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Berichte über die »unbelehrbaren Urheberrechtsverletzer«

Von Agon S. Buchholz für Kefk Network Medium, November 2005.

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Erstellt/bearbeitet: 23-Nov-2005/14-Jan-07
Systemzeit: Samstag, 22.11.2008, 22:55:38.

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Übersicht

Berichte zur Urheberrechtsverletzung bei der von Sony-BMG beauftragten und finanzierten Studie Deutschland Online 2.

Meldung vom 17. November 2004

Während die Kanzlei Waldorf munter im Auftrag von Mediengiganten wie BMG Records, Edel Records, EMI Music, Sony Music Entertainment, Universal Music und Warner Music Group urheberrechtliche Abmahnungen verschickt und Privatleute mit aberwitzigen Anschuldigungen in die Knie zwingen will, nimmt es  Sony BMG offensichtlich selbst nicht so eng mit eben diesem Urheberrecht.

Die im Auftrag von Sony BMG, der T-Online International AG und dem Euro Lab for Electronic Commerce & Internet Economics angefertigte Studie Deutschland-Online 2 enthält ein Glossar, dessen Texte ohne Lizenzangabe größtenteils der deutschsprachigen  Wikipedia »entliehen« wurden.

Nun sind die Wikipedia-Texte ja bekanntlich keineswegs gemeinfrei, die Auflagen der  GNU Free Documentation License sind eindeutig und stehen unter jedem Wikipdia-Artikel: Sie wurden in dem Glossar vollständig missachtet. Man kann bei diesem Auftragswerk von Sony BMG wohl auch kaum von einer »Privatkopie« sprechen, da der Glossar sowohl in der gedruckten Version der Studie enthalten ist, als auch online weltweit über das Internet abgerufen werden kann. Man könnte diesem Teil der Studie von Sony BMG damit wohl durchaus eine Zueigenmachung fremder Inhalte und eine widerrechtliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschütztem Material sowie noch so manches andere vorwerfen, was allemal eine urheberrechtliche Abmahnung mit einem Streitwert von hunderttausenden von Euro rechtfertigen würde.

Erst auf freundlichen Hinweis des Wikipedianers  Mathias Schindler ergänzten die Macher der Studie einen winzigen  Hinweis am Ende des Glossars auf die Lizenz der »entliehenen« Wikipedia-Texte. Hätte Sony BMG und deren Auftragnehmer auch das noch versäumt, hätte es sich wohl einfach nur um eine freche »Raubkopie« gehandelt, von »unbelehrbaren Urheberrechtsverletzern« eben (Dr. Hartmut Spiesecke vom Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft in der Pressemitteilung »Strafbefehl für Kopierschutzknacker« vom 08. November 2004).

Aber auch so werden die Auflagen der GNU FDL nicht eingehalten, der lizenzrechtliche Hinweis fehlt im Druckwerk vollständig und kann natürlich auch nicht mehr nachgetragen werden, auch die kleine Engänzung auf der Website genügt den Anforderungen der GNU FDL nicht – beispielsweise fehlt die Nennung der beteiligten Autoren. Besonders gravierend erscheint dieser dreiste Textdiebstahl dadurch, dass nicht nur die Regelungen der GNU Free Documentation License mit Füßen getreten werden, sondern selbst nach Mathias Schindlers freundlichem Hinweis noch immer ein angebliches »Copyright« auf die nachweislich gestohlenen Texte beansprucht wird: Die Glossar-Seite trägt weiterhin den Vermerk »© Deutschland Online«, man kann also wohl doch getrost von »unbelehrbaren Urheberrechtsverletzern«.

Mit einer solchen unerfreulichen Selbstbedienungsmentalität vergreift sich also ein globaler Medienkonzern an den geistigen Schöpfungen anderer, der seinerseits nicht müde wird, den eigenen Kunden eben diese Selbstbedienungsmentalität vorzuwerfen; der Vorbildcharakter dieser Handlungen des Auftraggebers Sony BMG dürfte zukünftige Beschschwerden des Konzens in einem neuen Licht erscheinen lassen.

Dennoch hat sich auf so einfache Weise ein peinlicher urheberrechtlicher Prozess für Sony BMG vermeiden lassen – durch ein kleines klärendes Telefonat des engagierten Wikipedianers. Ebenso einfach und effizient hätte die Kanzlei Waldorf und ihre acht Mandanten –  BMG Records GmbH,  BMG Berlin Musik GmbH,  Edel Records GmbH,  Edel Media & Entertainment GmbH & Co. KG,  EMI Music Germany GmbH & Co. KG,  Sony Music Entertainment (Germany) GmbH & Co. KG,  Universal Music GmbH und  Warner Music Group Germany Holding GmbH – ebenfalls hunderte von Abmahnungen vermeiden können: nämlich durch eine freundliche Aufforderung per E-Mail oder ein klärendes Telefongespräch. Die Tatsache, dass gerade ein solcher gütlicher Klärungsversuch unterlassen wurde, kann wohl nur weiteres als Indiz dafür gewertet werden, dass all die wilden Forderungen nach pauschaler Linkhaftung, verschärften Prüfpflichten, Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit usw. weniger auf ein Eindämmen der angeblichen Angebote von so genannten »Umgehungsvorrichtungen« abzielen, als vielmehr auf eine Manipulation der öffentlichen Meinung.

