|
| |
Stellungnahme zu den Vorwürfen
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, Oktober 2004.
Kefk Network Home :
Kefk Network : Abmahnung
: Stellungnahme :
Übersicht
18-Okt-2004/07-Jan-06
Redaktionelle Vorbemerkung
|
Die in der Abmahnung geäußerten Vorwürfe beanstanden
das Zulassen des Anbringens eines elektronischen
Querverweises (laut BGH-Entscheidung = Hyperlink) auf ein
externes Angebot, über das irgendwo dann die strittigen Inhalte
erreichbar sind. In der Argumentation der Kanzlei Waldorf
werden darüber hinaus bereits »Anleitungen und Hinweise«, wie
man zu einer so genannten Umgehungsvorrichtung gelangt, als
Straftatbestand nach § 95a UrhG bezeichnet. Die Nennung eines
Dateinamens, eines Herstellers, eines Domain- oder
Website-Namens, eines Stichworts oder eines anderen
Suchbegriffs wäre demnach bereits ein solcher illegaler Hinweis
und damit ein abmahnbarer und strafrechtlich belangbarer »Hinweis«,
der in der Schwere des angeblichen Vergehens mit dem
Inverkehrbringen der Sache gleichgesetzt wird.
In meiner Abmahnung wurde ja eben nicht das
Inverkehrbringen einer Software oder das Anbieten eines
Downloads abgemahnt, sondern das Zulassen des
Anbringens eines Surface-Links auf die Startseite
einer externen Domain; dieser angebliche »Straftatbestand«
wird bereits als »illegales Anbieten einer Software«
bezeichnet bzw. damit gleichgesetzt.
Das wiederum bedeutet in der Konsequenz, dass nach
Auffassung der Kanzlei Waldorf textuelle Querverweise auf
bestimmte Sachverhalte gleichzusetzen sind mit dem Straftatbestand
des Inverkehrbringens selbst. Dabei dürfte es unerheblich sein, ob
der textuelle Querverweis einen Hyperlink irgendwohin enthält, oder
erst gar nicht verlinkt ist. Abgemahnt wurfe effektiv (a) die
Nennung eines Dateinamens in Verbindung (b) mit der
Nennung eines Herstellers.
Im Kern der Argumentation strebt die Abmahnung daher
nach meinem juristischen Laienverständnis auf eine massive
Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 GG) an; in der Konsequenz wird es kriminalisiert, über die
konkrete Sache zu reden, indem man sie beim Namen nennt oder
womöglich auf weiterführende Informationen dazu verweist; damit wird
verhindert, sich über die konkrete Sache eine eigene Meinung zu
bilden. Eine solche Einschränkung von Grundrechten würde bei einer
gerichtlichen Prüfung vermutlich nicht akzeptiert werden, zumal es
ja im konkreten Fall keineswegs um echte Straftatbestände wie
Kinderpornografie oder Volksverhetzung geht, wie sie im StGB
aufgeführt sind; aber eine solche richterliche Klärung blieb einem
Rechtsstreit überlassen, den ich mir leider nicht leisten kann.
Aus diesem Grunde habe ich die Online-Version meiner
Stellungnahme nicht nur anonymisiert, sondern auch sämtliche
Nennungen von Domains und Namen durch ein »XXX« ersetzen müssen. Mir
ist derzeit allerdings noch vollkommen unklar, wie ich überhaupt
sinnvoll über den Fall berichten kann, wenn ich nicht einmal
erwähnen darf, worum es eigentlich geht.
--Agon Buchholz
(asb), 18. Oktober 2004 23:41 Uhr |
Text der Stellungnahme
Berlin, 18. Oktober 2004
Betreff: Vorwurf der Verbreitung von Surface-Links, über die
Deep-Links erreichbar sind,
über die Zugang besteht zu Vorrichtungen, die möglicherweise auch der
Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen dienen können (Az. 02175/2004 MH/ag)
Nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts durch meine Anwälte ist
deutlich geworden, dass die erhobenen Vorwürfe gegenstandslos sind;
entweder wurde mein konkreter Fall nicht hinreichend sorgfältig geprüft
und nur ein unpassender Textbaustein aus einer der zahlreichen anderen
Serienabmahnungen wiederverwendet, oder es wurde der Versuch
unternommen, durch bewusst manipulierende Bildschirmkopien und
wahrheitswidrige Unterstellungen im Kern der Sache irreführende
Behauptungen aufzustellen.
