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Stellungnahme zu den Vorwürfen

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, Oktober 2004.

Kefk Network Home : Kefk Network : Abmahnung : Stellungnahme : Übersicht
18-Okt-2004/07-Jan-06


Redaktionelle Vorbemerkung

Die in der Abmahnung geäußerten Vorwürfe beanstanden das Zulassen des Anbringens eines elektronischen Querverweises (laut BGH-Entscheidung = Hyperlink) auf ein externes Angebot, über das irgendwo dann die strittigen Inhalte erreichbar sind. In der Argumentation der Kanzlei Waldorf werden darüber hinaus bereits »Anleitungen und Hinweise«, wie man zu einer so genannten Umgehungsvorrichtung gelangt, als Straftatbestand nach § 95a UrhG bezeichnet. Die Nennung eines Dateinamens, eines Herstellers, eines Domain- oder Website-Namens, eines Stichworts oder eines anderen Suchbegriffs wäre demnach bereits ein solcher illegaler Hinweis und damit ein abmahnbarer und strafrechtlich belangbarer »Hinweis«, der in der Schwere des angeblichen Vergehens mit dem Inverkehrbringen der Sache gleichgesetzt wird.

In meiner Abmahnung wurde ja eben nicht das Inverkehrbringen einer Software oder das Anbieten eines Downloads abgemahnt, sondern das Zulassen des Anbringens eines Surface-Links auf die Startseite einer externen Domain; dieser angebliche »Straftatbestand« wird bereits als »illegales Anbieten einer Software« bezeichnet bzw. damit gleichgesetzt.

Das wiederum bedeutet in der Konsequenz, dass nach Auffassung der Kanzlei Waldorf textuelle Querverweise auf bestimmte Sachverhalte gleichzusetzen sind mit dem Straftatbestand des Inverkehrbringens selbst. Dabei dürfte es unerheblich sein, ob der textuelle Querverweis einen Hyperlink irgendwohin enthält, oder erst gar nicht verlinkt ist. Abgemahnt wurfe effektiv (a) die Nennung eines Dateinamens in Verbindung (b) mit der Nennung eines Herstellers.

Im Kern der Argumentation strebt die Abmahnung daher nach meinem juristischen Laienverständnis auf eine massive Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an; in der Konsequenz wird es kriminalisiert, über die konkrete Sache zu reden, indem man sie beim Namen nennt oder womöglich auf weiterführende Informationen dazu verweist; damit wird verhindert, sich über die konkrete Sache eine eigene Meinung zu bilden. Eine solche Einschränkung von Grundrechten würde bei einer gerichtlichen Prüfung vermutlich nicht akzeptiert werden, zumal es ja im konkreten Fall keineswegs um echte Straftatbestände wie Kinderpornografie oder Volksverhetzung geht, wie sie im StGB aufgeführt sind; aber eine solche richterliche Klärung blieb einem Rechtsstreit überlassen, den ich mir leider nicht leisten kann.

Aus diesem Grunde habe ich die Online-Version meiner Stellungnahme nicht nur anonymisiert, sondern auch sämtliche Nennungen von Domains und Namen durch ein »XXX« ersetzen müssen. Mir ist derzeit allerdings noch vollkommen unklar, wie ich überhaupt sinnvoll über den Fall berichten kann, wenn ich nicht einmal erwähnen darf, worum es eigentlich geht.

--Agon Buchholz (asb), 18. Oktober 2004 23:41 Uhr

Text der Stellungnahme

Berlin, 18. Oktober 2004

Betreff: Vorwurf der Verbreitung von Surface-Links, über die Deep-Links erreichbar sind, über die Zugang besteht zu Vorrichtungen, die möglicherweise auch der
Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen dienen können (Az. 02175/2004 MH/ag)

Nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts durch meine Anwälte ist deutlich geworden, dass die erhobenen Vorwürfe gegenstandslos sind; entweder wurde mein konkreter Fall nicht hinreichend sorgfältig geprüft und nur ein unpassender Textbaustein aus einer der zahlreichen anderen Serienabmahnungen wiederverwendet, oder es wurde der Versuch unternommen, durch bewusst manipulierende Bildschirmkopien und wahrheitswidrige Unterstellungen im Kern der Sache irreführende Behauptungen aufzustellen.

1. Gegenstand der Abmahnung

Zunächst stellt sich angesichts der unklaren Formulierungen in der o.g. Abmahnung die Frage, welcher Rechtsverstoß mir eigentlich zur Last gelegt werden soll; Angebote laut § 95 a Abs. 3 UrhG sind:

»Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung in Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen [...]«.

