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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, November 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Widerspruch : Konsequenzen
08-Nov-2004/07-Jan-06


Gliederung

Dieser Artikel stellt einen gekürzten Auszug aus meinem schriftlichen Widerspruch gegen die Abmahnung des Kefk Network durch die Kanzlei Waldorf vom 10. November 2004 dar. Zur besseren Lesbarkeit habe ich den 45-seitigen Brief in folgende Abschnitte segmentiert:

Nach oben ] Entschlüsselung ] Gefahrenquellen ] [ Konsequenzen ] Linkhaftung ] Meinungsfreiheit ] Prüfpflichten ] Sippenhaftung ] Störerhaftung ] Verbreitung ] Wahrnehmungszwang ] Zueigenmachung ]

Zu den Konsequenzen der Abmahnung

Vorbemerkung

Eine Abmahnung mit einem Streitwert von 75.000 Euro, die erzwungene Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Einforderung von Abmahngebühren i.H.v. fast 4.000 Euro hat in jedem Fall Konsequenzen für das Kefk Network, für mich privat und meine Tätigkeit als Benutzer und Administrator der Wikipedia. Die Kanzlei Waldorf hat mich nicht nur gezwungen, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, sondern mich gleichzeitig auch für die Thematik der Linkhaftung allgemein und insbesondere für die Machenschaften der Musikindustrie sensibilisiert.

In meinem Widerspruch gegen die Abmahnung vom 10. November 2004 stelle ich der Kanzlei Waldorf daher eine Reihe von Fragen, die klären sollen, wie man sich dort ein Internet mit weitreichender Linkhaftung und Sippenhaftung für die Handlungen anderer vorzustellen hat.

1. Was verstehen Sie eigentlich unter »Verbreitung«?

Die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung fordert mich auf, es zu untlassen, die Software DVD Decrypter und Clad DVD »zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen«.

Nachdem ich in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 ausführlich dargestellte, dass ich diese Software nie verbreitet habe und darüber hinaus eine Willensbekundung vorlegte, dass ich auch nicht beabsichtige, dies jemals zu tun, wiesen Sie dies in Ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2004 mit der Begründung zurück, die von mir getroffene Beurteilung sei unzutreffend, weshalb Sie sich berechtigt fühlen, mir ihre »Liquidation nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz« über einen Betrag von 3.980 Euro unter Setzung einer Frist zukommen zu lassen und zu einem Handeln unter Androhung der Geltendmachung »sämtlicher bestehender Ansprüche auf gerichtlichem Weg« nötigen zu wollen.

Nun stellt sich zwingend die Frage, wo meine Haftung eigentlich aufhören soll.

  • Hafte ich für den Inhalt jeder von mir verlinkten Website?
  • Hafte ich für den Inhalt jeder durch einen Dritten auf meiner eigenen Website verlinkten externen Website, deren Verlinkung ich nicht verhindere?
  • Hafte ich für den Inhalt jeder durch einen Dritten auf einer Website, mit der ich in Beziehung stehe, verlinkten externen Website, deren Verlinkung ich nicht verhindere?
  • Wie kann ich verhindern, dass ich mir die Verweisziele der von mir gesetzten Hyperlinks zu Eigen mache?
  • Wie kann ich verhindern, dass ich mir die Verweisziele der von Dritten gesetzten Hyperlinks zu Eigen mache?
  • Wie kann ich verhindern, dass ich mir die Verweisziele der von Dritten gesetzten Hyperlinks auf Websites, mit denen ich in Verbindung stehe, zu Eigen mache?
  • Wenn ich mir durch Nichtverhinderung des Setzens eines Surface-Links auf die Startseite einer externen Domain durch einen Dritten die »rechtswidrigen Inhalte dieser Dritten [...] zu Eigen« gemacht hätte, haftete ich dann auch für die von dieser externen Domain verlinkten weiteren externen Websites ebenso wie für jegliche Inhalte der betreffenden Domain (Verweise zweiten Grade usf.)?
  • Kann man dann überhaupt noch auf große Domains verlinkten, wenn man Jahre bräuchte, um auch nur einen Teil davon zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Kenntnis zu nehmen, von einer sogfältigen Prüfung einmal ganz zu schweigen?
    Oder ist die von Ihnen geforderte so genannte »Internet-Verkehrssicherungspflicht« in irgendeiner Weise begrenzt, wie sie ja auch offensichtlich vom wortschöpfenden OLG München nur auf einen ganz bestimmten Fall angewendet wurde?
  • Wenn ja, worauf genau sollte diese so genannte »Internet-Verkehrssicherungspflicht« begrenzt sein?