1. Gegenstand der Abmahnung
Zunächst stellt sich angesichts der unklaren Formulierungen in der
o.g. Abmahnung die Frage, welcher Rechtsverstoß mir eigentlich zur Last
gelegt werden soll; Angebote laut § 95 a Abs. 3 UrhG sind:
»Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der
Verkauf, die Vermietung, die Werbung in Hinblick auf Verkauf oder
Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von
Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung
von Dienstleistungen [...]«.
Zu meiner Irritation greift die Abmahnung nun ausdrücklich keinen
dieser im UrhG aufgeführten Sachverhalte auf. Hergestellt habe ich die
beanstandete Software wohl nicht, eingeführt ebenfalls nicht, verkauft
oder vermietet sowieso nicht und auch nicht in Hinblick auf Verkauf oder
Vermietung beworben, wobei letztgenannte Handlungen bei einer wohl
kostenlos abgegebenen Software auch kaum möglich sein dürften. Verbliebe
also noch der Vorwurf der Verbreitung; das Abmahnungsschreiben erwähnt
jedoch abwechselnd das »Anbieten« und das »Vertreiben«, nie jedoch das
»Verbreiten«. Ich gehe daher im Folgenden davon aus, dass Sie die
Begriffe »anbieten« und »verbreiten« verwechselt haben und mir eine
Verbreitung vorwerfen, da andernfalls ja die gesamte Abmahnung
gegenstandslos wäre.
2. Verbreitung I: Kein Download von meiner Website.
Es wird behauptet, ich würde auf meiner unter der Domain XXX
erreichbaren Website die Programme XXX und XXX »anbieten
bzw. anderen die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen ermöglichen« (S. 4).
Im Sinne von Abs. 1 gehe ich im Folgenden davon aus, dass nicht das
Anbieten, sondern das Verbreiten i.S.d. § 95 a UrhG gemeint ist.
Diese Unterstellung einer Verbreitung ist unzutreffend, da ich die
genannten Dateien nie angeboten oder verbreitet habe; auch ermögliche
nicht ich anderen die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen. Die
beanstandeten Dateien standen auf meinem Server nie zum Download bereit.
Die Ihrem Schreiben beigegebenen Bildschirmkopien belegen eindeutig,
dass die Downloads nicht von meiner Domain, sondern von den externen,
nicht meiner Kontrolle unterstehenden Domains XXX bzw.
XXX durchgeführt wurden (S. 3 f). Ich habe
die strittigen Dateien also nie in Verkehr geracht. Das Verbreiten im
Sinne des UrhG setzt jedoch das Inverkehrbringen durch Besitzüberlassung
des betreffenden Programms voraus, was in meinem Fall offensichtlich nie
der Fall war.
3. Verbreitung II: Kein Download-Link auf meiner Website.
Weiterhin habe ich die betreffenden Programme auch nie über eine
direkte Download-Möglichkeit durch Anbringen von Deep-Links bzw.
Direktlinks von einem externen Server verbreitet. Statt dessen sind
mehrere weitere Schritte notwendig, um einen Download zu initiieren.
Auch dies geht deutlich aus Ihren Bildschirmkopien hervor.
Das bloße Setzen von so genannten Surface-Links auf die Startseiten
externer Server zwingt niemanden, dort nach einer Downloadmöglichkeit zu
suchen, wie Sie es ja offensichtlich getan haben. Surface-Links
entsprechen ihrer Natur nach textuellen Querverweisen, Quellenangaben
oder Fußnoten, und diese Art von Referenzen ist weder illegal noch
verstößt sie gegen die wirtschaftlichen Interessen Ihrer Mandanten;
solche textuellen Querverweise dienen vielmehr prinzipiell der
Meinungsbildung im Sinne der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG.
