Ihre [gemeint in Herr Hügel von der Kanzlei Waldorf, d.V.] Einschätzung, mir käme »allenfalls das Grundrecht der allgemeinen
Meinungsfreiheit gem. Art. 5. Abs. 1. S. 1 GG zu Gute« wirft ein recht
bezeichnendes Licht auf Ihre Einstellung bezüglich eines von den
Verfassungsvätern bewusst prämierten Grundrechts.
Der Artikel 5 ist nicht irgendeine Verordnung unter vielen anderen,
sondern »eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt«. In diesem Sinne
hat das Bundesverfassungsgericht im Lüth-Urteil vom 15. Januar 1958 die
hervorragende Bedeutung dieses Grundrechts gewürdigt (vgl. BVerfGE 7,
198 – Lüth). Ihr Hinweis, »weder die Pressefreiheit noch die
Meinungsfreiheit [werde] schrankenlos gewährleistet«, ist daher auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar, sie ist unter Berücksichtigung der
Argumentation des Bundesverfassungsgerichts sogar schlichtweg falsch.
Da ich weder eine Verletzung des alten noch des novellierten
Urheberrechts begangen habe, gilt der Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs.
2 GG in meinem Fall ohnehin nicht. Ihrer Einschätzung, »beide
Grundrechte [finden] ihre Schranke gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den
allgemeinen Gesetzen« ist daher nicht anwendbar. Vielmehr ist diesem
Versuch der Nivellierung der Bedeutung des Art. 5 Abs. 2 GG die
höchstrichterliche Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts
entgegenzusetzen:
»Die „allgemeinen Gesetze“ müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des
Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen
demokratischen Staat ausgelegt werden [...] Das Grundrecht des Art.5 GG
schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das
geistige Wirken durch die Meinungsäußerung« (BVerfGE 7, 198 (198), Abs.
5 f.) [...]
Im genannten Urteil wurde auch besonders auf das Verhältnis der
Grundrechte zum Privatrecht im Falle des Grundrechts der freien
Meinungsäußerung eingegangen:
»Dieses Grundrecht ist - wie schon in der Weimarer Verfassung (Art. 118)
– vom Grundgesetz nur in den Schranken der „allgemeinen Gesetze“
gewährleistet (Art. 5 Abs. 2). Ohne daß zunächst untersucht wird, welche
Gesetze „allgemeine“ Gesetze in diesem Sinne sind, ließe sich die
Auffassung vertreten, hier habe die Verfassung selbst durch die
Verweisung auf die Schranke der allgemeinen Gesetze den Geltungsanspruch
des Grundrechts von vornherein auf den Bereich beschränkt, den ihm die
Gerichte durch ihre Auslegung dieser Gesetze noch belassen. Das Ergebnis
dieser Auslegung müsse, soweit es eine Beschränkung des Grundrechts
darstelle, hingenommen werden und könne deshalb niemals als eine
„Verletzung“ des Grundrechts angesehen werden.
Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die „allgemeinen
Gesetze“. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als
unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der
Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des
droits les plus precieux de l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der
Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine
freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin
konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige
Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist
(BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder
Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly
every other form of freedom“ (Cardozo)«.
Ganz in diesem Sinne äußerte sich übrigens auch der Autor George Orwell:
»Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht,
anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen«
Weiter zur Einschätzung des Schrankenvorbehalts durch das
Bundesverfassungsgericht:
»Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den
freiheitlich- demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt
dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche
Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches
Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze
auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch
hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur
Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in
ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der
Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß
der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen
Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede
in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß,
auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen
Grundrecht und „allgemeinem Gesetz“ ist also nicht als einseitige
Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die „allgemeinen
Gesetze“ aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem
Sinne statt, daß die „allgemeinen Gesetze“ zwar dem Wortlaut nach dem
Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der
wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen
demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht
begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen« (BVerfGE
7, 207 ff.).
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes findet der Artikel 5 seine
Schranken eben nicht in jedem beliebigen Gesetz, sondern nur in
besonderen Fällen, in denen eine Güterabwägung dem konkurrierenden Recht
einen höheren Rang als dieses Grundrecht einräumt:
»Die – so verstandene – Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer
rein geistigen Wirkung, frei; wenn aber durch sie ein gesetzlich
geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen Schutz
gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser
Eingriff nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung
begangen wird. Es wird deshalb eine „Güterabwägung“ erforderlich: Das
Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige
Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der
Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen
anderer vorliegen, ist auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln«
(BVerfGE 7, 210).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht sehr deutlich den Rang des
Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gekennzeichnet hat, wäre in einer
Güterabwägung zu prüfen, welche Interessen von höherem Rang eine
Schranke berechtigen würden. Dies wären sicherlich:
- Verstöße gegen die
Menschenwürde (Art. 1 GG),
- allgemeines Freiheitsrecht (Art. 2 GG),
- Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie
- Glaubens- und Gewissensfreiheit
(Art. 4 GG).
Da diese höherrangigen Interessen offensichtlich im
vorliegenden Fall in keiner Weise tangiert werden, verblieben noch die
angeblich beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen Ihrer Mandanten.
Hinzu kommt, dass angesichts der Konsequenzen Ihres Vorgehens Zweifel
aufkommen müssen, ob Sie tatsächlich die Interessen Ihrer Mandanten
wahrnehmen; die von Ihnen vertretenen Medienunternehmen haben ja nun
eine Vielzahl von Künstlern unter Vertrag, die sich in Ihren eigenen
Äußerungen beständig auf ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit
berufen.