Nun geht es ja in dem genannten Berufungsurteil aus dem Jahr 2002 um eine Aufforderung der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG), die vom baden-württembergischen Verfassungsschutz als demokratiefeindlich einstuft wurde, an ihre Gefolgsleute in Deutschland, Waffen zu kaufen; das Urteil bezieht sich auf die Zulässigkeit einer Gegendarstellung, wobei von einer offensichtliche Unwahrheit der Gegendarstellung ausgegangen wird; der Kontext ist also keineswegs übertragbar auf den vorliegenden Fall. Hinzu kommt, dass das Urteil des OLG München ja in der Sache der Haftung für Hyperlinks durch die aktuellere und höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH gebrochen wird.

Beim Griff in die Mottenkiste historischer Fälle könnte man Ihrer Argumentation in der Sache auch wieder die Altfälle in Bezug auf eine Linkhaftung des AG Berlin-Tiergarten aus dem Jahr 1997 im Fall Angela Marquardt zu einer Haftung für die Inhalte verlinkter Internet-Dokumente der Zeitschrift »Radikal« sowie den Fall des Journalisten Burkhard Schröder, der rechtsextremistische Materialien verlinkt hatte, entgegensetzen, auf die ich bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 hingewiesen hatte und die in den verhandelten Sachverhalten besser auf die vorliegende Problematik übertragbar sind, als irgendwelche offensichtlich unwahren Gegendarstellungen einer fundamentalistischen Terrororganisation.

Auf Grund der aktuelleren und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind diese Rückgriffe jedoch gar nicht erfoderlich, dennoch lohnt es sich immer wieder, auf Burkhard Schröders damalige Argumentation hinzuweisen:

»Wer 'über' und 'gegen' rechts aufklären will, muss die betreffenden Seiten anschauen – was sonst? Wie sollte man sich anders über Rechtsextremismus informieren – indem man nur das Gute, Schöne und Wahre zur Kenntnis nimmt? Wer keine Links will, verzichtet darauf, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Das fände ich fatal«.

An dieser Einschätzung hat sich auch heute nichts geändert; Verweise auf unerwünschte Sachverhalte müssen für die journalistische, publizistische und wissenschaftliche Arbeit zulässig sein.

Des Weiteren geht es ja in meinem Fall auch gar nicht um einen von mir gesetzten Hyperlink, sondern nur um das Zulassen oder vielmehr das Nichtverhindern des Setzens eines Hyperlinks durch einen Dritten im Jahr 2002. Dazu konstruieren Sie die Argumentation, ich machte mir angeblich nicht nur die von mir selbst verlinkten Inhalte zu Eigen, sondern auch die, deren Verlinkung durch einen Dritten ich zuließe bzw. nicht verhinderte.

Nun lasse ich unbestreitbar in strikt asymptotischer Tendenz mehr oder minder alle Hyperlinks im World Wide Web zu, da ich sie ja als Privatmensch ohne Zugriff auf oder Interesse am Einsatz von globalen EMP-Waffen weder verhindern kann noch verhindern will.

Da jedes Dokument im World Wide Web über eine Anzahl von n Zwischenschritten erreichbar ist, mache ich mir Ihrer Ansicht nach nicht letztlich die Inhalte des gesamten Web zu Eigen?

  • Wo hört Ihrer Meinung nach der Geltungsbreich der mathematischen Grafentheorie auf?
  • In wie vielen Iterationsschritten betrachten Sie das Zulassen von Hyperlinks auf externe Websites noch als unzulässig?
  • Schützt mich Ihrer Ansicht nach beispielsweise eine Verlinkung auf Ergebnisseiten von Google von einer Zueigenmachung der verlinkten Inhalte?

