bücher. Eine Geschichte der Zensur von Homer bis Henry Miller« von Hans J. Schütz (München: Beck 1990), der über den Trikont-Fall berichtet, wäre ja sonst unzulässig; solche iterativ und rückwirkend kriminalisierenden Konstrukte gibt es, wie ich ebenfalls bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 erwähnte, ausschließlich in der fiktionalen Literatur oder in totalitären Systemen, nicht jedoch in unserer Realität eines Rechtsstaates. Übrigens wurde auch die Konfiszierung von »Wie alles anfing« vom BGH später für unzulässig erklärt.

Verbreitung oder sonstige Zugänglichmachung?

Darüber hinaus ignorieren Sie wider den Ihnen gebotenen juristischen Sachverstand den Gegenstandsbereich, welchen der erste Korb der Urheberrechtsnovelle regelt, und jenen, welches dieser eben ausdrücklich zu regeln unterlässt. Schließlich artikuliert sich der erklärte Wille des Gesetzgebers in dem, was der Gesetzestext besagt, und nicht in dem, was die Lobbyisten unter Ihren Mandanten dort gerne gelesen hätten. Das neu geschaffene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des § 19 a UrhG bezieht sich ja ausschließlich auf die Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken (§ 15 UrhG); der an dieser Stelle eingeführte Begriff der Zugänglichmachung ist jedoch keineswegs zu übertragen auf den Begriff der »Verbreitung« des ebenfalls neu geschaffenen § 95 a.

Da Sie – im Gegensatz zu mir – sicherlich die Entstehung der Gesetztesnovelle als sachkundiger Jurist, der sich seit Jahren mit Urheberrecht befasst, verfolgt haben, hätte sich Ihnen folgende Erkenntnis zum Entstehungsprozess der Novelle geradezu aufdrängen müssen:

»Allerdings ist ein Änderungsantrag der Opposition im Gesetzgebungsverfahren dahingehend, dass neben der Verbreitung auch die sonstige Zugänglichmachung verboten sei, nicht aufgegriffen worden« (Dreyer, Kotthoff, Meckel: Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht. Heidelberg C. F. Müller 2004).

Weiterhin erläutert der Heidelberger Kommentar auch, was der § 95 a Abs 2 in einer richtlinienkonformen Auslegung unter »Verbreitung« versteht, nämlich »jede körperliche oder unkörperliche Überlassung«. In Verbindung mit dem ausdrücklichen Nichtverbot der »sonstigen Zugänglichmachung« – nulla poena sine lege, oder zu deutsch: erlaubt ist eben, was nicht verboten ist – hat der Gesetzgeber damit wohl hinreichend deutlich gemacht,

  • dass ein Verweis nicht gleichgesetzt werden kann mit dem unzulässigen Sachverhalt selbst,
  • ganz zu schweigen von einem Verweis, der von einem Dritten ohne mein Wissen angelegt wurde oder gar
  • einem Sachverhalt, dessen Unzulässigkeit durch nichts weiter belegt ist als durch eine Vermutung Ihrerseits über die angebliche Eignung der referenzierten Sache zur Ermöglichung einer Umgehungshandlung.

Ganz offensichtlich ist der Kernvorwurf sowohl in der Sache als auch im artikulierten Willen des Gesetzgebers gegenstandslos. Da ich selbst keine Handlung ausgeführt habe, die nach dem novellierten Urheberrecht strafbar wäre und auch keine unrechtmäßige Handlung eines Dritten zugelassen habe, ist jede weitere Diskussion überflüssig. Aufgrund der vollkommenen Gegenstandslosigkeit der Abmahnung und der Höhe des angesetzten Streitwerts muss ich daher von einem reinen Gebührenerzielungszweck ausgehen.

Siehe auch

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

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