Daher hat selbst bei einer sehr strengen Auslegung des § 95a Abs. 3 UrhG
definitiv auch nie eine »Verbreitung« der Software durch mich
vorgelegen.
Vielmehr stehen dem Benutzer nach Erreichen der Startseite eines
externen Web-Angebots grundsätzlich eine Vielzahl von Handlungsoptionen
offen; was ein Benutzer dort macht, unterliegt einer freien
Willensentscheidung, auf die der Linksetzende keinen Einfluss mehr hat.
So kann der Benutzer sich entscheiden, ob er sich dort
- einfach nur über die Seriosität des Anbieters des betreffenden
Programms oder
- über die Funktionsweise des Programms informieren oder
- andere, für ihn vielleicht interessantere Inhalte der
betreffenden Wesite lesen möchte oder
- möglicherweise ein ganz anderes Programm herunterlädt oder
- schließlich zu der Meinung gelangt, dass die Benutzung einer
Umgehungsvorrichtung wirtschaftlichen Schaden verursachen kann und
daher von einem Download der betreffenden Datei absieht.
Alle diese Entscheidungsmöglichkeiten bieten die Startseiten der
beiden Websites, von denen Sie laut ihren Bildschirmkopien die
beanstandeten Dateien bezogen haben. Auch auf XXX, von wo
Sie anscheinend eine Datei mit der Bezeichnung
XXX heruntergeladen haben,
werden täglich Dutzende, wenn nicht sogar hunderte von Programmen
angeboten, die zweifellos nicht illegal sind.
Ein weiteres Indiz für eine notwendige Recherchearbeit Ihrerseits im
vorliegenden Fall stellt der Versionsstand der jeweiligen
Programmversionen dar. Wie aus Ihren Bildschirmkopien hervorgeht,
stammen die Eintragungen auf meiner Website aus dem Jahr 2002;
beschrieben wurden dort die Versionen XXX 3.1.2.0 (Eintrag des
Links: 6.8.2002) und XXX 1.3 (Eintrag des Links: 15.7.2002); Sie
haben jedoch eine Version XXX 3.5.1.0 von XXX
und XXX 3.5.0 von XXX heruntergeladen. Der
Rückschluss von XXX auf XXX erfordert entweder einige
Detektivarbeit oder recht weit reichende Fachkenntnisse; es würde ja
auch niemand ungeprüft ein Microsoft Windows 3.1 mit einem Microsoft
Windows XP gleichsetzen; eventuell weisen die Programme einen ganz
anderen Funktionsumfang auf, wie ja beispielsweise alle heute verkauften
Versionen von »XXX« von XXX nach eigener Aussage des deutschen
Unternehmens rechtlich unbedenklich sein sollen, während die vor
September 2003 verkauften, aber gleich benannten Versionen laut
Presseberichten heute unzulässige Funktionen enthielten. Eine
Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2002 läßt also keine zwingenden
Rückschlüsse auf den Funktionsumfang eines Programmes aus dem Jahr 2004
mit anderem oder ähnlichem Namen zu. Vielmehr deutet bereits die
abweichende Programmbezeichnung auf die Möglichkeit funktionaler
Unterschiede hin.
In meinem Fall ist jedoch nur von Bedeutung, dass Sie sich zunächst
die Fachkenntnisse über die benötigten Funktionen aneignen und
anschließend gezielt auf der externen Website nach der heute funktional
entsprechenden Datei suchen mussten. Dafür kann bei der Unterstellung
einer Illegalität der Handlungen des betreffenden Internet-Nutzers eine
gewisse kriminelle Energie vorausgesetzt werden; bei einem Individuum,
das ausreichend kriminelle Energie für die Recherche nach dem heutigen
Dateinamen aufbringt ist wohl auch davon auszugehen, dass die
Beschaffung aus beliebigen anderen Quellen im Internet kein Hindernis
darstellen dürfte.
