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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, November 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Widerspruch : Linkhaftung
08-Nov-2004/07-Jan-06


Gliederung

Dieser Artikel stellt einen gekürzten Auszug aus meinem schriftlichen Widerspruch gegen die Abmahnung des Kefk Network durch die Kanzlei Waldorf vom 10. November 2004 dar. Zur besseren Lesbarkeit habe ich den 45-seitigen Brief in folgende Abschnitte segmentiert:

Nach oben ] Entschlüsselung ] Gefahrenquellen ] Konsequenzen ] [ Linkhaftung ] Meinungsfreiheit ] Prüfpflichten ] Sippenhaftung ] Störerhaftung ] Verbreitung ] Wahrnehmungszwang ] Zueigenmachung ]

Haftung für Surface-Hyperlinks

Vorbemerkung

Herr Hügel von der Kanzlei Waldorf behauptet, ich sei für die Inhalte von Verweiszielen ebenso verantwortlich wie für die von mir selbst verfassten Texte; dabei spiele es keine Rolle, ob ich die Hyperlinks selbst gesetzt habe, oder ein Dritter. Es spiele auch keine Rolle, dass sich die Inhalte von Verweiszielen permanent ändern können; dies alles unterliege meiner Prüfpflicht, da ich mir die Inhalte der Verweisziele aufgrund deren Nichtverhinderung ebenso zu Eigen machte wie die durch Dritte in Foren oder Linklisten meiner Website angebrachten Hyperlinks.

Übertragen auf die  Wikipedia würde dies bedeuten, dass ich mit als Administrator die Inhalte der gesamten Wikipedia zu Eigen machen würde, wenn ich sie nicht verhindere. Als Administrator kann ich beliebige Seiten in der Wikipedia löschen, ich habe also die Möglichkeit, unzulässige Inhalte zu verhindern. Tue ich dies nicht, mache ich mir die Inhalte zu Eigen, andernfalls verletze ich Prüfpflichten. Diese Haftung endet nicht bei den rund 160.000 Seiten der deutschsprachigen Wikipedia, sondern ersteckt sich in vollem Umfang auch auf alle Verweisziele, also alle über Weblinks verlinkten externen Websites.

Im Fall des Kefk Network ist die Angelegenheit noch etwas pretentiöser: Hier wurden die beiden inkriminierten Hyperlinks irgendwann zwischen 1999 und 2002 durch einen Benutzer in eine Linkliste einer uralten Version des Portalsystems eingegeben. Die Ausgabeskripte für die betreffende Abfrage waren nachweislich zu keinem Zeitpunkt im Portalsystem verlinkt und die letzte Version des Portals (auf der Basis des MWP) wurde bereits im September 2004 -- also rund zwei Monate vor der Abmahnung -- größtenteils abgeschaltet.

Die Frage lautet daher: Könnte ich für das Nichtverhindern des Setzens von Surface-Hyperlinks auf die Startseite einer externen Website in einer maschinell generierten Linkliste ohne Kontrollmöglichkeit verantwortlich sein?

Unwahrheiten

Sie [gemeint ist Herr Hügel von der Kanzlei Waldorf, d.V.] behaupten, ich sei für die Inhalte der von mir verlinkten Verweisziele verantwortlich.

Unabhängig davon, ob es eine solche Prüfpflicht für mich überhaupt in dem von Ihnen geforderten Umfang geben könnte, unterstellen Sie dabei erneut wider besseres Wissen, ich hätte die Links selbst angebracht. Wie ich bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 ausführlich dargelegte, habe ich die Links nicht selbst angebracht; vielmehr handelte es sich um eine maschinell generierte Ausgabe eines datenbankbasierten Skripts, die

  • mit Eingaben von Benutzern des Portalsystems gespeist und
  • ohne jeglichen Benutzereingriff generiert wurde sowie
  • keine technische Kontrollmöglichkeit in Form von Freischalt- oder Filterfunktionen bot und
  • nachweislich zu keinem Zeitpunkt in das Navigationssystem meiner Website eingebunden war und somit auch
  • zu keinem Zeitpunkt einen durch mich in irgendeiner Weise »empfohlenen Inhalt« dargestellt haben kann.

Funktionsweise von Portalsystemen

In das Portalsystem wurden durch Benutzer hunderttausende von Hyperlinks eingegeben, maschinell verarbeitet, sortiert und – so denn ein Benutzer überhaupt eine Abfrage startete – irgendwo und in irgend einer Form auf der Website dargestellt. Eine Prüfung jeder der von den Benutzern eingegebenen Beschreibung auf inhaltliche Korrektheit und technische Erreichbarkeit sowie eine rechtliche Prüfung des Verweisziels auf sich eventuell aus einer veränderten Rechtssituation ergebenden Implikationen ist weder personell, noch organisatorisch noch finanziell tragbar.

Allein die eventuelle Kollision mit komplexen rechtlichen Sachverhalten, die – wie Sie ja selbst zur Rechtfertigung der angeblichen Notwendigkeit Ihrer eigenen Tätigkeit in Ihren Abmahnungen angeben – den Sachverstand »einfacher« Hausanwälte Ihrer Mandanten übersteige, kann durch mich nicht sachgerecht überprüft werden; ich müsste eine Heerschar von Juristen beschäftigen, die eine solche sachgerechte Prüfung der Verweisziele hunderttausender von Hyperlinks durchführten und ihrerseits auch wieder Haftung für ihre Urteile über die eventuelle rechtliche Relevanz der Inhalte der Verweisziele der von Benutzern angebrachten Hyperlinks übernähmen.

Ruinöser Umfang der geforderten Prüfpflichten

Selbstredend würden solche Prüfpflichten jedes gutsituierte Wirtschafts- oder Presseunternehmen finanziell ruinieren; nun betreibe ich meine Website – im Gegensatz zu einem Wirtschafts- oder Presseunternehmen – nicht gewerblich, und ich kann auch nicht – im Gegensatz zur Wikipedia – auf ein Team von hunderten ehrenamtlicher Mitarbeiter zurückgreifen, da es sich um ein reines Hobbyprojekt handelt. Daher ist es für mich in jeder Beziehung vollkommen unmöglich, die Inhalte sämtlicher Verweisziele der von Benutzern angebrachten Hyperlinks zu überprüfen.

Die Auferlegung derartiger Prüfpflichten würde das Betreiben eines Portalsystems, einer Website mit kontextsensitiver Annotationsfunktion, Linklisten, Foren oder Wikis unmöglich machen. Dies gilt nicht nur für mich, sondern prinzipiell für jedes nichtkommerzielle Web-Angebot. Prüfpflichten, die sich auf die Verweisziele der von Dritten angebrachten Hyperlinks erstreckten, würden den Betrieb jeglicher interaktiver Dienste im Web faktisch unmöglich machen.

