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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, November 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Widerspruch : Sippenhaftung
08-Nov-2004/07-Jan-06


Gliederung

Dieser Artikel stellt einen gekürzten Auszug aus meinem schriftlichen Widerspruch gegen die Abmahnung des Kefk Network durch die Kanzlei Waldorf vom 10. November 2004 dar. Zur besseren Lesbarkeit habe ich den 45-seitigen Brief in folgende Abschnitte segmentiert:

Nach oben ] Entschlüsselung ] Gefahrenquellen ] Konsequenzen ] Linkhaftung ] Meinungsfreiheit ] Prüfpflichten ] [ Sippenhaftung ] Störerhaftung ] Verbreitung ] Wahrnehmungszwang ] Zueigenmachung ]

Geistige Sippenhaftung

Vorbemerkung

Die Argumentation des Herrn Hügel von der Kanzlei Waldorf kreist tautologisch um die Behauptung,

  • derjenige, der einen Hyperlink setze, mache sich die Inhalte des Verweisziels zu Eigen und
  • derjenige, der einen Hyperlink zulasse, mache sich die Inhalte des Verweisziels ebenso zu Eigen,
  • derjenige, der auf den Anbieter einer Umgehungsvorrichtung einen Hyperlink setze verbreite die Umgehungsvorrichtung,
  • derjenige, der über eine Umgehungsvorrichtung berichte, mache die Umgehungsvorrichtung zugänglich und verbreite die Umgehungsvorrichtung somit ebenso wie derjenige, der auf ihren Anbieter einen Hyperlink setze.

In dieser Argumentation wird jeder für alles schuldig, was mit unliebsamen Sachverhalten zu tun hat; lässt man einen Hyperlink zu, macht man sich die Sache zu Eigen oder macht die »Umgehungsvorrichtung« zugänglich. Damit wird jeder Berichterstatter zu einem Mittäter, da ja auch die Distanzierung von den Inhalten der Verweisziele nicht anerkannt wird.

Natürlich gibt es für all das keinerlei rechtliche Grundlage; das novellierte Urhebergesetzt untersagt die Verbreitung der Umgehungsvorrichtungen, nicht jedoch die sonstige Zugänglichmachung. Natürlich gibt es auch keinerlei Recht oder Gesetz im heutigen Deutschland, dass Verweise in der oben skizzzierten Form inkriminieren würde. Solch ein Recht hat es allerdings früher gegeben, nämlich in »Deutsches Reich, Version 3.0«.

Es stellt sich daher folgende Frage: Soll wieder einmal eine geistige Sippenhaftung durch Anwendung eines »Wunschgesetzes«, das es in dieser Form jedoch gar nicht gibt, installiert werden?

Haftung übernehmen für die Handlungen Dritter

Des weiteren wirft Ihre Argumentation zwangsläufig zahlreiche weitere Fragen auf. In der Konsequenz läuft Ihre Argumentation zwingend darauf hinaus, dass

  • ich nicht nur für meine eigenen oder die von mir zu verantwortenden Handlungen haften soll, sondern auch und gerade für die Handlungen Dritter,
  • sich diese Haftung nicht nur auf die von mir oder einem Dritten verlinkte einzelne Web-Seite selbst, sondern auch und gerade auf sämtlich über sie erreichbaren Inhalte erstreckt sowie
  • diese Haftung nicht auf meine eigene Website begrenzt ist, sondern auch und gerade auf das gesamte Internet ausgeweitet werden soll.

Ist diese Argumentation und das darin geäußerte Anliegen nicht genau das, was Gerhard Köbler in seinem »Juristischen Wörterbuch« (München: Vahlen 1991) unter dem Begriff der »Sittenwidrigkeit« beschreibt? Verstößt eine solche Forderung nicht offenkundig »gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden«?

Die enormen Streitwerte werden nur durch die von Ihnen gewählte Konstruktion der Vertretung mehrerer Mandanten und die Berechnung zusätzlicher Aufschläge zur Regelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG durch die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG möglich. Es handelt sich also offenbar um ein gezielt eingesetztes Druckmittel gegen Privatpersonen, die unter Anwendung dieses Druckmittels für die Handlungen Dritter zur Rechenschaft gezogen werden sollen.

Läuft dieses Ansinnen nun nicht auf eine Art »geistiger Sippenhaftung«, also den Versuch einer Bestrafung eines Menschen für die Straftat eines anderen »Sippenangehörigen«, hinaus? Eine solche Sippenhaftung diente in Deutschland vor rund 60 Jahren als Druckmittel gegen – damals – politische Gegner; soll mit dieser neuartigen Form der Kollektivhaftung nicht versucht werden, unter modernen Rechtsbedingungen ein ebensolches Druckmittel zu schaffen, das gegen die Meinungen der – heute – ideellen Gegener gerichtet ist?

Siehe auch

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

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