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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, November 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Widerspruch : Meinungsfreiheit
08-Nov-2004/07-Jan-06


Gliederung

Widerspruch gegen die Abmahnung des Kefk Network durch die Kanzlei Waldorf:

Nach oben ] Entschlüsselung ] Gefahrenquellen ] Konsequenzen ] Linkhaftung ] [ Meinungsfreiheit ] Prüfpflichten ] Sippenhaftung ] Störerhaftung ] Verbreitung ] Wahrnehmungszwang ] Zueigenmachung ]

Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1

Vorbemerkung

In ihrem Antwortschreiben vom 25. Oktober 2004 auf meine Stellungnahme zur Abmahnung des Kefk Network vom 18. Oktober 2004 artikuliert die Kanzlei Waldorf eine zumindest problematische Haltung gegenüber dem bundesdeutschen Grundgesetz; in meiner Antwort vom 10. November 2004 stelle ich daher einige Fragen, die sich im Kern auf die Verfassungstreue der Waldorf-Mitarbeiter beziehen. Darüber hinaus versuchte ich auch herauszufinden, wie die Kanzlei Waldorf den Stellenwert bestimmter Grundrechte bewertet.

Eine schriftliche Erwiderung der Kanzlei Waldorf auf meine Fragen steht bis heute – Anfang Februar 2005 – aus, dafür wurde der  Heise-Verlag am 28. Januar 2005 für eine eine  Meldung im Heise-Newsticker vom 19. Januar 2005 zu dem SlySoft-Programm AnyDVD abgemahnt. Diese Vorgehensweise kann als Kampfansage der Musikindustrie-Lobby an die  Meinungs- und Pressefreiheit interpretiert werden. Damit dürfte es auch unschwer möglich sein, die Antwort auf einige meiner Fragen zu interpolieren: Es geht tatsächlich um den Versuch einer Neubewerung des Stellenswertes der mit Verfassungsrang gewährleisteten Meinung- und Pressefreiheit.

Einstellung der Kanzlei Waldorf zum Grundgesetz

Ihre [gemeint in Herr Hügel von der Kanzlei Waldorf, d.V.] Einschätzung, mir käme »allenfalls das Grundrecht der allgemeinen Meinungsfreiheit gem. Art. 5. Abs. 1. S. 1 GG zu Gute« wirft ein recht bezeichnendes Licht auf Ihre Einstellung bezüglich eines von den Verfassungsvätern bewusst prämierten Grundrechts.

Der Artikel 5 ist nicht irgendeine Verordnung unter vielen anderen, sondern »eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt«. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht im Lüth-Urteil vom 15. Januar 1958 die hervorragende Bedeutung dieses Grundrechts gewürdigt (vgl. BVerfGE 7, 198 – Lüth). Ihr Hinweis, »weder die Pressefreiheit noch die Meinungsfreiheit [werde] schrankenlos gewährleistet«, ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, sie ist unter Berücksichtigung der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts sogar schlichtweg falsch.

Da ich weder eine Verletzung des alten noch des novellierten Urheberrechts begangen habe, gilt der Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG in meinem Fall ohnehin nicht. Ihrer Einschätzung, »beide Grundrechte [finden] ihre Schranke gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen« ist daher nicht anwendbar. Vielmehr ist diesem Versuch der Nivellierung der Bedeutung des Art. 5 Abs. 2 GG die höchstrichterliche Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts entgegenzusetzen:

»Die „allgemeinen Gesetze“ müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden [...] Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung« (BVerfGE 7, 198 (198), Abs. 5 f.) [...]