Bitte erläutern Sie, wie ich Haftung für beliebige Handlungen Dritter im gesamten Internet übernehmen könnte. Bitte führen Sie konkret aus, wo die Haftungsreichweite der Unterlassunserklärung Ihrer Ansicht nach endet oder ob ich für das gesamte Übel in dieser Welt vertragsstraflich verantwortlich gemacht werden soll. Bitte erklären Sie mir vor allem auch, warum dieses Ansinnen nicht sittenwidrig sein sollte.

In Ihrer Argumentation wird »Verbreitung von Software« gleichgesetzt mit dem Zulassen des Setzens von Surface-Links auf eine externe Domain; das bedeutet, ich soll haftbar gemacht werden für die Handlungen eines Dritten, für dessen Handlungen mir kein bundesdeutsches Gesetz oder Richterrecht auch nur eine Prüfpflicht auferlegt. Darüber hinaus verstehen Sie die »Verbreitung« offensichtlich nicht so, wie dies im Urheberrecht bisher üblich war, nämlich als Inverkehrbringen einer Sache, sondern bereits das darauf Verweisen, das Erwähnen, das Berichterstatten, das Diskutieren einer Sache.

Wenn bereits das Verweisen oder das Erwähnen eine illegale Verbreitung wäre, was wäre dann Ihrer Ansicht nach noch legal?

Wenn ich nun nicht die Verlinkung auf eine externe Datei zulassen darf, dürfte ich den Dateinamen nennen, wie ich dies in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 getan habe?

  • Dürfte ich die Erwähnung der externen Domain zulassen?
  • Dürfte ich die Erwähnung des Programmierers der betreffenden Dateien zulassen?
  • Dürfte ich die Erwähnung des Namens der verlinkten Website zulassen?
  • Darf ich Begriffe wie »Umgehungsvorrichtung«, »Un-CD« oder »Kopierschutz« benutzen, oder handelt es sich dabei auch schon um eine unzulässige »Verbreitung«?

2. Konsequenzen für meine Tätigkeit als Benutzer, Redakteur und Administrator der deutschsprachigen Wikipedia

Ein wichtiger Teil meiner Freizeitgestaltung wird ausgefüllt durch meine ehrenamtliche Tätigkeit als Administrator der deutschsprachigen Wikipedia; in diesem Projekt unternehmen Benutzer unter einem frei wählbaren Benutzerkürzel oder auch vollkommen anonym den Versuch der Erstellung einer modernen Enzyklopädie. Als engagierter Benutzer und Admini­strator mache ich mir nun zumindest einen signifikanten Teil der Inhalte dieses offenen Wikis unbestreitbar zu Eigen.

Meine Handlungen im Rahmen der Wikipedia unterscheiden sich nun in nichts von denen auf meiner privaten Homepage:

  1. Wir bieten in der Wikipedia keine ausführbaren Dateien zum Download. Wir sind ja kein Download-Dienst.
    Auch ich habe nie ausführbare Dateien zum Download von meiner Website www.kefk.net angeboten.
  2. Wir verlinken in der Wikipedia nicht auf Programmdateien zum Direktdownload. Das macht schon allein daher keinen Sinn, weil sich Programmversionen ständig ändern, ausserdem widerspricht es unserer Linking-Policy; wir bringen Surface-Links an, damit sich der Benutzer selbst ein Urteil über die Seriosität des Programmanbieters und die Funktion des jeweiligen Programms verschaffen kann.
    Auch ich habe in meiner Website keinen Download-Link in Form eines Deep-Link bzw. Direktlinks auf die betreffenden Programmdateien »angeboten«.
  3. Wir beschreiben in der Wikipedia das Wissen der Menschheit und haben im der deutschsprachigen Teilprojekt immerhin mittlerweile über 160.000 Artikel versammelt. Niemand, kein einzelner Administrator und kein einzelner Benutzer, prüft diese Seiten systematisch auf rechtswidrige Inhalte. Der Prüfprozess erfolgt vielmehr kollektiv und unsystematisch; niemand verfügt bei uns über die juristischen Kenntnisse, um die juristische Tragweite sämtlicher Aussagen überprüfen zu können. Erst recht prüft niemand kontinuierlich sämtliche externen Weblinks auf eventuell illegale oder möglicherweise illegal gewordene Inhalte, die irgendwo auf oder über externe Websites erreichbar sind. Nur weil über Google möglicherweise illegale Inhalte zugänglich gemacht werden, ist nach unserer bisherigen Meinung ein Link auf Google nicht illegal.
    Auch ich habe auf meiner Website www.kefk.net keinen externen Link auf illegale Inhalte gesetzt, ich habe auch meine Prüfpflichten als Betreiber einer interaktiven Plattform nicht verletzt. Ich habe es aber zugelassen, dass im Jahr 2002 in einer Linkliste auf einer meiner über 300.000 Seiten durch einen Dritten ein Surface-Link auf eine externe Website angebracht wurde, über den Inhalte zugänglich gemacht wurden, die ab September 2003 durch die Novellierung des UrhG angeblich unzulässig wurden. Selbst wenn ich jeden externen Link auf meiner gesamten Website und die gesamten über diese externen Links errichbaren Inhalte prüfen könnte, wären die heute angeblich rechtswidrigen Inhalte im Jahr 2002 nicht rechtswidrig gewesen, das wurden sie erst – wenn überhaupt – im September 2003.