Zu meiner Irritation greift die Abmahnung nun ausdrücklich keinen dieser im UrhG aufgeführten Sachverhalte auf. Hergestellt habe ich die beanstandete Software wohl nicht, eingeführt ebenfalls nicht, verkauft oder vermietet sowieso nicht und auch nicht in Hinblick auf Verkauf oder Vermietung beworben, wobei letztgenannte Handlungen bei einer wohl kostenlos abgegebenen Software auch kaum möglich sein dürften. Verbliebe also noch der Vorwurf der Verbreitung; das Abmahnungsschreiben erwähnt jedoch abwechselnd das »Anbieten« und das »Vertreiben«, nie jedoch das »Verbreiten«. Ich gehe daher im Folgenden davon aus, dass Sie die Begriffe »anbieten« und »verbreiten« verwechselt haben und mir eine Verbreitung vorwerfen, da andernfalls ja die gesamte Abmahnung gegenstandslos wäre.

2. Verbreitung I: Kein Download von meiner Website.

Es wird behauptet, ich würde auf meiner unter der Domain XXX erreichbaren Website die Programme XXX und XXX »anbieten bzw. anderen die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen ermöglichen« (S. 4). Im Sinne von Abs. 1 gehe ich im Folgenden davon aus, dass nicht das Anbieten, sondern das Verbreiten i.S.d. § 95 a UrhG gemeint ist.

Diese Unterstellung einer Verbreitung ist unzutreffend, da ich die genannten Dateien nie angeboten oder verbreitet habe; auch ermögliche nicht ich anderen die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen. Die beanstandeten Dateien standen auf meinem Server nie zum Download bereit. Die Ihrem Schreiben beigegebenen Bildschirmkopien belegen eindeutig, dass die Downloads nicht von meiner Domain, sondern von den externen, nicht meiner Kontrolle unterstehenden Domains XXX bzw. XXX durchgeführt wurden (S. 3 f). Ich habe die strittigen Dateien also nie in Verkehr geracht. Das Verbreiten im Sinne des UrhG setzt jedoch das Inverkehrbringen durch Besitzüberlassung des betreffenden Programms voraus, was in meinem Fall offensichtlich nie der Fall war.

3. Verbreitung II: Kein Download-Link auf meiner Website.

Weiterhin habe ich die betreffenden Programme auch nie über eine direkte Download-Möglichkeit durch Anbringen von Deep-Links bzw. Direktlinks von einem externen Server verbreitet. Statt dessen sind mehrere weitere Schritte notwendig, um einen Download zu initiieren. Auch dies geht deutlich aus Ihren Bildschirmkopien hervor.

Das bloße Setzen von so genannten Surface-Links auf die Startseiten externer Server zwingt niemanden, dort nach einer Downloadmöglichkeit zu suchen, wie Sie es ja offensichtlich getan haben. Surface-Links entsprechen ihrer Natur nach textuellen Querverweisen, Quellenangaben oder Fußnoten, und diese Art von Referenzen ist weder illegal noch verstößt sie gegen die wirtschaftlichen Interessen Ihrer Mandanten; solche textuellen Querverweise dienen vielmehr prinzipiell der Meinungsbildung im Sinne der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG. Daher hat selbst bei einer sehr strengen Auslegung des § 95a Abs. 3 UrhG definitiv auch nie eine »Verbreitung« der Software durch mich vorgelegen.

Vielmehr stehen dem Benutzer nach Erreichen der Startseite eines externen Web-Angebots grundsätzlich eine Vielzahl von Handlungsoptionen offen; was ein Benutzer dort macht, unterliegt einer freien Willensentscheidung, auf die der Linksetzende keinen Einfluss mehr hat. So kann der Benutzer sich entscheiden, ob er sich dort

  • einfach nur über die Seriosität des Anbieters des betreffenden Programms oder
  • über die Funktionsweise des Programms informieren oder
  • andere, für ihn vielleicht interessantere Inhalte der betreffenden Wesite lesen möchte oder
  • möglicherweise ein ganz anderes Programm herunterlädt oder
  • schließlich zu der Meinung gelangt, dass die Benutzung einer Umgehungsvorrichtung wirtschaftlichen Schaden verursachen kann und daher von einem Download der betreffenden Datei absieht.

