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Urheberrecht
Recht : Grundlagen
: Urheberrecht : ?ersicht
10-Apr-1998/04-Apr-06
Gesetz betreffend des Urheberrechts an Werken der bildenden K?ste und
der Photographie (Ausz?e)
Vom 9. Januar 1907 (RGBl. S.7)
? 22 (Recht am eigenen Bilde)
Bildnisse d?fen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
und ?fentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im
Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete daf? da?er sich Abbilden
lie? eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf
es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angeh?igen des
Abgebildeten. Angeh?ige im Sinne dieses Gesetzes sind der
?erlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder
ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des
Abgebildeten.
? 22 (Ausnahmen zu ? 22)
(1) Ohne die nach ? 22 erforderliche Einwilligung d?fen
verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen ?tlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufz?en oder ?nlichen Vorg?gen, an
denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem h?eren Interesse der Kunst
dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung
oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des
Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angeh?igen
verletzt wird.
? 23 (Ausnahmen im ?fentlichen Interesse)
F? Zwecke der Rechtspflege und der ?fentlichen Sicherheit
d?fen von den Beh?den Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten
sowie des Abgebildeten oder seiner Angeh?igen vervielf?tigt,
verbreitet und ?fentlich zur Schau gestellt werden.
? 33 (Strafvorschrift)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen den ? 22,23 ein Bildnis verbreitet oder
?fentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
? 59 (Werke an ?fentlichen Pl?zen)
(1) Zul?sig ist, Werke, die sich bleibend an ?fentlichen Wegen,
Stra?n oder Pl?zen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik,
durch Lichtbild oder durch Film zu vervielf?tigen, zu verbreiten
und ?fentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese
Befugnisse nur auf die ??re Ansicht.
(2) Die Vervielf?tigungen d?fen nicht an einem Bauwerk vorgenommen
werden.
? 68 (Lichtbildwerke)
Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt f?fundzwanzig Jahre
nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits f?fundzwanzig Jahre
nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht
erschienen ist.
Anmerkungen
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