Im genannten Urteil wurde auch besonders auf das Verhältnis der Grundrechte zum Privatrecht im Falle des Grundrechts der freien Meinungsäußerung eingegangen:

»Dieses Grundrecht ist - wie schon in der Weimarer Verfassung (Art. 118) – vom Grundgesetz nur in den Schranken der „allgemeinen Gesetze“ gewährleistet (Art. 5 Abs. 2). Ohne daß zunächst untersucht wird, welche Gesetze „allgemeine“ Gesetze in diesem Sinne sind, ließe sich die Auffassung vertreten, hier habe die Verfassung selbst durch die Verweisung auf die Schranke der allgemeinen Gesetze den Geltungsanspruch des Grundrechts von vornherein auf den Bereich beschränkt, den ihm die Gerichte durch ihre Auslegung dieser Gesetze noch belassen. Das Ergebnis dieser Auslegung müsse, soweit es eine Beschränkung des Grundrechts darstelle, hingenommen werden und könne deshalb niemals als eine „Verletzung“ des Grundrechts angesehen werden.

Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die „allgemeinen Gesetze“. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus precieux de l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo)«.

Ganz in diesem Sinne äußerte sich übrigens auch der Autor George Orwell:

»Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen«

Weiter zur Einschätzung des Schrankenvorbehalts durch das Bundesverfassungsgericht:

»Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich- demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und „allgemeinem Gesetz“ ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die „allgemeinen Gesetze“ aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die „allgemeinen Gesetze“ zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen« (BVerfGE 7, 207 ff.).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes findet der Artikel 5 seine Schranken eben nicht in jedem beliebigen Gesetz, sondern nur in besonderen Fällen, in denen eine Güterabwägung dem konkurrierenden Recht einen höheren Rang als dieses Grundrecht einräumt:

»Die – so verstandene – Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen Wirkung, frei; wenn aber durch sie ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Es wird deshalb eine „Güterabwägung“ erforderlich: Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln« (BVerfGE 7, 210).

Nachdem das Bundesverfassungsgericht sehr deutlich den Rang des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gekennzeichnet hat, wäre in einer Güterabwägung zu prüfen, welche Interessen von höherem Rang eine Schranke berechtigen würden. Dies wären sicherlich:

  • Verstöße gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG),
  • allgemeines Freiheitsrecht (Art. 2 GG),
  • Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie
  • Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG).

Da diese höherrangigen Interessen offensichtlich im vorliegenden Fall in keiner Weise tangiert werden, verblieben noch die angeblich beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen Ihrer Mandanten.

Hinzu kommt, dass angesichts der Konsequenzen Ihres Vorgehens Zweifel aufkommen müssen, ob Sie tatsächlich die Interessen Ihrer Mandanten wahrnehmen; die von Ihnen vertretenen Medienunternehmen haben ja nun eine Vielzahl von Künstlern unter Vertrag, die sich in Ihren eigenen Äußerungen beständig auf ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit berufen.

Wir erinnern uns: Elvis Presley wurde beispielsweise 1956 durch Ed Sullivan vorgeworfen, seine Äußerungen seien »unfit for a family audience« und müssten daher verboten werden; spätere Künstler wie die Rolling Stones, David Bowie, Jimi Hendrix, The Who, Alice Cooper und zahllose andere mussten sich zu ihren jeweiligen Wirkungszeiten gegen ähnliche Vorwürfe zur Wehr setzen; Angriffe auf die künstlerischen Äußerungen von Musikern durchziehen die Geschichte der Jaszzmusik, des Blues, des Rock'n'Roll und heute des Hip Hop und des so genannten Hardcore- und Gangsta-Rap. Abgewehrt wurden diese Zensurversuche regelmäßig unter Berufung auf das »First Amendment« der Bill of Rights der US-amerikanischen Verfassung oder vergleichbare nationale Regelungen in anderen Ländern wie eben die bundesdeutsche Gewährleistung der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Wenn Sie die Meinungsäußerungsfreiheit durch Ausweitung des Schrankenvorbehalts der allgemeinen Gesetze unterminieren, verstoßen Sie vielmehr möglicherweise gegen die grundlegendsten wirtschaftlichen Interessen Ihrer Mandanten, die in der kommerziellen Verwertung der Werke dieser künstlerischen Urheber liegen. Ihre Mandanten müssten sich dann ständig mit Vorwürfen der Gewaltverherrlichung, der Beleidigung, der Verleumdung, der Pornografie, der sozialethischen Desorientierung, der jugendgefährdenden Inhalte und Sprechstile usw. auseinandersetzen, die Produkte Ihrer Mandanten würden kennzeichnungspflichtig werden, wie dies in den 1980er Jahren bereits Tippy Gore, die Ehefrau des damaligen US-Vizepräsidenten gefordert hatte, und dürften nur noch nach Altersüberprüfung unter der Ladentheke verkauft werden. Würde der Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG in Ihrem Sinne ausgelegt werden, würde es Ihren Mandanten unmöglich werden, die künstlerischen Leistungen der Urheber im bisher gewohnten Umfang kommerziell zu verwerten.

