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Berichte über die »unbelehrbaren Urheberrechtsverletzer«
Von Agon S. Buchholz für
Kefk Network Medium, November 2005.
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Erstellt/bearbeitet: 23-Nov-2005/14-Jan-07
Systemzeit: Samstag, 22.11.2008, 22:55:38.
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Übersicht
Berichte zur
Urheberrechtsverletzung bei der
von Sony-BMG beauftragten und finanzierten Studie Deutschland Online 2.
Meldung vom 17. November 2004
Während die
Kanzlei
Waldorf munter im Auftrag von Mediengiganten wie BMG Records, Edel Records,
EMI Music, Sony Music Entertainment, Universal Music und Warner Music
Group urheberrechtliche
Abmahnungen verschickt und Privatleute mit aberwitzigen
Anschuldigungen in die Knie zwingen will, nimmt es
Sony BMG
offensichtlich selbst
nicht so eng mit eben diesem Urheberrecht.
Die im
Auftrag von
Sony BMG, der T-Online International AG und dem Euro Lab
for Electronic Commerce & Internet Economics angefertigte Studie
Deutschland-Online 2
enthält ein
Glossar,
dessen Texte ohne Lizenzangabe größtenteils der deutschsprachigen
Wikipedia
»entliehen« wurden.
Nun sind die Wikipedia-Texte ja bekanntlich keineswegs gemeinfrei,
die Auflagen der
GNU Free
Documentation License sind eindeutig und stehen unter jedem Wikipdia-Artikel:
Sie wurden
in dem Glossar vollständig missachtet. Man kann bei diesem Auftragswerk von Sony BMG
wohl auch
kaum von einer »Privatkopie« sprechen, da der Glossar sowohl in der
gedruckten Version der Studie enthalten ist, als auch online weltweit
über das Internet abgerufen werden kann. Man könnte diesem Teil der
Studie von Sony BMG damit wohl durchaus eine Zueigenmachung
fremder Inhalte und eine widerrechtliche Zugänglichmachung von
urheberrechtlich geschütztem Material sowie noch so manches andere vorwerfen, was allemal eine
urheberrechtliche Abmahnung mit einem Streitwert von hunderttausenden
von Euro rechtfertigen würde.
Erst auf freundlichen Hinweis des Wikipedianers
Mathias Schindler ergänzten die Macher der Studie einen winzigen
Hinweis am Ende des Glossars auf die Lizenz der »entliehenen«
Wikipedia-Texte. Hätte Sony BMG und deren Auftragnehmer auch das noch
versäumt, hätte es sich wohl einfach nur um eine freche »Raubkopie«
gehandelt, von »unbelehrbaren Urheberrechtsverletzern«
eben (Dr. Hartmut Spiesecke vom Bundesverband der Phonographischen
Wirtschaft in der Pressemitteilung »Strafbefehl für
Kopierschutzknacker« vom 08. November 2004).
Aber auch so werden die
Auflagen der GNU FDL nicht eingehalten, der lizenzrechtliche Hinweis
fehlt im Druckwerk vollständig und kann natürlich auch nicht mehr
nachgetragen werden, auch die kleine Engänzung auf der
Website genügt den Anforderungen der GNU FDL nicht – beispielsweise
fehlt die Nennung der beteiligten Autoren. Besonders gravierend erscheint dieser dreiste Textdiebstahl dadurch, dass
nicht nur die Regelungen der GNU Free
Documentation License mit Füßen getreten werden, sondern selbst nach
Mathias Schindlers freundlichem Hinweis noch immer ein angebliches »Copyright« auf
die nachweislich gestohlenen Texte beansprucht wird: Die Glossar-Seite
trägt weiterhin den Vermerk »© Deutschland Online«, man
kann also wohl doch getrost von »unbelehrbaren Urheberrechtsverletzern«.
Mit einer solchen
unerfreulichen Selbstbedienungsmentalität vergreift sich also ein globaler
Medienkonzern an den geistigen Schöpfungen anderer, der seinerseits nicht müde wird,
den eigenen Kunden eben diese Selbstbedienungsmentalität vorzuwerfen;
der Vorbildcharakter dieser Handlungen des Auftraggebers Sony BMG
dürfte zukünftige Beschschwerden des Konzens in einem neuen Licht
erscheinen lassen.
Dennoch hat sich auf so einfache Weise ein peinlicher urheberrechtlicher Prozess für Sony BMG vermeiden
lassen – durch ein kleines klärendes Telefonat des engagierten Wikipedianers.
Ebenso einfach und effizient hätte die Kanzlei Waldorf und ihre acht Mandanten –
BMG Records
GmbH,
BMG Berlin Musik GmbH,
Edel Records
GmbH,
Edel Media & Entertainment GmbH & Co. KG,
EMI Music
Germany GmbH & Co. KG,
Sony Music Entertainment
(Germany) GmbH & Co. KG,
Universal Music
GmbH und
Warner Music
Group Germany Holding GmbH – ebenfalls hunderte von
Abmahnungen vermeiden können: nämlich durch eine freundliche
Aufforderung per E-Mail oder ein klärendes Telefongespräch. Die
Tatsache, dass gerade ein solcher gütlicher Klärungsversuch unterlassen
wurde, kann wohl nur weiteres als Indiz dafür gewertet werden, dass all die
wilden Forderungen nach pauschaler
Linkhaftung, verschärften
Prüfpflichten, Einschränkung der
Meinungs- und Informationsfreiheit usw. weniger auf ein Eindämmen
der angeblichen Angebote von so genannten »Umgehungsvorrichtungen«
abzielen, als vielmehr auf eine Manipulation der öffentlichen Meinung.