4. Verbreitung III: Surface-Links sind nicht illegal
Würde man die von Ihnen implizierte Argumentation erst nehmen, ein
Surface-Link könne bereits selbst illegal sein, wenn er möglicherweise
einen illegalen Deep-Link erreichbar macht, wäre jeder Link auf
www.google.de unmittelbar illegal, über den mit einem weiteren Klick
rund 300.000 für jedermann öffentlich zugängliche Seiten, darunter rund
20.000 deutschsprachige, direkt erreichbar sind, welche die strittigen
Programme – in welcher Form auch immer – »anbieten« oder »verbreiten«.
Generell ist die Anzahl der Mausklicks die man braucht, um von einem
beliebigen Punkt des Web zu einem beliebigen anderen Punkt zu gelangen,
ja sehr begrenzt; dies hat die Forschungsliteratur hinreichend
nachgewiesen. Barabási et al. gehen beispielsweise von einem
»Durchmesser« des gesamten Webs von 19 Klicks aus. In Ihrer
Argumentation wäre damit also das gesamte Web mittelbar über maximal 19
Klicks illegal. Nach wie vielen Zwischenschritten wird ein Link illegal,
und nach wie vielen weiteren Zwischenschritten verliert er seine
Illegalität wieder? Der Gesetzgeber hat bisher mit gutem Grund von der
Regelung der Haftung für Hyperlinks abgesehen: Es gibt schlicht keinen
Anlass dazu. Hyperlinks sind Verweise, und Verweise können nicht illegal
sein.
Eine Gleichsetzung von Verweis und Verwiesenem verkennt vollständig
das Wesen von Fußnoten, Querverweisen, Quellenangaben, Hyperlinks,
Hypertext und damit letztlich des World Wide Web an sich. Das Web ist
kein konspiratives Netzwerk miteinander verbundener illegaler Angebote,
sondern eine moderne Umsetzung des seit Jahrtausenden angewandten
Prinzips des Querverweises. Ein Autor macht sich nicht durch eine
Literatur- oder Quellenangabe strafbar, in der ein indiziertes Buch
referenziert wird, da er sich die dort erwähnten Inhalte durch den
Querverweis nicht automatisch zu Eigen macht.
Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. April 2004 (I
ZR 317/01) Hyperlinks in ihrem Wesen in der gerade skizzierten Form als
»elektronische Verweise« gewürdigt und weiter festgestellt, dass
»[...] die sinnvolle Nutzung der unübersichtlichen
Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von
Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch
ausgeschlossen wäre.«
In Bezug auf eine Linkhaftung widersprach das AG Berlin-Tiergarten
bereits im Jahr 1997 im Fall Angela Marquardt einer Haftung für die
Inhalte verlinkter Internet-Dokumente der Zeitschrift »Radikal«. In
einem ähnlichen Fall stellte die Staatsanwaltschaft 2001 die
Ermittlungen gegen den Journalisten Burkhard Schröder ein, der
rechtsextremistische Materialien verlinkt hatte, bevor es überhaupt zu
einem Gerichtsverfahren kam; ich kann mich daher nur Schröders damaliger
Argumentation anschließen: »Wer 'über' und 'gegen' rechts aufklären
will, muss die betreffenden Seiten anschauen – was sonst? Wie sollte man
sich anders über Rechtsextremismus informieren – indem man nur das Gute,
Schöne und Wahre zur Kenntnis nimmt? Wer keine Links will, verzichtet
darauf, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Das fände ich fatal«.
