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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, November 2004.
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Kefk Network : Abmahnung
: Widerspruch : Verbreitung
08-Nov-2004/07-Jan-06
Gliederung
Verbreitung oder sonstige Zugänglichmachung?
Vorbemerkung
Das novellierte Urheberrecht, das im September 2003 in Kraft trat, macht
die Verbreitung von »Umgehungsvorrichtungen« zu einer unzulässigen Handlung;
diese Verbreitung setzt ein Inverkehrbringen voraus. Ausdrücklich nicht
erfasst wird von der Urheberrechtsnovelle die sonstige Inverkehrbringung,
deren Illegalisierung zwar von der Industrie-Lobby gefordert, vom
Gesetzgeber jedoch nicht in den Gesetzestext aufgenommen wurde.
M.E. handelt es sich beim Zulassen des Setzens von Hyperlinks durch einen
Dritten auf die Startseiten externer Websites, über welche die
möglicherweise unzulässigen »Umgehungsvorrichtungen« bezogen werden können,
allenfalls um eine solche sonstige Zugänglichmachung, in keinem Falle jedoch
um eine unzulässige Verbreitung.
Fakten: Keine Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung von
Kopierschutzmaßnahmen
Kernaspekt Ihrer Argumentation [gemeint ist die Begründung der
Kanzlei Waldorf] ist weiterhin die angebliche »Verbreitung
von Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen«. Wie ich
bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 belegt habe,
- war zu keiner Zeit ein Download der strittigen Programmdateien von
meiner Website möglich und
- es gab auch zu keinem Zeitpunkt einen Download-Link auf meiner Website,
der einen Direktdownload über einen so genannten Deep-Link ermöglicht
hätte.
Da Sie meiner Darstellung nicht widersprochen haben, kann ich also von
einer Zustimmung Ihrerseits zu diesem Sachverhalt ausgehen.
Folglich geht es bei der mir vorgeworfenen »Verbreitung« keineswegs um
ein Inverkehrbringen der Sache, sondern allenfalls um eine sonstige
Zugänglichmachung.
Sie behaupten jedoch, indem Sie den Vorwurf der »Verbreitung« aufrecht
erhalten, das Nichtverhindern des Setzens eines Surface-Hyperlinks auf
eine externe Website, über die möglicherweise ein Programm zugänglich
gemacht wird, das vielleicht unter anderem auch zur Umgehung von
Kopierschutzmaßnahmen genutzt werden könnte, sei eine »Verbreitung« und
damit nach dem novellierten Urheberrecht unzulässig – die sonstige
Zugänglichmachung wäre ja nicht unrechtmäßig.
Nun ist das Nichtverhindern des Setzens von Hyperlinks durch einen
Dritten auf eine externe Website, über die möglicherweise ein Programm
zugänglich gemacht wird, das vielleicht unter anderem auch zur Umgehung
von Kopierschutzmaßnahmen genutzt werden könnte, kein Inverkehrbringen
der Umgehungsvorrichtung sondern eben eine sonstige Zugänglichmachung
über einen Verweis des ersten, zweiten oder gar dritten Grades.
Ein Beispiel
Eine Analogie zu Ihrer offensichtlich unrichtigen Sichtweise wäre ein
Bibliothekar, der dafür zur Rechenschaft gezogen werden soll, dass er
ein Buch kostenlos verliehen hat (es geht ja um kostenlose Programme),
dessen Druck ein Verleger zugelassen hat (es geht ja um die Handlungen
eines Dritten), in welchem der Autor in einer Fußnote eine eventuell als
Straftat zu bezeichnende Handlung erwähnt (es geht ja um einen Verweis
und nicht um ein Inverkehrbringen der Sache). Das Analogon zum
Bibliothekar, der seine Bibliothek für fremde geistige Erzeugnisse zur
Verfügung stellt, wäre derjenige, der eine neutrale Plattform für den
Content von Dritten bereitstellt; das Analogon zum Verleger wäre der
Host-Provider nach § 11 TDG, der als Diensteanbieter ohnehin nicht für
fremde Informationen von Benutzern haftet; das Analogon zum Autoren wäre
der Portal-Benutzer, der einen Verweis auf eine eventuelle Straftat
anbringt; haftbar zu machen für die eventuelle Straftat wäre allenfalls
der Täter, auf dessen Tat der Autor referenziert, nicht jedoch der
Autor. Wie sollte beispielsweise eine juristische Fachbibliothek
betrieben werden, wenn sich sowohl der Autor als auch der Verlag als
auch der Bibliothekar allein durch ihre Funktion als Autor, Verleger
oder Bibliothekar – allesamt also »Zugänglichmacher« gleichermaßen wie
der Täter haftbar gemacht werden könnten?