Bericht vom 14. Dezember 2004
Sebastian Heiser
berichtet
in der Frankfurter Rundschau unter dem Titel »Raubkopiert«
über den dreisten Content-Klau in der Studie
Deutschland-Online 2:
»Das Lexikonprojekt Wikipedia hat den Musikkonzern Sony BMG bei
einem Verstoß gegen das Urheberrecht erwischt« (Ausgabe Nr. 292
vom Dienstag, den 14. Dezember 2004, Rubrik »Netzwerk«, S. 11).
Der Kölner Journalist Heiser befragte während der Recherchen für
seinen vierspaltigen Artikel den Leiter der Rechtsabteilung von
Sony Music, Albrecht Klutmann, der jedoch zu
keiner Auskunft bereit gewesen sei; Sony-BMG-Chef Rolf Schmidt-Holz
werde als einer der drei Hauptautoren der Studie angegeben, er wäre also
einer der unmittelbar zu verfolgenden Urheberrechtsverletzer.
Martin Frommhold, der Sprecher von T-Online, zeigte dagegen keinerlei
Unrechtsbewusstsein oder gar Reue: Er behauptete nach Angabe von Heiser,
die Inhalte seien ohnehin »frei verfügbar«, und außerdem
seien die Wikiepdia-Texte »eindeutig als Zitate kenntlich gemacht«
gewesen. Beide Einschätzungen sind jedoch falsch.
Zum einen sind die Wikipedia-Inhalte eben weder gemeinfrei
noch Public Domain; deren Nutzung und Veränderung unterliegt
vielmehr den sehr klaren Einschränkungen der
GNU Free
Documentation License (GNU FDL): Sie fordert u.a. die Nennung der
Hauptautoren, den Hinweis auf die Verwendung der GNU FDL und die
Weiterverwendbarkeit unter den Bedingungen der GNU FDL,
Copyleft statt
Copyright usw.
Zum anderen handelt es sich auch keineswegs um
Zitate; Heiser von der
Frankfurter Rundschau befragte dazu
Thomas
Hoeren, Professor für Informationsrecht an der Universität Münster
und Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, der sich zitieren lässt mit
der Feststellung: »Hier haben wie einen ganz klaren Fall eines
Nicht-Zitates«. Weder das Änderungsverbot (UrhG
§ 62), noch die Verpflichtung zur Quellenangabe (UrhG
§ 63) wurden hinreichend eingehalten.
Es ändert sich also nichts: Einerseits wedelt Sony BMG mit dem
moralischen Zeigefinger, forciert eine Neuauflage der
umstrittenen
Abschreckungskampagne »Raubkopierer sind Verbrecher«, nervt ehrliche Kunden mit belehrenden
DVD-Vorspännen und dümmlichen Kinospots; andererseits klauen Vertreter
eben dieses Konzerns lizenz- und urheberrechtswidrig Texte aus der
Wikipedia, versuchen aber gleichzeitig die Wikipedia über wilde
Konstrukte der
Linkhaftung zu kriminalisieren, fabulieren etwas von
Prüfpflichten für Betreiber von Websites, bezeichnen Hyperlinks als
»Gefahrenquellen«
und gehen mit der brutalen Abmahnkeule gegen private Websitebetreiber
vor.
Kurioserweise gehöre ich gleichzeitig sowohl zu den rund 370
beklauten
Wikipedia-Autoren, als auch zu den Adressaten einer kostenpflichtigen
Abmahnung wegen des
Zulassens des Setzens eines Hyperlinks und des damit angeblich
begangenen Verstoßes gegen
§ 95 a
des novellierten Urhebergesetzes. Einerseits lässt Sony BMG Texte
urheberrechtswidrig nutzen, an denen
ich selbst mitgearbeitet habe, gibt sie stattdessen als eigene Leistungen aus und erhebt
sogar noch ein
Copyright
darauf, andererseits mahnen mich BMG Records GmbH, BMG Berlin
Musik GmbH und Sony Music Entertainment (Germany) GmbH & Co. KG
mit einem Streitwert von 75.000 Euro ab und verlangen die Unterzeichnung
einer
Unterlassungserklärung sowie 3.980 Euro Abmahangebühren.
Moralisches Handeln einzufordern und selbst moralisch zu
handeln sind also offensichtlich zwei ebenso unterschiedlich zu
handhabende Anforderungen wie Prüfpflichten zu fordern und selber
Prüfpflichten wahrzunehmen; es scheint sogar einen Unterschied darin zu
geben, ein Copyright einfach zu beanspruchen und wirklich der
Urheber zu sein. Es ist kaum auszudenken, wie die wirtschaftliche
Situation von Sony BMG aussähe, wenn deren Kunden nach dieser
neuartigen moralischen Maxime handeln würden. Wir erinnern uns: »Handle
nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass
sie ein allgemeines Gesetz werde« ( Immanuel
Kant,
Grundlegung
zur Metaphysik der Sitten, 1785).
Textsynchronopse
Ein exemplarischer Textvergleich der geklauten Texte aus der
BMG-Sony-Studie mit den Wikipedia-Originalen findet sich im Artikel
zur Studie
Deutschland Online 2.
Siehe auch
Netmarks
Weitere Medienberichte über den Contentklau:
Die Abmahner:
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