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Geschichte und Entwicklung der Bildrechte
Recht : Bildrechte :
Geschichte : Übersicht
18-Feb-2005/04-Apr-06
Übersicht
Kurzer Abriss der Geschichte des Schutzes für Fotografien.
BRD
1826/
1835 |
Die Geschichte der Fotografie beginnt 1826 mit dem ersten Foto von Niépce
und den Verbesserungen durch Daguerre im Jahre 1835. Im Laufe der Jahre
wurden Fotografien in Gesetzen ausdrücklich genannt und die diesbezüglichen
Bestimmungen über Schutz und Schutzfristen wiederholt verlängert. |
| 1865 |
Das Königreich Bayern gewährte der Fotografie Rechte im Gesetz zum Schutze
der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst von
1865, basierend auf dem in anderen Ländern nicht umgesetzten Frankfurter
Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes. |
| 1876 |
Im deutschen Gesetz betreffend den Urheberrechtsschutz an Werken der
Photographie vom 10. Januar 1876 gab es eine Schutzfrist von nur 5 Jahren
für Fotos. (Zu Bildrechten aus dieser Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten). |
| 1907 |
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und
der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 sah eine Schutzfrist von 10 Jahren
ab ihrem Erscheinen, beziehungsweise ab ihrer Herstellung vor. Ferner galten
25 Jahre Schutzfrist nach dem Tode des Urhebers, wenn das Werk bis zu dessen
Tode noch nicht erschienen war. (Zu Bildrechten aus dieser Zeit siehe § 137
f UrhG weiter unten). |
| 1940 |
Die Frist für das Urheberrecht nach dem Erscheinen wurde durch Gesetz zur
Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12.
Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758) auf 25 Jahre verlängert. (Zu Bildrechten
aus dieser Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten). |
| 1965 |
Im Urheberrechtsgesetz von 9. September 1965 (in Kraft ab 1. Januar 1966)
wurde zwischen Lichtbildern (§ 72) und Lichtbildwerken (§ 68), bei denen
eine eigene geistige Schöpfung vorliegt, unterschieden. Die Schutzfrist
betrug jeweils 25 Jahre. Das KUG war abgelöst.(Zu Bildrechten aus dieser
Zeit siehe § 137 f UrhG weiter unten). |
| 1985 |
Mit der Gesetzesänderung vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137) waren einfache
Lichtbilder 25 Jahre geschützt, Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte
aber 50 Jahre. Lichtbildwerke waren jetzt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des
Autors geschützt. Nach § 137 a Abs. 1 UrhG konnte sich die Schutzfrist
entsprechend verlängern, wenn sie bis zum Inkrafttreten noch nicht
abgelaufen war. |
| 1995 |
Anpassungen an EU-Recht -
Die Unterscheidung von einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern wurde
in der Änderung des Urhebergesetzes vom 23. Juni 1995 zum 1. Juli 1995
aufgehoben, die Schutzfrist für Lichtbilder beträgt seitdem 50 Jahre nach
Entstehung (wenn das Lichtbild innerhalb dieser Zeit nicht veröffentlicht
wurde) oder 50 Jahre nach Veröffentlichung innerhalb dieser Frist nach § 72
Abs. 3 UrhG. Nach Artikel 6 der Schutzdauerrichtlinie 93/98/EWG vom 1. Juli 1995 wurden
im EU-Recht viele Lichtbilder zu Lichtbildwerken, wenn sie eine individuelle
Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck
bringen. Lichtbildwerke waren bereits seit 1985 bis zu 70 Jahre nach dem Tod
des Autors geschützt.
Die Schutzdauerrichtlinie der EU lässt es genügen, dass ein Schutz noch
besteht, wenn in einem der Mitgliedstaaten der Schutz am 1. Juli 1995 noch
nicht abgelaufen war.
Die daraus abgeleitete Übergangsvorschrift im Urhebergesetz lautet (§ 137 f
UrhG): "Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor
dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber
noch besteht."
Vor diesem Hintergrund verweisen Juristen darauf, dass in Spanien für Werke
der Fotografie von 1879 (Art. 6 Abs. l LPI vom 10. Januar 1879 und
Königliche Verordnung vom 3. September 1880) bis 1987 eine Schutzfrist von
80 Jahren p.m.a. galten.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg lebten die Rechte an einem als
Lichtbildwerk eingestuften Foto aus dem Jahre 1941, das ein auftauchendes
Unterseeboot zeigt, wieder auf, da das in Italien 1943 erstmalig erschienene
Foto zum Stichtag 1. Juli 1995 mindestens in Spanien noch geschützt war (OLG
Hamburg, 3. März 2004, Az. 5 U 159/03).
Dies hat in der Regel zur Folge, dass das Foto eines europäischen Urhebers
nur dann sicher nicht mehr geschützt ist, wenn der Urheber seit mindestens
70 Jahren tot ist. Eine Gemeinfreiheit, die bereits bestanden hat, ist
dadurch gegebenenfalls nicht mehr gültig. |
DDR
| 1965 |
In der DDR löste das Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 die
Bestimmungen in den alten Reichsgesetzen über Rechte und Pflichten des
Urhebers ab. |
| 1990 |
Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags (Abschnitt II 2 im Sachgebiet
E) sahen für vor dem 3. Oktober 1990 geschaffene Werke und erbrachte
Leistungen vor: "Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor
dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt
auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das
Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren." In der DDR und in der Bundesrepublik aufgenommene Fotografien werden somit
nahezu gleichgestellt behandelt. |
Siehe auch
Quelle und Lizenz
Ein Teil dieses Textes basiert auf einem Artikel aus Wikipedia, der
freien Enzyklopädie.
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