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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, November 2004.
Kefk Network Home :
Kefk Network : Abmahnung
: Widerspruch : Linkhaftung
08-Nov-2004/07-Jan-06
Gliederung
Haftung für Surface-Hyperlinks
Vorbemerkung
Herr Hügel von der
Kanzlei Waldorf behauptet, ich sei für die Inhalte
von Verweiszielen ebenso verantwortlich wie für die von mir selbst
verfassten Texte; dabei spiele es keine Rolle, ob ich die Hyperlinks
selbst gesetzt habe, oder ein Dritter. Es spiele auch keine Rolle, dass
sich die Inhalte von Verweiszielen permanent ändern können; dies alles
unterliege meiner Prüfpflicht,
da ich mir die Inhalte der Verweisziele aufgrund deren Nichtverhinderung
ebenso zu Eigen machte wie die durch Dritte in Foren oder Linklisten
meiner Website angebrachten Hyperlinks.
Übertragen auf die
Wikipedia würde dies bedeuten, dass ich mit als
Administrator die Inhalte der gesamten Wikipedia zu Eigen machen würde,
wenn ich sie nicht verhindere. Als Administrator kann ich beliebige
Seiten in der Wikipedia löschen, ich habe also die Möglichkeit,
unzulässige Inhalte zu verhindern. Tue ich dies nicht, mache ich mir die
Inhalte zu Eigen, andernfalls verletze ich Prüfpflichten. Diese Haftung
endet nicht bei den rund 160.000 Seiten der deutschsprachigen Wikipedia,
sondern ersteckt sich in vollem Umfang auch auf alle Verweisziele, also
alle über Weblinks verlinkten externen Websites.
Im Fall des Kefk Network ist die Angelegenheit noch etwas
pretentiöser: Hier wurden die beiden inkriminierten Hyperlinks
irgendwann zwischen 1999 und 2002 durch einen Benutzer in eine Linkliste
einer uralten Version des Portalsystems eingegeben. Die Ausgabeskripte
für die betreffende Abfrage waren nachweislich zu keinem Zeitpunkt im
Portalsystem verlinkt und die letzte Version des Portals (auf der Basis
des MWP) wurde bereits im September 2004 -- also rund zwei Monate vor
der Abmahnung -- größtenteils abgeschaltet.
Die Frage lautet daher: Könnte ich für das Nichtverhindern des Setzens von Surface-Hyperlinks
auf die Startseite einer externen Website in einer maschinell
generierten Linkliste ohne Kontrollmöglichkeit verantwortlich sein?
Unwahrheiten
Sie [gemeint ist Herr Hügel von der Kanzlei Waldorf, d.V.] behaupten, ich sei für die Inhalte der von mir verlinkten
Verweisziele verantwortlich.
Unabhängig davon, ob es eine solche
Prüfpflicht für mich überhaupt in
dem von Ihnen geforderten Umfang geben könnte, unterstellen Sie dabei
erneut wider besseres Wissen, ich hätte die Links selbst angebracht. Wie
ich bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 ausführlich
dargelegte, habe ich die Links nicht selbst angebracht; vielmehr
handelte es sich um eine maschinell generierte Ausgabe eines
datenbankbasierten Skripts, die
- mit Eingaben von Benutzern des Portalsystems gespeist und
- ohne jeglichen Benutzereingriff generiert wurde sowie
- keine technische Kontrollmöglichkeit in Form von Freischalt- oder
Filterfunktionen bot und
- nachweislich zu keinem Zeitpunkt in das Navigationssystem meiner Website
eingebunden war und somit auch
- zu keinem Zeitpunkt einen durch mich in irgendeiner Weise »empfohlenen
Inhalt« dargestellt haben kann.
Funktionsweise von Portalsystemen
In das Portalsystem wurden durch Benutzer hunderttausende von Hyperlinks
eingegeben, maschinell verarbeitet, sortiert und – so denn ein Benutzer
überhaupt eine Abfrage startete – irgendwo und in irgend einer Form auf
der Website dargestellt. Eine Prüfung jeder der von den Benutzern
eingegebenen Beschreibung auf inhaltliche Korrektheit und technische
Erreichbarkeit sowie eine rechtliche Prüfung des Verweisziels auf sich
eventuell aus einer veränderten Rechtssituation ergebenden Implikationen
ist weder personell, noch organisatorisch noch finanziell tragbar.
Allein die eventuelle Kollision mit komplexen rechtlichen Sachverhalten,
die – wie Sie ja selbst zur Rechtfertigung der angeblichen Notwendigkeit
Ihrer eigenen Tätigkeit in Ihren Abmahnungen angeben – den Sachverstand
»einfacher« Hausanwälte Ihrer Mandanten übersteige, kann durch mich
nicht sachgerecht überprüft werden; ich müsste eine Heerschar von
Juristen beschäftigen, die eine solche sachgerechte Prüfung der
Verweisziele hunderttausender von Hyperlinks durchführten und ihrerseits
auch wieder Haftung für ihre Urteile über die eventuelle rechtliche
Relevanz der Inhalte der Verweisziele der von Benutzern angebrachten
Hyperlinks übernähmen.
Ruinöser Umfang der geforderten Prüfpflichten
Selbstredend würden solche Prüfpflichten jedes gutsituierte Wirtschafts-
oder Presseunternehmen finanziell ruinieren; nun betreibe ich meine
Website – im Gegensatz zu einem Wirtschafts- oder Presseunternehmen –
nicht gewerblich, und ich kann auch nicht – im Gegensatz zur Wikipedia –
auf ein Team von hunderten ehrenamtlicher Mitarbeiter zurückgreifen, da
es sich um ein reines Hobbyprojekt handelt. Daher ist es für mich in
jeder Beziehung vollkommen unmöglich, die Inhalte sämtlicher
Verweisziele der von Benutzern angebrachten Hyperlinks zu überprüfen.
Die Auferlegung derartiger Prüfpflichten würde das Betreiben eines
Portalsystems, einer Website mit kontextsensitiver Annotationsfunktion,
Linklisten, Foren oder Wikis unmöglich machen. Dies gilt nicht nur für
mich, sondern prinzipiell für jedes nichtkommerzielle Web-Angebot.
Prüfpflichten, die sich auf die Verweisziele der von Dritten
angebrachten Hyperlinks erstreckten, würden den Betrieb jeglicher
interaktiver Dienste im Web faktisch unmöglich machen.
Konkreter Fall: Verweise ersten, zweiten und dritten Grades
Aus dem nachfolgenden Diagramm (Schaubild 5) ist ersichtlich, dass auf
meiner Website www.kefk.net (in der Abbildung links) weder Deep-Links
auf die inkriminierten Inhalte der externen Website gesetzt waren, noch
auch meiner Website die betreffenden Dateien zum Download angeboten
wurden; es wurde also über meine Website nichts verbreitet als ein
Hyperlink, den ich noch nicht einmal selbst gesetzt habe.
