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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, November 2004.
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Kefk Network : Abmahnung
: Widerspruch : Konsequenzen
08-Nov-2004/07-Jan-06
Gliederung
Zu den Konsequenzen der Abmahnung
Vorbemerkung
Eine Abmahnung mit einem Streitwert von
75.000 Euro, die erzwungene Unterzeichnung einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung
und die Einforderung von Abmahngebühren i.H.v. fast 4.000 Euro hat in
jedem Fall Konsequenzen für das
Kefk Network, für mich privat und meine Tätigkeit als Benutzer und
Administrator der Wikipedia. Die
Kanzlei Waldorf
hat mich nicht nur gezwungen, eine Unterlassungserklärung zu
unterzeichnen, sondern mich gleichzeitig auch für die Thematik der
Linkhaftung allgemein und insbesondere für die Machenschaften der
Musikindustrie sensibilisiert.
In meinem Widerspruch gegen die Abmahnung
vom 10. November 2004 stelle ich der Kanzlei Waldorf daher eine Reihe
von Fragen, die klären sollen, wie man sich dort ein Internet mit
weitreichender Linkhaftung und
Sippenhaftung für die
Handlungen anderer vorzustellen hat.
1. Was verstehen Sie eigentlich unter »Verbreitung«?
Die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung fordert mich auf, es zu
untlassen, die Software DVD Decrypter und Clad DVD »zu verbreiten
und/oder verbreiten zu lassen«.
Nachdem ich in meinem Schreiben vom 18. Oktober 2004 ausführlich
dargestellte, dass ich diese Software nie verbreitet habe und darüber
hinaus eine Willensbekundung vorlegte, dass ich auch nicht beabsichtige,
dies jemals zu tun, wiesen Sie dies in Ihrem Schreiben vom 25. Oktober
2004 mit der Begründung zurück, die von mir getroffene Beurteilung sei
unzutreffend, weshalb Sie sich berechtigt fühlen, mir ihre »Liquidation
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz« über einen Betrag von 3.980 Euro
unter Setzung einer Frist zukommen zu lassen und zu einem Handeln unter
Androhung der Geltendmachung »sämtlicher bestehender Ansprüche auf
gerichtlichem Weg« nötigen zu wollen.
Nun stellt sich zwingend die Frage, wo meine Haftung eigentlich aufhören
soll.
- Hafte ich für den Inhalt jeder von mir verlinkten Website?
- Hafte ich für den Inhalt jeder durch einen Dritten auf meiner eigenen
Website verlinkten externen Website, deren Verlinkung ich nicht
verhindere?
- Hafte ich für den Inhalt jeder durch einen Dritten auf einer Website,
mit der ich in Beziehung stehe, verlinkten externen Website, deren
Verlinkung ich nicht verhindere?
- Wie kann ich verhindern, dass ich mir die Verweisziele der von mir
gesetzten Hyperlinks zu Eigen mache?
- Wie kann ich verhindern, dass ich mir die Verweisziele der von Dritten
gesetzten Hyperlinks zu Eigen mache?
- Wie kann ich verhindern, dass ich mir die Verweisziele der von Dritten
gesetzten Hyperlinks auf Websites, mit denen ich in Verbindung stehe, zu
Eigen mache?
- Wenn ich mir durch Nichtverhinderung des Setzens eines Surface-Links auf
die Startseite einer externen Domain durch einen Dritten die
»rechtswidrigen Inhalte dieser Dritten [...] zu Eigen« gemacht hätte,
haftete ich dann auch für die von dieser externen Domain verlinkten
weiteren externen Websites ebenso wie für jegliche Inhalte der
betreffenden Domain (Verweise zweiten Grade usf.)?
- Kann man dann überhaupt noch auf große Domains verlinkten, wenn man
Jahre bräuchte, um auch nur einen Teil davon zu einem bestimmten
Zeitpunkt zur Kenntnis zu nehmen, von einer sogfältigen Prüfung einmal
ganz zu schweigen?
Oder ist die von Ihnen geforderte so genannte
»Internet-Verkehrssicherungspflicht« in irgendeiner Weise begrenzt, wie
sie ja auch offensichtlich vom wortschöpfenden OLG München nur auf einen
ganz bestimmten Fall angewendet wurde?
