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Urheberrecht

Recht : Grundlagen : Urheberrecht : ?ersicht
10-Apr-1998/04-Apr-06


Gesetz betreffend des Urheberrechts an Werken der bildenden K?ste und der Photographie (Ausz?e)

Vom 9. Januar 1907 (RGBl. S.7)

? 22 (Recht am eigenen Bilde)

Bildnisse d?fen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und ?fentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete daf? da?er sich Abbilden lie? eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angeh?igen des Abgebildeten. Angeh?ige im Sinne dieses Gesetzes sind der ?erlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

? 22 (Ausnahmen zu ? 22)

(1) Ohne die nach ? 22 erforderliche Einwilligung d?fen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen ?tlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufz?en oder ?nlichen Vorg?gen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem h?eren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angeh?igen verletzt wird.

? 23 (Ausnahmen im ?fentlichen Interesse)

F? Zwecke der Rechtspflege und der ?fentlichen Sicherheit d?fen von den Beh?den Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angeh?igen vervielf?tigt, verbreitet und ?fentlich zur Schau gestellt werden.

? 33 (Strafvorschrift)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den ? 22,23 ein Bildnis verbreitet oder ?fentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

? 59 (Werke an ?fentlichen Pl?zen)

(1) Zul?sig ist, Werke, die sich bleibend an ?fentlichen Wegen, Stra?n oder Pl?zen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielf?tigen, zu verbreiten und ?fentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf die ??re Ansicht.
(2) Die Vervielf?tigungen d?fen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

? 68 (Lichtbildwerke)

Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt f?fundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits f?fundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.

Anmerkungen

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