Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt am 01. Januar 2003 können die Arbeitsberater und
-vermittler in örtlichen Arbeitsämtern bei Vorliegen der
Förderungsvoraussetzungen Bildungsgutscheine für zuvor individuell
festgestellte Bildungsbedarfe aushändigen. Der Bildungsgutschein weist
u.a. das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche
Dauer, den regionalen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer von drei
Monaten, in der der Bildungsgutschein eingelöst werden muss, aus. Unter
den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann der
Bildungsinteressent den Bildungsgutschein bei einem für die
Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen. Aber
auch die Maßnahme muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein.
Die Teilnahme muss notwendig sein, um Arbeitnehmer bei
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende
Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Teilzeitbeschäftigung eine
Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil die Notwendigkeit einer
Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.
Die Feststellungen zur Notwendigkeit einer Weiterbildung schließen
immer auch die arbeitsmarktlichen Bedingungen ein. Das heißt, der
Arbeitsberater/ -vermittler muss abwägen, ob z.B. die Arbeitslosigkeit
auch ohne eine Weiterbildung beendet werden kann, ob andere
arbeitsmarktpolitische Instrumente erfolgversprechender sind und ob mit
dem angestrebten Bildungsziel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine
Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erwartet werden kann.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Vorbeschäftigungszeit erfüllt
ist. Die Vorbeschäftigungszeit ist dann erfüllt, wenn der Antragsteller
innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 12
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder die
Voraussetzungen für eine Anspruch auf Arbeitslosengeld oder –hilfe
erfüllt und Leistungen beantragt hat. Für Berufsrückkehrer/ -innen
gelten andere Voraussetzungen.
Bildungsinteressenten, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen,
können die Weiterbildungskosten, jedoch keine Leistungen zum
Lebensunterhalt erhalten. Die Antragsteller müssen in der Regel entweder
eine Berufsausbildung abgeschlossen oder drei Jahre eine berufliche
Tätigkeit ausgeübt haben. Vor Beginn der Teilnahme an einer
Weiterbildung muss eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt sein. Die
Maßnahme und der Träger müssen für die Weiterbildungsförderung
zugelassen sein. Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen
mit dem Bildungsgutschein bescheinigt. Der Bildungsgutschein ist eine
Zusicherung, dass die durch die Teilnahme an der Weiterbildung
anfallenden Kosten übernommen werden. Informationen über zugelassene
Träger und Maßnahmen erteilt Ihnen Ihr Arbeitsamt.
Der Inhaber des Bildungsgutscheins muss innerhalb der
Gültigkeitsdauer mit der Maßnahme beginnen, sonst verfällt der
Gutschein. Wenn der Bewerber z.B. innerhalb des Gültigkeitszeitraums
kein geeignetes Weiterbildungsangebot gefunden hat, wird ggf. ein neuer
Gutschein ausgehändigt.
Der Teilnehmer kann den Bildungsgutschein innerhalb der
Gültigkeitsfrist bei einem zugelassenen Träger für die Teilnahme an
einer zugelassenen Maßnahme mit einem dem Bildungsgutschein
entsprechenden Bildungsziel einlösen. Die Zulassung muss zum Zeitpunkt
des Eintritts in die Weiterbildung gültig sein. Die vom Teilnehmer
ausgewählte Bildungsstätte bestätigt auf dem Bildungsgutschein
(Ausfertigung für den Träger) die Aufnahme in die zugelassene Maßnahme
und legt den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme bei dem den
Gutschein ausstellenden Arbeitsamt vor.
Quelle:
www.daa-bw.de/html/bildungsgutschein.htm; Zugriff: 07-Apr-2003.