Alle diese Entscheidungsmöglichkeiten bieten die Startseiten der beiden Websites, von denen Sie laut ihren Bildschirmkopien die beanstandeten Dateien bezogen haben. Auch auf XXX, von wo Sie anscheinend eine Datei mit der Bezeichnung XXX heruntergeladen haben, werden täglich Dutzende, wenn nicht sogar hunderte von Programmen angeboten, die zweifellos nicht illegal sind.

Ein weiteres Indiz für eine notwendige Recherchearbeit Ihrerseits im vorliegenden Fall stellt der Versionsstand der jeweiligen Programmversionen dar. Wie aus Ihren Bildschirmkopien hervorgeht, stammen die Eintragungen auf meiner Website aus dem Jahr 2002; beschrieben wurden dort die Versionen XXX 3.1.2.0 (Eintrag des Links: 6.8.2002) und XXX 1.3 (Eintrag des Links: 15.7.2002); Sie haben jedoch eine Version XXX 3.5.1.0 von XXX und XXX 3.5.0 von XXX heruntergeladen. Der Rückschluss von XXX auf XXX erfordert entweder einige Detektivarbeit oder recht weit reichende Fachkenntnisse; es würde ja auch niemand ungeprüft ein Microsoft Windows 3.1 mit einem Microsoft Windows XP gleich­setzen; eventuell weisen die Programme einen ganz anderen Funktionsumfang auf, wie ja beispielsweise alle heute verkauften Versionen von »XXX« von XXX nach eigener Aussage des deutschen Unternehmens rechtlich unbedenklich sein sollen, während die vor September 2003 verkauften, aber gleich benannten Versionen laut Presseberichten heute unzulässige Funktionen enthielten. Eine Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2002 läßt also keine zwingenden Rückschlüsse auf den Funktionsumfang eines Programmes aus dem Jahr 2004 mit anderem oder ähnlichem Namen zu. Vielmehr deutet bereits die abweichende Programmbezeichnung auf die Möglichkeit funktionaler Unterschiede hin.

In meinem Fall ist jedoch nur von Bedeutung, dass Sie sich zunächst die Fachkenntnisse über die benötigten Funktionen aneignen und anschließend gezielt auf der externen Website nach der heute funktional entsprechenden Datei suchen mussten. Dafür kann bei der Unterstellung einer Illegalität der Handlungen des betreffenden Internet-Nutzers eine gewisse kriminelle Energie vorausgesetzt werden; bei einem Individuum, das ausreichend kriminelle Energie für die Recherche nach dem heutigen Datei­namen aufbringt ist wohl auch davon auszugehen, dass die Beschaffung aus beliebigen anderen Quellen im Internet kein Hindernis darstellen dürfte.

4. Verbreitung III: Surface-Links sind nicht illegal

Würde man die von Ihnen implizierte Argumentation erst nehmen, ein Surface-Link könne bereits selbst illegal sein, wenn er möglicherweise einen illegalen Deep-Link erreichbar macht, wäre jeder Link auf www.google.de unmittelbar illegal, über den mit einem weiteren Klick rund 300.000 für jedermann öffentlich zugängliche Seiten, darunter rund 20.000 deutschsprachige, direkt erreichbar sind, welche die strittigen Programme – in welcher Form auch immer – »anbieten« oder »verbreiten«.

Generell ist die Anzahl der Mausklicks die man braucht, um von einem beliebigen Punkt des Web zu einem beliebigen anderen Punkt zu gelangen, ja sehr begrenzt; dies hat die Forschungsliteratur hinreichend nachgewiesen. Barabási et al. gehen beispielsweise von einem »Durchmesser« des gesamten Webs von 19 Klicks aus. In Ihrer Argumentation wäre damit also das gesamte Web mittelbar über maximal 19 Klicks illegal. Nach wie vielen Zwischenschritten wird ein Link illegal, und nach wie vielen weiteren Zwischenschritten verliert er seine Illegalität wieder? Der Gesetzgeber hat bisher mit gutem Grund von der Regelung der Haftung für Hyperlinks abgesehen: Es gibt schlicht keinen Anlass dazu. Hyperlinks sind Verweise, und Verweise können nicht illegal sein.

Eine Gleichsetzung von Verweis und Verwiesenem verkennt vollständig das Wesen von Fußnoten, Querverweisen, Quellenangaben, Hyperlinks, Hypertext und damit letztlich des World Wide Web an sich. Das Web ist kein konspiratives Netzwerk miteinander verbundener illegaler Angebote, sondern eine moderne Umsetzung des seit Jahrtausenden angewandten Prinzips des Querverweises. Ein Autor macht sich nicht durch eine Literatur- oder Quellenangabe strafbar, in der ein indiziertes Buch referenziert wird, da er sich die dort erwähnten Inhalte durch den Querverweis nicht automatisch zu Eigen macht.

Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. April 2004 (I ZR 317/01) Hyperlinks in ihrem Wesen in der gerade skizzierten Form als »elektronische Verweise« gewürdigt und weiter festgestellt, dass

»[...] die sinnvolle Nutzung der unübersichtlichen Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.«

In Bezug auf eine Linkhaftung widersprach das AG Berlin-Tiergarten bereits im Jahr 1997 im Fall Angela Marquardt einer Haftung für die Inhalte verlinkter Internet-Dokumente der Zeitschrift »Radikal«. In einem ähnlichen Fall stellte die Staatsanwaltschaft 2001 die Ermittlungen gegen den Journalisten Burkhard Schröder ein, der rechtsextremistische Materialien verlinkt hatte, bevor es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kam; ich kann mich daher nur Schröders damaliger Argumentation anschließen: »Wer 'über' und 'gegen' rechts aufklären will, muss die betreffenden Seiten anschauen – was sonst? Wie sollte man sich anders über Rechtsextremismus informieren – indem man nur das Gute, Schöne und Wahre zur Kenntnis nimmt? Wer keine Links will, verzichtet darauf, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Das fände ich fatal«.

Eine Gleichsetzung von Verweis und Verbreitung ist bereits formal logisch ebenso unsinnig wie eine Gleichsetzung von Verweis und Verwiesenem. Eine Betrachtung von Hyperlinks als potenzielle Straftat würde jegliches wissenschaftliche Arbeiten und den technischen Fortschritt, und damit auch die Existenz ihrer Mandanten sowie letztlich auch ihre eigene unmöglich machen. Bereits ein Verweis auf ein Patent wäre dann eine Patentverletzung, eine Literaturangabe eine Urheberrechtsverletzung und eine Fußnote mit Quellenangabe potenziell Volksverhetzung. Wenn jemand im Jahr 1960 geschrieben hat: »Der Spiegel ist ein lesenswertes Nachrichtenmagazin«, wurde dieser Verweis auf das Nachrichtenmagazin auch 1962 nach Erscheinen von Ahlers Artikel »Bedingt abwehrbereit« über Fallex 62 nicht illegal, auch wenn dem Spiegel nun plötzlich Landesverrat vorgeworfen wurde. Erst recht machte sich der Autor der Spiegel-Referenz von 1960 durch seinen Hinweis nicht auch des Landesverrats schuldig. Selbst wenn der Spiegel des Landesverrats für Schuldig befunden und dauerhaft verboten worden wäre, würde niemand auf die Idee kommen, alle Verweise auf den Spiegel rückwirkend kriminalisieren zu wollen. So etwas gibt es nur in George Orwells Wahrheitsministerium und vielleicht im Stalinismus, glücklicherweise jedoch nicht in unserer Realität.

Querverweise und damit auch ihre moderne Inkarnation als Hyperlinks sind vielmehr genau das, wofür ein gewisser Didacus Stella im 16. Jahrhundert ein so treffendes Gleichnis geschaffen hatte: Pigmei gigantum humeris impositi plusquam ipsi gigantes vident. Dieses später beispielsweise von Robert Burton, Isaac Newton und Robert K. Merton aufgegriffene Prinzip bildet das Fundament unserer modernen Wissenschaft und Gesellschaft, es anzufechten bedeutet, gegen Wissenschaft und Fortschritt anzukämpfen. Ein Kampf gegen die Zulässigkeit von Querverweisen ist ein Kampf gegen Wissenschaft und Fortschritt und damit gegen unsere Gesellschaft.

5. Keine Verletzung von Prüfpflichten

Hinzu kommt, dass mir eine Verantwortlichkeit für die Anbringung von Surface-Links unterstellt wird. Auch diese Unterstellung ist wahrheitswidrig und dient offensichtlich nur der Irreführung.

Vielmehr wurden die beanstandeten Surface-Links keineswegs von mir, sondern im Jahr 2002 von einem Benutzer meines Portal-Systems angelegt. Die Urheberschaft der Einträge war auf der Ergebnisseite meiner Website ebenso eindeutig gekennzeichnet wie das Datum des Eintrags, nur werden diese Angaben in Ihren Bildschirmkopien unterschlagen (ein entsprechender Ausdruck liegt mir zum Nachweis jedoch vor).