Konkreter Fall: Verweise ersten, zweiten und dritten Grades

Aus dem nachfolgenden Diagramm (Schaubild 5) ist ersichtlich, dass auf meiner Website www.kefk.net (in der Abbildung links) weder Deep-Links auf die inkriminierten Inhalte der externen Website gesetzt waren, noch auch meiner Web­site die betreffenden Dateien zum Download angeboten wurden; es wurde also über meine Website nichts verbreitet als ein Hyperlink, den ich noch nicht einmal selbst gesetzt habe.

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Schaubild 5: Funktionsweise von Surface-Links und Deep-Links.

Im vorliegenden Beispiel, das Ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2004 entnommen ist, verweist ein von einem Dritten verfasster Eintrag in einer Linkliste meiner Website auf die externe Website www.dvddecrypter.com (mitte); auch von diesem Verweisziel wurde die betreffende Datei nach Ihren eigenen Angaben im o.g. Schreiben nicht heruntergeladen, sondern von einer weiteren Website, nämlich www.freecodecs.com bzw. www.freecodecs.net (rechts). Mit keiner dieser externen Website stehe ich in irgendeiner Verbindung, ausser dass ein Dritter in einer für jedermann erweiterbaren Linkliste meiner Website einen Verweis auf www.dvddecrypter.com gesetzt hat; auf meiner Website befand sich nie ein Hyperlink auf die Website www.freecodecs.com bzw. www.freecodecs.net, von der die inkriminierte Datei durch Sie heruntergeladen wurde.

Die Abmahnung bezieht sich in diesem konkreten Fall also weder auf die Verbreitung der Sache selbst (Inverkehrbringen der Software DVD Decrypter), noch auf die Unzulässigkeit des Verweisziels des Verweises ersten Grades (des Hyperlinks auf www.dvddecrypter.com, der auf meiner Website angebracht wurde), sondern vielmehr um den Versuch der Kriminalisierung meiner Nichtverhinderungshandlung aufgrund eines Verweises zweiten (Website, auf der die inkriminierte Datei tatsächlich verlinkt ist, also www.freecodecs.com bzw. www.freecodecs.net) bzw. dritten Grades (Download-Link auf die inkriminierte Datei bei www.freecodecs.com bzw. www.freecodecs.net).

Würde ich mit der Argumentation der Zugänglichmachung für Inhalte haftbar gemacht werden, die über www.freecodecs.net (rechts) erreichbar sind, würde dies bedeuten, dass ich nicht nur für die Handlungen eines Dritten (des Linksetzers in meinem Portal, www.kefk.net, links) und eines Vierten (des Betreibers von www.dvddecrypter.com, mitte), sondern auch für die eines Fünften (des Betreibers von www.freecodecs.net, der schließlich erst die inkriminierte Datei in Verkehr bringt) zur Haftung gezogen werden würde.

Diese Haftung für Handlungen im ersten, zweiten und dritten Grad des Verweises ist absurd und schon allein grafentheoretisch unhaltbar; zahllose weitere Hyperlinks auf allen diesen drei Websites verweisen auf zahllose weitere im ersten, zweiten und dritten Grad erreichbaren Websites; nach dieser Argumentation müsste ich Haftung übernehmen für rund ein Drittel des gesamten World Wide Web.

Sachzwänge beim Betrieb komplexer Informationsspeicher

Offensichtlich entziehen sich die technischen Datails des Betriebs einer Website ja Ihrer Kenntnis als Juristen, daher muss ich diesen Bereich wohl ausführlicher erörtern, schließlich gilt hier ja der Grundsätzlich des impossibilium nemo obligatur.

Selbst ein einfaches Portalsystem wie das von mir bis Mitte 2004 Eingesetzte basiert bereits in der Grundfunktionalität auf 5.986 Dateien, darunter mehreren hundert Skripts, die – in meiner konkreten Konfiguration zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Briefes – auf 344 Datenbankdateien zugreifen, die jeweils wieder mehr als zwanzig einzelne Datenbanken enthalten; jede dieser schätzungsweise über 3.000 Datenbanken enthält wiederum mehrere Datenbanktabellen und diese wiederum jeweils hunderte oder gar tausende von Datensätzen. Hinzu kommen hunderte weiterer Skripts, die spezifische Abfragen der Daten dieser Datenbanken initiieren, beispielsweise die Zusammenstellung von Literaturlisten oder die Präsentation von Bilddateien nach Parametern wie Aufnahmedatum, -zeit, -ort, -blende, -verschlusszeit, Bildauflösung oder Dateigröße usw.

Natürlich würde man heutzutage ein solches Web-Projekt in einem professionellen Umfeld ganz anders angehen und beispielsweise eine sauber modellierte relationale Datenbank sowie ein funktionsreiches Content-Management-System einsetzen; diesen Luxus kann ich mir aber nicht leisten, da ich meine Website eben weder kommerziell noch mit professionellem Anspruch betreibe. Zum Zeitpunkt der Entstehung meiner Website gab es weder Content-Management-Systeme noch datenbankbasierte Websites, der Preis dieser »Altlasten« aus dem vergangenen Jahrzehnt ist eben, dass die Wartung eines solchen Informationsspeichers nicht den heutigen Ansprüchen genügen kann. Prüfpflichten, die weder technisch mit den verfügbaren Mitteln noch personell oder organisatorisch realisierbar wären, sind nun einmal unzumutbar.

Eine Kontrolle dieser zahllosen Datenbanktabellen auf bestimmte Schlüsselworte wie beispielsweise »DVD Decrypter« oder »Clad DVD« ist in der Funktionalität des Portalsystems nicht vorgesehen; eine Begriffs-Sperrliste durch eine Filtersoftware (»Blacklist«, vgl. Anm. Hoeren zu OLG Köln MMR 2002, 110/114 li. Sp.) ließe sich zur Laufzeit des Programmes technisch gar nicht realisieren. Allenfalls vorstellbar wäre, die gesamte Website periodisch offline zu nehmen, tausende von Datenbankabfragen auf die strittigen Begriffe hin durchzuführen und anschließend ggf. händisch Manipulationen in den Datensätzen vorzunehmen.

Auch dies wäre jedoch praktisch kaum realisierbar, da das Portalsystem keine Funktion zum Sperren der Datenbankzugriffe bereitstellt; da eine Website und ihre Datenbanken aber keine Ruhezeiten oder Feiertage kennt, müssten für die Kontrollperioden schreibende Datenbankzugriffe unterbunden werden. Da das technische System einen solchen Wartungsmodus nicht kennt, müsste für diese Kontrolleingriffe also sogar die gesamte Website vollständig vom Netz genommen werden.

Auch dies wäre wiederum praktisch kaum zu realisieren, da der Server durch einen Internet Service Provider und nicht durch mich betrieben wird, ich hätte also gar nicht die für eine solche Abschaltung erforderlichen Zugriffsberechtigungen. Da die Website nun einmal nichtkommerziell betrieben wird wäre auch das Anmieten eines meiner Kontrolle unterstehenden dedizierten Servers, das Ausweichen auf ein leistungsfähigeres Portalsystem oder die Beauftragung von angepassten Skripten keine zumutbare Lösung; sowohl kommerzielle Portal- oder Content Management Systeme als auch die Vergabe von Programmieraufträgen sind für den Betreiber einer nichtkommerziellen vollkommen unbezahlbar.

