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Bildrechte in Deutschland
Recht : Bildrechte :
Deutschland : Übersicht
18-Feb-2005/04-Apr-06
Übersicht
Schutzfristen
Lichtbilder
Die Urheberrechte an (einfachen) Lichtbildern erlöschen in Deutschland nach
§ 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes (oder
nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe etwa im Fernsehen oder
Internet, falls dieses Datum früher liegt). Bei einer Nicht-Veröffentlichung
innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung erlischt die Schutzfrist.
In seltenen Fällen kann sich damit eine hundertjährige Schutzfrist ergeben.
Beispiel: Ein Lichtbild aus dem Jahr 2000 wird knapp vor der
Fünfzigjahresfrist im Jahre 2050 erstmals veröffentlicht und genießt dann
einen Schutz bis Ende 2100.
Lichtbildwerke
Als Lichtbilder galten ursprünglich auch Urlaubsfotos und Pressefotos, weil
sie, spontan oder unter Zeitdruck angefertigt, nicht als Schöpfung angesehen
wurden, doch fasst die Rechtsprechung diese Fotos zunehmend als
Lichtbildwerke auf.
Lichtbildwerke unterscheiden sich von (einfachen) Lichtbildern durch
persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG). Das Urheberrecht von
Lichtbildwerken erlischt § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers
(lat. post mortem auctoris).
Schutz für Reproduktionen
Bei Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Vorlagen ist die Zustimmung
des Urhebers einzuholen (außer im Fall, dass eine gesetzliche Schranke
greift).
Bei der Reproduktion gemeinfreier Vorlagen wird danach unterschieden, ob es
sich um eine zwei- oder um eine dreidimensionales Objekt handelt.
Zweidimensionale Vorlagen
Allgemein anerkannt ist es, dass die mechanische Kopie (z.B. Xerographie),
die Digitalisierung (z. B. Scan mit dem Flachbettscanner), sowie die
Reproduktion (z.B. mit der Reproduktionskamera) von gemeinfreien
typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden usw.) und Fotografien von
gemeinfreien Originalfotografien ("Bild vom Bild") kein eigenes
Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 72 UrhG) entstehen lassen.
Der Bundesgerichtshof erachtete 1989 originalgetreue Wiedergaben in der
Entscheidung Bibelreproduktion (BGH 1. Zivilsenat, 8. November 1989, Az. I
ZR 14/88) nicht als schutzfähig. Hierbei ging es um Fotos von gemeinfreien,
illustrierenden Kupferstichen Matthäus Merians.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied 1996, dass von einem Museum
herausgegebenen Postkarten von Werken von Joseph Beuys nicht als Vorlage zur
Digitalisierung verwendet werden dürfen. Für das Ablichten einer
zweidimensionalen Vorlage für die Postkarte bestehe zwar kaum künstlerischer
Gestaltungsspielraum, doch seien auch dabei solide und fachmännisch
erbrachte Leistungen zu erbringen. Dem Fotografen wurde daher für seine
Lichtbilder ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG bis 50 Jahre nach
Erscheinen eingeräumt (OLG Düsseldorf, 13. Februar 1996, Az. 20 U 115/95).
Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Ansicht des
Bundesgerichtshofs, die dieser im Jahr 2000 nochmals bekräftigte (Urteil vom
7. Dezember 2000, Telefonkarte, Az.: I ZR 146/98, Text bei JurPC):
Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72
UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion
einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein
begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989
- I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion, m.w.N.;
Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist
ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu
verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis
nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen
Darstellung ist.
Während der Fotorechtler David Seiler der Ansicht ist, dass man derartigen
Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG
zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos
weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen (so
Seiler selbst in JurPC 2004).
In den USA hat 1999 ein Gericht in der Entscheidung Bridgeman Art Library
vs. Corel Corporation originalgetreue Gemäldefotografien für nicht
copyrightfähig erklärt, da ihnen die Originalität fehle (United States
District Court for the Southern District of New York, 18. Februar 1999).
Corel Corp. hatte hier Diapositive der Bridgeman Art Library für eine
Bildersammlung auf CD-ROM verwendet.
Wird in einem Buch eine gemeinfreie Fotografie unbearbeitet veröffentlicht,
so darf diese also ohne Zustimmung des Verlags beliebig reproduziert werden,
denn dass ein Foto vom Foto keine neue Schutzfrist auslöst, wird von keinem
Urheberrechtler bestritten.