Des Weiteren wurde die Linkliste datenbankbasiert ohne meinen Einfluß oder mein Zutun generiert. Dies geht beispielsweise aus der Dateiendung ».asp« der von Ihnen besuchten Webseiten auf XXX und damit auch aus Ihren Bildschirmkopien eindeutig hervor; der Sinn von Automatisierung besteht ja darin, einen Menschen von uninteressanten Tätigkeiten zu entlasten, und genau diese Funktion erfüllten die Datenbakskripte in dem Portalsystem.

Ich hatte bis zu Ihrem Anschreiben nicht einmal Kenntnis von den betreffenden Einträgen, geschweige denn von deren angeblicher rechtlicher Brisanz, zumal sich meine Website schwerpunktmäßig mit vollkommen anderen Themen beschäftigt, derzeit beispielsweise insbesondere mit der Hundehaltung und der Fotografie, während sie in früheren Jahren beispielsweise primär der Publikation von universitären Forschungsarbeiten zu Südostasien oder zur Deregulierung der Telekommunikationsmärkte in den 90er Jahren diente; selbst in der peripheren Subsite zu Software, aus der Sie die betreffende Datenbankausgabe bezogen haben, liegt der Focus auf der sporadischen Dokumentation der Entwicklung einer Handvoll plattformübergreifender Programme wie wie Mozilla, OpenOffice.org oder Opera, und das alles hat so rein gar nichts illegaler Software oder irgendwelchen »Umgehungsvorrichtungen« zu tun, auch dieses »Detail« scheint Ihnen während ihren Recherchen und in der Gesamteinschätzung der Schwere des angeblichen Vergehens ebenso entgangen zu sein wie die Tatsache, dass die von Ihnen aufgefundene Ergebnisseite noch nicht einmal in die Navigationsstruktur der Website eingebunden war. Ich hatte daher zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung, mich inhaltlich mit den Inhalten von Link-Zielen oder deren rechtlicher Bewertung auseinanderzusetzen, die für meine eigenen Interessenschwerpunkte vollkommen irrelevant waren. Meine in mittlerweile einem Jahrzehnt gewachsene Web­site in irgeneiner Weise mit rechtlich problematischen Hacker- und Cracker-Websites in Verbindung zu bringen grenzt daher schon angesichts der jederzeit quantitativ und qualitativ nachweisbaren inhaltlichen Schwerpunkte von XXX an Verleumdung.

Das Portalsystem war als reines Zusatzangebot für die Benutzer meiner Website gedacht und zu kei­nem Zeitpunkt Hauptzweck meiner Website. Die Versuchsumgebung diente der Erprobung der tech­nischen Möglichkeiten der Benutzerinteraktion in einem Portalsystem und dem Ausloten von deren Akzeptanz; der Versuch verlief in unbefriedigender Weise und das Portalsystem wurde bereits Monate vor und vollkommen unabhängig von Ihrem Tätigwerden zu weiten Teilen deaktiviert.

Nach geltender Rechtslage habe ich also zu keinem Zeitpunkt Prüfpflichten verletzt, und ich habe mir sicherlich auch zu keinem Zeitpunkt die beanstandeten Inhalte der Websites zu Eigen gemacht, auf welche die nicht verhinderten Links verwiesen. Eine kontinuierliche Prüfung des Inhalts des sämtlicher Web-Angebote, auf die Links von XXX verweisen, wäre übrigens auch weder technisch noch personell in einem Angebot von allein über 300.000 statischen Seiten zu leisten; die deutschsprachige Wikipedia benötigt ja für die Betreuung ihrer derzeit »nur« rund 150.000 Seiten bereits ein Team von weit über hundert ehrenamtlichen Administratoren. Analog kann der Suchmaschinenbetreiber Google ja auch nicht pauschal haftbar gemacht werden für jeden in irgendeinem Land der Erde möglicherweise illegalen Inhalt, den dessen Ergebnisseiten indexieren und der so durch Google »angeboten« wird.