Eine tatsächliche Schädigung der wirtschaftlichen Interessen Ihrer Mandanten durch das Zulassen des bloßen Verweises auf die Existenz von angeblichen »Umgehungsvorrichtungen« ist fraglich und wäre zum einen noch nachzuweisen; zum anderen gilt auch für diese grundsätzlich die Vorgabe des Art. 14 Abs. 2 GG:

»Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich zum Wohle der Allgemeinheit dienen«.

Selbt wenn ich mir nun die Meinung des Betreibers der verlinkten Website durch Zulassen des Verweises in Form eines Surface-Hyperlinks oder die im Kommentar des Portalnutzers artikulierte Meinung zu Eigen gemacht hätte, wäre diese Meinungsäußerung nun eben durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, da der Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts ja nun ausdrücklich nicht grenzenlos interpretiert werden darf.

Abschließend wäre noch zu erwähnen, dass es sich bei dem von Ihnen zitierten Kommentar »Mit diesen Tools kann man verschlüsselte DVD's entschlüsseln« ja weder um eine Aufforderung zu einer Straftat (»Du musst den Kopierschutz von verschlüsselten DVD-Medien ohne legalen Schlüssel umgehen! Benutze dazu die Funktion x dieses Tools, um den Kopierschutz zu knacken!«) noch um eine Anleitung zum fachgerechten Einsatz (»Drücke Knopf x und Button y in Programm AB und kombinierte die Ausgabe des Programms mit Programm CD, indem Du dort Knopf z drückst!«) der angeblichen »Umgehungsvorrichtungen« i.S.d. § 95 a UrhG handelt; es handelte sich vielmehr um eine Information darüber, dass ein bestimmtes Programm eine bestimmte Funktionalität – nämlich das schlichte Ermöglichen des Abspielens des DVD-Mediums – bereitstellen könne. Dabei spielt es bekanntlich keine entscheidende Rolle, ob dieses Urteil technisch oder ethisch richtig oder falsch ist, oder ob es emotional oder rational begründet ist (BverfGE 30, 347; zit. In: Seifert/ Hömig (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Baden-Baden: Nomos 1982, S. 64), denn »Meinungen sind Urteile jeder Art, insbesondere Werturteile« (a.a.O.).

Wie Prof. Dr. Marian Paschke in seiner Darstellung des Medienrechts ausführt, erfaßt der Begriff der Meinung i. S. d. Art. 5. Abs. 1 GG »jede Kundgabe eines Werturteils, Ansichten und Anschauungen aller Art« (vgl. BverfGE 30, 336, 352) und ist »grundsätzlich weit zu verstehen« (BverfGE 71, 162, 179; 61, 1, 9 – Meinungsäußerung im Wahlkampf; zit. In: Paschke: Medienrecht. Berlin, Heidelberg u.a.: Springer 1993, S. 35).

Des Weiteren dürfte auch sehr fraglich sein, ob ein ordentliches Gericht in einer solchen Rechtsgüterabwägung dem von Ihnen durch die absurde Ausweitung des Geltungsbereichs meiner Haftung auf Handlungen beliebiger Dritter im gesamten Internet faktisch geforderten Berufsverbot zustimmen könnte. Immerhin ginge es für mich, wie ich bereits dargelegt habe, um meine berufliche Existenz, während dieser existenziellen Bedrohung durch eine eventuelle Einschränkung meines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG nur die Ihrerseits behaupteten, aber bisher keineswegs nachgewiesenen Partikularinteressen Ihrer Mandanten gegenüberstünden.

Siehe auch

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

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