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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, November 2004.
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: Widerspruch : Gefahrenquellen
08-Nov-2004/07-Jan-06
Gliederung
Verweise als »Gefahrenquellen«
Vorbemerkung
Die Kanzlei Waldorf
führt zur Begründung ihrer Forderung nach weitreichenden
Prüfpflichten ein altes Urteil
des OLG München aus dem Jahr 2002 an, in dem Hyperlinks als »Gefahrenquellen«
bezeichnet wurden, für die der Linksetzer eine »Internet-Verkehrssicherungspflicht«
übernehmen müsse. Herr Hügel braucht diesen Sachverhalt, um eine
Begründung für den Umfang der von ihm geforderten
Prüfpflichten konstruieren zu
können; die Prüfpflichten benötigt er argumentativ wiederum, um mir eine
Störerhaftung unterschieben zu
können.
Im konkreten Kontext des Urteils des OLG München vom 15. März 2002
(Az. 21 U 1914/02) handelte es sich allerdings um einen Fall, der m.E.
sachlich gar nicht übertragbar ist – nämlich um eine offensichtlich
wahrheitswidrige Gegendarstellung einer als demokratiefeindlich
eingestufen fundamentalistisch-islamistischen Terrororganisation in
Deutschland. Dass ein Gericht möglicherweise in derartigen Fällen andere
Anforderungen an die Haftung für Hyperlinks anlegen könnte als in meinem
Fall kommt Herrn Hügel dabei nicht in den Sinn.
Nun ist die Sichtweise auf Verweissysteme als Gefahrenquellen
keineswegs neu, sie findet sich bereits in der Rezeption der großen
Enzyklopädien des 17. und 18. Jahrhunderts. Es ließen sich zahlreiche
weitere Belege anführen, die Bekämpfung der Enzyklopädien der Aufklärung
durch Kirche, Zensur und Inquisition liefert jedoch eine gute
Veranschaulichung für den Kerngehalt der Waldorf-Abmahnungen: Auch hier
handelt es sich um anti-aufklärerische und reaktionäre Angriffe auf die
Grundlagen von Wissenschaft und Fortschritt im Allgemeinen sowie auf die
Meinungs- und
Informationsfreiheit im Besonderen.
Verweise als Gefahrenquellen
Weiterhin behaupten Sie, es gebe besondere Prüfpflichten für das Setzen
von Hyperlinks; Sie bemühen dazu das überaus strenge Urteil des OLG
München vom 15. März 2002 (Az. 21 U 1914/02), in dem Hyperlinks als
»Gefahrenquellen« gesehen werden, für die der Linksetzer eine
»Internet-Verkehrssicherungspflicht« übernehmen müsse. Durchaus
zutreffend ist dabei die Charakterisierung von Verweisen als
Gefahrenquellen, wenn man sich auf diese Argumentation einlassen möchte.
Frühere Versuche der Inkriminierung von Verweissystemen
Bereits die »Encyclopédie ou Dictionnaire raisonné des sciences, des
arts et des métiers« von Jean Baptiste le Rond d'Alembert und Denis
Diderot aus den Jahren 1751 bis 1772 wurde wegen ihres Verweissystems
der Gottlosigkeit verdächtigt und mehrere Anträge auf sein Verbot und
seine Zensur gestellt; am 8. März 1759 zog der Königliche Rat das
Druckprivileg zurück und verbot den Verlegern die Fortsetzung der
Veröffentlichung; die katholische Kirche setzte das Werk auf den Index
und forderte die Eigentümer auf, die Bände durch einen Prister verbrenne
zu lassen (vgl. Robert Darnton: Eine kleine Geschichte der Encyclopédie
und des enzyklopädischen Geistes. In: Selg/ Wieland: Die Welt der
Encyclopédie. Frankfurt am Main: Eichborn 2001, S. 459 f.). Die
spanische Inquisition versuchte später, die Übersetzung und Vermarktung
der von Charles Joseph Panckoucke und Madame Agasse herausgegebenen
»Encyclopédie méthodique par ordre des matières«, der
Nachfolge-Enzyklopädie von Diderots und d'Alemberts epochalem Werk, zu
verhindern. Auch hier wurde das subversive Verweissystem als
»Gefahrenquelle« aufgefasst.
Dieses subversive Element von Verweisen lässt sich jedoch bereits
wesentlich früher nachweisen, beispielsweise in Pierre Bayles
»Dictionnaire historique et critique« (1694-1697), das in deutscher
Bearbeitung von Johann Christoph Gottsched als »Historisches und
Critisches Wörterbuch« zwischen 1741 und 1744 übersetzt und
herausgegeben wurde. Bayles Werk wurde unmittelbar nach Erscheinen wegen
seines kritischen Inhalts von der Zensur verboten; Wilhelm Dilthey
bezeichnete es prägnant als »Rüstkammer der Aufklärung«, denn Bayle
nutze ein ausgesprochen raffiniertes Verweissystem, durch das er zu
einem kritischen Mit- und Nachdenken aufforderte – eben ein
Verweissystem voller »Gefahrenquellen«.