Das Ausschlußkriterium für eine solche periodische Kontrollfunktion ist letztlich aber wieder das völlige Fehlen einer verbindlichen Liste von Ihrer Ansicht nach unzulässigen Websites, Programm-, Datenbank- oder Dateinamen, Herstellern oder was auch immer Sie als unzulässig betrachten möchten. Eine solche aufwändige und dem Internet-Paradigma einer permanenten Verfügbarkeit der Website rund um die Uhr (24/7-Betrieb) vollkommen widersprechende Abschaltung der Website wäre also weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar und wäre auch in Ermangelung einer verbindlichen Liste von inkriminierenden Sachverhalten sinnlos.

Hinzu kommt, wie ich ja auch bereits in meinem Schreiben vom 11. Oktober 2004 erwähnte, dass ich meine Website über einen Zeitraum von ziemlich genau zehn Jahren aufgebaut habe; mich an präzise Details oder Interna einer bestimmten der derzeit 340.622 Dateien, die in 62,772 Verzeichnissen organisierten und 9,04 Gigabyte an Speicherplatz belegenden Inhalte irgend eines vor Jahren erstellten Skripts zu erinnern ist mir ebenso unmöglich wie Sie sich wohl nicht an jedes Detail eines von Ihnen geführten Prozesses erinnern können werden. Allein die Vorstellung, die Inhalte von derzeit einer Drittel Million Dateien präzise kennen zu sollen, zeugt entweder von größter Naivität gegenüber den realistischen Bedingungen des Betriebs eines komplexen Informationsspeichers, oder einer Erwartungshaltung, die übermenschliche und damit unerfüllbare Anforderungen an den Betreiber einer solchen Plattform stellen möchte.

Anscheinend ist es erneut notwendig, den Vergleich mit der rein manuell erstellten und gepflegten Informationsdatenbank Wikipedia zu bemühen: Für die Betreuung von dort »nur« rund 160.000 in den letzten zwei Jahren entstandenen Artikeln sind dort weit über hundert ehrenamtliche Administratoren beschäftigt; es entzieht sich daher vollkommen meinem Verständnis, wie Sie bezüglich der Administration eines durch eine Einzelperson als reinem Hobby betriebenen Web-Angebots, das über einen etwa fünffach längeren Zeitraum enstand, doppelt so viele Objekte beinhaltet und technisch weitaus komplexer ist, zu der absurden Erwartung gelangen können, von mir erheblich weiter reichende Kontrolleistungen zu fordern.

Hinzu kommt, dass den Website-Betreibern seitens Ihrer Mandanten das zu einer verbindlichen Inhaltskontrolle notwendige Handwerkszeug vorenthalten wird. Bis heute ist mir keine Liste der nach Ansicht der IFPI bzw. des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft oder Ihrer Mandanten unzulässiger »Umgehungsvorrichtungen« bekannt. Solche internen Listen muss es jedoch irgendwo geben, auf welcher Basis fusst sonst die derzeitige Abmahnwelle Ihrer Kanzlei? Ohne eine solche verbindliche Liste ist jegliches Lamentieren über angeblich illegale Dateien sinnlos, da es selbst für einen fachlich kompetenteren Website-Betreiber, als ich es bin, keine Möglichkeit gäbe, irgend eine Form von automatisierten Prüfroutinen in die Funktionslogik der eigenen Website einzubinden, ohne fallweise auf eine Abmahnung zu warten, eine proaktive Vorzensur auszüben oder eben den Betrieb der Website ganz einzustellen. Nun stellt sich natürlich zwingend die Frage, warum Ihre Mandanten der Öffentlichkeit das dringend benötigte Handwerkszeug zur Vermeidung von – in Ihrer dem OLG München entliehenen Terminologie – »Gefahrenquellen« vorenthalten; warum tragen Ihre Mandanten nicht wenigsten das Ihre dazu bei, die Gewährleistung einer »Internet-Verkehrrsicherungspflicht« überhaupt erst zu ermöglichen?

Der Grund, warum eine solche verbindliche »Blacklist« nicht existiert, mag sein, dass Ihre Mandanten vermutlich nicht selbst die strittigen Umgehungsvorrichtungen verbreiten möchten, und genau dies wäre nach Ihrer eigenen Argumentation ja bereits eine solche Liste – wir erinnern uns: Nach Ihrem Standpunkt ist der Verweis auf die unzulässige Sache gleichzusetzen mit der Straftat, eine Liste der Umgehungsvorrichtungen müsste gleichzeitig als Verbreitung der Umgehungsvorrichtungen selbst betrachtet werden.

Spätestens hier dürfte sich die Absurdität dieser tautologischen Argumentation und damit auch deren Sinnlosigkeit in aller Deutlichkeit zeigen: Es gibt weder eine definierte noch eine überhaupt klar definierbare Liste von »Umgehungsvorrichtungen« und es kann und soll wohl auch keine solche Liste geben, weil bereits das Anbieten einer solchen Liste ja bereits gleichzusetzen wäre mit den nach § 95 a UrhG unzulässigen Handlungen, zumindest jedoch mit der urheberrechtlich neuerdings verbotenen Verbreitung von »Umgehungsvorrichtungen«. Gleichzeitig kann und wird es nie eine Arbeitsgrundlage für die Betreiber von Websites geben, nach der die ihre Websites und/oder Datenbanken durchsuchen könnten; selbst das Einrichten von erschöpfenden Wortfiltern ist ohne diese Arbeitsgrundlage unmöglich, von weiter reichenden Prüfroutinen einmal ganz zu schweigen.

Ebenfalls absurd wäre es, in jedem strittigen Fall eine möglicherweise kostenpflichtige Abmahnung abzuwarten, die Vorwürfe zu prüfen, entsprechende Gegenmaßnahmen technisch umzusetzen und anschließend auf die nächste Abmahnung zu warten. Eine solche selbstzerstörerische Handhabung wäre seitens des Websitebetreibers ebenso schwachsinnig wie seitens derjenigen Partei, die ein solches Verhalten erwartet oder dem Websitebetreiber aufzwingt.

Da ich derartig unvernünftige Erwartungen ja nun weder seitens Ihrer Kanzlei noch Ihrer Mandanten erwarte, offenbart sich in dieser offensichtlichen Desinformationstaktik des gezielten Im-Unklaren-Lassens ein vielmehr strategisches Vorgehen, das nur von einer Motivation gespeist sein kann.