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| Schaubild 5: Funktionsweise von Surface-Links und
Deep-Links. |
Im vorliegenden Beispiel, das Ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2004
entnommen ist, verweist ein von einem Dritten verfasster Eintrag in
einer Linkliste meiner Website auf die externe Website
www.dvddecrypter.com (mitte); auch von diesem Verweisziel wurde die
betreffende Datei nach Ihren eigenen Angaben im o.g. Schreiben nicht
heruntergeladen, sondern von einer weiteren Website, nämlich
www.freecodecs.com bzw. www.freecodecs.net (rechts). Mit keiner dieser
externen Website stehe ich in irgendeiner Verbindung, ausser dass ein
Dritter in einer für jedermann erweiterbaren Linkliste meiner Website
einen Verweis auf www.dvddecrypter.com gesetzt hat; auf meiner Website
befand sich nie ein Hyperlink auf die Website www.freecodecs.com bzw.
www.freecodecs.net, von der die inkriminierte Datei durch Sie
heruntergeladen wurde.
Die Abmahnung bezieht sich in diesem konkreten Fall also weder auf die
Verbreitung der Sache selbst (Inverkehrbringen der Software DVD
Decrypter), noch auf die Unzulässigkeit des Verweisziels des Verweises
ersten Grades (des Hyperlinks auf www.dvddecrypter.com, der auf meiner
Website angebracht wurde), sondern vielmehr um den Versuch der
Kriminalisierung meiner Nichtverhinderungshandlung aufgrund eines
Verweises zweiten (Website, auf der die inkriminierte Datei tatsächlich
verlinkt ist, also www.freecodecs.com bzw. www.freecodecs.net) bzw.
dritten Grades (Download-Link auf die inkriminierte Datei bei
www.freecodecs.com bzw. www.freecodecs.net).
Würde ich mit der Argumentation der Zugänglichmachung für Inhalte
haftbar gemacht werden, die über www.freecodecs.net (rechts) erreichbar
sind, würde dies bedeuten, dass ich nicht nur für die Handlungen eines
Dritten (des Linksetzers in meinem Portal, www.kefk.net, links) und
eines Vierten (des Betreibers von www.dvddecrypter.com, mitte), sondern
auch für die eines Fünften (des Betreibers von www.freecodecs.net, der
schließlich erst die inkriminierte Datei in Verkehr bringt) zur Haftung
gezogen werden würde.
Diese Haftung für Handlungen im ersten, zweiten und dritten Grad des
Verweises ist absurd und schon allein grafentheoretisch unhaltbar;
zahllose weitere Hyperlinks auf allen diesen drei Websites verweisen auf
zahllose weitere im ersten, zweiten und dritten Grad erreichbaren
Websites; nach dieser Argumentation müsste ich Haftung übernehmen für
rund ein Drittel des gesamten World Wide Web.
Sachzwänge beim Betrieb komplexer Informationsspeicher
Offensichtlich entziehen sich die technischen Datails des Betriebs einer
Website ja Ihrer Kenntnis als Juristen, daher muss ich diesen Bereich
wohl ausführlicher erörtern, schließlich gilt hier ja der Grundsätzlich
des impossibilium nemo obligatur.
Selbst ein einfaches Portalsystem wie das von mir bis Mitte 2004
Eingesetzte basiert bereits in der Grundfunktionalität auf 5.986
Dateien, darunter mehreren hundert Skripts, die – in meiner konkreten
Konfiguration zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Briefes – auf 344
Datenbankdateien zugreifen, die jeweils wieder mehr als zwanzig einzelne
Datenbanken enthalten; jede dieser schätzungsweise über 3.000
Datenbanken enthält wiederum mehrere Datenbanktabellen und diese
wiederum jeweils hunderte oder gar tausende von Datensätzen. Hinzu
kommen hunderte weiterer Skripts, die spezifische Abfragen der Daten
dieser Datenbanken initiieren, beispielsweise die Zusammenstellung von
Literaturlisten oder die Präsentation von Bilddateien nach Parametern
wie Aufnahmedatum, -zeit, -ort, -blende, -verschlusszeit, Bildauflösung
oder Dateigröße usw.
Natürlich würde man heutzutage ein solches Web-Projekt in einem
professionellen Umfeld ganz anders angehen und beispielsweise eine
sauber modellierte relationale Datenbank sowie ein funktionsreiches
Content-Management-System einsetzen; diesen Luxus kann ich mir aber
nicht leisten, da ich meine Website eben weder kommerziell noch mit
professionellem Anspruch betreibe. Zum Zeitpunkt der Entstehung meiner
Website gab es weder Content-Management-Systeme noch datenbankbasierte
Websites, der Preis dieser »Altlasten« aus dem vergangenen Jahrzehnt ist
eben, dass die Wartung eines solchen Informationsspeichers nicht den
heutigen Ansprüchen genügen kann. Prüfpflichten, die weder technisch mit
den verfügbaren Mitteln noch personell oder organisatorisch realisierbar
wären, sind nun einmal unzumutbar.
Eine Kontrolle dieser zahllosen Datenbanktabellen auf bestimmte
Schlüsselworte wie beispielsweise »DVD Decrypter« oder »Clad DVD« ist in
der Funktionalität des Portalsystems nicht vorgesehen; eine
Begriffs-Sperrliste durch eine Filtersoftware (»Blacklist«, vgl. Anm.
Hoeren zu OLG Köln MMR 2002, 110/114 li. Sp.) ließe sich zur Laufzeit
des Programmes technisch gar nicht realisieren. Allenfalls vorstellbar
wäre, die gesamte Website periodisch offline zu nehmen, tausende von
Datenbankabfragen auf die strittigen Begriffe hin durchzuführen und
anschließend ggf. händisch Manipulationen in den Datensätzen
vorzunehmen.
Auch dies wäre jedoch praktisch kaum realisierbar, da das Portalsystem
keine Funktion zum Sperren der Datenbankzugriffe bereitstellt; da eine
Website und ihre Datenbanken aber keine Ruhezeiten oder Feiertage kennt,
müssten für die Kontrollperioden schreibende Datenbankzugriffe
unterbunden werden. Da das technische System einen solchen Wartungsmodus
nicht kennt, müsste für diese Kontrolleingriffe also sogar die gesamte
Website vollständig vom Netz genommen werden.
Auch dies wäre wiederum praktisch kaum zu realisieren, da der Server
durch einen Internet Service Provider und nicht durch mich betrieben
wird, ich hätte also gar nicht die für eine solche Abschaltung
erforderlichen Zugriffsberechtigungen. Da die Website nun einmal
nichtkommerziell betrieben wird wäre auch das Anmieten eines meiner
Kontrolle unterstehenden dedizierten Servers, das Ausweichen auf ein
leistungsfähigeres Portalsystem oder die Beauftragung von angepassten
Skripten keine zumutbare Lösung; sowohl kommerzielle Portal- oder
Content Management Systeme als auch die Vergabe von Programmieraufträgen
sind für den Betreiber einer nichtkommerziellen vollkommen unbezahlbar.