Eine Gleichsetzung von Verweis und Verbreitung ist bereits formal
logisch ebenso unsinnig wie eine Gleichsetzung von Verweis und
Verwiesenem. Eine Betrachtung von Hyperlinks als potenzielle Straftat
würde jegliches wissenschaftliche Arbeiten und den technischen
Fortschritt, und damit auch die Existenz ihrer Mandanten sowie letztlich
auch ihre eigene unmöglich machen. Bereits ein Verweis auf ein Patent
wäre dann eine Patentverletzung, eine Literaturangabe eine
Urheberrechtsverletzung und eine Fußnote mit Quellenangabe potenziell
Volksverhetzung. Wenn jemand im Jahr 1960 geschrieben hat: »Der Spiegel
ist ein lesenswertes Nachrichtenmagazin«, wurde dieser Verweis auf das
Nachrichtenmagazin auch 1962 nach Erscheinen von Ahlers Artikel »Bedingt
abwehrbereit« über Fallex 62 nicht illegal, auch wenn dem Spiegel nun
plötzlich Landesverrat vorgeworfen wurde. Erst recht machte sich der
Autor der Spiegel-Referenz von 1960 durch seinen Hinweis nicht auch des
Landesverrats schuldig. Selbst wenn der Spiegel des Landesverrats für
Schuldig befunden und dauerhaft verboten worden wäre, würde niemand auf
die Idee kommen, alle Verweise auf den Spiegel rückwirkend
kriminalisieren zu wollen. So etwas gibt es nur in George Orwells
Wahrheitsministerium und vielleicht im Stalinismus, glücklicherweise
jedoch nicht in unserer Realität.
Querverweise und damit auch ihre moderne Inkarnation als Hyperlinks
sind vielmehr genau das, wofür ein gewisser Didacus Stella im 16.
Jahrhundert ein so treffendes Gleichnis geschaffen hatte: Pigmei
gigantum humeris impositi plusquam ipsi gigantes vident. Dieses später
beispielsweise von Robert Burton, Isaac Newton und Robert K. Merton
aufgegriffene Prinzip bildet das Fundament unserer modernen Wissenschaft
und Gesellschaft, es anzufechten bedeutet, gegen Wissenschaft und
Fortschritt anzukämpfen. Ein Kampf gegen die Zulässigkeit von
Querverweisen ist ein Kampf gegen Wissenschaft und Fortschritt und damit
gegen unsere Gesellschaft.
5. Keine Verletzung von Prüfpflichten
Hinzu kommt, dass mir eine Verantwortlichkeit für die Anbringung von
Surface-Links unterstellt wird. Auch diese Unterstellung ist
wahrheitswidrig und dient offensichtlich nur der Irreführung.
Vielmehr wurden die beanstandeten Surface-Links keineswegs von mir,
sondern im Jahr 2002 von einem Benutzer meines Portal-Systems angelegt.
Die Urheberschaft der Einträge war auf der Ergebnisseite meiner Website
ebenso eindeutig gekennzeichnet wie das Datum des Eintrags, nur werden
diese Angaben in Ihren Bildschirmkopien unterschlagen (ein
entsprechender Ausdruck liegt mir zum Nachweis jedoch vor).
Des Weiteren wurde die Linkliste datenbankbasiert ohne meinen Einfluß
oder mein Zutun generiert. Dies geht beispielsweise aus der Dateiendung
».asp« der von Ihnen besuchten Webseiten auf XXX und damit auch aus
Ihren Bildschirmkopien eindeutig hervor; der Sinn von Automatisierung
besteht ja darin, einen Menschen von uninteressanten Tätigkeiten zu
entlasten, und genau diese Funktion erfüllten die Datenbakskripte in dem
Portalsystem.
Ich hatte bis zu Ihrem Anschreiben nicht einmal Kenntnis von den
betreffenden Einträgen, geschweige denn von deren angeblicher
rechtlicher Brisanz, zumal sich meine Website schwerpunktmäßig mit
vollkommen anderen Themen beschäftigt, derzeit beispielsweise
insbesondere mit der Hundehaltung und der Fotografie, während sie in
früheren Jahren beispielsweise primär der Publikation von universitären
Forschungsarbeiten zu Südostasien oder zur Deregulierung der
Telekommunikationsmärkte in den 90er Jahren diente; selbst in der
peripheren Subsite zu Software, aus der Sie die betreffende
Datenbankausgabe bezogen haben, liegt der Focus auf der sporadischen
Dokumentation der Entwicklung einer Handvoll plattformübergreifender
Programme wie wie Mozilla, OpenOffice.org oder Opera, und das alles hat
so rein gar nichts illegaler Software oder irgendwelchen
»Umgehungsvorrichtungen« zu tun, auch dieses »Detail« scheint Ihnen
während ihren Recherchen und in der Gesamteinschätzung der Schwere des
angeblichen Vergehens ebenso entgangen zu sein wie die Tatsache, dass
die von Ihnen aufgefundene Ergebnisseite noch nicht einmal in die
Navigationsstruktur der Website eingebunden war. Ich hatte daher zu
keinem Zeitpunkt eine Veranlassung, mich inhaltlich mit den Inhalten von
Link-Zielen oder deren rechtlicher Bewertung auseinanderzusetzen, die
für meine eigenen Interessenschwerpunkte vollkommen irrelevant waren.