Ihrer Argumentation folgend, würde ich nun durch diese ausdrückliche Zueigenmachung der Inhalte Dritter – der zahllosen Wikipedia-Autoren – eine Verantwortung für diese Inhalte einschließlich der Inhalte der von diesen Dritten über die Wikipedia verlinkten externen Websites im Sinne der von Ihnen angeführten »Internet-Verkehrssicherungpflicht« übernehmen müssen.

Dies würde nun für mich auf ein faktisches Verbot der Ausübung dieses für mich bedeutenden Hobbys hinauslaufen, da ich natürlich keine Haftung für die von Hunderttausenden von Benutzern im Sekundentakt rund um die Uhr eingestellten Änderungen übernehmen könnte, einmal ganz von den in der Wikipedia verlinkten und sich potenziell ebenfalls permanent ändernden Inhalten externer Websites zu schweigen. Womöglich träfe mich sogar eine Prüfpflicht für die nicht-deutschsprachigen Teile der Wikipedia, die ja in über hundert Sprachvarianten verfügbar ist und die insgesamt über eine Million Seiten umfasst.

Bitte erläutern Sie mir, wie ich – oder ein anderer Wikipedia-Administrator – diese verantwortungsvolle Tätigkeit jemals wieder erfüllen soll, wenn ich für die Handlungen beliebiger Dritter in diesem gigantischen, von jedermann weltweit und anonym editierbaren Wiki verantwortlich gemacht werden kann.

  • Hafte ich als Wikipedia-Benutzer und -Administrator ebenfalls für die durch mich zugelassenen Handlungen Dritter, also der anderen Wikipedia-Benutzer und -Administratoren?
  • Wo hört ggf. meine Haftung als Benutzer und Administrator der Wikipedia für die Handlungen Dritter auf?
  • Gelten für die Wikipedia dieselben Prüfpflichten wie für meine eigene Website?
    Mache ich mir in der Wikipedia ebenso die Verweisziele der durch Dritte angebrachten Hyperlinks zu Eigen?
  • Ist nicht zumindest jeder Wikipedia-Administrator potenziell halbkriminell, da ja zweifellos unter den hunderttausenden von verlinkten externen Websites auch genügend unzulässige Inhalte bereits jetzt zu finden wären oder irgendwann einmal zu finden sein würden?
  • Welche Auswirkungen hat die von mir erzwungene Unterlassungserklärung für meine Tätigkeit in der Wikipedia?

Bitte erklären Sie mir andernfalls warum für mich bei der Administration der Wikipedia ggf. keine »Internet-Verkehrssicherungspflicht« gelten sollte, während Sie mir als Betreiber einer privaten Website eine ebensolche »Internet-Verkehrssicherungspflicht« für die Handlungen Dritter auferlegen möchten.

Bitte äußern Sie sich auch dazu, ob das Betreiben und das generelle Funktionsprinzip der Wikipedia an sich nicht bereits eine grundlegende Leichtfertigkeit oder gar potenzielle Straftaten fördernde Verantwortungslosigkeit darstellt, da wir ja ununterbrochen die Schaffung von angeblichen »Gefahrenquellen« (OLG München, Urteil vom 15. März 2002, Az. 21 U 1914/02) nicht nur zulassen, sondern sogar dazu ermuntern und die Schaffung immer neuer »Gefahrenquellen« sogar durch einen eigens zu diesem Zweck geschaffenen Verein – die Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens (www.wikimedia.de) – zu forcieren versuchen?