Das Ausschlußkriterium für eine solche periodische Kontrollfunktion ist
letztlich aber wieder das völlige Fehlen einer verbindlichen Liste von
Ihrer Ansicht nach unzulässigen Websites, Programm-, Datenbank- oder
Dateinamen, Herstellern oder was auch immer Sie als unzulässig
betrachten möchten. Eine solche aufwändige und dem Internet-Paradigma
einer permanenten Verfügbarkeit der Website rund um die Uhr
(24/7-Betrieb) vollkommen widersprechende Abschaltung der Website wäre
also weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar und wäre auch
in Ermangelung einer verbindlichen Liste von inkriminierenden
Sachverhalten sinnlos.
Hinzu kommt, wie ich ja auch bereits in meinem Schreiben vom 11. Oktober
2004 erwähnte, dass ich meine Website über einen Zeitraum von ziemlich
genau zehn Jahren aufgebaut habe; mich an präzise Details oder Interna
einer bestimmten der derzeit 340.622 Dateien, die in 62,772
Verzeichnissen organisierten und 9,04 Gigabyte an Speicherplatz
belegenden Inhalte irgend eines vor Jahren erstellten Skripts zu
erinnern ist mir ebenso unmöglich wie Sie sich wohl nicht an jedes
Detail eines von Ihnen geführten Prozesses erinnern können werden.
Allein die Vorstellung, die Inhalte von derzeit einer Drittel Million
Dateien präzise kennen zu sollen, zeugt entweder von größter Naivität
gegenüber den realistischen Bedingungen des Betriebs eines komplexen
Informationsspeichers, oder einer Erwartungshaltung, die übermenschliche
und damit unerfüllbare Anforderungen an den Betreiber einer solchen
Plattform stellen möchte.
Anscheinend ist es erneut notwendig, den Vergleich mit der rein manuell
erstellten und gepflegten Informationsdatenbank Wikipedia zu bemühen:
Für die Betreuung von dort »nur« rund 160.000 in den letzten zwei Jahren
entstandenen Artikeln sind dort weit über hundert ehrenamtliche
Administratoren beschäftigt; es entzieht sich daher vollkommen meinem
Verständnis, wie Sie bezüglich der Administration eines durch eine
Einzelperson als reinem Hobby betriebenen Web-Angebots, das über einen
etwa fünffach längeren Zeitraum enstand, doppelt so viele Objekte
beinhaltet und technisch weitaus komplexer ist, zu der absurden
Erwartung gelangen können, von mir erheblich weiter reichende
Kontrolleistungen zu fordern.
Hinzu kommt, dass den Website-Betreibern seitens Ihrer Mandanten das zu
einer verbindlichen Inhaltskontrolle notwendige Handwerkszeug
vorenthalten wird. Bis heute ist mir keine Liste der nach Ansicht der
IFPI bzw. des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft oder Ihrer
Mandanten unzulässiger »Umgehungsvorrichtungen« bekannt. Solche internen
Listen muss es jedoch irgendwo geben, auf welcher Basis fusst sonst die
derzeitige Abmahnwelle Ihrer Kanzlei? Ohne eine solche verbindliche
Liste ist jegliches Lamentieren über angeblich illegale Dateien sinnlos,
da es selbst für einen fachlich kompetenteren Website-Betreiber, als ich
es bin, keine Möglichkeit gäbe, irgend eine Form von automatisierten
Prüfroutinen in die Funktionslogik der eigenen Website einzubinden, ohne
fallweise auf eine Abmahnung zu warten, eine proaktive Vorzensur
auszüben oder eben den Betrieb der Website ganz einzustellen. Nun stellt
sich natürlich zwingend die Frage, warum Ihre Mandanten der
Öffentlichkeit das dringend benötigte Handwerkszeug zur Vermeidung von –
in Ihrer dem OLG München entliehenen Terminologie – »Gefahrenquellen«
vorenthalten; warum tragen Ihre Mandanten nicht wenigsten das Ihre dazu
bei, die Gewährleistung einer »Internet-Verkehrrsicherungspflicht«
überhaupt erst zu ermöglichen?
Der Grund, warum eine solche verbindliche »Blacklist« nicht existiert,
mag sein, dass Ihre Mandanten vermutlich nicht selbst die strittigen
Umgehungsvorrichtungen verbreiten möchten, und genau dies wäre nach
Ihrer eigenen Argumentation ja bereits eine solche Liste – wir erinnern
uns: Nach Ihrem Standpunkt ist der Verweis auf die unzulässige Sache
gleichzusetzen mit der Straftat, eine Liste der Umgehungsvorrichtungen
müsste gleichzeitig als Verbreitung der Umgehungsvorrichtungen selbst
betrachtet werden.
Spätestens hier dürfte sich die Absurdität dieser tautologischen
Argumentation und damit auch deren Sinnlosigkeit in aller Deutlichkeit
zeigen: Es gibt weder eine definierte noch eine überhaupt klar
definierbare Liste von »Umgehungsvorrichtungen« und es kann und soll
wohl auch keine solche Liste geben, weil bereits das Anbieten einer
solchen Liste ja bereits gleichzusetzen wäre mit den nach § 95 a UrhG
unzulässigen Handlungen, zumindest jedoch mit der urheberrechtlich
neuerdings verbotenen Verbreitung von »Umgehungsvorrichtungen«.
Gleichzeitig kann und wird es nie eine Arbeitsgrundlage für die
Betreiber von Websites geben, nach der die ihre Websites und/oder
Datenbanken durchsuchen könnten; selbst das Einrichten von erschöpfenden
Wortfiltern ist ohne diese Arbeitsgrundlage unmöglich, von weiter
reichenden Prüfroutinen einmal ganz zu schweigen.
Ebenfalls absurd wäre es, in jedem strittigen Fall eine möglicherweise
kostenpflichtige Abmahnung abzuwarten, die Vorwürfe zu prüfen,
entsprechende Gegenmaßnahmen technisch umzusetzen und anschließend auf
die nächste Abmahnung zu warten. Eine solche selbstzerstörerische
Handhabung wäre seitens des Websitebetreibers ebenso schwachsinnig wie
seitens derjenigen Partei, die ein solches Verhalten erwartet oder dem
Websitebetreiber aufzwingt.
Da ich derartig unvernünftige Erwartungen ja nun weder seitens Ihrer
Kanzlei noch Ihrer Mandanten erwarte, offenbart sich in dieser
offensichtlichen Desinformationstaktik des gezielten Im-Unklaren-Lassens
ein vielmehr strategisches Vorgehen, das nur von einer Motivation
gespeist sein kann.
- Wenn Sie und Ihre Mandanten also offensichtlich kein Interesse haben an
einer Aufklärung der Konsumenten über die Ihrer Meinung nach
unzulässigen Vorrichtungen und Handlungen, soll dann nicht
offensichtlich Angst und Unsicherheit unter den Konsumenten gesät
werden?
- Sollen nicht offensichtlich Websitebetreiber und Konsumenten aus Furcht
vor repressiven und exitenziell bedrohlichen Maßnahmen möglichst gar
nicht darüber nachzudenken wagen, Sachverhalte wie
»Umgehungsvorrichtungen« oder »Nutzungsverhinderungsvorrichtungen« wie
beispielsweise nicht-standardkonforme (beispielsweise die kaum
benutzbare »Un-CD«) zu thematisieren?