Meine in mittlerweile einem Jahrzehnt gewachsene Website in irgeneiner
Weise mit rechtlich problematischen Hacker- und Cracker-Websites in
Verbindung zu bringen grenzt daher schon angesichts der jederzeit
quantitativ und qualitativ nachweisbaren inhaltlichen Schwerpunkte von
XXX an Verleumdung.
Das Portalsystem war als reines Zusatzangebot für die Benutzer meiner
Website gedacht und zu keinem Zeitpunkt Hauptzweck meiner Website. Die
Versuchsumgebung diente der Erprobung der technischen Möglichkeiten der
Benutzerinteraktion in einem Portalsystem und dem Ausloten von deren
Akzeptanz; der Versuch verlief in unbefriedigender Weise und das
Portalsystem wurde bereits Monate vor und vollkommen unabhängig von
Ihrem Tätigwerden zu weiten Teilen deaktiviert.
Nach geltender Rechtslage habe ich also zu keinem Zeitpunkt
Prüfpflichten verletzt, und ich habe mir sicherlich auch zu keinem
Zeitpunkt die beanstandeten Inhalte der Websites zu Eigen gemacht, auf
welche die nicht verhinderten Links verwiesen. Eine kontinuierliche
Prüfung des Inhalts des sämtlicher Web-Angebote, auf die Links von XXX
verweisen, wäre übrigens auch weder technisch noch personell in einem
Angebot von allein über 300.000 statischen Seiten zu leisten; die
deutschsprachige Wikipedia benötigt ja für die Betreuung ihrer derzeit
»nur« rund 150.000 Seiten bereits ein Team von weit über hundert
ehrenamtlichen Administratoren. Analog kann der Suchmaschinenbetreiber
Google ja auch nicht pauschal haftbar gemacht werden für jeden in
irgendeinem Land der Erde möglicherweise illegalen Inhalt, den dessen
Ergebnisseiten indexieren und der so durch Google »angeboten« wird.
Vollkommen in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch in seinem
Urteil vom 1. April 2004 (I ZR 317/01) festgestellt:
»Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der
einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere
nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird,
dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link
Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite
oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem
Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die
Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.
[...] Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein
zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der
Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den
Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen
gestellt werden.«
Aus den genannten Gründen kann ich in den von mir zu verantwortenden
Handlungen keinen Rechtsverstoß erkennen. Durch die raffinierte
Konstruktion der Vorwürfe, insbesondere natürlich die der Sache
vollkommen unangemessene Höhe des Streitwerts, sehe ich mich dennoch zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung genötigt. Da ich weitere
Auseinandersetzungen vermeiden möchte, habe ich die strittigen
Datensätze umgehend aus der Datenbasis des Portalsystems entfernt und
eine modifizierte Unterlassungserklärung vorbereitet. Damit besteht
selbst bei Unterstellung einer Illegalitiät von Querverweisen und
Annahme einer besonderen Prüfungspflicht keine Gefahr einer eventuellen
zukünftigen Rechtsverletzung mehr. Die Ihrerseits vorgeschlagene
Unterlassungserklärung ist dem Gegenstand jedoch unangemessen und daher
unzumutbar, da sie für mich faktisch auf ein Internet- und Berufsverbot
hinauslaufen würde.