- Wenn ja, worauf genau sollte diese so genannte
»Internet-Verkehrssicherungspflicht« begrenzt sein?
Nun geht es ja in dem genannten Berufungsurteil aus dem Jahr 2002 um
eine Aufforderung der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG), die
vom baden-württembergischen Verfassungsschutz als demokratiefeindlich
einstuft wurde, an ihre Gefolgsleute in Deutschland, Waffen zu kaufen;
das Urteil bezieht sich auf die Zulässigkeit einer Gegendarstellung,
wobei von einer offensichtliche Unwahrheit der Gegendarstellung
ausgegangen wird; der Kontext ist also keineswegs übertragbar auf den
vorliegenden Fall. Hinzu kommt, dass das Urteil des OLG München ja in
der Sache der Haftung für Hyperlinks durch die aktuellere und
höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH gebrochen wird.
Beim Griff in die Mottenkiste historischer Fälle könnte man Ihrer
Argumentation in der Sache auch wieder die Altfälle in Bezug auf eine
Linkhaftung des AG Berlin-Tiergarten aus dem Jahr 1997 im Fall Angela
Marquardt zu einer Haftung für die Inhalte verlinkter Internet-Dokumente
der Zeitschrift »Radikal« sowie den Fall des Journalisten Burkhard
Schröder, der rechtsextremistische Materialien verlinkt hatte,
entgegensetzen, auf die ich bereits in meinem Schreiben vom 18. Oktober
2004 hingewiesen hatte und die in den verhandelten Sachverhalten besser
auf die vorliegende Problematik übertragbar sind, als irgendwelche
offensichtlich unwahren Gegendarstellungen einer fundamentalistischen
Terrororganisation.
Auf Grund der aktuelleren und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind
diese Rückgriffe jedoch gar nicht erfoderlich, dennoch lohnt es sich
immer wieder, auf Burkhard Schröders damalige Argumentation hinzuweisen:
»Wer 'über' und 'gegen' rechts aufklären will, muss die betreffenden
Seiten anschauen – was sonst? Wie sollte man sich anders über
Rechtsextremismus informieren – indem man nur das Gute, Schöne und Wahre
zur Kenntnis nimmt? Wer keine Links will, verzichtet darauf, sich mit
dem Thema auseinanderzusetzen. Das fände ich fatal«.
An dieser Einschätzung hat sich auch heute nichts geändert; Verweise auf
unerwünschte Sachverhalte müssen für die journalistische, publizistische
und wissenschaftliche Arbeit zulässig sein.
Des Weiteren geht es ja in meinem Fall auch gar nicht um einen von mir
gesetzten Hyperlink, sondern nur um das Zulassen oder vielmehr das
Nichtverhindern des Setzens eines Hyperlinks durch einen Dritten im Jahr
2002. Dazu konstruieren Sie die Argumentation, ich machte mir angeblich
nicht nur die von mir selbst verlinkten Inhalte zu Eigen, sondern auch
die, deren Verlinkung durch einen Dritten ich zuließe bzw. nicht
verhinderte.
Nun lasse ich unbestreitbar in strikt asymptotischer Tendenz mehr oder
minder alle Hyperlinks im World Wide Web zu, da ich sie ja als
Privatmensch ohne Zugriff auf oder Interesse am Einsatz von globalen
EMP-Waffen weder verhindern kann noch verhindern will.
Da jedes Dokument im World Wide Web über eine Anzahl von n
Zwischenschritten erreichbar ist, mache ich mir Ihrer Ansicht nach nicht
letztlich die Inhalte des gesamten Web zu Eigen?
- Wo hört Ihrer Meinung nach der Geltungsbreich der mathematischen
Grafentheorie auf?
- In wie vielen Iterationsschritten betrachten Sie das Zulassen von
Hyperlinks auf externe Websites noch als unzulässig?
- Schützt mich Ihrer Ansicht nach beispielsweise eine Verlinkung auf
Ergebnisseiten von Google von einer Zueigenmachung der verlinkten
Inhalte?
Bitte erläutern Sie, wie ich Haftung für beliebige Handlungen Dritter im
gesamten Internet übernehmen könnte. Bitte führen Sie konkret aus, wo
die Haftungsreichweite der Unterlassunserklärung Ihrer Ansicht nach
endet oder ob ich für das gesamte Übel in dieser Welt vertragsstraflich
verantwortlich gemacht werden soll. Bitte erklären Sie mir vor allem
auch, warum dieses Ansinnen nicht sittenwidrig sein sollte.