- Soll nicht wieder einmal versucht werden, »ein duckmäuserisches Klima
und eine verschwiegene Vorzensur« zu installieren (Wolfram Schütte in
der Frankfurter Rundschau vom 30. August 1976 zu den schädlichen
Auswirkungen des in der 14. Strafrechtsänderung eingeführten Paragrafen
88 a des StGB, der im 19. StÄG wieder aufgehoben wurde)?
- Soll nicht durch das von Ihnen geschaffene Klima der Furcht, der
Unsicherheit und des Zweifels nicht bewirkt werden, dass die Schere im
Kopf von Websitebetreibern und Forenbesuchern von alleine zu arbeiten
beginnen und so möglichst »proaktiv« alle eventuell risikoträchtigen
Debatten unterbindet?
Widerlegen Sie mich und lassen sie Ihre Mandanten oder deren
Interessenverbände in einer Pressemittteilung eine Liste der
unzulässigen Umgehungsvorrichtungen mit einer Begründung
veröffentlichen, auf welche Gutachten sich die Annahme stützt, die dort
anzuführenden Vorrichtungen seien illegal!
Einzelfallprüfungen
Da diese Ausführungen ja ohnehin auf der Maßgabe der hypothetisch
angenommen, aber ja nicht zutreffenden Verbreitung unterbreitet werden,
lässt sich der Grad der Gedankenspielerei noch etwas erweitern. Denn
selbst angenommen, mich hätten jemals Prüfpflichten getroffen, hätte ich
mir keinen Rechtsverstoß zu Schulden kommen lassen.
Selbst wenn es für mich jemals Prüfpflichten gegeben hätte, wäre für
mich nie erkennbar gewesen, dass die über Surface-Links verlinkten
Websites illegale Inhalte anbieten. Wie Sie bei einem Besuch von
www.free-codecs.com, www.clonead.co.uk oder www.dvddecrypter.com
jederzeit feststellen können, ist dies selbst zum heutigen Zeitpunkt
nicht offensichtlich erkennbar.
Zu Ihrer Information füge ich aktuelle Bildschirmkopien vom 31. Oktober
2004 der Startseiten bei, die von einem Dritten aus meinem Portal heraus
verlinkt waren, bzw. von denen Sie die angeblichen
»Umgehungsvorrichtungen« auf Ihren Rechner heruntergeladen haben. Wie
unschwer zu erkennen ist, bieten diese Websites eine Fülle von
Informationen und Nutzungsoptionen, jedoch keinerlei Hinweise auf eine
eventuelle Unzulässigkeit.
Websites www.freecodecs.com und www.freecodecs.net
Nach Ihren Angaben aus dem Schreiben vom25. Oktober 2004 haben Sie eine
Datei »SetupDVDDecrypter3.5.1.0[www.free-codecs.com].exe« von dem Server
www.free-codecs.net bezogen, der wiederum anscheinend von der Website
www.dvddecrypter.com verlinkt war; auf die Startseite von
www.dvddecrypter.com verwies wiederum der von einem Dritten in meinem
Portal angelegte Eintrag.
Zunächst wäre also sorgfältig zu prüfen, ob sich bei dem Anbieter, von
dem Sie die angeblich illegale Datei bezogen haben, offensichtliche
Hinweise auf eine Unzulässigkeit finden. Unter der Internet-Adresse
www.free-codecs.net finden wir nun eine Testseite (vgl. Bildschirmkopie
2); der eigentliche Anbieter scheint demnach www.free-codecs.com zu
sein, wobei es sich offensichtlich um ein Download-Portal für Codecs
handelt. Codecs sind die technischen Mechanismen, mit denen jegliche
multimedialen und digitalen Inhalte erzeugt und gespeichert werden; zum
Erzeugen einer digitalen Multimedia-Datei benötigt man einen Encoder,
zum Abspielen einen Decoder. Weder Codecs, noch Encoder oder Decoder
sind unzulässig. Genau diese Hilfsmittel werden in dem Download-Portal
www.free-codecs.com offensichtlich angeboten.


Gleich im einleitenden Text wird die renommierte
Computer-Fachzeitschrift PC World zitiert, welcher www.free-codecs.com
als »excellent resource solution« beurteilt haben soll. Da nicht davon
auszugehen ist, dass eine Fachzeitschrift wie PC World illegale Inhalte
begünstigt, deutet bereits der erste Anschein darauf hin, dass hier
nichts Unzulässiges zu finden sein dürfte. Bei einem späteren Aufruf der
Website www.free-codecs.com am 4. November 2004 wurde im Einleitungstext
eine Empfehlung des finnischen Magazins MikroBitti wiedergegeben. Ob
diese Empfehlungen von www.free-codecs.com wahrheitsgemäß wiedergegeben
werden, entzieht sich selbstverständlich meinen Prüfmöglichkeiten.
An Programmen werden diverse kommerzielle sowie nichtkommerzielle
Programme angeboten; dabei wird klar unterschieden, ob es sich um
kostenlos abgegebene Proukte (Freeware) oder kommerzielle Produkte
(Shareware) handelt; kein Indiz weist darauf hin, dass es sich
beispielsweise um Raubkopien handeln könnte, vielmehr wird der Eindruck
erweckt, der Betreiber achte sorgfältig auf die Angabe der jeweiligen
Nutzungslizenz der Produkte. Unter den Programmen sind sind namhafte
Produkte wie Nero Reloaded von dem deutschen Marktführer Ahead ebenso
aufgelistet wie unbekanntere Mediaplayer oder Encoder. Nichts davon ist
offensichtlich unzulässig oder mit einem Warnhinweis versehen wie »Die
Verwendung dieser Software könnte in bestimmten Ländern illegal sein« In
Verbindung mit den positiven Empfehlungen der o.g. Fachzeitschriften ist
also auch nach Prüfung der Startseite des Portals von einer Seriösität
des Anbieters und einer Zulässigkeit der bereitgestellten Inhalte
auszugehen.
Das Whois-Auskunftssystem gibt nun an:
[...]
Die Domain wurde also von einem/einer Cherascu Cosmin im Jahr 2003 in
Rumänien registriert.
Websites www.clonead.pwp.blueyonder.co.uk und www.clonead.co.uk
Von der Website www.clonead.pwp.blueyonder.co.uk haben Sie nach Ihren
eigenen Angaben eine Datei »cladDVD.NET v3.5.0 Archive.zip« bezogen. Bei
CloneAD scheint es sich um die Website eines Herstellers von
verschiedenen Softwareprodukten zu handeln (vgl. Schaubild 3). Über
www.clonead.pwp.blueyonder.co.uk sind identische Inhalte wie unter
www.clonead.co.uk erreichbar.

