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Widerspruch gegen Kriminalisierung von Hyperlinks

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, November 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Widerspruch : Gefahrenquellen
08-Nov-2004/07-Jan-06


Gliederung

Dieser Artikel stellt einen gekürzten Auszug aus meinem schriftlichen Widerspruch gegen die Abmahnung des Kefk Network durch die Kanzlei Waldorf vom 10. November 2004 dar. Zur besseren Lesbarkeit habe ich den 45-seitigen Brief in folgende Abschnitte segmentiert:

Nach oben ] Entschlüsselung ] [ Gefahrenquellen ] Konsequenzen ] Linkhaftung ] Meinungsfreiheit ] Prüfpflichten ] Sippenhaftung ] Störerhaftung ] Verbreitung ] Wahrnehmungszwang ] Zueigenmachung ]

Verweise als »Gefahrenquellen«

Vorbemerkung

Die Kanzlei Waldorf führt zur Begründung ihrer Forderung nach weitreichenden Prüfpflichten ein altes Urteil des OLG München aus dem Jahr 2002 an, in dem Hyperlinks als »Gefahrenquellen« bezeichnet wurden, für die der Linksetzer eine »Internet-Verkehrssicherungspflicht« übernehmen müsse. Herr Hügel braucht diesen Sachverhalt, um eine Begründung für den Umfang der von ihm geforderten Prüfpflichten konstruieren zu können; die Prüfpflichten benötigt er argumentativ wiederum, um mir eine Störerhaftung unterschieben zu können.

Im konkreten Kontext des Urteils des OLG München vom 15. März 2002 (Az. 21 U 1914/02) handelte es sich allerdings um einen Fall, der m.E. sachlich gar nicht übertragbar ist – nämlich um eine offensichtlich wahrheitswidrige Gegendarstellung einer als demokratiefeindlich eingestufen fundamentalistisch-islamistischen Terrororganisation in Deutschland. Dass ein Gericht möglicherweise in derartigen Fällen andere Anforderungen an die Haftung für Hyperlinks anlegen könnte als in meinem Fall kommt Herrn Hügel dabei nicht in den Sinn.

Nun ist die Sichtweise auf Verweissysteme als Gefahrenquellen keineswegs neu, sie findet sich bereits in der Rezeption der großen Enzyklopädien des 17. und 18. Jahrhunderts. Es ließen sich zahlreiche weitere Belege anführen, die Bekämpfung der Enzyklopädien der Aufklärung durch Kirche, Zensur und Inquisition liefert jedoch eine gute Veranschaulichung für den Kerngehalt der Waldorf-Abmahnungen: Auch hier handelt es sich um anti-aufklärerische und reaktionäre Angriffe auf die Grundlagen von Wissenschaft und Fortschritt im Allgemeinen sowie auf die Meinungs- und Informationsfreiheit im Besonderen.

Verweise als Gefahrenquellen

Weiterhin behaupten Sie, es gebe besondere Prüfpflichten für das Setzen von Hyperlinks; Sie bemühen dazu das überaus strenge Urteil des OLG München vom 15. März 2002 (Az. 21 U 1914/02), in dem Hyperlinks als »Gefahrenquellen« gesehen werden, für die der Linksetzer eine »Internet-Verkehrssicherungspflicht« übernehmen müsse. Durchaus zutreffend ist dabei die Charakterisierung von Verweisen als Gefahrenquellen, wenn man sich auf diese Argumentation einlassen möchte.

Frühere Versuche der Inkriminierung von Verweissystemen

Bereits die »Encyclopédie ou Dictionnaire raisonné des sciences, des arts et des métiers« von Jean Baptiste le Rond d'Alembert und Denis Diderot aus den Jahren 1751 bis 1772 wurde wegen ihres Verweissystems der Gottlosigkeit verdächtigt und mehrere Anträge auf sein Verbot und seine Zensur gestellt; am 8. März 1759 zog der Königliche Rat das Druckprivileg zurück und verbot den Verlegern die Fortsetzung der Veröffentlichung; die katholische Kirche setzte das Werk auf den Index und forderte die Eigentümer auf, die Bände durch einen Prister verbrenne zu lassen (vgl. Robert Darnton: Eine kleine Geschichte der Encyclopédie und des enzyklopädischen Geistes. In: Selg/ Wieland: Die Welt der Encyclopédie. Frankfurt am Main: Eichborn 2001, S. 459 f.). Die spanische Inquisition versuchte später, die Übersetzung und Vermarktung der von Charles Joseph Panckoucke und Madame Agasse herausgegebenen »Encyclopédie méthodique par ordre des matières«, der Nachfolge-Enzyklopädie von Diderots und d'Alemberts epochalem Werk, zu verhindern. Auch hier wurde das subversive Verweissystem als »Gefahrenquelle« aufgefasst.