Dreidimensionale Vorlagen
Bei der Fotografie dreidimensionaler Vorlagen entsteht immer ein Lichtbild
(oder unter Umständen auch ein Lichtbildwerk), das urheberrechtlich
geschützt ist. Der Fotograf kann in diesem Fall durch die Wahl des Standorts
seine Kreativität einbringen.
Datenbanken
Liegen digitalisierte gemeinfreie Vorlagen in einer Datenbank (§ 87a UrhG
de) vor, was etwa bei größer angelegten Digitalisierungsprojekten und
umfangreichen Websites der Fall sein dürfte, so ist die Entnahme nur nach
Maßgabe des § 87b UrhG möglich. Wiederholte und systematische Entnahmen
könnten die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
("Investitionsschutz") verletzen. Der Schutz von 15 Jahren verlängert sich
immer dann, wenn eine wesentliche Investition erfolgt.
Besonderheiten
Denkmäler
Werke wie etwa Denkmäler, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen
Plätzen befinden, dürfen unbedenklich fotografiert werden, auch
Schneemänner, weil sie von Natur aus vergänglich sind. Der von Christo und
Jeanne-Claude im Jahre 1995 verhüllte Reichstag ist jedoch, weil er weder
von Dauer noch von Natur aus vergänglich war, urheberrechtlich geschützt
(BGH 24. Januar 2002). Diese Panoramafreiheit (alles weitere siehe dort)
gilt aber z.B. nicht in Frankreich.
Anonyme Werke
Bei anonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der
Veröffentlichung oder - bei Nichtveröffentlichung - nach der Schaffung (§ 66
UrhG). Vor einer unvorsichtigen Anwendung auf ältere Fotografien, deren
Abzug keinen Fotografen nennt, ist jedoch dringend zu warnen. Zum einen gilt
die Vorschrift über anonyme Werke nicht, wenn der Urheber im Zeitraum von 70
Jahren nach Herstellung der Fotografie seine Identität offenbart hat.
Zum anderen wies das frühere, bis 1995 bestehende Recht weitergehende
Regelungen auf, die bei vor dem 1. Juli 1995 hergestellten Fotografien nach
wie vor zu beachten sind. Für unveröffentlichte Werke galt die alte Fassung
nicht, ebensowenig für Werke, die erst postum (nach dem Tode des Urhebers)
erstmals veröffentlicht wurden: Obwohl der Urheber nicht bekannt war, konnte
ein Rechtsnachfolger mit dem Hinweis auf die Urheberschaft und das
Todesdatum des Urhebers gegen eine von dritter Seite 70 Jahre nach der
Herstellung vorgenommene Erstveröffentlichung vorgehen. Dagegen betrifft die
in Absatz 4 der alten Fassung von § 66 UrhG angeführte Ausnahme der Werke
der bildenden Künste nicht die Lichtbildwerke (Katzenberger in Schricker,
UrhR, 2. Aufl. § 66 Rdnr. 54).
Rechteeinräumung
Wenn freiberuflich tätige Pressefotografen ihr Werk zum Abdruck im
Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht
auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage, in einem
Internet-Archiv oder auf CD (Kammergericht, 24. Juli 2001, Az. 5 U 9427/99,
Nutzungsrechte an Pressefotos für das Internet; BGH 5. Juli 2001, I ZR
311/98, Spiegel-CD-Rom).
Schutz von Erstausgaben - Editio princeps
Nachgelassene Werke, die unveröffentlicht geblieben sind, sind nach Ablauf
der Schutzfrist oder wenn sie nie geschützt waren, gemäß § 71 UrhG für 25
Jahre geschützt (Näheres siehe Editio princeps).
Luftbildaufnahmen
In Deutschland galt bis 1990 eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen.
Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist diese
Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings dürfen nach
§ 109 g Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen
sicherheitsgefährdete Anlagen nicht fotografiert werden. Siehe auch: Rechte
an Geoinformationen.
Privatsphäre
Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen
oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive,
Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte
Privatsphäre einer (prominenten) Person einzudringen. (BGH, Urteil vom 9.
Dezember 2003, AZ: VI ZR 373/02, - Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus).
Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf
grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext
Bilder von ihm veröffentlicht werden. Einschränkungen gelten allerdings für
"Personen der Zeitgeschichte", wie Politiker, Sportler und Künstler. Siehe:
Recht am eigenen Bild.
Fahndungsfotos
In Deutschland dürfen nach § 24 KUG (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)
von den Behörden für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit
Bildnisse "ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder
seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau
gestellt werden". Dies betrifft das Recht am eigenen Bild des mutmaßlichen
Täters. Die Urheberrechte des Fotografen werden durch § 45 Abs. 2 UrhG
eingeschränkt.