Angeboten wird unter anderem ein Produkt namens »Evidence Eliminator«,
mit dem anscheinend der Cache des Internet Explorer aufgeräumt werden
kann; derartige Programme hat jeder Anbieter von Sicherheitssoftware im
Programm, da ein Zugriff auf den Cache des Internet Explorer aufgrund
von Sicherheitslücken in dessen Programmierung durch unbefugte Dritte
möglich ist; für Anwender dieses Microsoft-Produktes wird dieses
Aufräumen grundsätzlich empfohlen, hier ist also kein Hinweis auf etwas
Unzulässiges zu entdecken.
Ein weiteres Produkt des Herstellers CloneAD ist das Produkt cladDVD
.NET, das vielleicht ein Nachfolgeprodukt des in meinem Portal erwähnten
CladDVD XP ist, möglicherweise aber auch etwas ganz anderes sein könnte.
Auch bei dieser Website prägt eine Empfehlung, die als »Softpedia Pick«
gekennzeichnet ist, den ersten Eindruck; obwohl mir dieses Prädikat
unbekannt ist, habe ich keinen Anlass, daraus einen Rückschluss auf
unzulässige Inhalte zu ziehen.
Der Hauptzweck der Website scheint die Bereitstellung von
Hilfestellungen zu »DVD Ripping & Conversion« zu sein; beides sind
vollkommen normale Vorgänge, die bei jeder Multimedia-Produktion
anfallen. Als »Ripping« bezeichnet man das Auslesen von digitalen Daten
von einem Datenträger, als »Conversion« die Umwandlung von einem
Datenformat in ein anderes. Weder das Auslesen noch das Konvertieren
sind unzulässig. Das Konvertieren von Datenformaten ist zwingend
notwendig und wird am Computer permanent durchgeführt; beispielsweise
speichert eine Digitalkamera ihre Bilder im Rohdatenformat (RAW), zur
Nutzung oder Bearbeitung muss es konvertiert werden in ein anderes
Format wie JPEG.
Auch das Auslesen von Daten von einer Audio-CD ist grundsätzlich nicht
unzulässig; wer seine käuflich erworbenen Compact-Discs am Computer
hören will, muss die darauf enthaltenen Daten auslesen; dasselbe gilt
für Benutzer portabler Abspielvorrichtungen wie so genannter MP3-Player.
Nichts davon ist zwingend unzulässig oder deutet eine Kollision mit der
Richtlinie 98/84/EG oder der dem Zugangskontrolldienstegesetz (ZKDSG) an
(vgl. hierzu beispielsweise Thomas Hoeren: Rechtsfragen im Internet.
Skriptum Juli 2004, S. 157). Darüber hinaus sieht gerade auch das
novellierte Urhebergesetz in § 53 Abs 1 HS 1 ja ausdrücklich eine
Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten
Gebrauch vor (vgl. a.a.O., S. 108 f.).
Also ist weder das Auslesen noch den Umwandeln von Daten in den hier
geschilderten Formen unzulässig. Damit ist auch auf der Website
www.clonead.pwp.blueyonder.co.uk kein Hinweis auf offensichtlich
unzulässige Unhalte ersichtlich.
Das Whois-Auskunftssystem gibt nun an:
[...]
Die Domain wurde also im Jahr 1999 registriert und befindet sich in
Großbritannien.
[...]
Die Domain wurde also im Jahr 2002 in Großbritannien registriert, sowohl
der Registrar als auch dessen Internet Service Provider sind also
namentlich bekannt.
Website www.dvddecrypter.com
Über den Umweg der Website www.dvddecrypter.com haben sie irgendwie die
weiter oben beschriebene Datei
»SetupDVDDecrypter3.5.1.0[www.free-codecs.com].exe« bezogen. Eine
ausführliche Prüfung der Startseite dieses Angebots ist nicht
erforderlich, da es sich offensichtlich um eine reine Entwicklungs- und
Selbstdarstellungs-Website zu einem einzigen Produkt, DVD Decrypter,
handelt (vgl. Schaubild 4).

Die Website bietet ausschließlich technische Hinweise für Anwender des
betreffenden Produkts, die für mich als Nichtanwender dieser Software
vollkommen nichtssagend sind. Es finden sich Hinweise darauf, welche
Version des Programms aktuell ist, wann die letzte Version erschienen
ist, welche Fehler im Programmcode entdeckt wurden usw., nichts davon
deutet auf eine Unzulässigkeit hin. Genau genommen ist es mir selbst
nach Durchsicht der Unterseiten nicht gelungen herauszubekommen, welchen
Zweck das Programm eigentlich erfüllen soll oder wie es sich von
Konkurrenzprodukten abhebt.
Das Whois-Auskunftssystem gibt nun an:
[...]
Es handelt esich also um eine britische Domain, die von dem
international anerkannten Download-Dienst Tucows, Inc. im Jahr 2001
registriert wurde.
Da auf den genannten Websites um Spenden gebeten wird, ist davon
auszugehen, dass die Produkte kostenlos abgegeben werden; auch
kommerzielle Hintergründe sind hier nicht zu entdecken.
Zusammenfassung der Einzelfallprüfungen
Ich kann auf all diesen Startseiten der Web-Angebote, von denen Sie die
angeblichen »Umgehungsvorrichtungen« bezogen haben wollen, keine
Hinweise darauf erkennen, dass die strittigen Programme, die man dort
irgendwo herunterladen kann, unzulässig seien.
Warum kein Vorgehen gegen den Anbieter?
Alle DNS-Einträge der Domains, von denen Sie die inkriminierten Dateien
bezogen haben, sind ordnungsgemäß registriert und seit mehreren Jahren
aktiv; alle Domains befinden sich in Europa, mit einer Ausnahme sogar
alle im Raum der Europäischen Union; die Betreiber aller dieser Domains
ließen sich also leicht recherchieren und ggf. für die Verbreitung von
»Umgehungsvorrichtungen« zur Rechenschaft ziehen, sofern ein Gericht
dieser Zuordnung der durch die Betreiber dieser Websites in Verkehr
gebrachten Programme zustimmte.
Importieren von Inhalten aus dem Ausland
Fall mir jetzt vorgeworfen würde, dass ich durch das Nichtverhindern des
Setzens eines Hyperlinks auf diese ausländischen Domains durch einen
Dritten die strittigen Programme nach Deutschland »importierte«, wäre
wiederum zu fragen, was ein Hyperlink tatsächlich bewirkt.
Brächte ein auf einer deutschen Website angebrachter Hyperlink auf die
Berichterstattung über den Golfkrieg den Golfkrieg selbst nach
Deutschland? Die Kenntnis darüber, dass ein Golfkrieg stattfindet, würde
durch diesen Hyperlink möglicherweise verbreitet, der Golfkrieg selbst
würde durch den Hyperlink jedoch weder »importiert« noch physisch
»zugänglich« gemacht werden. Ebenso könnte ein Hyperlink auf eine
eventuelle »Umgehungsvorrichtung« die Kenntnis über die Existenz einer
solchen Sache verbreiten, gleichermaßen wie auch eine Veröffentlichung
des Textes des neuen § 95 a Abs. 1 und 2 oder des §2 Abs. 3 ZKDSG diese
Kenntnis fördern würde. Die Sache selbst würde jedoch weder durch den
Verweis darauf »importiert« oder in Verkehr gebracht noch durch die
Veröffentlichung des novellierten UrhG oder des ZKDSG zugänglich gemacht
werden.