Bericht vom 14. Dezember 2004

Sebastian Heiser  berichtet in der Frankfurter Rundschau unter dem Titel »Raubkopiert« über den dreisten Content-Klau in der Studie Deutschland-Online 2: »Das Lexikonprojekt Wikipedia hat den Musikkonzern Sony BMG bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht erwischt« (Ausgabe Nr. 292 vom Dienstag, den 14. Dezember 2004, Rubrik »Netzwerk«, S. 11).

Der Kölner Journalist Heiser befragte während der Recherchen für seinen vierspaltigen Artikel den Leiter der Rechtsabteilung von Sony Music, Albrecht Klutmann, der jedoch zu keiner Auskunft bereit gewesen sei; Sony-BMG-Chef Rolf Schmidt-Holz werde als einer der drei Hauptautoren der Studie angegeben, er wäre also einer der unmittelbar zu verfolgenden Urheberrechtsverletzer.

Martin Frommhold, der Sprecher von T-Online, zeigte dagegen keinerlei Unrechtsbewusstsein oder gar Reue: Er behauptete nach Angabe von Heiser, die Inhalte seien ohnehin »frei verfügbar«, und außerdem seien die Wikiepdia-Texte »eindeutig als Zitate kenntlich gemacht« gewesen. Beide Einschätzungen sind jedoch falsch.

Zum einen sind die Wikipedia-Inhalte eben weder gemeinfrei noch Public Domain; deren Nutzung und Veränderung unterliegt vielmehr den sehr klaren Einschränkungen der  GNU Free Documentation License (GNU FDL): Sie fordert u.a. die Nennung der Hauptautoren, den Hinweis auf die Verwendung der GNU FDL und die Weiterverwendbarkeit unter den Bedingungen der GNU FDL,  Copyleft statt  Copyright usw.

Zum anderen handelt es sich auch keineswegs um  Zitate; Heiser von der Frankfurter Rundschau befragte dazu  Thomas Hoeren, Professor für Informationsrecht an der Universität Münster und Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, der sich zitieren lässt mit der Feststellung: »Hier haben wie einen ganz klaren Fall eines Nicht-Zitates«. Weder das Änderungsverbot (UrhG § 62), noch die Verpflichtung zur Quellenangabe (UrhG § 63) wurden hinreichend eingehalten.

Es ändert sich also nichts: Einerseits wedelt Sony BMG mit dem moralischen Zeigefinger, forciert eine Neuauflage der  umstrittenen  Abschreckungskampagne »Raubkopierer sind Verbrecher«, nervt ehrliche Kunden mit belehrenden DVD-Vorspännen und dümmlichen Kinospots; andererseits klauen Vertreter eben dieses Konzerns lizenz- und urheberrechtswidrig Texte aus der Wikipedia, versuchen aber gleichzeitig die Wikipedia über wilde Konstrukte der Linkhaftung zu kriminalisieren, fabulieren etwas von Prüfpflichten für Betreiber von Websites, bezeichnen Hyperlinks als »Gefahrenquellen« und gehen mit der brutalen Abmahnkeule gegen private Websitebetreiber vor.

Kurioserweise gehöre ich gleichzeitig sowohl zu den rund 370 beklauten Wikipedia-Autoren, als auch zu den Adressaten einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen des Zulassens des Setzens eines Hyperlinks und des damit angeblich begangenen Verstoßes gegen  Â§ 95 a des novellierten Urhebergesetzes. Einerseits lässt Sony BMG Texte urheberrechtswidrig nutzen, an denen ich selbst mitgearbeitet habe, gibt sie stattdessen als eigene Leistungen aus und erhebt sogar noch ein Copyright darauf, andererseits mahnen mich BMG Records GmbH, BMG Berlin Musik GmbH und Sony Music Entertainment (Germany) GmbH & Co. KG mit einem Streitwert von 75.000 Euro ab und verlangen die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung sowie 3.980 Euro Abmahangebühren.

Moralisches Handeln einzufordern und selbst moralisch zu handeln sind also offensichtlich zwei ebenso unterschiedlich zu handhabende Anforderungen wie Prüfpflichten zu fordern und selber Prüfpflichten wahrzunehmen; es scheint sogar einen Unterschied darin zu geben, ein Copyright einfach zu beanspruchen und wirklich der Urheber zu sein. Es ist kaum auszudenken, wie die wirtschaftliche Situation von Sony BMG aussähe, wenn deren Kunden nach dieser neuartigen moralischen Maxime handeln würden. Wir erinnern uns: »Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde« ( Immanuel Kant,  Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, 1785).

Textsynchronopse

Ein exemplarischer Textvergleich der geklauten Texte aus der BMG-Sony-Studie mit den Wikipedia-Originalen findet sich im Artikel zur Studie Deutschland Online 2.

Siehe auch

Netmarks

Weitere Medienberichte über den Contentklau:

Die Abmahner:

Anmerkungen

Forum: Canidae (Hundeartige) Allgemein (Anmerkungen in diesem Forum: 0)

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