In Ihrer Argumentation wird »Verbreitung von Software« gleichgesetzt mit
dem Zulassen des Setzens von Surface-Links auf eine externe Domain; das
bedeutet, ich soll haftbar gemacht werden für die Handlungen eines
Dritten, für dessen Handlungen mir kein bundesdeutsches Gesetz oder
Richterrecht auch nur eine Prüfpflicht auferlegt. Darüber hinaus
verstehen Sie die »Verbreitung« offensichtlich nicht so, wie dies im
Urheberrecht bisher üblich war, nämlich als Inverkehrbringen einer
Sache, sondern bereits das darauf Verweisen, das Erwähnen, das
Berichterstatten, das Diskutieren einer Sache.
Wenn bereits das Verweisen oder das Erwähnen eine illegale Verbreitung
wäre, was wäre dann Ihrer Ansicht nach noch legal?
Wenn ich nun nicht die Verlinkung auf eine externe Datei zulassen darf,
dürfte ich den Dateinamen nennen, wie ich dies in meinem Schreiben vom
18. Oktober 2004 getan habe?
- Dürfte ich die Erwähnung der externen Domain zulassen?
- Dürfte ich die Erwähnung des Programmierers der betreffenden Dateien
zulassen?
- Dürfte ich die Erwähnung des Namens der verlinkten Website zulassen?
- Darf ich Begriffe wie »Umgehungsvorrichtung«, »Un-CD« oder
»Kopierschutz« benutzen, oder handelt es sich dabei auch schon um eine
unzulässige »Verbreitung«?
2. Konsequenzen für meine Tätigkeit als Benutzer, Redakteur und
Administrator der deutschsprachigen Wikipedia
Ein wichtiger Teil meiner Freizeitgestaltung wird ausgefüllt durch meine
ehrenamtliche Tätigkeit als Administrator der deutschsprachigen
Wikipedia; in diesem Projekt unternehmen Benutzer unter einem frei
wählbaren Benutzerkürzel oder auch vollkommen anonym den Versuch der
Erstellung einer modernen Enzyklopädie. Als engagierter Benutzer und
Administrator mache ich mir nun zumindest einen signifikanten Teil der
Inhalte dieses offenen Wikis unbestreitbar zu Eigen.
Meine Handlungen im Rahmen der Wikipedia unterscheiden sich nun in
nichts von denen auf meiner privaten Homepage:
- Wir bieten in der Wikipedia keine ausführbaren Dateien zum Download.
Wir sind ja kein Download-Dienst.
Auch ich habe nie ausführbare Dateien zum Download von meiner Website
www.kefk.net angeboten.
- Wir verlinken in der Wikipedia nicht auf Programmdateien zum
Direktdownload. Das macht schon allein daher keinen Sinn, weil sich
Programmversionen ständig ändern, ausserdem widerspricht es unserer
Linking-Policy; wir bringen Surface-Links an, damit sich der Benutzer
selbst ein Urteil über die Seriosität des Programmanbieters und die
Funktion des jeweiligen Programms verschaffen kann.
Auch ich habe in meiner Website keinen Download-Link in Form eines
Deep-Link bzw. Direktlinks auf die betreffenden Programmdateien
»angeboten«.
- Wir beschreiben in der Wikipedia das Wissen der Menschheit und haben
im der deutschsprachigen Teilprojekt immerhin mittlerweile über 160.000
Artikel versammelt. Niemand, kein einzelner Administrator und kein
einzelner Benutzer, prüft diese Seiten systematisch auf rechtswidrige
Inhalte. Der Prüfprozess erfolgt vielmehr kollektiv und unsystematisch;
niemand verfügt bei uns über die juristischen Kenntnisse, um die
juristische Tragweite sämtlicher Aussagen überprüfen zu können. Erst
recht prüft niemand kontinuierlich sämtliche externen Weblinks auf
eventuell illegale oder möglicherweise illegal gewordene Inhalte, die
irgendwo auf oder über externe Websites erreichbar sind. Nur weil über
Google möglicherweise illegale Inhalte zugänglich gemacht werden, ist
nach unserer bisherigen Meinung ein Link auf Google nicht illegal.