Nichterkennbarkeit der Unzulässigkeit
Selbst wenn es eine Prüfpflichten für mich gegeben und ich den Link
selbst angebracht hätte, wäre es mir nicht möglich gewesen, die von
Ihnen behauptete Unzulässigkeit der Angebote zu erkennen, es besteht
dort eben keine Möglichkeit, »die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in
zumutbarer Weise zu erkennen«. Auch hier muss ich wieder darauf
hinweisen, dass es seitens Ihrer Kanzlei oder Ihrer Mandanten eben keine
zwingend erforderlichen Handreichungen in Form von Listen mit Ihrer
Ansicht nach unzulässigen Programmen, Dateien, Datenbanken oder
Beschreibungen gibt, von entsprechenden Rechtsgutachten ganz zu
schweigen, die ja eigentlich erst die Grundlage einer ordentlichen
Serienabmahnung seien sollte.
Nun weiß ich nicht, welche verschärften Prüfpflichten dem
Nichtverhinderer des Setzens eines Hyperlinks durch einen Dritten Ihrer
Ansicht nach auferlegt werden sollen; möglicherweise schwebt Ihnen vor,
für jeden gesetzten Hyperlink eine Anfrage an die Kriminalpolizei mit
der Frage zu initiieren, ob gegen das betreffende Verweisziel
möglicherweise Ermittlungen anhängig sind; ich wüsste nicht, wie der
Prüfende anders zu verbindlichen Aussagen über die eventuelle
Unzulässigkeit der Verweisziele gelangen könnte.
Umfang der Prüfpflichten
Was auch immer Sie sich unter diesen Prüpflichten vorstellen mögen, das
Langericht München hat dies ja erst kürzlich recht klar präzisiert (LG
München I, Urteil vom 07. Oktober 2004, Az. 7 O 18165/03 –
Playboy-Fotos):
»Grundvoraussetzung auch der Überlegungen des OLG München in dem
entschiedenen Fall war jedoch, dass der Link von dem in Anspruch
genommenen bewusst gesetzt und damit die Verkehrssicherungspflicht,
wenn sie denn besteht, auch bewusst übernommen worden war, was im
vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist«.
Dieses Urteil zu einem weitgehend vergleichbaren Fall stellt also klar,
dass auch ich auch auf Grund der Nichtverhinderung der Linksetzung durch
einen Dritten keine »Verkehrssicherungspflicht« zu erfüllen hätte.
Der Bundesgerichtshof führt zum Unfang eventueller Prüfpflichten weiter
aus (BGH; Urteil vom 01. April 2004, Az. I ZR 317/01):
»Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen
Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen
erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden«.
Ich hätte also weder zumutbare Prüfpflichten verletzt, noch hätte ich
eine »Internet-Versicherungspflichte« zu gewährleisten.
Gesamtkontext meiner Website
Weiterhin behaupten Sie in Ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2004, im
Gesamtkontext meiner Website stellten sich die Verweisziele als von mir
empfohlene Inhalte dar; je eher der Hyperlink sich als eine Empfehlung
bestimmter Inhalte darstelle und je eher die in Bezug genommene
verlinkte Seite sich in das eigene Angebot integriere, desto mehr
Kontrollpflichten seien mir als angeblicher Linksetzer zuzumuten.
Nun wird die Behauptung, ich selbst sei der Linksetzer nicht dadurch
wahrer, dass Sie diese unwahre Behauptung gebetsmühlenartig widerholen.
Aber selbst angenommen, ich hätte den Link selbst in das Portalsystem
eingetragen – was ja nun erklärtermaßen nicht der Fall war – würde dies
nichts am Wesen des Hyperlinks ändern. Denn: Nicht nur unwahr sondern
sogar vollends sinnlos ist die Behauptung, Hyperlinks stellten
automatisch »Empfehlungen« dar. Hyperlinks sind prinzipiell Verweise und
damit von Natur aus wertneutral. Wie ich bereits in meinem Schreiben vom
18. Oktober 2004 ausführlich erläuterte, können Verweise nur in seltenen
und ganz besonderen Ausnahmefällen durch einen eindeutig rechtswidrigen
Kontext Wertungen enthalten, die dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs.
2 GG unterliegen.
Selbst wenn ich den von Ihnen zitierten Kommentar selbst in das
Portalsystem eingegeben hätte – was ja nun auch nicht der Fall war –
würde dies noch lange keine Empfehlung darstellen. Auch die zwar von mir
angelegte, jedoch in dem von mir betriebenenen Portalsystem zu keinem
Zeitpunkt verlinkte Datenbankabfrage ist eben nur eines von vielen
tausenden von Skripts, die nichts weiter tun, als Datenbankeinträge
automatisiert aus den von Benutzern ohne Kontrollmöglichkeit durch mich
gespeisten Datenbanken abzufragen und in Form von Webseiten zu
präsentieren.
Zum Zeitpunkt des Anlegens des Skripts – das dürfte irgendwann zwischen
1999 und 2002 gewesen sein – gab es noch überhaupt keine Einträge in der
entsprechenden Datenbanktabelle und erst recht keinen gesetzlichen
Sachverhalt, der gegen eine Datenbankabfrage wie decryptors.asp
gesprochen hätte; Datenbankabfragen wie die genannte produziert man
fabrikartig durch Kopieren und geringfügiges Modifizieren von Parametern
in Skripts, wenn sich die Skripts ihre Parameter nicht bereits von
alleine aus den Datenbanktabllen holen – eben ganz genauso, wie Sie ihre
Serienabmahnungen halbautomatisch durch Austausch von Namen und
beigegbenen Bildschirmkopien und ohne detaillierte Prüfung des
Einzelfalles erstellen.
Niemand muss diese irgendwann einmal über die Eingabemasken des
Portalsystems eingetragenen Datensätze bzw. »Einträge« freischalten,
prüfen oder überhaupt zur Kenntnis nehmen, ebenso wie niemand gezwungen
ist, die betreffenden Webseiten aufzurufen oder Dateien von den
Verweiszielen herunterladen. Hier liegt dann auch der Unterschied zu
Ihren Serienabmahnungen: Die Textbausteine werden zur Erstellung der
Abmahnungen manuell zusammengefügt und die Briefe von einem menschlichen
Sachbearbeiter unterschrieben, während die Abfrageskripte in einem
Portalsystem ohne jegliche Betreiber- oder Benutzereingriffe
vollautomatisch ablaufen. Lediglich obliegt es dem Portalsystem – sofern
diese Funktionalität dort technisch implementiert ist – die technische
Erreichbarkeit der verlinkten Website sporadisch zu überprüfen, um die
berüchtigten Broken Links (HTTP Error 404) zu vermeiden. Aber selbst
diese Funktionalität beherrschte das von mir eingesetzte Portalsystem
nicht – was übrigens einer der Gründe war, das Portalsystem bereits
lange vor Ihrer Abmahnung zu weiten Teilen zu deaktivieren.