  • Wenn Sie und Ihre Mandanten also offensichtlich kein Interesse haben an einer Aufklärung der Konsumenten über die Ihrer Meinung nach unzulässigen Vorrichtungen und Handlungen, soll dann nicht offensichtlich Angst und Unsicherheit unter den Konsumenten gesät werden?
  • Sollen nicht offensichtlich Websitebetreiber und Konsumenten aus Furcht vor repressiven und exitenziell bedrohlichen Maßnahmen möglichst gar nicht darüber nachzudenken wagen, Sachverhalte wie »Umgehungsvorrichtungen« oder »Nutzungsverhinderungsvorrichtungen« wie beispielsweise nicht-standardkonforme (beispielsweise die kaum benutzbare »Un-CD«) zu thematisieren?
  • Soll nicht wieder einmal versucht werden, »ein duckmäuserisches Klima und eine verschwiegene Vorzensur« zu installieren (Wolfram Schütte in der Frankfurter Rundschau vom 30. August 1976 zu den schädlichen Auswirkungen des in der 14. Strafrechtsänderung eingeführten Paragrafen 88 a des StGB, der im 19. StÄG wieder aufgehoben wurde)?
  • Soll nicht durch das von Ihnen geschaffene Klima der Furcht, der Unsicherheit und des Zweifels nicht bewirkt werden, dass die Schere im Kopf von Websitebetreibern und Forenbesuchern von alleine zu arbeiten beginnen und so möglichst »proaktiv« alle eventuell risikoträchtigen Debatten unterbindet?

Widerlegen Sie mich und lassen sie Ihre Mandanten oder deren Interessenverbände in einer Pressemittteilung eine Liste der unzulässigen Umgehungsvorrichtungen mit einer Begründung veröffentlichen, auf welche Gutachten sich die Annahme stützt, die dort anzuführenden Vorrichtungen seien illegal!

Einzelfallprüfungen

Da diese Ausführungen ja ohnehin auf der Maßgabe der hypothetisch angenommen, aber ja nicht zutreffenden Verbreitung unterbreitet werden, lässt sich der Grad der Gedankenspielerei noch etwas erweitern. Denn selbst angenommen, mich hätten jemals Prüfpflichten getroffen, hätte ich mir keinen Rechtsverstoß zu Schulden kommen lassen.

Selbst wenn es für mich jemals Prüfpflichten gegeben hätte, wäre für mich nie erkennbar gewesen, dass die über Surface-Links verlinkten Websites illegale Inhalte anbieten. Wie Sie bei einem Besuch von www.free-codecs.com, www.clonead.co.uk oder www.dvddecrypter.com jederzeit feststellen können, ist dies selbst zum heutigen Zeitpunkt nicht offensichtlich erkennbar.

Zu Ihrer Information füge ich aktuelle Bildschirmkopien vom 31. Oktober 2004 der Startseiten bei, die von einem Dritten aus meinem Portal heraus verlinkt waren, bzw. von denen Sie die angeblichen »Umgehungsvorrichtungen« auf Ihren Rechner heruntergeladen haben. Wie unschwer zu erkennen ist, bieten diese Websites eine Fülle von Informationen und Nutzungsoptionen, jedoch keinerlei Hinweise auf eine eventuelle Unzulässigkeit.

Websites www.freecodecs.com und www.freecodecs.net

Nach Ihren Angaben aus dem Schreiben vom25. Oktober 2004 haben Sie eine Datei »SetupDVDDecrypter3.5.1.0[www.free-codecs.com].exe« von dem Server www.free-codecs.net bezogen, der wiederum anscheinend von der Website www.dvddecrypter.com verlinkt war; auf die Startseite von www.dvddecrypter.com verwies wiederum der von einem Dritten in meinem Portal angelegte Eintrag.

Zunächst wäre also sorgfältig zu prüfen, ob sich bei dem Anbieter, von dem Sie die angeblich illegale Datei bezogen haben, offensichtliche Hinweise auf eine Unzulässigkeit finden. Unter der Internet-Adresse www.free-codecs.net finden wir nun eine Testseite (vgl. Bildschirmkopie 2); der eigentliche Anbieter scheint demnach www.free-codecs.com zu sein, wobei es sich offensichtlich um ein Download-Portal für Codecs handelt. Codecs sind die technischen Mechanismen, mit denen jegliche multimedialen und digitalen Inhalte erzeugt und gespeichert werden; zum Erzeugen einer digitalen Multimedia-Datei benötigt man einen Encoder, zum Abspielen einen Decoder. Weder Codecs, noch Encoder oder Decoder sind unzulässig. Genau diese Hilfsmittel werden in dem Download-Portal www.free-codecs.com offensichtlich angeboten.

Gleich im einleitenden Text wird die renommierte Computer-Fachzeitschrift PC World zitiert, welcher www.free-codecs.com als »excellent resource solution« beurteilt haben soll. Da nicht davon auszugehen ist, dass eine Fachzeitschrift wie PC World illegale Inhalte begünstigt, deutet bereits der erste Anschein darauf hin, dass hier nichts Unzulässiges zu finden sein dürfte. Bei einem späteren Aufruf der Website www.free-codecs.com am 4. November 2004 wurde im Einleitungstext eine Empfehlung des finnischen Magazins MikroBitti wiedergegeben. Ob diese Empfehlungen von www.free-codecs.com wahrheitsgemäß wiedergegeben werden, entzieht sich selbstverständlich meinen Prüfmöglichkeiten.

An Programmen werden diverse kommerzielle sowie nichtkommerzielle Programme angeboten; dabei wird klar unterschieden, ob es sich um kostenlos abgegebene Proukte (Freeware) oder kommerzielle Produkte (Shareware) handelt; kein Indiz weist darauf hin, dass es sich beispielsweise um Raubkopien handeln könnte, vielmehr wird der Eindruck erweckt, der Betreiber achte sorgfältig auf die Angabe der jeweiligen Nutzungslizenz der Produkte. Unter den Programmen sind sind namhafte Produkte wie Nero Reloaded von dem deutschen Marktführer Ahead ebenso aufgelistet wie unbekanntere Mediaplayer oder Encoder. Nichts davon ist offensichtlich unzulässig oder mit einem Warnhinweis versehen wie »Die Verwendung dieser Software könnte in bestimmten Ländern illegal sein« In Verbindung mit den positiven Empfehlungen der o.g. Fachzeitschriften ist also auch nach Prüfung der Startseite des Portals von einer Seriösität des Anbieters und einer Zulässigkeit der bereitgestellten Inhalte auszugehen.

Das Whois-Auskunftssystem gibt nun an:

[...]

Die Domain wurde also von einem/einer Cherascu Cosmin im Jahr 2003 in Rumänien registriert.

Websites www.clonead.pwp.blueyonder.co.uk und www.clonead.co.uk

Von der Website www.clonead.pwp.blueyonder.co.uk haben Sie nach Ihren eigenen Angaben eine Datei »cladDVD.NET v3.5.0 Archive.zip« bezogen. Bei CloneAD scheint es sich um die Web­site eines Herstellers von verschiedenen Softwareprodukten zu handeln (vgl. Schaubild 3). Über www.clonead.pwp.blueyonder.co.uk sind identische Inhalte wie unter www.clonead.co.uk erreichbar.