Vollkommen in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil vom 1. April 2004 (I ZR 317/01) festgestellt:

»Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. [...] Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.«

Aus den genannten Gründen kann ich in den von mir zu verantwortenden Handlungen keinen Rechtsverstoß erkennen. Durch die raffinierte Konstruktion der Vorwürfe, insbesondere natürlich die der Sache vollkommen unangemessene Höhe des Streitwerts, sehe ich mich dennoch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung genötigt. Da ich weitere Auseinandersetzungen vermeiden möchte, habe ich die strittigen Datensätze umgehend aus der Datenbasis des Portalsystems entfernt und eine modifizierte Unterlassungserklärung vorbereitet. Damit besteht selbst bei Unterstellung einer Illegalitiät von Querverweisen und Annahme einer besonderen Prüfungspflicht keine Gefahr einer eventuellen zukünftigen Rechtsverletzung mehr. Die Ihrerseits vorgeschlagene Unterlassungserklärung ist dem Gegenstand jedoch unangemessen und daher unzumutbar, da sie für mich faktisch auf ein Internet- und Berufsverbot hinauslaufen würde.

Mit freundlichen Grüssen,

(Unterschrift)

 

Anmerkungen

Die Kanzlei Waldorf widersprach meiner Stellungnahme ausführlich in einem 7-seitigem Schreiben vom 25. Oktober 2004 in allen Punkten, erneuert die Kostennote über 3.980 Euro, nahm die modifizierte Unterlassungserklärung jedoch erstaunlicherweise dennoch »im Auftrag unserer Mandantschaften« an.

Die Unterlassungserklärung nach »Hamburger Brauch« ist inhaltlich stark modifiziert und weicht signifikant von der ursprünglich geforderten Variante ab; sie ist also alles andere als eine »bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfung«, wie sie von Waldorf gefordert wurde:

  • Ich übernehme keine Haftung für die Inhalte von Dritten. Eine Haftung für Beiträge in Forn, Wikis, Portalsystemen etc. ist demnach ausgeschlossen. Gefordert wurde von Waldorf eine Unterlassung der Verbreitung oder das Verbreitenlassen bzw. das Zulassen des Verbreitens, d.h. das Unterlassen des Nichtverhinderns.
  • Ich übernehme keine Haftung für Inhalte auf anderen Domains als www.kefk.net. Die Unterlassungserklärung hat demnach keine Gültigkeit für Domains wie www.kefk.de, de.wikipedia.org etc. Gefordert wurde von Waldorf eine pauschale Gültigkeit »über das Internet«, d.h. für beliebige Websites, Newsgroups, Mailinglisten etc.
  • Ich übernehme keine Haftung für Hyperlinks, weder in der Form von Surface-Links noch von Deep-Links bzw. Direktlinks, sondern sichere nur genau das zu, was tatsächlich nach dem Wortlaut des novellierten Urheberrechts unzulässig ist und was ich ohnehin nie getan habe, nämlich »eine Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen unter der Bezeichnung DVD Decrypter« oder Clad DVD durch Inverkehrbringung zu verbreiten, zu verkaufen, zu vermieten oder in Hinblick auf Verkauf oder Vermietung zu bewerben«. Gefordert wurde von Waldorf eine pauschale Unterlassung der Verbreitung oder das Verbreitenlassen bzw. das Zulassen des Verbreitens; das hätte nach der Waldorf-Argumentation eine unbegrenzte Haftung für die Inhalte von Dritten sowohl in Foren des Kefk Network als auch beliebiger verlinkter Websites und der von dort erreichbaren Inhalte bedeutet.
  • Ich übernehme keine definierte Vertragsstrafe, sondern »eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe«; das bedeutet, dass der Fall ggf. vor Gericht geprüft werden kann, bevor die Höhe einer eventuellen Vertragsstrafe festgelegt werden würde. Gefordert wurde von Waldorf eine Vertragsstrafe i. H. v. 10.000 Euro.
  • Ich übernehme keine Kosten »die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen« nach RVG entstanden sein sollen. Gefordert wurde von Waldorf eine Unkostenvergütung i. H. v. 3.980 Euro.

Nun stellt sich die Frage, warum die Unterlassungserklärung angenommen wurde, wo sie nun explizit eine Haftung für genau den abgemahnten Sachverhalt ausschließt, die Begründung der Abmahnung jedoch aufrechterhalten und verstärkt wird sowie gleichzeitig die Kostennote erneuert wird.

Der Streitwert im Falle eines Prozesses liegt ab jetzt übrigens nicht mehr bei 75.000 Euro, sondern allenfalls noch bei 3.980 Euro, also der Höhe der Unkostenvergütung. Und das war ja Ziel der Sache.

Unterlassungserklärung

Siehe Modifizierte Unterlassungserklärung.

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Download der vollständigen Erwiderung auf die Abmahnung:

Anmerkungen

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