Was Sie unzutreffend zu einer »Empfehlung bestimmter Inhalte«
zusammenfabulieren, ist ein schlichter Programmautomatismus, der – eben
ganz genau wie der Googlebot – irgend eine automatisierende Funktion im
Hintergrund verrichtet und mit der – sofern das Skript fehlerfrei
arbeitet – niemals mehr ein menschlicher »Kontrolleur« befasst sein
wird; die Analogie der automatisch generierten Linkliste zu der
Suchmaschine Google ist daher in vollem Umfang gegeben.
Das einzige, was ich als damaliger Betreiber des Portalsystems überhaupt
jemals zu dem inkriminierten Sachverhalt beigetragen habe, ist das
Betreiben des Portals selbst und das systematische Anlegen von Hunderten
von Kategorien und Unterkategorien für Software-Anwendungen –
beispielsweise Programme zum Anzeigen von Bilddateien, zum Komprimieren
von Dateien, für die Durchführung von Rollenspielen oder zur Verwaltung
von Kochrezepten – sowie der dazugehörigen Datenbankabfragen, falls
einmal die entsprechenden Datenbankausgaben an anderer Stelle der
Website verwendet werden sollten. Nun ist das systematische Anlegen von
Suchabfragen zur Erzeugung von Datenbankausgaben zu allen erdenklichen
Kategorien von Software-Anwendungen aber alles andere als eine
»Empfehlung« bestimmter Inhalte, sondern genau das Gegenteil. Nichts
anderes müssen auch die Betreiber der Suchmaschine Google leisten, denn
auch deren Ausgabeformulare und die dahinterliegende Programmlogik
musste ja irgendwann von einem Menschen programmiert werden. Unter
diesen Ausgabeformularen befand sich in meinem Fall auch die Abfrage
descryptors.asp, die eine Kategorie für Programme bildete, die zum
Zeitpunkt des Anlegens der Abfrage – also irgendwann zwischen den Jahren
1999 und 2002 – ohne jeden Zweifel legal waren und deren Unzulässigkeit
ich auch heute noch nicht erkennen kann.
Was auf dieser Ausgabeseite Jahre später dargestellt wurde oder dort
zukünftig angezeigt werden könnte, entzieht sich sowohl meiner Kenntnis
als auch meinem thematischem Interesse; das Wesen eines Portals besteht
ja eben darin, eine Plattform für unterschiedliche Interessenlagen
anzubieten, die sich keineswegs notwendigerweise mit denen des
Betreibers überschneiden müssen. Dasselbe gilt nicht nur für
Suchmaschinen, deren Betreiber sich sämtliche indexierten Web-Angebote
natürlich nicht zu Eigen machen und sogar für redaktionell betreute
Katalogdienste wie Yahoo!. Jerry Yang, der Gründer von Yahoo!, empfände
die Unterstellung sicherlich befremdlich, er mache sich sämtliche
Inhalte der von ihm redaktionell katalogisierten Websites zu Eigen.
Vielmehr geht es bei diesen Katalogdiensten ebenso wie bei Suchmaschinen
um eine systematische und möglichst umfassende Erschließung von
Ressourcen im Internet, nicht um irgendeine »Empfehlung« im Sinne einer
Zueigenmachung. Nun handelt es sich bei der strittigen Linkliste auf
meiner Website ja eben nicht einmal um einen redaktionell betreuten
Katalog, sondern schlicht um eine Plattform, die durch andere
Internet-Nutzer genutzt und gefüllt werden kann; ich trage keine
Datensätze in die Linkliste ein, es gibt keine betreuenden Redakteure
und es muss auchniemand Einträge freischalten; ich stelle nur eine
Plattform bereit; alles Weitere läuft ohne mein Eingreifen.
Allenfalls hätte man nun fordern können, ich hätte eine solche Abfrage
nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Spetember 2003 quasi in
vorauseilendem Gehorsam vollständig löschen und damit auch diejenigen
Programme unzugänglich machen müssen, die eine im Rahmen des
novellierten Urheberrechtes zulässige Entschlüsselung durchführen. Auch
dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass ich zum einen die Gesetzesnovelle
überhaupt in Ihrer vollen Bedeutung zu Kenntnis genommen und deren
Reichweite in Ihrem bisher beispiellos weiten Verständnis aufgefasst
hätte – was nicht der Fall war –, und daß ich mich überhaupt an die
verwaiste Abfrage erinnert hätte und diese in Zusammenhang mit der
Gesetzesnovelle gebracht hätte – was ebenfalls nicht der Fall war.
Selbst wenn ich die Gesetzesnovelle bewusst zu Kenntnis genommen hätte,
hätte ich nach billigem Ermessen niemals auf den Gedanken kommen können,
jemand könnte die von einem Dritten gesetzten Hyperlinks auf die
Startseiten externer Websites als nunmehr unzulässige »Verbreitung von
Umgehungsvorrichtungen« auffassen. Eine solche Auffassung widerspricht
der Logik des Internet und der Funktionsweise des World Wide Web, sie
ist weder dem normal denkenden und wissenschaftlich vorgebildeten noch
dem technisch geschulten Menschen nachvollziehbar; es handelt sich
vielmehr um eine Privatlogik einiger weniger Anwälte, welche bestimmte
Partikularinteressen vertreten müssen. Die Auffassung des
Nichtverhinderns des Setzens von Verweisen durch einen Dritten auf
externe Ressourcen eines Vierten als unzulässige Handlung erschließt
sich dem billig und gerecht Denkenden nicht ohne Zwang.
Nun wurde ausgerechnet die von Ihnen aufgefundene Abfrage decryptors.asp
aber zu keinem Zeitpunkt an anderer Stelle in der Website verwendet, Sie
sind also schlicht über ein totes, d. h. unbenutztes Skript gestolpert.
Auch hunderte anderer Skripte waren nirgendwo sonst eingebunden. Eine
vollständige Kategorienliste des Portals liefere ich Ihnen gerne, so
genannte »Umgehungsvorrichtungen« oder sonstige inkriminierende
Sachverhalte waren nie darunter, sie bildeten daher auch zu keinem
Zeitpunkt auch nur im Entferntesten einen inhaltlichen »Schwerpunkt«
meiner Website; unter den zuletzt 34 Hauptkategorien gab es 294
Unterkategorien, Programme zur Verarbeitung von Audio- und Videodateien
konnten in einer dieser 294 Unterkategorien eingegeben werden. Wie noch
zu zeigen sein wird bestand die Eingabemöglichkeit für Programme dieser
Unterkategorie bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Urheberrechtsnovelle gar nicht mehr.