Mit freundlichen Grüssen,
(Unterschrift)
Anmerkungen
Die
Kanzlei Waldorf
widersprach meiner
Stellungnahme ausführlich in einem 7-seitigem Schreiben vom 25.
Oktober 2004 in allen
Punkten, erneuert die Kostennote über 3.980 Euro, nahm die
modifizierte
Unterlassungserklärung jedoch erstaunlicherweise dennoch »im
Auftrag unserer Mandantschaften« an.Die
Unterlassungserklärung nach »Hamburger Brauch« ist inhaltlich
stark modifiziert und weicht signifikant von der ursprünglich
geforderten Variante ab; sie ist also alles andere als eine »bedingungslose
und unwiderrufliche Unterwerfung«, wie sie von Waldorf
gefordert wurde:
- Ich übernehme keine Haftung für die Inhalte von Dritten.
Eine Haftung für Beiträge in Forn, Wikis, Portalsystemen etc.
ist demnach ausgeschlossen. Gefordert wurde von Waldorf eine
Unterlassung der Verbreitung oder das Verbreitenlassen bzw. das
Zulassen des Verbreitens, d.h. das Unterlassen des
Nichtverhinderns.
- Ich übernehme keine Haftung für Inhalte auf anderen Domains
als www.kefk.net. Die
Unterlassungserklärung hat demnach keine Gültigkeit für Domains
wie www.kefk.de,
de.wikipedia.org etc.
Gefordert wurde von Waldorf eine pauschale Gültigkeit »über
das Internet«, d.h. für beliebige Websites, Newsgroups,
Mailinglisten etc.
- Ich übernehme keine Haftung für Hyperlinks, weder in der
Form von Surface-Links noch von Deep-Links bzw. Direktlinks,
sondern sichere nur genau das zu, was tatsächlich nach dem
Wortlaut des novellierten Urheberrechts unzulässig ist und was
ich ohnehin nie getan habe, nämlich »eine Software zur
Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen unter der Bezeichnung DVD
Decrypter« oder Clad DVD durch Inverkehrbringung zu verbreiten,
zu verkaufen, zu vermieten oder in Hinblick auf Verkauf oder
Vermietung zu bewerben«. Gefordert wurde von Waldorf eine
pauschale Unterlassung der Verbreitung oder das Verbreitenlassen
bzw. das Zulassen des Verbreitens; das hätte nach der
Waldorf-Argumentation eine unbegrenzte Haftung für die Inhalte
von Dritten sowohl in Foren des Kefk Network als auch beliebiger
verlinkter Websites und der von dort erreichbaren Inhalte
bedeutet.
- Ich übernehme keine definierte Vertragsstrafe, sondern »eine
vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen
festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen
Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe«; das
bedeutet, dass der Fall ggf. vor Gericht geprüft werden kann,
bevor die Höhe einer eventuellen Vertragsstrafe festgelegt
werden würde. Gefordert wurde von Waldorf eine Vertragsstrafe i.
H. v. 10.000 Euro.
- Ich übernehme keine Kosten »die durch die Einschaltung
der Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen« nach RVG
entstanden sein sollen. Gefordert wurde von Waldorf eine
Unkostenvergütung i. H. v. 3.980 Euro.
Nun stellt sich die Frage, warum die Unterlassungserklärung
angenommen wurde, wo sie nun explizit eine Haftung für genau den
abgemahnten Sachverhalt ausschließt, die Begründung der Abmahnung
jedoch aufrechterhalten und verstärkt wird sowie gleichzeitig die
Kostennote erneuert wird.
Der Streitwert im Falle eines Prozesses liegt ab jetzt übrigens
nicht mehr bei 75.000 Euro, sondern allenfalls noch bei 3.980 Euro,
also der Höhe der Unkostenvergütung. Und das war ja Ziel der Sache.
Unterlassungserklärung
Siehe Modifizierte Unterlassungserklärung.
Download
Download der vollständigen Erwiderung auf die Abmahnung:
Anmerkungen
| |
|
Benachrichtigen bei Änderungen: |
|
|
|
|
Domain-Check: |
|
Unterstützen
Sie uns! |
|
|