Dieses subversive Element von Verweisen lässt sich jedoch bereits wesentlich früher nachweisen, beispielsweise in Pierre Bayles »Dictionnaire historique et critique« (1694-1697), das in deutscher Bearbeitung von Johann Christoph Gottsched als »Historisches und Critisches Wörterbuch« zwischen 1741 und 1744 übersetzt und herausgegeben wurde. Bayles Werk wurde unmittelbar nach Erscheinen wegen seines kritischen Inhalts von der Zensur verboten; Wilhelm Dilthey bezeichnete es prägnant als »Rüstkammer der Aufklärung«, denn Bayle nutze ein ausgesprochen raffiniertes Verweissystem, durch das er zu einem kritischen Mit- und Nachdenken aufforderte – eben ein Verweissystem voller »Gefahrenquellen«.

Hannelore Gärtner beschreibt dieses Verweissystem sehr prägnant:

»Auf das Stichwort folgt zunächst eine sachliche Information, meist mit Definition; Großbuchstaben an den entsprechenden Stellen in Klammern eingefügt, verweisen auf den anschließenden Teil, der einzelne Passagen des ersten Teils erläutert, kritisch kommentiert, mit Zitaten beweist oder widerlegt. In diesem Text machen wiederum Zeichen, lateinische oder griechische Buchstaben auf die Randbemerkungen aufmerksam, die Literaturangaben, auch Zitate und Verweisungen auf andere Artikel enthalten« (Hannelore Gärtner: Zur Geschichte der Lexikographie der Encyclopédie. In: Diesner/ Gurst: Lexika gestern und heute. Leipzig 1976: S. 98-99).

All diese Querverweise, Fußnoten und Annotationen wurden als hochgradig subversiv und gefährlich aufgefasst.

Neue »Qualität« des Angriffs auf Verweissysteme

Natürlich ist jedes Verweissystem in diesem Sinne eine »Gefahrenquelle«, da es ja eben die Grundlage für Wissenschaft und Forschritt bildet. Je ausgefeilter Verweissysteme sind und je intensiver sie genutzt werden, desto größer wird ihr Nutzen für Wissenschaft und Fortschritt, und umso höher wird gleichzeitig ihr Gefahrenpotenzial für die Gegener ebendieser fortschrittlichen Entwicklungen. Allerdings hat sich m.W. in der Geschichte der inkrimierten Verweissysteme noch niemand entblödet, bereits Verweise zweiten oder gar dritten Grades mit zu kriminalisieren. Die Radikalität Ihres Angriffs auf Verweissysteme stellt also wohl historisch eine neue »Qualität« dar.

Kontext der Interpretation von Verweisen als Gefahrenquellen

Das Urteil des OLG München ist jedoch bereits daher nicht übertragbar auf den vorliegenden Fall, das es sich um einen vollkommen anderen Sachverhalt handelte, nämlich um Aussagen einer fundamentalistisch-islamistischen Organisation, die bereits vom baden-württembergischen Verfassungsschutz als demokratiefeindlich eingestuft worden war. Sicherlich würden Sie mir zustimmen, dass es unangemessen wäre, selbst die hypothetisch angenommene Verbreitung von angeblichen »Umgehungsvorrichtungen« mit dem gleichen Maß zu messen wie Aufrufe zu Terror und Gewalt gegen Menschen durch eine anerkanntermaßen demokratiefeindliche Organisation. Nur in diesem Kontext und mit dieser begrenzten Verallgemeinerbarkeit ist das Urteil des OLG München zu interpretieren.

Einschränkungen der Inkriminierung

Die begrenzte Reichweite des Münchner Urteils hat der Bundesgerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung folgerichtig präzisiert; vielmehr hat der der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2004 (I ZR 317/01) ja Hyperlinks in ihrem Wesen als »elektronische Verweise« gewürdigt und weiter festgestellt, dass

»[...] die sinnvolle Nutzung der unübersichtlichen Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre«.

Das genannte BGH-Urteil hat den Umfang der Prüfpflichten ja eben auf ein sinnvolles und praktikables Maß begrenzt:

»Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. [...] Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden«.

Ganz entsprechend zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht München I im Urteil vom 07. Oktober 2004 (Az. 7 O 18165/03 – Playboy-Fotos) ja daher auch festgestellt, dass sich das Urteil des OLG München aus dem Jahr 2002 in dieser Allgemeinheit und Absolutheit nicht aufrecht erhalten lasse:

»Eine allgemeine Internetverkehrssicherungspflicht, wie sie das OLG München ([...] – Hyperlink) in einem presserechtlichen Fall für das Setzen von Links angenommen hat, hat zum einen in der oben zitierten Entscheidung des BGH keinen Widerhall gefunden und ist zum anderen in dieser Allgemeinheit und Absolutheit nicht aufrecht zu erhalten. Denn auch wenn man eine grundsätzliche Haftung des Linksetzer bejahen will, ist doch an die nähere Ausgestaltung dieser Verkehrssicherungspflicht differenzierter heranzugehen (vgl. Spindler, MMR 2002, 495, 502 ff.)«.

Die durch Sie vorgenommene Anwendung eines Anti-Terror-Urteils des OLG München aus dem Jahr 2002 auf den vorliegenden Fall ist also weder angemessen, noch sachlich zutreffend. Auch die präzisierte und jüngere sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH widerlegt Ihre unzulässige Interpretation.

Siehe auch

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

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