Hannelore Gärtner beschreibt dieses Verweissystem sehr prägnant:
»Auf
das Stichwort folgt zunächst eine sachliche Information, meist mit
Definition; Großbuchstaben an den entsprechenden Stellen in Klammern
eingefügt, verweisen auf den anschließenden Teil, der einzelne Passagen
des ersten Teils erläutert, kritisch kommentiert, mit Zitaten beweist
oder widerlegt. In diesem Text machen wiederum Zeichen, lateinische oder
griechische Buchstaben auf die Randbemerkungen aufmerksam, die
Literaturangaben, auch Zitate und Verweisungen auf andere Artikel
enthalten« (Hannelore Gärtner: Zur Geschichte der Lexikographie der
Encyclopédie. In: Diesner/ Gurst: Lexika gestern und heute. Leipzig
1976: S. 98-99).
All diese Querverweise, Fußnoten und Annotationen
wurden als hochgradig subversiv und gefährlich aufgefasst.
Neue »Qualität« des Angriffs auf Verweissysteme
Natürlich ist jedes Verweissystem in diesem Sinne eine »Gefahrenquelle«,
da es ja eben die Grundlage für Wissenschaft und Forschritt bildet. Je
ausgefeilter Verweissysteme sind und je intensiver sie genutzt werden,
desto größer wird ihr Nutzen für Wissenschaft und Fortschritt, und umso
höher wird gleichzeitig ihr Gefahrenpotenzial für die Gegener ebendieser
fortschrittlichen Entwicklungen. Allerdings hat sich m.W. in der
Geschichte der inkrimierten Verweissysteme noch niemand entblödet,
bereits Verweise zweiten oder gar dritten Grades mit zu kriminalisieren.
Die Radikalität Ihres Angriffs auf Verweissysteme stellt also wohl
historisch eine neue »Qualität« dar.
Kontext der Interpretation von Verweisen als Gefahrenquellen
Das Urteil des OLG München ist jedoch bereits daher nicht übertragbar
auf den vorliegenden Fall, das es sich um einen vollkommen anderen
Sachverhalt handelte, nämlich um Aussagen einer
fundamentalistisch-islamistischen Organisation, die bereits vom
baden-württembergischen Verfassungsschutz als demokratiefeindlich
eingestuft worden war. Sicherlich würden Sie mir zustimmen, dass es
unangemessen wäre, selbst die hypothetisch angenommene Verbreitung von
angeblichen »Umgehungsvorrichtungen« mit dem gleichen Maß zu messen wie
Aufrufe zu Terror und Gewalt gegen Menschen durch eine anerkanntermaßen
demokratiefeindliche Organisation. Nur in diesem Kontext und mit dieser
begrenzten Verallgemeinerbarkeit ist das Urteil des OLG München zu
interpretieren.
Einschränkungen der Inkriminierung
Die begrenzte Reichweite des Münchner Urteils hat der Bundesgerichtshof
in seiner späteren Rechtsprechung folgerichtig präzisiert; vielmehr hat
der der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2004 (I ZR
317/01) ja Hyperlinks in ihrem Wesen als »elektronische Verweise«
gewürdigt und weiter festgestellt, dass
»[...] die sinnvolle Nutzung der unübersichtlichen Informationsfülle im
„World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der
dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre«.
Das genannte BGH-Urteil hat den Umfang der Prüfpflichten ja eben auf ein
sinnvolles und praktikables Maß begrenzt:
»Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen
Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem
Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des
Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von
Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der
Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln
dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses
Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. [...] Wenn Hyperlinks nur den
Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen
allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1
GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden«.
Ganz entsprechend zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das
Landgericht München I im Urteil vom 07. Oktober 2004 (Az. 7 O 18165/03 –
Playboy-Fotos) ja daher auch festgestellt, dass sich das Urteil des OLG
München aus dem Jahr 2002 in dieser Allgemeinheit und Absolutheit nicht
aufrecht erhalten lasse:
»Eine allgemeine Internetverkehrssicherungspflicht, wie sie das OLG
München ([...] – Hyperlink) in einem presserechtlichen Fall für das
Setzen von Links angenommen hat, hat zum einen in der oben zitierten
Entscheidung des BGH keinen Widerhall gefunden und ist zum anderen in
dieser Allgemeinheit und Absolutheit nicht aufrecht zu erhalten. Denn
auch wenn man eine grundsätzliche Haftung des Linksetzer bejahen will,
ist doch an die nähere Ausgestaltung dieser Verkehrssicherungspflicht
differenzierter heranzugehen (vgl. Spindler, MMR 2002, 495, 502 ff.)«.
Die durch Sie vorgenommene Anwendung eines Anti-Terror-Urteils des OLG
München aus dem Jahr 2002 auf den vorliegenden Fall ist also weder
angemessen, noch sachlich zutreffend. Auch die präzisierte und jüngere
sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH widerlegt Ihre
unzulässige Interpretation.
Siehe auch
Anmerkungen
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