Auch ich habe auf meiner Website www.kefk.net keinen externen Link auf
illegale Inhalte gesetzt, ich habe auch meine Prüfpflichten als
Betreiber einer interaktiven Plattform nicht verletzt. Ich habe es aber
zugelassen, dass im Jahr 2002 in einer Linkliste auf einer meiner über
300.000 Seiten durch einen Dritten ein Surface-Link auf eine externe
Website angebracht wurde, über den Inhalte zugänglich gemacht wurden,
die ab September 2003 durch die Novellierung des UrhG angeblich
unzulässig wurden. Selbst wenn ich jeden externen Link auf meiner
gesamten Website und die gesamten über diese externen Links errichbaren
Inhalte prüfen könnte, wären die heute angeblich rechtswidrigen Inhalte
im Jahr 2002 nicht rechtswidrig gewesen, das wurden sie erst – wenn
überhaupt – im September 2003.
Ihrer Argumentation folgend, würde ich nun durch diese ausdrückliche
Zueigenmachung der Inhalte Dritter – der zahllosen Wikipedia-Autoren –
eine Verantwortung für diese Inhalte einschließlich der Inhalte der von
diesen Dritten über die Wikipedia verlinkten externen Websites im Sinne
der von Ihnen angeführten »Internet-Verkehrssicherungpflicht« übernehmen
müssen.
Dies würde nun für mich auf ein faktisches Verbot der Ausübung dieses
für mich bedeutenden Hobbys hinauslaufen, da ich natürlich keine Haftung
für die von Hunderttausenden von Benutzern im Sekundentakt rund um die
Uhr eingestellten Änderungen übernehmen könnte, einmal ganz von den in
der Wikipedia verlinkten und sich potenziell ebenfalls permanent
ändernden Inhalten externer Websites zu schweigen. Womöglich träfe mich
sogar eine Prüfpflicht für die nicht-deutschsprachigen Teile der
Wikipedia, die ja in über hundert Sprachvarianten verfügbar ist und die
insgesamt über eine Million Seiten umfasst.
Bitte erläutern Sie mir, wie ich – oder ein anderer
Wikipedia-Administrator – diese verantwortungsvolle Tätigkeit jemals
wieder erfüllen soll, wenn ich für die Handlungen beliebiger Dritter in
diesem gigantischen, von jedermann weltweit und anonym editierbaren Wiki
verantwortlich gemacht werden kann.
- Hafte ich als Wikipedia-Benutzer und -Administrator ebenfalls für die
durch mich zugelassenen Handlungen Dritter, also der anderen
Wikipedia-Benutzer und -Administratoren?
- Wo hört ggf. meine Haftung als Benutzer und Administrator der Wikipedia
für die Handlungen Dritter auf?
- Gelten für die Wikipedia dieselben Prüfpflichten wie für meine eigene
Website?
Mache ich mir in der Wikipedia ebenso die Verweisziele der durch Dritte
angebrachten Hyperlinks zu Eigen?
- Ist nicht zumindest jeder Wikipedia-Administrator potenziell
halbkriminell, da ja zweifellos unter den hunderttausenden von
verlinkten externen Websites auch genügend unzulässige Inhalte bereits
jetzt zu finden wären oder irgendwann einmal zu finden sein würden?
- Welche Auswirkungen hat die von mir erzwungene Unterlassungserklärung
für meine Tätigkeit in der Wikipedia?
Bitte erklären Sie mir andernfalls warum für mich bei der Administration
der Wikipedia ggf. keine »Internet-Verkehrssicherungspflicht« gelten
sollte, während Sie mir als Betreiber einer privaten Website eine
ebensolche »Internet-Verkehrssicherungspflicht« für die Handlungen
Dritter auferlegen möchten.
Bitte äußern Sie sich auch dazu, ob das Betreiben und das generelle
Funktionsprinzip der Wikipedia an sich nicht bereits eine grundlegende
Leichtfertigkeit oder gar potenzielle Straftaten fördernde
Verantwortungslosigkeit darstellt, da wir ja ununterbrochen die
Schaffung von angeblichen »Gefahrenquellen« (OLG München, Urteil vom 15.