Anmerkung: Sollte die Kanzlei Waldorf ihre bisherige Argumentation in Bezug auf die Linkhaftung und den Umfang der Prüfpflichten aufrechterhalten, würde ich genötigt sein, meine Tätigkeit für die Wikipedia vollständig einzustellen. Ich könnte allenfalls noch als anonymer Benutzer unter einer IP-Adresse tätig werden.

3. Private Konsequenzen

Haftung zu übernehmen für die Handlungen beliebiger Dritter – Sie formulierten ja: »Sie [...] für die Inhalte der Dritten wie für eigene Inhalte verantwortlich« – bedeutet für mich darüber hinaus ein faktisches Berufsverbot; auch darauf habe ich bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 hingewiesen.

Das Internet ist für mich die in über 15 Jahren aufgebaute fachliche Qualifikation, meine Kenntnisse über den wirkungsvollen Einsatz interaktiver Elemente in Websites stellen meine Spezialisierung dar.

Unter den Bedingungen einer Art »Internet-Verkehrssicherungspflicht« in der von Ihnen geforderten Form könnte ich nie wieder arbeiten als DNS-Hostmaster, als Web-Redakteur, Betreiber oder Betreuer von Foren oder Gästebüchern usw. Der Umfang der von Ihnen geforderten Prüfungspflichten würde mir jegliche Möglichkeit einer zukünftigen Tätigkeit in meinem Beruf berauben.

Bitte erläutern Sie mir daher, mit welcher Tätigkeit ich den Rest meines Lebens bestreiten soll, wenn ich den Beruf, für den ich mich über anderthalb Jahrzehnte sorgfältig und mühevoll qualifiziert habe, nicht mehr ausüben kann. Bitte führen sie insbesondere aus, wovon sie gedenken die von Ihnen geforderten Honorare und Vertragsstrafen zu pfänden [...].

Anmerkung: Die Interpretation der Konsequenzen einer Aufrechterhaltung der bisherige Argumentation der Kanzlei in Bezug auf die Linkhaftung und den Umfang der Prüfpflichten als faktische Berufsverbot ist keinesfalls übertrieben.

Jeder weiss, dass das wirtschaftliche Umfeld im Bereich der IT-/TK allgemein und der Internet-Wirtschaft im Besonderen derzeit sehr angespannt ist. Arbeitgeber können keine Mitarbeiter gebrauchen, die ihre Aufgaben aufgrund von strafbewerten Unterlassungserklärungen mit grotesken Ausmaßen nicht mehr wahrnehmen können. Betriebsbedingte Kündigungen schaffen das arbeitsrechtliche Umfeld, um sich von solchen unnütz gewordenen Mitarbeitern zu trennen.

Auch im freiberuflichen Umfeld erweist sich eine Unterlassungserklärung als letale Fußangel für Internet-Spezialisten, wenn deren Prüfpflichten vertragsrechtlich auf die Handlungen Dritter in beliebigen interaktiven Diensten ausgeweitet werden. Niemand kann einen Freiberufler beschäftigen, der gezwungen ist, in alle Ewigkeit die Inhalte sämtlicher Verweisziele zu prüfen.

Die beruflichen Konsequenzen der »Lex Waldorf« erzwingen daher eine der folgenden drei Optionen:

  1. Akzeptieren der Dauerarbeitslosigkeit bis zu einer gerichtlichen Aufhebung der Unterlassungserklärung oder bis die vertragliche Bindung ausläuft (20 oder 30 Jahre [?]);
  2. Anstreben einer Umschulung auf eine Tätigkeit ohne Bezug zu Publizistik, Presse, Journalismus, Internet oder EDV sowie Aufgeben meiner akademischen Qualifikationen in diesen Bereichen;
  3. Rechtsstreit, notfalls bis zur Privatinsolvenz.

Die Kanzlei Waldorf wird entscheiden, zu welchen Weg sie mich zwingen will.