Angeboten wird unter anderem ein Produkt namens »Evidence Eliminator«, mit dem anscheinend der Cache des Internet Explorer aufgeräumt werden kann; derartige Programme hat jeder Anbieter von Sicherheitssoftware im Programm, da ein Zugriff auf den Cache des Internet Explorer aufgrund von Sicherheitslücken in dessen Programmierung durch unbefugte Dritte möglich ist; für Anwender dieses Microsoft-Produktes wird dieses Aufräumen grundsätzlich empfohlen, hier ist also kein Hinweis auf etwas Unzulässiges zu entdecken.

Ein weiteres Produkt des Herstellers CloneAD ist das Produkt cladDVD .NET, das vielleicht ein Nachfolgeprodukt des in meinem Portal erwähnten CladDVD XP ist, möglicherweise aber auch etwas ganz anderes sein könnte. Auch bei dieser Website prägt eine Empfehlung, die als »Softpedia Pick« gekennzeichnet ist, den ersten Eindruck; obwohl mir dieses Prädikat unbekannt ist, habe ich keinen Anlass, daraus einen Rückschluss auf unzulässige Inhalte zu ziehen.

Der Hauptzweck der Website scheint die Bereitstellung von Hilfestellungen zu »DVD Ripping & Conversion« zu sein; beides sind vollkommen normale Vorgänge, die bei jeder Multimedia-Produktion anfallen. Als »Ripping« bezeichnet man das Auslesen von digitalen Daten von einem Datenträger, als »Conversion« die Umwandlung von einem Datenformat in ein anderes. Weder das Auslesen noch das Konvertieren sind unzulässig. Das Konvertieren von Datenformaten ist zwingend notwendig und wird am Computer permanent durchgeführt; beispielsweise speichert eine Digitalkamera ihre Bilder im Rohdatenformat (RAW), zur Nutzung oder Bearbeitung muss es konvertiert werden in ein anderes Format wie JPEG.

Auch das Auslesen von Daten von einer Audio-CD ist grundsätzlich nicht unzulässig; wer seine käuflich erworbenen Compact-Discs am Computer hören will, muss die darauf enthaltenen Daten auslesen; dasselbe gilt für Benutzer portabler Abspielvorrichtungen wie so genannter MP3-Player. Nichts davon ist zwingend unzulässig oder deutet eine Kollision mit der Richtlinie 98/84/EG oder der dem Zugangskontrolldienstegesetz (ZKDSG) an (vgl. hierzu beispielsweise Thomas Hoeren: Rechtsfragen im Internet. Skriptum Juli 2004, S. 157). Darüber hinaus sieht gerade auch das novellierte Urhebergesetz in § 53 Abs 1 HS 1 ja ausdrücklich eine Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch vor (vgl. a.a.O., S. 108 f.).

Also ist weder das Auslesen noch den Umwandeln von Daten in den hier geschilderten Formen unzulässig. Damit ist auch auf der Website www.clonead.pwp.blueyonder.co.uk kein Hinweis auf offensichtlich unzulässige Unhalte ersichtlich.

Das Whois-Auskunftssystem gibt nun an:

[...]

Die Domain wurde also im Jahr 1999 registriert und befindet sich in Großbritannien.

[...]

Die Domain wurde also im Jahr 2002 in Großbritannien registriert, sowohl der Registrar als auch dessen Internet Service Provider sind also namentlich bekannt.

Website www.dvddecrypter.com

Über den Umweg der Website www.dvddecrypter.com haben sie irgendwie die weiter oben beschriebene Datei »SetupDVDDecrypter3.5.1.0[www.free-codecs.com].exe« bezogen. Eine ausführliche Prüfung der Startseite dieses Angebots ist nicht erforderlich, da es sich offensichtlich um eine reine Entwicklungs- und Selbstdarstellungs-Website zu einem einzigen Produkt, DVD Decrypter, handelt (vgl. Schaubild 4).

Die Website bietet ausschließlich technische Hinweise für Anwender des betreffenden Produkts, die für mich als Nichtanwender dieser Software vollkommen nichtssagend sind. Es finden sich Hinweise darauf, welche Version des Programms aktuell ist, wann die letzte Version erschienen ist, welche Fehler im Programmcode entdeckt wurden usw., nichts davon deutet auf eine Unzulässigkeit hin. Genau genommen ist es mir selbst nach Durchsicht der Unterseiten nicht gelungen herauszubekommen, welchen Zweck das Programm eigentlich erfüllen soll oder wie es sich von Konkurrenzprodukten abhebt.

Das Whois-Auskunftssystem gibt nun an:

[...]

Es handelt esich also um eine britische Domain, die von dem international anerkannten Download-Dienst Tucows, Inc. im Jahr 2001 registriert wurde.

Da auf den genannten Websites um Spenden gebeten wird, ist davon auszugehen, dass die Produkte kostenlos abgegeben werden; auch kommerzielle Hintergründe sind hier nicht zu entdecken.

Zusammenfassung der Einzelfallprüfungen

Ich kann auf all diesen Startseiten der Web-Angebote, von denen Sie die angeblichen »Umgehungsvorrichtungen« bezogen haben wollen, keine Hinweise darauf erkennen, dass die strittigen Programme, die man dort irgendwo herunterladen kann, unzulässig seien.

Warum kein Vorgehen gegen den Anbieter?

Alle DNS-Einträge der Domains, von denen Sie die inkriminierten Dateien bezogen haben, sind ordnungsgemäß registriert und seit mehreren Jahren aktiv; alle Domains befinden sich in Europa, mit einer Ausnahme sogar alle im Raum der Europäischen Union; die Betreiber aller dieser Domains ließen sich also leicht recherchieren und ggf. für die Verbreitung von »Umgehungsvorrichtungen« zur Rechenschaft ziehen, sofern ein Gericht dieser Zuordnung der durch die Betreiber dieser Websites in Verkehr gebrachten Programme zustimmte.

Importieren von Inhalten aus dem Ausland

Fall mir jetzt vorgeworfen würde, dass ich durch das Nichtverhindern des Setzens eines Hyperlinks auf diese ausländischen Domains durch einen Dritten die strittigen Programme nach Deutschland »importierte«, wäre wiederum zu fragen, was ein Hyperlink tatsächlich bewirkt.

