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Einzelne Themen des Fotorechts
Recht : Themen : ?ersicht
29-Jun-2004/04-Apr-06
?ersicht
Leider ist das Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht bei
Fotografien ist nahezu undurchschaubar. Diese Subsite versucht,
zumindest ansatzweise Klarheit in einige fotografisch relevante Bereiche
zu bringen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine
Rechtsberatung; im Zweifelsfalle sollte in jedem Fall ein
spezialisierter Anwalt konsultiert werden.
Grunds?zlich ist nach dem Zweck der Fotografie zu unterscheiden. Das
Anfertigen von Fotos f? den rein privaten Gebrauch ist in Mitteleuropa
meist de facto unproblematisch, so lange geltende Gesetzenicht
verletzt werden (z.B. Pers?lichkeitsrecht beim Abbilden von Passanten).
Auf Grund anderer kultureller Voraussetzungen kann man jedoch die
mitteleurop?schen Gewohnheiten nicht auf die Kulturen anderer Regionen
(z.B. Asien) ?ertragen.
F? die Ver?fentlichung von Fotos f? gewerbliche Zwecke (z.B. in
Zeitschriften) gelten spezielle Regelungen; einen Sonderfall bildet die
nichtkommerzielle Ver?fentlichung, beispielsweise auf privaten
Homepages im Web.
Scannen von Vorlagen: Reproduktion alter Postkarten und Stiche
Beim Scannen von alten Vorlagen mit abgelaufenen Urheberrechten kommt
es beispielsweise darauf an, aus welchen Quellen gescannt wird. Nicht publiziert
werden d?fen beispielsweise
alte Fotos oder Stiche, die aus einem neueren Buch abgescannt werden. Im
Falle einer "historischen Postkarte aus dem Jahr 1894 aus dem
Familienbesitz, eigener Scan, abgelaufenes Urheberrecht" ist die
Wiederverwendung jedoch i.d.R. zul?sig.
An vielen Stellen im Web werden auch mehr oder weniger historische
Postkarten wiedergegeben, was wohl h?fig unproblematisch ist, weil es
niemand merkt oder sich dran st?t, was aber gelegentlich auch
urheberrechtlich abgemahnt wird.
Fotografieren in Museen
Grunds?zlich gilt, dass man sich beim Fotografieren in Museen
unbedingt an die jeweils g?tigen Regeln halten sollte; man sollte daher
auf die Verwendung eines Stativs verzichten, falls dies nicht
ausdr?klich erlaubt ist, und zum Schutz der ausgestellten Objekte
niemals mit Blitzger? fotografieren, es sei denn, dies ist ausdr?klich
erlaubt (beispielsweise in einem Freilichtmuseum).
Selbst wenn in einem Museum, das 4000 Jahre alte Objekte ausstellt,
das Fotografieren erlaubt ist oder der Fotografierende sogar Geld f?
eine Fotoerlaubnis bezahlt hast, gilt dieses Nutzungsrecht
ausschliesslich f? die rein private Verwendung; Bilder d?fen i.d.R.
ohne Genehmigung des Museums nicht ver?fentlicht werden, weder in einer
eventuellen Buchpublikation, noch auf einer privaten Hompage.
Es ist allerdings nach ? 53 UrhG erlaubt ist, Fotografien von
gesch?ztem Museumsgut zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
herzustellen. Diese Reproduktionen d?fen allerdings nicht
weiterverbreitet werden [2].
M?hte man in der Fotogalerie seiner Homepage Fotos aus Museen
ver?fentlichen, sollte man versuchen, eine schriftliche Genehmigung des
Museums einzuholen. In vielen aussereurop?schen L?dern wird das schwer
bis unm?lich sein.
?Das Fotografieren in Museen ist [...] nur zu privaten Zwecken
der Besucher gesetzlich gestattet, wenn das Museum das Museum das
Fotografieren unter Berufung auf sein Hausrecht nicht g?zlich untersagt
bzw. an die Entrichung einer Nutzungsgeb?r kn?ft? [Gerhard
Pfennig, Digitale Bildverarbeitung und Urheberrecht. Eine Einf?rung f?
die Museumspraxis
(Handbuch des Museumsrechts 6), 2. akt. Aufl., Opladen: Leske+Budrich,
1998., in 1]
Vgl. auch:
- In dem Aufsatz: Reproduktionen historischer Fotos -
Kulturgut, keine Ware!, in: Rundbrief Fotografie N.F. 2 (1994),
S. 17-21 sowie im Internet, wo auch der genannte Diskussionbeitrag
verf?bar ist
http://www.uni-koblenz.de/~graf/kultjur.htm Kulturgut -
Rechtsfragen der Nutzung. Vgl. jetzt auch Klaus Graf, Bildrechte
bei historischen Fotos? Ein Diskussionsbeitrag gegen die Vermarktung
von Reproduktionen historischer Fotos durch ?fentliche
Institutionen, in: Museum aktuell, Juni 1999, Nr. 46, S.