Der Bibliothekar würde sich allenfalls dann strafbar machen, wenn er
bekanntermaßen indizierte Schriften verleihen würde; so lange es keine
Liste von indizierten Schriften gibt, gäbe es nichts, was dem
Bibliothekar vorzuwerfen wäre. Ohne Hilfmittel wie den index librorum
prohibitorum könnte auch der zensurfreudigste Bibliothekar nicht jede
Fußnote seiner Wissenssammlung kennen und damit auch die eventuelle
inquisitorische Relevanz irgendwelcher Fußnoten oder Querverweise nicht
einschätzen – es sei denn, er wäre Inquisitor und Bibliothekar in
Personalunion. Eine Haftung des Bibliothekars ist also, vom Sonderfall
des bibliothekarischen Inquisitors, nach billigem Ermessen vollkommen
auszuschließen. Selbst eine Haftung des Autors wäre nur dann in Erwägung
zu ziehen, wenn er sich den referenzierten Straftatbestand zu Eigen
machte, dies wiederum setzte voraus, dass es sich bei dem referenzierten
Sachverhalt tatsächlich um einen Straftatbestand handelte, dessen
Unzulässigkeit beispielsweise durch ein fachliches Gutachten
nachgewiesen sein müsste, dessen Kenntnis dem Autor dann auch noch
nachzuweisen wäre.
Nun fehlt in unserem konkreten Fall bereits das fachliches Gutachten,
das die Unzulässigkeit des referenzierten Sachverhalts nachweisen würde,
und da die Unzulässigkeit nicht offensichtlich ist, hört die
Strafbarkeit bereits beim Autoren auf, von Verleger und Bibliothekar
ganz zu schweigen; natürlich gibt es in unserem konkreten Fall auch kein
Äquivalent zum index librorum prohibitorum, das irgend jemandem auch nur
das notwendigste Handwerkszeug für jegliche proaktive Maßnahmen bereit
stellen würde. Selbst wenn den Bibliothekar Prüfpflichten träfen, lägen
ihm die zu deren Erfüllung notwendigen verbindlichen Listen von
angeblich unzulässigen Referenzen, nach denen er die Fußnoten seiner
Bestände durchforsten könnte, nicht vor.
Selbstverständlich macht es für den billig und gerecht Denkenden weder
in dieser Analogie noch in der Realität irgendeinen Sinn, einen Verweis
oder gar das Zulassen eines Verweises auf eine Straftat mit dieser
selbst gleichzusetzen. Weder der Autor, noch der Bibliothekar noch der
Verleger macht sich die in der Fußnote erwähnte vorgebliche Straftat zu
Eigen.
Begriff der Verbreitung im Sinne des Urheberrechts
Hinzu kommt, dass der Begriff der Verbreitung im Sinne des Urheberrechts
immer ein Inverkehrbringen voraussetzt. Selbst wenn sich der Verweis in
der Fußnote des Autors auf ein Buch wie das 1975 unter dem Vorwurf der
Billigung von Gewalt nach § 140 StGB beschlagnahmte Buch »Wie alles
anfing« aus dem Trikont-Verlag bezöge, würde der Buchhändler mit der
Verbreitung des referenzierenden Buches keineswegs die beschlagnahme
Sache – eben das verbotene Buch »Wie alles anfing« – in Verkehr bringen.
