|
| |
Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, November 2004.
Kefk Network Home :
Kefk Network : Abmahnung
: Widerspruch : Sippenhaftung
08-Nov-2004/07-Jan-06
Gliederung
Geistige Sippenhaftung
Vorbemerkung
Die Argumentation des Herrn Hügel von der
Kanzlei Waldorf
kreist tautologisch um die Behauptung,
- derjenige, der einen Hyperlink setze, mache sich die Inhalte des
Verweisziels zu Eigen und
- derjenige, der einen Hyperlink zulasse, mache sich die Inhalte
des Verweisziels ebenso zu Eigen,
- derjenige, der auf den Anbieter einer Umgehungsvorrichtung einen
Hyperlink setze verbreite die Umgehungsvorrichtung,
- derjenige, der über eine Umgehungsvorrichtung berichte, mache
die Umgehungsvorrichtung zugänglich und verbreite die
Umgehungsvorrichtung somit ebenso wie derjenige, der auf ihren
Anbieter einen Hyperlink setze.
In dieser Argumentation wird jeder für alles schuldig, was mit
unliebsamen Sachverhalten zu tun hat; lässt man einen Hyperlink zu,
macht man sich die Sache zu Eigen oder macht die »Umgehungsvorrichtung«
zugänglich. Damit wird jeder Berichterstatter zu einem Mittäter, da ja
auch die Distanzierung von den Inhalten der Verweisziele nicht anerkannt
wird.
Natürlich gibt es für all das keinerlei rechtliche Grundlage; das
novellierte Urhebergesetzt untersagt die Verbreitung der
Umgehungsvorrichtungen, nicht jedoch die sonstige Zugänglichmachung.
Natürlich gibt es auch keinerlei Recht oder Gesetz im heutigen
Deutschland, dass Verweise in der oben skizzzierten Form inkriminieren
würde. Solch ein Recht hat es allerdings früher gegeben, nämlich in »Deutsches
Reich, Version 3.0«.
Es stellt sich daher folgende Frage: Soll wieder einmal eine geistige Sippenhaftung durch Anwendung eines »Wunschgesetzes«,
das es in dieser Form jedoch gar nicht gibt, installiert werden?
Haftung übernehmen für die Handlungen Dritter
Des weiteren wirft Ihre Argumentation zwangsläufig zahlreiche weitere
Fragen auf. In der Konsequenz läuft Ihre Argumentation zwingend darauf
hinaus, dass
- ich nicht nur für meine eigenen oder die von mir zu verantwortenden
Handlungen haften soll, sondern auch und gerade für die Handlungen
Dritter,
- sich diese Haftung nicht nur auf die von mir oder einem Dritten
verlinkte einzelne Web-Seite selbst, sondern auch und gerade auf
sämtlich über sie erreichbaren Inhalte erstreckt sowie
- diese Haftung nicht auf meine eigene Website begrenzt ist, sondern auch
und gerade auf das gesamte Internet ausgeweitet werden soll.
Ist diese Argumentation und das darin geäußerte Anliegen nicht genau
das, was Gerhard Köbler in seinem »Juristischen Wörterbuch« (München:
Vahlen 1991) unter dem Begriff der »Sittenwidrigkeit« beschreibt?
Verstößt eine solche Forderung nicht offenkundig »gegen das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden«?
Die enormen Streitwerte werden nur durch die von Ihnen gewählte
Konstruktion der Vertretung mehrerer Mandanten und die Berechnung
zusätzlicher Aufschläge zur Regelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG durch die
Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG möglich. Es handelt sich also
offenbar um ein gezielt eingesetztes Druckmittel gegen Privatpersonen,
die unter Anwendung dieses Druckmittels für die Handlungen Dritter zur
Rechenschaft gezogen werden sollen.
Läuft dieses Ansinnen nun nicht auf eine Art »geistiger Sippenhaftung«,
also den Versuch einer Bestrafung eines Menschen für die Straftat eines
anderen »Sippenangehörigen«, hinaus? Eine solche Sippenhaftung diente in
Deutschland vor rund 60 Jahren als Druckmittel gegen – damals –
politische Gegner; soll mit dieser neuartigen Form der Kollektivhaftung
nicht versucht werden, unter modernen Rechtsbedingungen ein ebensolches
Druckmittel zu schaffen, das gegen die Meinungen der – heute – ideellen
Gegener gerichtet ist?
Siehe auch
Anmerkungen
| |
|
Benachrichtigen bei Änderungen: |
|
|
|
|
Domain-Check: |
|
Unterstützen
Sie uns! |
|
|