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Exkurs: Abmahnung des Heise-Verlags
Von Agon S. Buchholz
für Kefk Network, Februar 2005.
Kefk Network : Abmahnung
: Heise-Verlag : Übersicht
04-Feb-2005/07-Jan-06
Gliederung
Übersicht
Nachdem die Münchner
Kanzlei Waldorf über ein Jahr lang
Betreiber kleinerer Websites
und
Schüler bei
Ebay kostenpflichtig abgemahnt
und dabei immer mehr
Glaubwürdigkeit verloren hatte, ging die
Abmahnwelle Ende Januar 2005 in eine neue Runde: Die Waldörfler
mahnten den Heise-Verlag für eine Newsticker-Meldung ab.
Der
Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V. lancierte
dazu am
Freitag, den 28. Januar 2005 eine unfreundlichen Pressemeldung: »Auch die Pressefreiheit ist
kein Freibrief: Anleitungen und Hilfestellungen für illegale
Handlungen sind unzulässig und haben erst recht nichts mit seriöser
Berichterstattung zu tun«, ließ sich
Dr.
Thorsten Braun, Syndikus der deutschen Phonoverbände, zitieren.
Sachverhalt
Anlaß der
Abmahnung des
renommierten Online-Nachrichtendienstes war eine
Meldung
im Heise-Newsticker vom 19. Januar 2005 zu dem
Slysoft-Programm
AnyDVD,
dessen Nennung die Münchner Abmahnanwälte bereits mehrfach bei
anderen Websitebetreibern abgemahnt hatten. Vor Gericht gelangten
diese Fälle jedoch nie, zumal es seitens der Musikindustrie keine
Blacklist mit als unzulässig
angesehenen Programmen gibt.
Doch
auch das könnte sich nun ändern: Mit rund
105
Millionen Page Impressions (PI) pro Monat zählt Heise Online
zu den erfolgreichsten deutschsprachigen Special-Interest-Websites
(zum Vergleich: die deutschsprachige Wikipedia verzeichnete
zuletzt
32
Millionen PIs pro Monat). Der Fall Musikindustrie ./. Heise
hat also Vorbildcharakter und könnte mehr Rechtssicherheit schaffen – wenn der Fall tatsächlich vor Gericht gehen sollte.
Diesen Maulkorb
der Mediengiganten wollte sich Heise Online allerdings nicht anlegen lassen und wies
daher die Abmahnung zurück:
»Der Artikel enthält weder eine
Anleitung noch Werbung, es wird im Gegenteil ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Nutzung dieser Software in Deutschland
verboten ist. Einen Link auf die Webpräsenz des Herstellers zu
setzen, ist in der Online-Berichterstattung eine
Selbstverständlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere
Leserinnen und Leser Internetsuchmaschinen kennen und bedienen
können, ohnehin belanglos«,
entgegnete Christian Persson, der
Chefredakteur von Heise Online in einer
Meldung
zu der Abmahnung.
Es bleibt nun abzuwarten, wie die Auseinandersetzung zwischen
einem der renommiertesten IT-Verlage der Bundesrepublik und den
Bütteln der Musikindustrie verlaufen wird – sofern es denn
tatsächlich dazu kommen sollte. Daran sind einige Zweifel
angebracht:
- Zum einen ist nach einem Jahr der FUD-Strategie seitens der
Kanzlei Waldorf keinesfalls klar, ob die Münchner Kanzlei
wirklich Rechtssicherheit haben will – bisher vermied sie eine
gerichtliche Prüfung ihrer waghalsigen Argumentation wie der
Teufel das Weihwasser.
- Zum anderen ist fraglich, wie viel Prozesskosten der
Heise-Verlag zur Verteidigung der Pressefreiheit aufbringen kann
und will. Der Verlag machte zwar bisher keine Angaben über die Höhe
des in der Abmahnung festgesetzten Streitwertes, sicher dürfte
aber sein, dass ein solcher Prozess gegen die Giganten der
Medienindustrie teuer wird und sich voraussichtlich über mehrere
Instanzen hinziehen dürfte.
Vorwürfe gegen Heise Online
In der Abmahnung des
Heise-Verlags
durch die Kanzlei
Waldorf am 28. Januar 2005 wird der Vorwurf geäußert, der
Heise-Verlag habe in seiner Berichterstattung zu dem SlySoft-Programm
AnyDVD in einer
Meldung
im Heise-Newsticker vom 19. Januar 2005 die Grenzen der
zulässigen Berichterstattung überschritten.
Eine solche Berichterstattung sei »für die in ihren Rechten
verletzten Musikunternehmen nicht hinnehmbar«,
schäumt der
Verbands-Pressesprecher Dr. Hartmut Spiesecke weiter. Was wir schon
lange
vermutet hatten, erhielt der
Heise-Verlag nun im Klartext: Es
geht der Musikindustrie-Lobby um eine Einschränkung der
Meinungs- und Pressefreiheit.
