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Exkurs: Abmahnung des Heise-Verlags

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network, Februar 2005.

Kefk Network : Abmahnung : Heise-Verlag : Übersicht
04-Feb-2005/07-Jan-06


Gliederung

Widerspruch gegen die Abmahnung des Kefk Network durch die Kanzlei Waldorf:

Nach oben ] Abmahnschutz ] Akteure ] Boykott ] Blacklist ] Briefwechsel ] Chronologie ] Folgen ] [ Heise-Verlag ] Ideensammlung ] Literatur ] Netmarks ] Stellungnahme ] Umgehungsvorrichtung ] Unterlassungserklärung ] Widerspruch ] Zweierlei Maß ]

Übersicht

Nachdem die Münchner Kanzlei Waldorf über ein Jahr lang Betreiber kleinerer Websites und  Schüler bei Ebay kostenpflichtig abgemahnt und dabei immer mehr Glaubwürdigkeit verloren hatte, ging die Abmahnwelle Ende Januar 2005 in eine neue Runde: Die Waldörfler mahnten den Heise-Verlag für eine Newsticker-Meldung ab.

Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V. lancierte dazu am Freitag, den 28. Januar 2005 eine unfreundlichen Pressemeldung: »Auch die Pressefreiheit ist kein Freibrief: Anleitungen und Hilfestellungen für illegale Handlungen sind unzulässig und haben erst recht nichts mit seriöser Berichterstattung zu tun«, ließ sich  Dr. Thorsten Braun, Syndikus der deutschen Phonoverbände, zitieren.

Sachverhalt

Anlaß der Abmahnung des renommierten Online-Nachrichtendienstes war eine  Meldung im Heise-Newsticker vom 19. Januar 2005 zu dem Slysoft-Programm AnyDVD, dessen Nennung die Münchner Abmahnanwälte bereits mehrfach bei anderen Websitebetreibern abgemahnt hatten. Vor Gericht gelangten diese Fälle jedoch nie, zumal es seitens der Musikindustrie keine Blacklist mit als unzulässig angesehenen Programmen gibt.

Doch auch das könnte sich nun ändern: Mit rund  105 Millionen Page Impressions (PI) pro Monat zählt Heise Online zu den erfolgreichsten deutschsprachigen Special-Interest-Websites (zum Vergleich: die deutschsprachige Wikipedia verzeichnete zuletzt  32 Millionen PIs pro Monat). Der Fall Musikindustrie ./. Heise hat also Vorbildcharakter und könnte mehr Rechtssicherheit schaffen – wenn der Fall tatsächlich vor Gericht gehen sollte.

Diesen Maulkorb der Mediengiganten wollte sich Heise Online allerdings nicht anlegen lassen und wies daher die Abmahnung zurück:

»Der Artikel enthält weder eine Anleitung noch Werbung, es wird im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzung dieser Software in Deutschland verboten ist. Einen Link auf die Webpräsenz des Herstellers zu setzen, ist in der Online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere Leserinnen und Leser Internetsuchmaschinen kennen und bedienen können, ohnehin belanglos«,

entgegnete Christian Persson, der Chefredakteur von Heise Online in einer  Meldung zu der Abmahnung.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die Auseinandersetzung zwischen einem der renommiertesten IT-Verlage der Bundesrepublik und den Bütteln der Musikindustrie verlaufen wird – sofern es denn tatsächlich dazu kommen sollte. Daran sind einige Zweifel angebracht:

  • Zum einen ist nach einem Jahr der FUD-Strategie seitens der Kanzlei Waldorf keinesfalls klar, ob die Münchner Kanzlei wirklich Rechtssicherheit haben will – bisher vermied sie eine gerichtliche Prüfung ihrer waghalsigen Argumentation wie der Teufel das Weihwasser.
  • Zum anderen ist fraglich, wie viel Prozesskosten der Heise-Verlag zur Verteidigung der Pressefreiheit aufbringen kann und will. Der Verlag machte zwar bisher keine Angaben über die Höhe des in der Abmahnung festgesetzten Streitwertes, sicher dürfte aber sein, dass ein solcher Prozess gegen die Giganten der Medienindustrie teuer wird und sich voraussichtlich über mehrere Instanzen hinziehen dürfte.

Vorwürfe gegen Heise Online

In der Abmahnung des  Heise-Verlags durch die Kanzlei Waldorf am 28. Januar 2005 wird der Vorwurf geäußert, der Heise-Verlag habe in seiner Berichterstattung zu dem SlySoft-Programm AnyDVD in einer  Meldung im Heise-Newsticker vom 19. Januar 2005 die Grenzen der zulässigen Berichterstattung überschritten.