Brächte ein auf einer deutschen Website angebrachter Hyperlink auf die Berichterstattung über den Golfkrieg den Golfkrieg selbst nach Deutschland? Die Kenntnis darüber, dass ein Golfkrieg stattfindet, würde durch diesen Hyperlink möglicherweise verbreitet, der Golfkrieg selbst würde durch den Hyperlink jedoch weder »importiert« noch physisch »zugänglich« gemacht werden. Ebenso könnte ein Hyperlink auf eine eventuelle »Umgehungsvorrichtung« die Kenntnis über die Existenz einer solchen Sache verbreiten, gleichermaßen wie auch eine Veröffentlichung des Textes des neuen § 95 a Abs. 1 und 2 oder des §2 Abs. 3 ZKDSG diese Kenntnis fördern würde. Die Sache selbst würde jedoch weder durch den Verweis darauf »importiert« oder in Verkehr gebracht noch durch die Veröffentlichung des novellierten UrhG oder des ZKDSG zugänglich gemacht werden.

Nichterkennbarkeit der Unzulässigkeit

Selbst wenn es eine Prüfpflichten für mich gegeben und ich den Link selbst angebracht hätte, wäre es mir nicht möglich gewesen, die von Ihnen behauptete Unzulässigkeit der Angebote zu erkennen, es besteht dort eben keine Möglichkeit, »die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen«. Auch hier muss ich wieder darauf hinweisen, dass es seitens Ihrer Kanzlei oder Ihrer Mandanten eben keine zwingend erforderlichen Handreichungen in Form von Listen mit Ihrer Ansicht nach unzulässigen Programmen, Dateien, Datenbanken oder Beschreibungen gibt, von entsprechenden Rechtsgutachten ganz zu schweigen, die ja eigentlich erst die Grundlage einer ordentlichen Serienabmahnung seien sollte.

Nun weiß ich nicht, welche verschärften Prüfpflichten dem Nichtverhinderer des Setzens eines Hyperlinks durch einen Dritten Ihrer Ansicht nach auferlegt werden sollen; möglicherweise schwebt Ihnen vor, für jeden gesetzten Hyperlink eine Anfrage an die Kriminalpolizei mit der Frage zu initiieren, ob gegen das betreffende Verweisziel möglicherweise Ermittlungen anhängig sind; ich wüsste nicht, wie der Prüfende anders zu verbindlichen Aussagen über die eventuelle Unzulässigkeit der Verweisziele gelangen könnte.

Umfang der Prüfpflichten

Was auch immer Sie sich unter diesen Prüpflichten vorstellen mögen, das Langericht München hat dies ja erst kürzlich recht klar präzisiert (LG München I, Urteil vom 07. Oktober 2004, Az. 7 O 18165/03 – Playboy-Fotos):

»Grundvoraussetzung auch der Überlegungen des OLG München in dem entschiedenen Fall war jedoch, dass der Link von dem in Anspruch genommenen bewusst gesetzt und damit die Verkehrssicherungspflicht, wenn sie denn besteht, auch bewusst übernommen worden war, was im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist«.

Dieses Urteil zu einem weitgehend vergleichbaren Fall stellt also klar, dass auch ich auch auf Grund der Nichtverhinderung der Linksetzung durch einen Dritten keine »Verkehrssicherungspflicht« zu erfüllen hätte.

Der Bundesgerichtshof führt zum Unfang eventueller Prüfpflichten weiter aus (BGH; Urteil vom 01. April 2004, Az. I ZR 317/01):

»Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden«.

Ich hätte also weder zumutbare Prüfpflichten verletzt, noch hätte ich eine »Internet-Versicherungspflichte« zu gewährleisten.

Gesamtkontext meiner Website

Weiterhin behaupten Sie in Ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2004, im Gesamtkontext meiner Website stellten sich die Verweisziele als von mir empfohlene Inhalte dar; je eher der Hyperlink sich als eine Empfehlung bestimmter Inhalte darstelle und je eher die in Bezug genommene verlinkte Seite sich in das eigene Angebot integriere, desto mehr Kontrollpflichten seien mir als angeblicher Linksetzer zuzumuten.

Nun wird die Behauptung, ich selbst sei der Linksetzer nicht dadurch wahrer, dass Sie diese unwahre Behauptung gebetsmühlenartig widerholen. Aber selbst angenommen, ich hätte den Link selbst in das Portalsystem eingetragen – was ja nun erklärtermaßen nicht der Fall war – würde dies nichts am Wesen des Hyperlinks ändern. Denn: Nicht nur unwahr sondern sogar vollends sinnlos ist die Behauptung, Hyperlinks stellten automatisch »Empfehlungen« dar. Hyperlinks sind prinzipiell Verweise und damit von Natur aus wertneutral. Wie ich bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 ausführlich erläuterte, können Verweise nur in seltenen und ganz besonderen Ausnahmefällen durch einen eindeutig rechtswidrigen Kontext Wertungen enthalten, die dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegen.

Selbst wenn ich den von Ihnen zitierten Kommentar selbst in das Portalsystem eingegeben hätte – was ja nun auch nicht der Fall war – würde dies noch lange keine Empfehlung darstellen. Auch die zwar von mir angelegte, jedoch in dem von mir betriebenenen Portalsystem zu keinem Zeitpunkt verlinkte Datenbankabfrage ist eben nur eines von vielen tausenden von Skripts, die nichts weiter tun, als Datenbankeinträge automatisiert aus den von Benutzern ohne Kontrollmöglichkeit durch mich gespeisten Datenbanken abzufragen und in Form von Webseiten zu präsentieren.

Zum Zeitpunkt des Anlegens des Skripts – das dürfte irgendwann zwischen 1999 und 2002 gewesen sein – gab es noch überhaupt keine Einträge in der entsprechenden Datenbanktabelle und erst recht keinen gesetzlichen Sachverhalt, der gegen eine Datenbankabfrage wie decryptors.asp gesprochen hätte; Datenbankabfragen wie die genannte produziert man fabrikartig durch Kopieren und geringfügiges Modifizieren von Parametern in Skripts, wenn sich die Skripts ihre Parameter nicht bereits von alleine aus den Datenbanktabllen holen – eben ganz genauso, wie Sie ihre Serienabmahnungen halbautomatisch durch Austausch von Namen und beigegbenen Bildschirmkopien und ohne detaillierte Prüfung des Einzelfalles erstellen.

Niemand muss diese irgendwann einmal über die Eingabemasken des Portalsystems eingetragenen Datensätze bzw. »Einträge« freischalten, prüfen oder überhaupt zur Kenntnis nehmen, ebenso wie niemand gezwungen ist, die betreffenden Webseiten aufzurufen oder Dateien von den Verweiszielen herunterladen. Hier liegt dann auch der Unterschied zu Ihren Serien­ab­mahnungen: Die Textbausteine werden zur Erstellung der Abmahnungen manuell zusammengefügt und die Briefe von einem menschlichen Sachbearbeiter unterschrieben, während die Abfrageskripte in einem Portalsystem ohne jegliche Betreiber- oder Benutzereingriffe vollautomatisch ablaufen. Lediglich obliegt es dem Portalsystem – sofern diese Funktionalität dort technisch implementiert ist – die technische Erreichbarkeit der verlinkten Website sporadisch zu überprüfen, um die berüchtigten Broken Links (HTTP Error 404) zu vermeiden. Aber selbst diese Funktionalität beherrschte das von mir eingesetzte Portalsystem nicht – was übrigens einer der Gründe war, das Portalsystem bereits lange vor Ihrer Abmahnung zu weiten Teilen zu deaktivieren.