März 2002, Az. 21 U 1914/02) nicht nur zulassen, sondern sogar dazu
ermuntern und die Schaffung immer neuer »Gefahrenquellen« sogar durch
einen eigens zu diesem Zweck geschaffenen Verein – die Gesellschaft zur
Förderung Freien Wissens (www.wikimedia.de) – zu forcieren versuchen?
Anmerkung: Sollte die Kanzlei Waldorf ihre bisherige Argumentation
in Bezug auf die Linkhaftung und den
Umfang der Prüfpflichten
aufrechterhalten, würde ich genötigt sein, meine Tätigkeit für die Wikipedia
vollständig einzustellen. Ich könnte allenfalls noch als anonymer Benutzer
unter einer IP-Adresse tätig werden.
3. Private Konsequenzen
Haftung zu übernehmen für die Handlungen beliebiger Dritter – Sie
formulierten ja: »Sie [...] für die Inhalte der Dritten wie für eigene
Inhalte verantwortlich« – bedeutet für mich darüber hinaus ein
faktisches Berufsverbot; auch darauf habe ich bereits in meinem
Schreiben vom 18. Oktober 2004 hingewiesen.
Das Internet ist für mich die in über 15 Jahren aufgebaute fachliche
Qualifikation, meine Kenntnisse über den wirkungsvollen Einsatz
interaktiver Elemente in Websites stellen meine Spezialisierung dar.
Unter den Bedingungen einer Art »Internet-Verkehrssicherungspflicht« in
der von Ihnen geforderten Form könnte ich nie wieder arbeiten als
DNS-Hostmaster, als Web-Redakteur, Betreiber oder Betreuer von Foren
oder Gästebüchern usw. Der Umfang der von Ihnen geforderten
Prüfungspflichten würde mir jegliche Möglichkeit einer zukünftigen
Tätigkeit in meinem Beruf berauben.
Bitte erläutern Sie mir daher, mit welcher Tätigkeit ich den Rest meines
Lebens bestreiten soll, wenn ich den Beruf, für den ich mich über
anderthalb Jahrzehnte sorgfältig und mühevoll qualifiziert habe, nicht
mehr ausüben kann. Bitte führen sie insbesondere aus, wovon sie gedenken
die von Ihnen geforderten Honorare und Vertragsstrafen zu pfänden [...].
Anmerkung: Die Interpretation der Konsequenzen einer
Aufrechterhaltung der bisherige Argumentation der Kanzlei in Bezug auf die
Linkhaftung und den Umfang der
Prüfpflichten als faktische
Berufsverbot ist keinesfalls übertrieben.
Jeder weiss, dass das wirtschaftliche Umfeld im Bereich der IT-/TK
allgemein und der Internet-Wirtschaft im Besonderen derzeit sehr angespannt
ist. Arbeitgeber können keine Mitarbeiter gebrauchen, die ihre Aufgaben
aufgrund von strafbewerten Unterlassungserklärungen mit grotesken Ausmaßen
nicht mehr wahrnehmen können. Betriebsbedingte Kündigungen schaffen das
arbeitsrechtliche Umfeld, um sich von solchen unnütz gewordenen Mitarbeitern
zu trennen.
Auch im freiberuflichen Umfeld erweist sich eine Unterlassungserklärung
als letale Fußangel für Internet-Spezialisten, wenn deren Prüfpflichten
vertragsrechtlich auf die Handlungen Dritter in beliebigen interaktiven
Diensten ausgeweitet werden. Niemand kann einen Freiberufler beschäftigen,
der gezwungen ist, in alle Ewigkeit die Inhalte sämtlicher Verweisziele zu
prüfen.
Die beruflichen Konsequenzen der »Lex Waldorf« erzwingen daher
eine der folgenden drei Optionen:
- Akzeptieren der Dauerarbeitslosigkeit bis zu einer gerichtlichen
Aufhebung der Unterlassungserklärung oder bis die vertragliche Bindung
ausläuft (20 oder 30 Jahre [?]);
- Anstreben einer Umschulung auf eine Tätigkeit ohne Bezug zu
Publizistik, Presse, Journalismus, Internet oder EDV sowie Aufgeben
meiner akademischen Qualifikationen in diesen Bereichen;
- Rechtsstreit, notfalls bis zur Privatinsolvenz.
Die Kanzlei Waldorf wird entscheiden, zu welchen Weg sie mich zwingen
will.