Eine solche Berichterstattung sei »für die in ihren Rechten verletzten Musikunternehmen nicht hinnehmbar«,  schäumt der Verbands-Pressesprecher Dr. Hartmut Spiesecke weiter. Was wir schon lange vermutet hatten, erhielt der  Heise-Verlag nun im Klartext: Es geht der Musikindustrie-Lobby um eine Einschränkung der  Meinungs- und Pressefreiheit.

Folgende Begründung für die Unzulässigkeit der Heise-Berichterstattung führt die Kanzlei Waldorf an:

1. Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen.

Durch Setzen eines Hyperlinks auf die Eingangsseite der Online-Präsenz eines Herstellers von Kopiersoftware habe der Heise-Verlag »Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen« verbreitet und dadurch gegen § 95a des novellierten Urheberrechtsgesetzes verstoßen.

Die Kanzlei Waldorf betrachtet also bereits einen elektronischen Verweis als »Verbreitung«. Das ist nach meiner Auffassung Unsinn, weil es sich dabei nicht um eine richtlinienkonforme Auslegung des UrhG handelt. Darüber hinaus macht sich nach meinem verständnis der Linksetzer keinesfalls automatisch den Inhalt des Verweisziels zu Eigen; jede andere Argumentation liefe in der Konsequenz auf eine geistige Sippenhaftung hinaus.

2. Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen.

Weiterhin habe der Heise-Verlag in der betreffenden Meldung eine »Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen« geliefert und auch dadurch gegen § 95a des novellierten Urheberrechtsgesetzes verstoßen.

Die Kanzlei Waldorf betrachtet also bereits eine Tatsachenbehauptung als »Anleitung«, obwohl Heise Online allenfalls unbewiesene Behauptungen aus einer Pressemitteilung des Herstellers wiedergegeben hatte. Nach meinem Verständnis erfüllt die Newsticker-Meldung gerade eben nicht den Tatbestand einer Anleitung.

3. Verbotene Werbung für den Verkauf einer Umgehungsvorrichtung.

Darüber hinaus sei der Beitrag als »verbotene Werbung« für den Verkauf der genannten Software zu bewerten, was einen weiteren Verstoßt gegen § 95a des novellierten Urheberrechtsgesetzes darstelle.

Die Kanzlei Waldorf betrachtet also bereits die Erwähnung eines Produkts, also die Berichterstattung an sich, als Bewerbung desselben. Diese Sichtweise ist derartig absurd, dass sie wohl nicht weiter kommentiert werden muss: Wer über Konzentrationslager der Nationalsozialisten berichtet, macht keine Werbung für das Betreiben von Konzentrationslagern.

Ähnlich albern ist die Unterstellung einer Zueigenmachung durch Nichtverhinderung, wie sie die Kanzlei Waldorf in unserem Falle artkuliert hatte: Niemand macht sich die Verweisziele irgendwelcher Welsites im Internet zu Eigen, nur weil er die Linksetzung nicht verhindert.

Bedeutung

Der Rechtsstreit Musikindustrie ./. Heise-Verlag könnte sich zu einem Präzedenzfall über eventuell neu zu ziehende Grenzen der Pressefreiheit entwickeln; vor Gericht wird es letztlich darum gehen zu klären, ob zweifelhafte wirtschaftliche Interessen höher zu bewerten sind als die verfassungsrechtlich gewährte Pressefreiheit. Weiterhin ist auf eine richterrechtliche Klärung der Frage zu erhoffen, in welchem Umfang ein Jounalist für die Inhalte von Verweiszielen haftbar gemacht werden kann.

Auch für die Abmahnung des Kefk Network könnte der Heise-Fall eine gewisse Bedeutung haben: Die Vorwürfe sind ähnlich, allerdings gibt es zwei möglicherweise entscheidende Unterschiede:

  • Die Kanzlei Waldorf streitet in unserem Fall eine Gültigkeit der Meinungs-, Informations und Informationsfreiheit rigoros ab.
  • Bei Heise Online handelt es sich um redaktionell gesetzte Hyperlinks, bei uns wurden die Hyperlinks dagegen von einem Dritten in eine Linkliste eingetragen.

Ein eventuelles Urteil im Fall Heise bringt für unsere eigene Abmahnung also voraussichtlich keine abschließende Klärung, allerdings dürften zumindest der Grundtenor der Waldorfschen Vorwürfe vor einem ordentlichen Gericht geprüft werden. Zumindest wüssten wir im Falle eines höchstrichterlichen Entscheids, ob überhaupt irgend etwas rechtlich Tragfähiges an der Argumentation der Kanzlei Waldorf enthalten ist.

Siehe auch

Netmarks

Berichterstattung der Netzmedien zur Attacke der Musikindustrie gegen die Online-Medien:

Anmerkungen

Forum: Abmahnung des Kefk Network (Anmerkungen in diesem Forum: 72)

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