Folgende Begründung für die Unzulässigkeit der
Heise-Berichterstattung führt die Kanzlei Waldorf an:
1. Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen.
Durch Setzen eines Hyperlinks auf die Eingangsseite der
Online-Präsenz eines Herstellers von Kopiersoftware habe der
Heise-Verlag »Vorrichtungen zur Umgehung von
Kopierschutzmaßnahmen« verbreitet und dadurch gegen § 95a des
novellierten Urheberrechtsgesetzes verstoßen.
Die Kanzlei Waldorf betrachtet also bereits einen
elektronischen Verweis als »Verbreitung«. Das ist nach meiner
Auffassung Unsinn,
weil es sich dabei nicht um eine richtlinienkonforme Auslegung des
UrhG handelt. Darüber hinaus macht sich nach meinem verständnis der
Linksetzer keinesfalls automatisch den Inhalt des Verweisziels zu
Eigen; jede andere Argumentation liefe in der Konsequenz auf eine
geistige
Sippenhaftung hinaus.
2. Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen.
Weiterhin habe der Heise-Verlag in der betreffenden Meldung eine
»Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen«
geliefert und auch dadurch gegen § 95a des novellierten
Urheberrechtsgesetzes verstoßen.
Die Kanzlei Waldorf betrachtet also bereits eine
Tatsachenbehauptung als »Anleitung«, obwohl Heise Online
allenfalls unbewiesene Behauptungen aus einer Pressemitteilung des
Herstellers wiedergegeben hatte. Nach meinem Verständnis erfüllt die
Newsticker-Meldung gerade eben nicht den Tatbestand einer
Anleitung.
3. Verbotene Werbung für den Verkauf einer Umgehungsvorrichtung.
Darüber hinaus sei der Beitrag als »verbotene Werbung«
für den Verkauf der genannten Software zu bewerten, was einen
weiteren Verstoßt gegen § 95a des novellierten Urheberrechtsgesetzes
darstelle.
Die Kanzlei Waldorf betrachtet also bereits die Erwähnung
eines Produkts, also die Berichterstattung an sich, als Bewerbung
desselben. Diese Sichtweise ist derartig absurd, dass sie wohl nicht
weiter kommentiert werden muss: Wer über Konzentrationslager der
Nationalsozialisten berichtet, macht keine Werbung für das Betreiben
von Konzentrationslagern.
Ähnlich albern ist die Unterstellung einer
Zueigenmachung
durch Nichtverhinderung, wie sie die Kanzlei Waldorf in unserem
Falle artkuliert hatte: Niemand macht sich die Verweisziele
irgendwelcher Welsites im Internet zu Eigen, nur weil er die
Linksetzung nicht verhindert.
Bedeutung
Der Rechtsstreit Musikindustrie ./. Heise-Verlag könnte sich
zu einem Präzedenzfall über eventuell neu zu ziehende Grenzen der
Pressefreiheit entwickeln; vor Gericht wird es letztlich darum gehen zu
klären, ob zweifelhafte wirtschaftliche Interessen höher zu bewerten
sind als die verfassungsrechtlich gewährte Pressefreiheit. Weiterhin ist
auf eine richterrechtliche Klärung der Frage zu erhoffen, in welchem
Umfang ein Jounalist für die Inhalte von
Verweiszielen haftbar gemacht
werden kann.
Auch für die Abmahnung des Kefk Network
könnte der Heise-Fall eine gewisse Bedeutung haben: Die Vorwürfe sind
ähnlich, allerdings gibt es zwei möglicherweise entscheidende
Unterschiede:
- Die Kanzlei Waldorf streitet in unserem Fall eine Gültigkeit der
Meinungs-,
Informations und Informationsfreiheit rigoros ab.
- Bei Heise Online handelt es sich um redaktionell gesetzte
Hyperlinks, bei uns wurden die Hyperlinks dagegen von einem Dritten
in eine Linkliste eingetragen.
Ein eventuelles Urteil im Fall Heise bringt für unsere eigene
Abmahnung also voraussichtlich keine
abschließende Klärung, allerdings dürften zumindest der Grundtenor der
Waldorfschen Vorwürfe vor einem ordentlichen Gericht geprüft werden.
Zumindest wüssten wir im Falle eines höchstrichterlichen Entscheids, ob
überhaupt irgend etwas rechtlich Tragfähiges an der Argumentation
der Kanzlei Waldorf enthalten ist.
Siehe auch
Netmarks
Berichterstattung der Netzmedien zur Attacke der Musikindustrie
gegen die Online-Medien:
Anmerkungen
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