4. Umfang der Prüfpflichten
Die Haftung in der von mir geforderten Unterlassungserklärung sollte
sich ausdrücklich auf nicht durch mich zu verantwortende journalistische
oder schriftstellerische Handlungen, sondern eben auch und gerade auf
die Handlungen Dritter im gesamten Internet erstrecken.
Bitte führen Sie aus, wie ich mich gegen die mißbräuchliche Nutzung
meines Namens und meiner Adressdaten schützen soll. [...]
Es handelt sich also bei diesen Identitätsdiebstählen um etwas völlig
Alltägliches, zumindest bei Ebay Deutschland. Bitte führen Sie aus, wie
ich mich vor einer mißbräuchlichen Nutzung meines Namnes und meiner
Adresse unter den Bedingungen der von Ihnen geforderten
Unterlassungserklärungs wirkungsvoll schützen könnte.
- Welche Prüfpflichten treffen mich Ihrer Ansicht nach allgemein für
Handlungen und Inhalte im World Wide Web, die unter meinen
Identitätsangaben, aber ohne mein Wissen und ohne meine Erlaubnis
durchgeführt bzw. veröffentlicht werden?
- Wie kann ich verhindern, dass bei Ebay oder anderen Handelsplattformen
ohne zuverlässige Identitätsprüfung unzulässige Inhalte unter meinem
Namen, aber ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung verbreitet
werden?
- Wie kann ich mich dagegen schützen, dass unter meinem Namen, aber ohne
mein Wissen und ohne meineZustimmung Empfehlungen, Meinungen oder andere
Beiträge in offenen Wikis, Foren, Newsgroups, Mailinglisten etc.
verbreitet werden?
- Würde mich in diesen Fällen automatisch eine Prüfpflicht treffen, obwohl
ich von den Handlungen gar keine Kenntnis hätte?
- Würde bei den genannten Fällen die von Ihnen bzw. Ihren Mandanten
geforderte hohe Vertragsstrafe fällig werden?
5. Konsequenzen für das World Wide Web
In Ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2004 führen Sie nachdrücklich aus,
ich machte mir bereits durch das Zulassen von Hyperlinks auf externe
Webseiten deren Inhalte automatisch zu Eigen.
Auch wenn Sie bisher nur durch an Privatpersonen gerichtete Abmahnungen,
gegen die sich der nicht wehrhafte Bürger auf Grund der immensen
Streitwerte nicht vor Gericht zur Wehr setzen kann, versuchen, faktisch
eine »Lex Waldorf« zu schaffen und durchzusetzen versuchen, für die es –
zumindest in diesem Ausmaß – keinerlei rechtliche Grundlage gibt, muss
ich nun davon ausgehen, dass Sie beabsichtigen, die Argumentation nicht
nur in meinem Fall, sondern auch darüber hinaus anzuwenden; es stellt
sich dann die Frage, was diese »Lex Waldorf«, wenn sie denn keine auf
meinen Fall begrenzte »Lex Buchholz« wäre, für Auswirkungen auf das
World Wide Web an sich haben würde.
- Handelt es sich um eine »Lex Buchholz«, die nur in meinem Fall angewandt
werden soll, oder um eine »Lex Waldorf«, die Sie auf das gesamte Web
auszuweiten gedenken?
- Beabsichtigen Sie, das von Ihnen geschaffene »Privatrecht« in der bei mir
praktizierten Form auch auf wehrhafte Gegner wie Zeitungsverlage oder
große Websites auszuweiten?
- Wie könnte Ihrer Meinung nach ein World Wide Web aussehen, in der jeder
Verlinkende oder jeder das Setzen eines Verweises Zulassende eine
pauschale Haftung für die Inhalte der verlinkten Website jetzt und in
aller Zukunft verantworten soll?
- Wie kann eine solche permanente Prüfung verlinkter Websites finanziell,
personell und organisatorisch gewährleistet werden?
- Müsste das World Wide Web in der Form, in der es sich in dem vergangenen
Jahrzehnt entwickelt hat, nicht komplett abgeschafft werden, da ja in
jedem Sekundenbruchteil ständig neue »Gefahrenquellen« geschaffen werden
und diese Dynamik ja vielmehr genau das charakteristische Merkmal des
Web darstellt?
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