Solche Bildveröffentlichungen in Presseorganen (oder im Fernsehen, siehe
Aktenzeichen XY... ungelöst) sind im Rahmen von Fahndungsaufrufen zulässig.
Eine davon losgelöste Verwertung ist nur erlaubt, wenn der mutmaßliche Täter
als Person der Zeitgeschichte eingeschätzt werden kann (§ 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG). Beachtet werden sollte aber in jedem Fall, dass nach einer
Verurteilung und Verbüßung einer Strafe die weitere Bildberichterstattung
der Resozialisierung im Wege stehen könnte (vgl. Pressecodex) und daher
gegebenenfalls zu unterbleiben hat.
Geldscheine
Die Veröffentlichung von Geldscheinen, beispielsweise durch Abbildung im
Internet, darf nicht zu der Verwechslungsannahme führen, es mit
handelsüblichem, "echtem" Geld zu tun zu haben oder anderen
Reproduktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sonst sind sie
unrechtmäßig. Ein Veröffentlichen von Euro-Banknoten ist aber rechtmäßig,
wenn nicht mehr als 1/3-tel des Scheines auf der Aufnahme zu sehen ist oder
die Qualität der Reproduktion eine Verwechslungsmöglichkeit mit echten
Banknoten ausschließt, steht jedoch nach wie vor unter einem allgemeinen
Urheberrechtsvorbehalt der Europäischen Zentralbank (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).
Schutz von Abbildungen nach dem Geschmacksmustergesetz
Nach dem Geschmacksmustergesetz, gleichsam der kleinere Bruder des
Gebrauchsmustergesetzes, kann der Inhaber des Rechtes auch die kommerzielle
Abbildung des geschützten Geschmacksmusters kontrollieren.
Die Deutsche Bahn AG hat sich den ICE-Zug als Geschmacksmuster eintragen
lassen und verlangt seit 2001 für gewerbliche Abbildungen eine Gebühr.
Bildrechte in Museen, Archiven und Bibliotheken
Museen, Archive, Bibliotheken und andere Eigentümer von Kulturgut (z.B.
Kunstgegenständen) erheben Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und
Reproduktionen ihres Eigentums in der Regel auch dann, wenn der Schutz nach
dem Urheberrecht abgelaufen ist.
Eine mögliche Rechtfertigung könnte in Artikel 14 (Eigentumsgarantie) des
Grundgesetzes liegen. Allerdings wird bei öffentlichen Sammlungen die
Sachherrschaft des Eigentümers überlagert von der Zweckbestimmung der
Sammlung im Rahmen des öffentlichen Rechts. Bestehen besondere
Rechtsgrundlagen (im Fall der Archive sind dies die Archivgesetze) oder
unterliegt die Sammlung einem öffentlichrechtlichen Regime, so sind einer
Vermarktung deutliche Grenzen gezogen.
Beim Fotografierverbot stützen sich Museen, Aussteller, Betreiber von Höhlen
mit Wandzeichnungen und andere auf ihr Hausrecht. Hingegen werden
Fotografierverbote vom Inneren einer Kirche oder einer militärisch wichtigen
Anlage anders begründet: Schutz der Religionsausübung oder Militärgeheimnis.
Üblich sind Fotografierverbote zumindest für gewerbliche Zwecke auch in
Bahnhöfen. Diese Beschränkungen sind oft Bestandteil der AGB der jeweiligen
Verkehrsbetriebe.
Für die Nutzung einer Reproduktion verlangen die Eigentümer eine so genannte
Reproduktionsgebühr, die meist keine bloße Kostenentschädigung darstellt,
sondern nach dem Muster urheberrechtlicher Vergütungen gestaffelt ist.
Die Gegner dieser Vermarktung verweisen darauf, dass eine solche Praxis zu
einem von dem für das geistige Eigentum zuständigen Bundesgesetzgeber nicht
gewollten ewigen Schutzrecht führe und zugleich auch der nach Art. 5 Abs. 1
des Grundgesetzes geschützten Kommunikationsfreiheit widerspreche. Kulturgut
sei kulturelles Allgemeingut, das frei nutzbar sein sollte.
Es gibt auch Versuche, sich die Bildrechte an gemeinfreien Werken
markenrechtlich zu sichern. Das Bundespatentgericht hat im Jahre 1997 den
Versuch, die Mona Lisa als Bildmarke eintragen zu lassen, unterbunden (BPatG
vom 25. November 1997, Mona Lisa als Marke).
Siehe auch
Quelle und Lizenz
Ein Teil dieses Textes basiert auf einem Artikel aus Wikipedia, der
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