4. Umfang der Prüfpflichten

Die Haftung in der von mir geforderten Unterlassungserklärung sollte sich ausdrücklich auf nicht durch mich zu verantwortende journalistische oder schriftstellerische Handlungen, sondern eben auch und gerade auf die Handlungen Dritter im gesamten Internet erstrecken.

Bitte führen Sie aus, wie ich mich gegen die mißbräuchliche Nutzung meines Namens und meiner Adressdaten schützen soll. [...]

Es handelt sich also bei diesen Identitätsdiebstählen um etwas völlig Alltägliches, zumindest bei Ebay Deutschland. Bitte führen Sie aus, wie ich mich vor einer mißbräuchlichen Nutzung meines Namnes und meiner Adresse unter den Bedingungen der von Ihnen geforderten Unterlassungserklärungs wirkungsvoll schützen könnte.

  • Welche Prüfpflichten treffen mich Ihrer Ansicht nach allgemein für Handlungen und Inhalte im World Wide Web, die unter meinen Identitätsangaben, aber ohne mein Wissen und ohne meine Erlaubnis durchgeführt bzw. veröffentlicht werden?
  • Wie kann ich verhindern, dass bei Ebay oder anderen Handelsplattformen ohne zuverlässige Identitätsprüfung unzulässige Inhalte unter meinem Namen, aber ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung verbreitet werden?
  • Wie kann ich mich dagegen schützen, dass unter meinem Namen, aber ohne mein Wissen und ohne meineZustimmung Empfehlungen, Meinungen oder andere Beiträge in offenen Wikis, Foren, Newsgroups, Mailinglisten etc. verbreitet werden?
  • Würde mich in diesen Fällen automatisch eine Prüfpflicht treffen, obwohl ich von den Handlungen gar keine Kenntnis hätte?
  • Würde bei den genannten Fällen die von Ihnen bzw. Ihren Mandanten geforderte hohe Vertragsstrafe fällig werden?

5. Konsequenzen für das World Wide Web

In Ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2004 führen Sie nachdrücklich aus, ich machte mir bereits durch das Zulassen von Hyperlinks auf externe Webseiten deren Inhalte automatisch zu Eigen.

Auch wenn Sie bisher nur durch an Privatpersonen gerichtete Abmahnungen, gegen die sich der nicht wehrhafte Bürger auf Grund der immensen Streitwerte nicht vor Gericht zur Wehr setzen kann, versuchen, faktisch eine »Lex Waldorf« zu schaffen und durchzusetzen versuchen, für die es – zumindest in diesem Ausmaß – keinerlei rechtliche Grundlage gibt, muss ich nun davon ausgehen, dass Sie beabsichtigen, die Argumentation nicht nur in meinem Fall, sondern auch darüber hinaus anzuwenden; es stellt sich dann die Frage, was diese »Lex Waldorf«, wenn sie denn keine auf meinen Fall begrenzte »Lex Buchholz« wäre, für Auswirkungen auf das World Wide Web an sich haben würde.

  • Handelt es sich um eine »Lex Buchholz«, die nur in meinem Fall angewandt werden soll, oder um eine »Lex Waldorf«, die Sie auf das gesamte Web auszuweiten gedenken?
  • Beabsichtigen Sie, das von Ihnen geschaffene »Privatrecht« in der bei mir praktizierten Form auch auf wehrhafte Gegner wie Zeitungsverlage oder große Websites auszuweiten?
  • Wie könnte Ihrer Meinung nach ein World Wide Web aussehen, in der jeder Verlinkende oder jeder das Setzen eines Verweises Zulassende eine pauschale Haftung für die Inhalte der verlinkten Website jetzt und in aller Zukunft verantworten soll?
  • Wie kann eine solche permanente Prüfung verlinkter Websites finanziell, personell und organisatorisch gewährleistet werden?
  • Müsste das World Wide Web in der Form, in der es sich in dem vergangenen Jahrzehnt entwickelt hat, nicht komplett abgeschafft werden, da ja in jedem Sekundenbruchteil ständig neue »Gefahrenquellen« geschaffen werden und diese Dynamik ja vielmehr genau das charakteristische Merkmal des Web darstellt?

Siehe auch

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

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AW: AW: Suche Beweise für Serienabmahnungen Hallo ,habe ebenfalls eine Abmahnung bekommen.bigpapaingo@aol.comOkt 22, 10:20
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