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Geschichte und Entwicklung der Bildrechte

Recht : Bildrechte : Geschichte : Übersicht
18-Feb-2005/04-Apr-06


Übersicht

Kurzer Abriss der Geschichte des Schutzes für Fotografien.

BRD

1826/
1835
Die Geschichte der Fotografie beginnt 1826 mit dem ersten Foto von Niépce und den Verbesserungen durch Daguerre im Jahre 1835. Im Laufe der Jahre wurden Fotografien in Gesetzen ausdrücklich genannt und die diesbezüglichen Bestimmungen über Schutz und Schutzfristen wiederholt verlängert.
1865 Das Königreich Bayern gewährte der Fotografie Rechte im Gesetz zum Schutze der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst von 1865, basierend auf dem in anderen Ländern nicht umgesetzten Frankfurter Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes.
1876 Im deutschen Gesetz betreffend den Urheberrechtsschutz an Werken der Photographie vom 10. Januar 1876 gab es eine Schutzfrist von nur 5 Jahren für Fotos. (Zu Bildrechten aus dieser Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten).
1907 Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 sah eine Schutzfrist von 10 Jahren ab ihrem Erscheinen, beziehungsweise ab ihrer Herstellung vor. Ferner galten 25 Jahre Schutzfrist nach dem Tode des Urhebers, wenn das Werk bis zu dessen Tode noch nicht erschienen war. (Zu Bildrechten aus dieser Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten).
1940 Die Frist für das Urheberrecht nach dem Erscheinen wurde durch Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758) auf 25 Jahre verlängert. (Zu Bildrechten aus dieser Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten).
1965 Im Urheberrechtsgesetz von 9. September 1965 (in Kraft ab 1. Januar 1966) wurde zwischen Lichtbildern (§ 72) und Lichtbildwerken (§ 68), bei denen eine eigene geistige Schöpfung vorliegt, unterschieden. Die Schutzfrist betrug jeweils 25 Jahre. Das KUG war abgelöst.(Zu Bildrechten aus dieser Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten).
1985 Mit der Gesetzesänderung vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137) waren einfache Lichtbilder 25 Jahre geschützt, Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte aber 50 Jahre. Lichtbildwerke waren jetzt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt. Nach § 137 a Abs. 1 UrhG konnte sich die Schutzfrist entsprechend verlängern, wenn sie bis zum Inkrafttreten noch nicht abgelaufen war.
1995 Anpassungen an EU-Recht - Die Unterscheidung von einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern wurde in der Änderung des Urhebergesetzes vom 23. Juni 1995 zum 1. Juli 1995 aufgehoben, die Schutzfrist für Lichtbilder beträgt seitdem 50 Jahre nach Entstehung (wenn das Lichtbild innerhalb dieser Zeit nicht veröffentlicht wurde) oder 50 Jahre nach Veröffentlichung innerhalb dieser Frist nach § 72 Abs. 3 UrhG.

Nach Artikel 6 der Schutzdauerrichtlinie 93/98/EWG vom 1. Juli 1995 wurden im EU-Recht viele Lichtbilder zu Lichtbildwerken, wenn sie eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen. Lichtbildwerke waren bereits seit 1985 bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt.

Die Schutzdauerrichtlinie der EU lässt es genügen, dass ein Schutz noch besteht, wenn in einem der Mitgliedstaaten der Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen war.

Die daraus abgeleitete Übergangsvorschrift im Urhebergesetz lautet (§ 137 f UrhG): "Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht."

Vor diesem Hintergrund verweisen Juristen darauf, dass in Spanien für Werke der Fotografie von 1879 (Art. 6 Abs. l LPI vom 10. Januar 1879 und Königliche Verordnung vom 3. September 1880) bis 1987 eine Schutzfrist von 80 Jahren p.m.a. galten.

Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg lebten die Rechte an einem als Lichtbildwerk eingestuften Foto aus dem Jahre 1941, das ein auftauchendes Unterseeboot zeigt, wieder auf, da das in Italien 1943 erstmalig erschienene Foto zum Stichtag 1. Juli 1995 mindestens in Spanien noch geschützt war (OLG Hamburg, 3. März 2004, Az. 5 U 159/03).

Dies hat in der Regel zur Folge, dass das Foto eines europäischen Urhebers nur dann sicher nicht mehr geschützt ist, wenn der Urheber seit mindestens 70 Jahren tot ist. Eine Gemeinfreiheit, die bereits bestanden hat, ist dadurch gegebenenfalls nicht mehr gültig.

DDR

1965 In der DDR löste das Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 die Bestimmungen in den alten Reichsgesetzen über Rechte und Pflichten des Urhebers ab.
1990 Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags (Abschnitt II 2 im Sachgebiet E) sahen für vor dem 3. Oktober 1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: "Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren."

In der DDR und in der Bundesrepublik aufgenommene Fotografien werden somit nahezu gleichgestellt behandelt.

Siehe auch

Quelle und Lizenz

Ein Teil dieses Textes basiert auf einem Artikel aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie.

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Anmerkungen

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