1779-1781
Literatur:
- Hans Rainer K?zle, Schweizerisches Bibliotheks- und
Dokumentationsrecht. Das Recht der Bibliotheken, Archive, Museen und
Dokumentationsstellen in der Schweiz mit rechtsvergleichenden
Hinweise auf das deutsche, franz?ische, englische und amerikanische
Recht, Z?ich: Schulthess Polygraphischer Verlag 1992, S. 7.
Milit?ische und infrastrukturelle Einrichtungen
Das Anfertigen von Fotos von milit?ischen und infrastrukturellen
Einrichtungen ist in vielen Regionen der Welt grunds?zlich verboten,
von der Ver?fentlichung einmal ganz zu schweigen. Das schliesst nicht
nur Milit?basen und Strassensperren ein, sondern i.d.R. auch zivile
Flugpl?ze, H?en, Br?ken sowie teilweise auch Industriegel?de.
Meist wird f? das Fotografieren von Bahnh?en (einschliesslich
U-Bahn), Gleisanlagen etc. eine Gnehmigung des Betreibers ben?igt
(Hausrecht)
?fentliche Einrichtungen und Pl?ze
F? das Fotografieren von Kaufh?sern etc. wird immer eine Gnehmigung
des Betreibers ben?igt (Hausrecht).
?fentliche Pl?ze und Einrichtungen k?nen i.d.R. fotografiert
werden, sofern sie in der jeweils abgebildeten Form dauerhaft ortsfest
sind; der ? 59 UrhG sch?zt die so genannte Panoramafreiheit (?zul?sig
[...], Werke, die sich bleibend an ?fentlichen Wegen, Stra?n oder
Pl?zen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild
oder durch Film zu vervielf?tigen, zu verbreiten und ?fentlich
wiederzugeben?; BGH U 24.1.2002 (I ZR 102/99) BGH-Presseerkl?ung
Nr. 7/2002).
Das Abbilden von Personen und PKWs ist mit gewissen
Einschr?kungen zul?sig; so od?fen eventuell abgebildete Personen
nicht das Hauptmotiv des Bildes darstellen (Recht am eigenen Bild); bei
Ver?fentlichung von derartigen Fotos werden die Zulassungsnummern von
PKWs i.d.R. unkenntlich gemacht.
Sonderf?le bildet das Fotografieren von Geb?den; hier sind ggf.
eventuelle noch geltende Urheberrechte des Architekten sowie ggf. sogar
des Hauseigent?ers zu beachten. Die Architekturfotografie unterliegt
insbesondere in Frankreich massiven Einschr?kungen. Ebenfalls verboten
ist die Ver?fentlichung von Fotos von nicht-dauerhaft installierten
Kunstwerken (Beispiel: von Christo und Jeanne Claude verh?lter Reichstag in Berlin,
das vom BGH als seiner Art nach verg?glich; lizenzfrei waren auch
private Fotos vom verh?lten Reichstag und Fotos, die im Rahmen der
Tagesberichterstattung ?er das Berliner Kunstereignis vervielf?tigt
und verbreitet wurden; vgl. ?? 53 und 50 UrhG [1]).
Luftbildfotos
Das Anfertigen von Luftbildfotos ist in vielen Regionen der Welt
grunds?zlich verboten, von der Ver?fentlichung einmal ganz zu
schweigen.
In Nahost und den dortigen Krisenregionen (Israel, ?ypten etc.) sind
Luftbildfotos generell verboten, da milit?isch relevant,; in
Deutschland ist das Fotografierverbot seit einigen Jahren aufgehoben.
Man kann daher f? Deutschland pr?ise angeben, was das Bild zeigt. F?
eventuelle Luftbildfotos aus Nahost und anderen Krisengebieten m?sen
dagegen allgemeine Angaben wie "Sahara" oder "Balkan" reichen.
Anmerkungen
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