Ebenfalls würde ein Verweis aus dem Jahr 1974 auf das im folgenden Jahr
erschienene Buch niemals den Autor des Verweises kriminalisieren. Auch
der Band »Verbotene Bücher. Eine Geschichte der Zensur von Homer bis
Henry Miller« von Hans J. Schütz (München: Beck 1990), der über den
Trikont-Fall berichtet, wäre ja sonst unzulässig; solche iterativ und
rückwirkend kriminalisierenden Konstrukte gibt es, wie ich ebenfalls
bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 erwähnte,
ausschließlich in der fiktionalen Literatur oder in totalitären
Systemen, nicht jedoch in unserer Realität eines Rechtsstaates. Übrigens
wurde auch die Konfiszierung von »Wie alles anfing« vom BGH später für
unzulässig erklärt.
Verbreitung oder sonstige Zugänglichmachung?
Darüber hinaus ignorieren Sie wider den Ihnen gebotenen juristischen
Sachverstand den Gegenstandsbereich, welchen der erste Korb der
Urheberrechtsnovelle regelt, und jenen, welches dieser eben ausdrücklich
zu regeln unterlässt. Schließlich artikuliert sich der erklärte Wille
des Gesetzgebers in dem, was der Gesetzestext besagt, und nicht in dem,
was die Lobbyisten unter Ihren Mandanten dort gerne gelesen hätten. Das
neu geschaffene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des § 19 a UrhG
bezieht sich ja ausschließlich auf die Verwertungsrechte an
urheberrechtlich geschützten Werken (§ 15 UrhG); der an dieser Stelle
eingeführte Begriff der Zugänglichmachung ist jedoch keineswegs zu
übertragen auf den Begriff der »Verbreitung« des ebenfalls neu
geschaffenen § 95 a.
Da Sie – im Gegensatz zu mir – sicherlich die Entstehung der
Gesetztesnovelle als sachkundiger Jurist, der sich seit Jahren mit
Urheberrecht befasst, verfolgt haben, hätte sich Ihnen folgende
Erkenntnis zum Entstehungsprozess der Novelle geradezu aufdrängen
müssen:
»Allerdings ist ein Änderungsantrag der Opposition im
Gesetzgebungsverfahren dahingehend, dass neben der Verbreitung auch die
sonstige Zugänglichmachung verboten sei, nicht aufgegriffen worden«
(Dreyer, Kotthoff, Meckel: Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht.
Heidelberg C. F. Müller 2004).
Weiterhin erläutert der Heidelberger Kommentar auch, was der § 95 a Abs
2 in einer richtlinienkonformen Auslegung unter »Verbreitung« versteht,
nämlich »jede körperliche oder unkörperliche Überlassung«. In Verbindung
mit dem ausdrücklichen Nichtverbot der »sonstigen Zugänglichmachung« –
nulla poena sine lege, oder zu deutsch: erlaubt ist eben, was nicht
verboten ist – hat der Gesetzgeber damit wohl hinreichend deutlich
gemacht,
- dass ein Verweis nicht gleichgesetzt werden kann mit dem unzulässigen
Sachverhalt selbst,
- ganz zu schweigen von einem Verweis, der von einem Dritten ohne mein
Wissen angelegt wurde oder gar
- einem Sachverhalt, dessen Unzulässigkeit durch nichts weiter belegt ist
als durch eine Vermutung Ihrerseits über die angebliche Eignung der
referenzierten Sache zur Ermöglichung einer Umgehungshandlung.
Ganz offensichtlich ist der Kernvorwurf sowohl in der Sache als auch im
artikulierten Willen des Gesetzgebers gegenstandslos. Da ich selbst
keine Handlung ausgeführt habe, die nach dem novellierten Urheberrecht
strafbar wäre und auch keine unrechtmäßige Handlung eines Dritten
zugelassen habe, ist jede weitere Diskussion überflüssig. Aufgrund der
vollkommenen Gegenstandslosigkeit der Abmahnung und der Höhe des
angesetzten Streitwerts muss ich daher von einem reinen
Gebührenerzielungszweck ausgehen.
Siehe auch
Anmerkungen
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