Wie ich bereits ausführte und wie ebenfalls jederzeit nachweisbar ist,
hatte meine Website immer vollkommen anders gelagerte quantitative und
inhaltliche Schwerpunkte, beispielsweise Fotografie, Hundehaltung,
klassischer Gesang, Südostasien usw. Zu keinem Zeitpunkt war dieses
angebliche »Angebot« von so genannten »Umgehungsvorrichtungen« ein
Schwerpunkt meiner Website, noch viel weniger waren
»Umgehungsvorrichtungen« jemals irgendwo thematischer Schwerpunkt meiner
Website. Selbst das gesamte Portalsystem ist nur ein einziger
Themenkomplex von mehreren Dutzend; innerhalb des Portalsystems bildete
wiederum die Teilfunktionalität der Linklisten keinen Schwerpunkt, und
innerhalb der Teilfunktionalität der Linklisten bildeten auch Programme
zur Audio- oder Videobearbeitung keinen Schwerpunkt. Es geht also um die
Teilmenge (Programme zur Bearbeitung von digitalisierten Audio- und
Videodaten) einer Teilmenge (die Teilfunktionalität einer Linkliste)
einer Teilmenge (des Portalsystems) eines komplexen und seit Jahren
etablierten Informationsspeichers im Web. Genau das ist der vom BGH
geforderte Kontext des nichtverhinderten Hyperlinks aus dem Jahr 2002,
der »Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, der Zweck
des Hyperlinks«, den Sie so gerne unterschlagen und wahrheitswidrig zu
einer »besonderen Empfehlung« stilisieren möchten, deren Inhalt ich mir
»zu Eigen« gemacht habe. Es handelt sich vielmehr und eine absolute
Bagatelle, die Sie durch immer wildere Unterstellungen und Vermutungen
wahrheitswidrig zu einem rechtlich relevanten Sachverhalt aufzubauschen
versuchen, um Ihre ungerechtfertige Abmahnung zu rechtfertigen.
Nun ist dies alles ja auch keinesfalls so historisch dunkel, wie Sie
ständig zu suggerieren versuchen, um die Nachlässigkeiten Ihrer
Recherchen und das Unterschlagen von Fakten zu vertuschen; schließlich
gibt es historische Archive von Websites, die Snapshots von
Web-Angeboten zu bestimmten Zeitpunkten archivieren und mit denen sich
doch einige interessante Nachweise anstellen lassen.
So hat die Wayback Machine des Internet Archive mein Portal erstmals am
1. September 2003 archiviert
(http://web.archive.org/web/*/http://www.kefk.net/MWP/; zu diesem
Zeitpunkt wurde das Portal nämlich aus anderen Gründen massiv verlinkt,
vgl. http://www.kefk.net/Shopping/Auktionen/Ebay/); bereits zu diesem
Zeitpunkt – also sogar noch vor Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle –
war die Unterkategorie Decryptors bereits mangels Interesse meinerseits
an der Thematik überhaupt nicht mehr in der entsprechenden
Download-Kategorie vorhanden.
Des Weiteren lässt sich an einem beliebigen Snapshot der Subsite
»Software« beim Internet Archive auch leicht nachweisen, dass die von
Ihnen aufgefundene Datenbankabfrage, die ich ja angeblich in das eigene
Angebot integriert und besonders empfohlen und damit zu Eigen gemacht
haben soll, tatsächlich nie in die Navigation der Website eingebunden
war (http://web.archive.org/web/*/http://www.kefk.net/Software/). Die
Skriptausgabe wurde Benutzern also nachweislich niemals zugänglich
gemacht.
Sehr schön zeigen lässt sich mit diesen Snapshots auch, dass mein
Interesse an dieser Subsite insgesamt sogar derartig gering war, dass es
nicht einmal eine Site Map oder ein manuell erstelltes
Inhaltsverzeichnis gab und die Darstellung der Subsite von technischen
Fehlern nur so wimmelte. Google, oder womit auch immer Sie ihre
Recherchen angestellt haben, konnte die Skriptausgabe also lediglich
über das automatisch generierte Inhaltsverzeichnis der Subsektion
finden. Und dieses wird nun endgültig exakt genau so vollautomatisch und
ohne jegliche menschliche Eingriffe generiert wie Google seinen Index
mit dem Googlebot aufbaut. Auch diese Feststellung gehört zu dem vom BGH
geforderte Kontext des nichtverhinderten Hyperlinks aus dem Jahr 2002,
dem »Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck
des Hyperlinks «, den Sie so gerne unterdrücken möchten.
Somit sollte nun der abschließende Beweis erbracht sein, dass
- die von Ihnen beanstandeten Surface-Links nicht von mir angebracht
wurden,
- die entsprechende Download-Kategorie im Portalsystem bereits vor
Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle nachweislich nicht mehr
existierte,
- die Subsite »Software« nachweislich weder quantitativ noch qualitativ
jemals zu den Schwerpunkten meiner Website gehörte,
- die von Ihnen aufgefundene Ergebnisseite der Datenbankabfrage nie in das
Navigationssystem der Website eingebunden war,
- ich die von einem Dritten eingegebenen Inhalte nie als empfohlene
Inhalte präsentiert habe,
- ich die von einem Dritten eingegebenen Inhalte genau genommen niemals
präsentiert sondern bestenfalls unterlassen habe, ein bestimtes von
hunderten von unbenutzten Skripten aus einer Ansammlung von merhreren
hunderttausend Dateien zu entfernen,
- ich mir also die von einem Dritten im Jahr 2002 eingegebenen Hyperlinks
zu keinem Zeitpunkt in irgend einer Weise zu Eigen gemacht habe.
Nachdem eine Verantwortung meinerseits in allen Punkten vollständig
widerlegt und deutlich wurde, dass die Abmahnung unrechtmäßig erfolgte,
schließen sich zwangsläufig weitere Fragen an:
- Die Recherche der oben angeführten Fakten ist jedem halbwegs geschulten
Internetbenutzer möglich und damit zweifellos auch einem im Internet
recherchierenden Fachanwalt und erst recht den privaten »Ermittlern« der
Hamburger proMedia GmbH, oder wer auch immer die Datengrundlage für Ihre
Massenabmahnungen recherchiert haben mag, zuzumuten.
- Warum haben Sie oder die für Sie recherchierenden Agenten diese Fakten
übersehen?
- Handelt es sich angesichts der Massenabmahnungen schlicht um schlampige
Arbeit, um die betrügerische Tatsachenverfälschung um der »Abzocke« von
Abmahngebühren Willen oder um ein gezieltes Unterdrücken von Fakten?
Wenn ich die Möglichkeit einer schlampigen Recherche in Ihrem Fall
ausschließen darf, ist dann die Motivation nicht vielmehr der Versuch
der Unterdrückung der unheimlichen und schwer kontrollierbaren
interaktiven Nutzungsoptionen von Websites?
- Ist Ihnen nicht die Wechselseitigkeit und Bidirektionalität des Internet
ein Greuel, weil sich die dort ausdrückende Meinungsvielfalt so schlecht
kontrollieren lässt?
- Zielt die Abmahnung nicht vielmehr bewusst auf die Betreiber von offenen
Foren und unliebigen Websites mit Benutzerinteraktion, die sich für Ihre
Mandanten weniger gut kontrollieren und gleichschalten lassen wie
unidirektional operierende Fernsehsender oder Hörfunkanstalten?
Siehe auch
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