Wir erinnern uns: Elvis Presley wurde beispielsweise 1956 durch Ed
Sullivan vorgeworfen, seine Äußerungen seien »unfit for a family
audience« und müssten daher verboten werden; spätere Künstler wie die
Rolling Stones, David Bowie, Jimi Hendrix, The Who, Alice Cooper und
zahllose andere mussten sich zu ihren jeweiligen Wirkungszeiten gegen
ähnliche Vorwürfe zur Wehr setzen; Angriffe auf die künstlerischen
Äußerungen von Musikern durchziehen die Geschichte der Jaszzmusik, des
Blues, des Rock'n'Roll und heute des Hip Hop und des so genannten
Hardcore- und Gangsta-Rap. Abgewehrt wurden diese Zensurversuche
regelmäßig unter Berufung auf das »First Amendment« der Bill of Rights
der US-amerikanischen Verfassung oder vergleichbare nationale Regelungen
in anderen Ländern wie eben die bundesdeutsche Gewährleistung der
Meinungs- und Informationsfreiheit.
Wenn Sie die Meinungsäußerungsfreiheit durch Ausweitung des
Schrankenvorbehalts der allgemeinen Gesetze unterminieren, verstoßen Sie
vielmehr möglicherweise gegen die grundlegendsten wirtschaftlichen
Interessen Ihrer Mandanten, die in der kommerziellen Verwertung der
Werke dieser künstlerischen Urheber liegen. Ihre Mandanten müssten sich
dann ständig mit Vorwürfen der Gewaltverherrlichung, der Beleidigung,
der Verleumdung, der Pornografie, der sozialethischen Desorientierung,
der jugendgefährdenden Inhalte und Sprechstile usw. auseinandersetzen,
die Produkte Ihrer Mandanten würden kennzeichnungspflichtig werden, wie
dies in den 1980er Jahren bereits Tippy Gore, die Ehefrau des damaligen
US-Vizepräsidenten gefordert hatte, und dürften nur noch nach
Altersüberprüfung unter der Ladentheke verkauft werden. Würde der
Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG in Ihrem Sinne ausgelegt werden,
würde es Ihren Mandanten unmöglich werden, die künstlerischen Leistungen
der Urheber im bisher gewohnten Umfang kommerziell zu verwerten.
Eine tatsächliche Schädigung der wirtschaftlichen Interessen Ihrer
Mandanten durch das Zulassen des bloßen Verweises auf die Existenz von
angeblichen »Umgehungsvorrichtungen« ist fraglich und wäre zum einen
noch nachzuweisen; zum anderen gilt auch für diese grundsätzlich die
Vorgabe des Art. 14 Abs. 2 GG:
»Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich zum Wohle der
Allgemeinheit dienen«.
Selbt wenn ich mir nun die Meinung des Betreibers der verlinkten Website
durch Zulassen des Verweises in Form eines Surface-Hyperlinks oder die
im Kommentar des Portalnutzers artikulierte Meinung zu Eigen gemacht
hätte, wäre diese Meinungsäußerung nun eben durch Art. 5 Abs. 1 GG
geschützt, da der Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG nach
Feststellung des Bundesverfassungsgerichts ja nun ausdrücklich nicht
grenzenlos interpretiert werden darf.
Abschließend wäre noch zu erwähnen, dass es sich bei dem von Ihnen
zitierten Kommentar »Mit diesen Tools kann man verschlüsselte DVD's
entschlüsseln« ja weder um eine Aufforderung zu einer Straftat (»Du
musst den Kopierschutz von verschlüsselten DVD-Medien ohne legalen
Schlüssel umgehen! Benutze dazu die Funktion x dieses Tools, um den
Kopierschutz zu knacken!«) noch um eine Anleitung zum fachgerechten
Einsatz (»Drücke Knopf x und Button y in Programm AB und kombinierte die
Ausgabe des Programms mit Programm CD, indem Du dort Knopf z drückst!«)
der angeblichen »Umgehungsvorrichtungen« i.S.d. § 95 a UrhG handelt; es
handelte sich vielmehr um eine Information darüber, dass ein bestimmtes
Programm eine bestimmte Funktionalität – nämlich das schlichte
Ermöglichen des Abspielens des DVD-Mediums – bereitstellen könne. Dabei
spielt es bekanntlich keine entscheidende Rolle, ob dieses Urteil
technisch oder ethisch richtig oder falsch ist, oder ob es emotional
oder rational begründet ist (BverfGE 30, 347; zit. In: Seifert/ Hömig
(Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Baden-Baden:
Nomos 1982, S. 64), denn »Meinungen sind Urteile jeder Art, insbesondere
Werturteile« (a.a.O.).
Wie Prof. Dr. Marian Paschke in seiner Darstellung des Medienrechts
ausführt, erfaßt der Begriff der Meinung i. S. d. Art. 5. Abs. 1 GG
»jede Kundgabe eines Werturteils, Ansichten und Anschauungen aller Art«
(vgl. BverfGE 30, 336, 352) und ist »grundsätzlich weit zu verstehen«
(BverfGE 71, 162, 179; 61, 1, 9 – Meinungsäußerung im Wahlkampf; zit.
In: Paschke: Medienrecht. Berlin, Heidelberg u.a.: Springer 1993, S.
35).
Des Weiteren dürfte auch sehr fraglich sein, ob ein ordentliches Gericht
in einer solchen Rechtsgüterabwägung dem von Ihnen durch die absurde
Ausweitung des Geltungsbereichs meiner Haftung auf Handlungen beliebiger
Dritter im gesamten Internet faktisch geforderten Berufsverbot zustimmen
könnte. Immerhin ginge es für mich, wie ich bereits dargelegt habe, um
meine berufliche Existenz, während dieser existenziellen Bedrohung durch
eine eventuelle Einschränkung meines Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG nur die Ihrerseits behaupteten,
aber bisher keineswegs nachgewiesenen Partikularinteressen Ihrer
Mandanten gegenüberstünden.