Was Sie unzutreffend zu einer »Empfehlung bestimmter Inhalte« zusammenfabulieren, ist ein schlichter Programmautomatismus, der – eben ganz genau wie der Googlebot – irgend eine automatisierende Funktion im Hintergrund verrichtet und mit der – sofern das Skript fehlerfrei arbeitet – niemals mehr ein menschlicher »Kontrolleur« befasst sein wird; die Analogie der automatisch generierten Linkliste zu der Suchmaschine Google ist daher in vollem Umfang gegeben.

Das einzige, was ich als damaliger Betreiber des Portalsystems überhaupt jemals zu dem inkriminierten Sachverhalt beigetragen habe, ist das Betreiben des Portals selbst und das systematische Anlegen von Hunderten von Kategorien und Unterkategorien für Software-Anwendungen – beispielsweise Programme zum Anzeigen von Bilddateien, zum Komprimieren von Dateien, für die Durchführung von Rollenspielen oder zur Verwaltung von Kochrezepten – sowie der dazugehörigen Datenbankabfragen, falls einmal die entsprechenden Datenbankausgaben an anderer Stelle der Website verwendet werden sollten. Nun ist das systematische Anlegen von Suchabfragen zur Erzeugung von Datenbankausgaben zu allen erdenklichen Kategorien von Software-Anwendungen aber alles andere als eine »Empfehlung« bestimmter Inhalte, sondern genau das Gegenteil. Nichts anderes müssen auch die Betreiber der Suchmaschine Google leisten, denn auch deren Ausgabeformulare und die dahinterliegende Programmlogik musste ja irgendwann von einem Menschen programmiert werden. Unter diesen Ausgabeformularen befand sich in meinem Fall auch die Abfrage descryptors.asp, die eine Kategorie für Programme bildete, die zum Zeitpunkt des Anlegens der Abfrage – also irgendwann zwischen den Jahren 1999 und 2002 – ohne jeden Zweifel legal waren und deren Unzulässigkeit ich auch heute noch nicht erkennen kann.

Was auf dieser Ausgabeseite Jahre später dargestellt wurde oder dort zukünftig angezeigt werden könnte, entzieht sich sowohl meiner Kenntnis als auch meinem thematischem Interesse; das Wesen eines Portals besteht ja eben darin, eine Plattform für unterschiedliche Interessenlagen anzubieten, die sich keineswegs notwendigerweise mit denen des Betreibers überschneiden müssen. Dasselbe gilt nicht nur für Suchmaschinen, deren Betreiber sich sämtliche indexierten Web-Angebote natürlich nicht zu Eigen machen und sogar für redaktionell betreute Katalogdienste wie Yahoo!. Jerry Yang, der Gründer von Yahoo!, empfände die Unterstellung sicherlich befremdlich, er mache sich sämtliche Inhalte der von ihm redaktionell katalogisierten Websites zu Eigen. Vielmehr geht es bei diesen Katalogdiensten ebenso wie bei Suchmaschinen um eine systematische und möglichst umfassende Erschließung von Ressourcen im Internet, nicht um irgendeine »Empfehlung« im Sinne einer Zueigenmachung. Nun handelt es sich bei der strittigen Linkliste auf meiner Website ja eben nicht einmal um einen redaktionell betreuten Katalog, sondern schlicht um eine Plattform, die durch andere Internet-Nutzer genutzt und gefüllt werden kann; ich trage keine Datensätze in die Linkliste ein, es gibt keine betreuenden Redakteure und es muss auchniemand Einträge freischalten; ich stelle nur eine Plattform bereit; alles Weitere läuft ohne mein Eingreifen.

Allenfalls hätte man nun fordern können, ich hätte eine solche Abfrage nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Spetember 2003 quasi in vorauseilendem Gehorsam vollständig löschen und damit auch diejenigen Programme unzugänglich machen müssen, die eine im Rahmen des novellierten Urheberrechtes zulässige Entschlüsselung durchführen. Auch dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass ich zum einen die Gesetzesnovelle überhaupt in Ihrer vollen Bedeutung zu Kenntnis genommen und deren Reichweite in Ihrem bisher beispiellos weiten Verständnis aufgefasst hätte – was nicht der Fall war –, und daß ich mich überhaupt an die verwaiste Abfrage erinnert hätte und diese in Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle gebracht hätte – was ebenfalls nicht der Fall war.

Selbst wenn ich die Gesetzesnovelle bewusst zu Kenntnis genommen hätte, hätte ich nach billigem Ermessen niemals auf den Gedanken kommen können, jemand könnte die von einem Dritten gesetzten Hyperlinks auf die Startseiten externer Websites als nunmehr unzulässige »Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen« auffassen. Eine solche Auffassung widerspricht der Logik des Internet und der Funktionsweise des World Wide Web, sie ist weder dem normal denkenden und wissenschaftlich vorgebildeten noch dem technisch geschulten Menschen nachvollziehbar; es handelt sich vielmehr um eine Privatlogik einiger weniger Anwälte, welche bestimmte Partikularinteressen vertreten müssen. Die Auffassung des Nichtverhinderns des Setzens von Verweisen durch einen Dritten auf externe Ressourcen eines Vierten als unzulässige Handlung erschließt sich dem billig und gerecht Denkenden nicht ohne Zwang.

Nun wurde ausgerechnet die von Ihnen aufgefundene Abfrage decryptors.asp aber zu keinem Zeitpunkt an anderer Stelle in der Website verwendet, Sie sind also schlicht über ein totes, d. h. unbenutztes Skript gestolpert. Auch hunderte anderer Skripte waren nirgendwo sonst eingebunden. Eine vollständige Kategorienliste des Portals liefere ich Ihnen gerne, so genannte »Umgehungsvorrichtungen« oder sonstige inkriminierende Sachverhalte waren nie darunter, sie bildeten daher auch zu keinem Zeitpunkt auch nur im Entferntesten einen inhaltlichen »Schwerpunkt« meiner Website; unter den zuletzt 34 Hauptkategorien gab es 294 Unterkategorien, Programme zur Verarbeitung von Audio- und Videodateien konnten in einer dieser 294 Unterkategorien eingegeben werden. Wie noch zu zeigen sein wird bestand die Eingabemöglichkeit für Programme dieser Unterkategorie bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Urheberrechtsnovelle gar nicht mehr.

Wie ich bereits ausführte und wie ebenfalls jederzeit nachweisbar ist, hatte meine Website immer vollkommen anders gelagerte quantitative und inhaltliche Schwerpunkte, beispielsweise Fotografie, Hundehaltung, klassischer Gesang, Südostasien usw. Zu keinem Zeitpunkt war dieses angebliche »Angebot« von so genannten »Umgehungsvorrichtungen« ein Schwerpunkt meiner Website, noch viel weniger waren »Umgehungsvorrichtungen« jemals irgendwo thematischer Schwerpunkt meiner Website. Selbst das gesamte Portalsystem ist nur ein einziger Themenkomplex von mehreren Dutzend; innerhalb des Portalsystems bildete wiederum die Teilfunktionalität der Linklisten keinen Schwerpunkt, und innerhalb der Teilfunktionalität der Linklisten bildeten auch Programme zur Audio- oder Videobearbeitung keinen Schwerpunkt. Es geht also um die Teilmenge (Programme zur Bearbeitung von digitalisierten Audio- und Videodaten) einer Teilmenge (die Teilfunktionalität einer Linkliste) einer Teilmenge (des Portalsystems) eines komplexen und seit Jahren etablierten Informationsspeichers im Web. Genau das ist der vom BGH geforderte Kontext des nichtverhinderten Hyperlinks aus dem Jahr 2002, der »Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, der Zweck des Hyperlinks«, den Sie so gerne unterschlagen und wahrheitswidrig zu einer »besonderen Empfehlung« stilisieren möchten, deren Inhalt ich mir »zu Eigen« gemacht habe. Es handelt sich vielmehr und eine absolute Bagatelle, die Sie durch immer wildere Unterstellungen und Vermutungen wahrheitswidrig zu einem rechtlich relevanten Sachverhalt aufzubauschen versuchen, um Ihre ungerechtfertige Abmahnung zu rechtfertigen.

Nun ist dies alles ja auch keinesfalls so historisch dunkel, wie Sie ständig zu suggerieren versuchen, um die Nachlässigkeiten Ihrer Recherchen und das Unterschlagen von Fakten zu vertuschen; schließlich gibt es historische Archive von Websites, die Snapshots von Web-Angeboten zu bestimmten Zeitpunkten archivieren und mit denen sich doch einige interessante Nachweise anstellen lassen.

So hat die Wayback Machine des Internet Archive mein Portal erstmals am 1. September 2003 archiviert (http://web.archive.org/web/*/http://www.kefk.net/MWP/; zu diesem Zeitpunkt wurde das Portal nämlich aus anderen Gründen massiv verlinkt, vgl. http://www.kefk.net/Shopping/Auktionen/Ebay/); bereits zu diesem Zeitpunkt – also sogar noch vor Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle – war die Unterkategorie Decryptors bereits mangels Interesse meinerseits an der Thematik überhaupt nicht mehr in der entsprechenden Download-Kategorie vorhanden.

Des Weiteren lässt sich an einem beliebigen Snapshot der Subsite »Software« beim Internet Archive auch leicht nachweisen, dass die von Ihnen aufgefundene Datenbankabfrage, die ich ja angeblich in das eigene Angebot integriert und besonders empfohlen und damit zu Eigen gemacht haben soll, tatsächlich nie in die Navigation der Website eingebunden war (http://web.archive.org/web/*/http://www.kefk.net/Software/). Die Skriptausgabe wurde Benutzern also nachweislich niemals zugänglich gemacht.

Sehr schön zeigen lässt sich mit diesen Snapshots auch, dass mein Interesse an dieser Subsite insgesamt sogar derartig gering war, dass es nicht einmal eine Site Map oder ein manuell erstelltes Inhaltsverzeichnis gab und die Darstellung der Subsite von technischen Fehlern nur so wimmelte. Google, oder womit auch immer Sie ihre Recherchen angestellt haben, konnte die Skriptausgabe also lediglich über das automatisch generierte Inhaltsverzeichnis der Subsektion finden. Und dieses wird nun endgültig exakt genau so vollautomatisch und ohne jegliche menschliche Eingriffe generiert wie Google seinen Index mit dem Googlebot aufbaut. Auch diese Feststellung gehört zu dem vom BGH geforderte Kontext des nichtverhinderten Hyperlinks aus dem Jahr 2002, dem »Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks «, den Sie so gerne unterdrücken möchten.

Somit sollte nun der abschließende Beweis erbracht sein, dass

  • die von Ihnen beanstandeten Surface-Links nicht von mir angebracht wurden,
  • die entsprechende Download-Kategorie im Portalsystem bereits vor Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle nachweislich nicht mehr existierte,
  • die Subsite »Software« nachweislich weder quantitativ noch qualitativ jemals zu den Schwerpunkten meiner Website gehörte,
  • die von Ihnen aufgefundene Ergebnisseite der Datenbankabfrage nie in das Navigationssystem der Website eingebunden war,
  • ich die von einem Dritten eingegebenen Inhalte nie als empfohlene Inhalte präsentiert habe,
  • ich die von einem Dritten eingegebenen Inhalte genau genommen niemals präsentiert sondern bestenfalls unterlassen habe, ein bestimtes von hunderten von unbenutzten Skripten aus einer Ansammlung von merhreren hunderttausend Dateien zu entfernen,
  • ich mir also die von einem Dritten im Jahr 2002 eingegebenen Hyperlinks zu keinem Zeitpunkt in irgend einer Weise zu Eigen gemacht habe.

Nachdem eine Verantwortung meinerseits in allen Punkten vollständig widerlegt und deutlich wurde, dass die Abmahnung unrechtmäßig erfolgte, schließen sich zwangsläufig weitere Fragen an:

  • Die Recherche der oben angeführten Fakten ist jedem halbwegs geschulten Internetbenutzer möglich und damit zweifellos auch einem im Internet recherchierenden Fachanwalt und erst recht den privaten »Ermittlern« der Hamburger proMedia GmbH, oder wer auch immer die Datengrundlage für Ihre Massenabmahnungen recherchiert haben mag, zuzumuten.
  • Warum haben Sie oder die für Sie recherchierenden Agenten diese Fakten übersehen?
  • Handelt es sich angesichts der Massenabmahnungen schlicht um schlampige Arbeit, um die betrügerische Tatsachenverfälschung um der »Abzocke« von Abmahngebühren Willen oder um ein gezieltes Unterdrücken von Fakten?

Wenn ich die Möglichkeit einer schlampigen Recherche in Ihrem Fall ausschließen darf, ist dann die Motivation nicht vielmehr der Versuch der Unterdrückung der unheimlichen und schwer kontrollierbaren interaktiven Nutzungsoptionen von Websites?

  • Ist Ihnen nicht die Wechselseitigkeit und Bidirektionalität des Internet ein Greuel, weil sich die dort ausdrückende Meinungsvielfalt so schlecht kontrollieren lässt?
  • Zielt die Abmahnung nicht vielmehr bewusst auf die Betreiber von offenen Foren und unliebigen Websites mit Benutzerinteraktion, die sich für Ihre Mandanten weniger gut kontrollieren und gleichschalten lassen wie unidirektional operierende Fernsehsender oder Hörfunkanstalten?

Siehe auch

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

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